LEIPZIG (dpa-AFX) - Fernsehsender müssen Werbung ganz eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzen. Sonst verstoßen sie gegen den Rundfunkstaatsvertrag, wie aus einem am Mittwoch ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 17.14) hervorgeht. Mit ihrer Entscheidung wiesen die Richter eine Klage von Sat.1 gegen eine Beanstandung durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation des Landes Rheinland-Pfalz zurück. Diese hatte die mangelnde Trennung von Programmhinweisen und der darauffolgenden Werbung gerügt.
Der Sender wollte sich zu dem Urteil am Donnerstag nicht äußern und erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Während der Unterbrechung von Fernsehserien hatte Sat.1 Ende 2011 in zwei Fällen zunächst Programmhinweise auf andere Sendungen ausgestrahlt. In die Programmhinweise wurde zum Ende der Schriftzug "Werbung" etwa zwei Sekunden lang eingeblendet. Zu kurz, meinten die Richter, da durch die "optische Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises" dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer nicht ausreichend deutlich gemacht wurde, dass nun ein Werbeblock startet.