EANS-Adhoc: KTM Power Sports AG / Einladung zur 24. ordentlichen Hauptversammlung
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Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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21.03.2012
KTM Power Sports AG
mit dem Sitz in Mattighofen
ISIN: AT0000645403
Einladung
zu der am 20. April 2012 um 10:00 Uhr
im Hauptgebäude der KTM-Sportmotorcycle AG,
Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen, stattfindenden
24. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstandes.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des
Vorstandes sowie des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichtes und des
Corporate-Governance-Berichtes für das Geschäftsjahr 2011 mit dem Bericht des
Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2011.
3. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2011
ausgewiesenen Bilanzgewinnes.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2011.
5. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2011.
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012.
7. Wahlen in den Aufsichtsrat.
Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4
AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 30.03.2012, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionäre auf und sind die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations abrufbar.
Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z
5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung
der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der
Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
30.03.2012, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
11.04.2012, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person
gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen
über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft
per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0)
7742/6000-5144) oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag.
Viktor Sigl zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
(§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages
vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem
Anteilsbesitz am 10.04.2012, 24:00 Uhr Wiener Zeit. Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen
muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die
in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt
werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform.
Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor
der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 17.04.2012, per
Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0)
7742/6000-5144) oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag.
Viktor Sigl zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht
über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können,
entgegen.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post
(Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5144)
oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Viktor Sigl
übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG
nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegen. Die vorstehenden Vorschriften über die
Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106
Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 10.509.000,00 und ist in 10.509.000 Aktien zum Nennbetrag von
je EUR 1,00 zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30
Uhr.
Mattighofen, im März 2012
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
KTM Power Sports AG
Mag. Viktor Sigl MBA
Tel: +43 7742 6000 144
Mail to: viktor.sigl@ktm.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: KTM Power Sports AG
Stallhofnerstraße 3
A-5230 Mattighofen
Telefon: +43(0)7742/6000-0
FAX: +43(0)7742/6000-5216
Email: ir@ktmpowersports.com
WWW: www.ktm.com
Branche: Technologie
ISIN: AT0000645403
Indizes: mid market
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch
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europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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21.03.2012
KTM Power Sports AG
mit dem Sitz in Mattighofen
ISIN: AT0000645403
Einladung
zu der am 20. April 2012 um 10:00 Uhr
im Hauptgebäude der KTM-Sportmotorcycle AG,
Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen, stattfindenden
24. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstandes.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des
Vorstandes sowie des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichtes und des
Corporate-Governance-Berichtes für das Geschäftsjahr 2011 mit dem Bericht des
Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2011.
3. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2011
ausgewiesenen Bilanzgewinnes.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2011.
5. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2011.
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012.
7. Wahlen in den Aufsichtsrat.
Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4
AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 30.03.2012, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionäre auf und sind die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations abrufbar.
Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z
5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung
der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der
Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
30.03.2012, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
11.04.2012, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person
gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen
über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft
per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0)
7742/6000-5144) oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag.
Viktor Sigl zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
(§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages
vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem
Anteilsbesitz am 10.04.2012, 24:00 Uhr Wiener Zeit. Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen
muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die
in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt
werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform.
Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor
der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 17.04.2012, per
Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0)
7742/6000-5144) oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag.
Viktor Sigl zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht
über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können,
entgegen.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post
(Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5144)
oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Viktor Sigl
übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG
nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegen. Die vorstehenden Vorschriften über die
Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106
Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 10.509.000,00 und ist in 10.509.000 Aktien zum Nennbetrag von
je EUR 1,00 zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30
Uhr.
Mattighofen, im März 2012
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
KTM Power Sports AG
Mag. Viktor Sigl MBA
Tel: +43 7742 6000 144
Mail to: viktor.sigl@ktm.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: KTM Power Sports AG
Stallhofnerstraße 3
A-5230 Mattighofen
Telefon: +43(0)7742/6000-0
FAX: +43(0)7742/6000-5216
Email: ir@ktmpowersports.com
WWW: www.ktm.com
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ISIN: AT0000645403
Indizes: mid market
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch