Zürich (awp) - An der Generalversammlung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist Präsident Jean Studer auf die starken Kursschwankungen der SNB-Aktie in letzter Zeit eingegangen. Er gab dabei Hoffnungen gewisser Kreise auf eine höhere Dividende wegen der zuletzt hohen Gewinne der SNB eine Abfuhr.
Bekanntlich hat die SNB-Aktie (SIX:SNBN) jüngst die Marke von 9000 Franken - zumindest kurzfristig - übersprungen. Dies ist ein massiver Anstieg seit Mitte 2016 - bis dahin hatte die Aktie nämlich um die Marke von 1000 Franken gedümpelt. Vor allem in deutschen Anlegerbriefen wird die SNB-Aktie immer wieder empfohlen.
"Der jüngste Anstieg war so rasant, dass er viel Aufsehen erregt und in der Öffentlichkeit einiges Rätselraten über mögliche Gründe dafür ausgelöst hat. Auch wenn die SNB grundsätzlich davon absieht, die Entwicklung ihrer Aktie zu kommentieren, so bin ich mir doch durchaus bewusst, dass dieser Kursverlauf Fragen aufwerfen kann", sagte SNB-Bankratspräsident Jean Studer gemäss Redemanuskript am Freitag in Bern.
SPEZIELLE MERKMALE DER SNB-AKTIE
Er rief den Aktionären daher "einige spezielle und allgemein bekannte Merkmale der SNB-Aktie sowie der Rechte der SNB-Aktionäre in Erinnerung". So habe die SNB seit ihrer Gründung die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, dabei handle es sich aber um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie vereinige dabei öffentlich-rechtliche und private Elemente. "Während die öffentlich-rechtliche Komponente das Mandat der SNB im Gesamtinteresse des Landes zum Ausdruck bringt, trägt das private Element zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit bei", sagte Studer. Was die Vorschriften des Aktienrechts anbelange, so gälten sie nur, soweit das Nationalbankgesetz (NBG) nichts Anderes bestimme.
Im Vergleich zu anderen Aktiengesellschaften sind, wie Studer weiter ausführte, sowohl die Mitbestimmungs- als auch die Vermögensrechte der SNB-Aktionäre erheblich eingeschränkt. Die Mitbestimmung ist insofern begrenzt, als dass zum einen die Generalversammlung lediglich fünf der elf Mitglieder des Bankrats wählen kann. Zum anderen ist das Stimmrecht eines Aktionärs auf höchstens 100 Aktien beschränkt. Davon ausgenommen sind nur schweizerische Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Kantonalbanken.
DIVIDENDE HÖCHSTENS 6 PROZENT DES AKTIENKAPITALS
Zu den Restriktionen bei den Vermögensrechten zählt gemäss den Ausführungen von Studer ausserdem, dass die Gewinnverwendung abschliessend im NBG geregelt ist. Auch die Höhe der Dividende ist darin festgelegt - sie kann sich auf höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals belaufen. Daran ändere auch ein hoher Gewinn des Vorjahres nichts. "Der Grund für diese Dividendenbeschränkung liegt darin, dass die Gewinne der SNB nicht als Folge des Einsatzes des Aktienkapitals erwirtschaftet werden, sondern weil der SNB das Notenmonopol übertragen worden ist und sie einen öffentlichen Auftrag wahrnimmt. Die Gewinne stehen deshalb nicht in erster Linie den Aktionären, sondern der öffentlichen Hand zu", sagte Studer.
AUCH BEI LIQUIDATION KEIN ANSPRUCH
Dasselbe gelte für die Vermögenswerte: gemäss dem NBG hätte der Aktionär selbst bei einer Liquidation der SNB keinen Anspruch darauf. In der Botschaft über die Revision des NBG vom Juni 2002 werde explizit darauf hingewiesen, dass diese klare Regelung im Liquidationsartikel auch im Hinblick auf den Börsenhandel bedeutsam sei: "Sie trägt dazu bei, spekulative Überbewertungen der SNB-Aktie, die gelegentlich aufgrund von Missverständnissen über die Rechte der SNB-Aktionärinnen und -Aktionäre entstehen, weniger wahrscheinlich zu machen."
Schliesslich, so Studer weiter, sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass seinerzeit im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen NBG die Frage des Auskaufs der Privataktionäre gestellt worden sei. Sie sei nach eingehender Prüfung negativ beschieden worden, und auf eine entsprechende Gesetzesanpassung sei verzichtet worden. An dieser Ausgangslage habe sich bis heute nichts geändert.
"Alle diese von mir angeführten Elemente sind eigentlich bestens bekannt - im Lichte des Kursverlaufs der SNB-Aktie hielt ich es gleichwohl für angebracht, an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf sie hinzuweisen", so Studer zum Schluss seiner Ausführungen.
uh/tp
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Ein Beitrag von awp Finanznachrichten