MAN SE: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
MAN SE
12.09.2013 12:26
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Ahorner Alpha Beteiligungs GmbH, Grünwald, Deutschland, die Ahorner
Beta Beteiligungs GmbH, Grünwald, Deutschland, die Louise Daxer-Piëch GmbH,
Salzburg, Österreich, und die Ahorner Holding GmbH, Salzburg, Österreich,
(gemeinsam die 'Mitteilenden') haben uns am 11. September 2013 gemäß § 27a
Abs. 1 Satz 1 WpHG in Bezug auf ihre jeweiligen Stimmrechtsmitteilungen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG vom gleichen Tag Folgendes mitgeteilt:
Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von
Aktien durch die Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige
Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen
der Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient
weder der Erzielung von Handelsgewinnen der Mitteilenden noch der Umsetzung
strategischer Ziele.
b) Die Mitteilenden beabsichtigen nicht, innerhalb der nächsten zwölf
Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu
erlangen. Ein etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus
Aktien, die durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten
nach dem Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Die Mitteilenden streben derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Die Mitteilenden streben keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und
Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von
Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel wurden
zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.
12.09.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAN SE
Ungererstraße 69
80805 München
Deutschland
Internet: www.man.eu
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Beta Beteiligungs GmbH, Grünwald, Deutschland, die Louise Daxer-Piëch GmbH,
Salzburg, Österreich, und die Ahorner Holding GmbH, Salzburg, Österreich,
(gemeinsam die 'Mitteilenden') haben uns am 11. September 2013 gemäß § 27a
Abs. 1 Satz 1 WpHG in Bezug auf ihre jeweiligen Stimmrechtsmitteilungen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG vom gleichen Tag Folgendes mitgeteilt:
Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von
Aktien durch die Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige
Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen
der Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient
weder der Erzielung von Handelsgewinnen der Mitteilenden noch der Umsetzung
strategischer Ziele.
b) Die Mitteilenden beabsichtigen nicht, innerhalb der nächsten zwölf
Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu
erlangen. Ein etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus
Aktien, die durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten
nach dem Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Die Mitteilenden streben derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Die Mitteilenden streben keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und
Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von
Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel wurden
zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.
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