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Bayern reicht im Juni Verfassungsklage gegen Erbschaftsteuer ein

Veröffentlicht am 23.05.2023, 13:30
© Reuters.

MÜNCHEN (dpa-AFX) - Die seit Monaten angedrohte Verfassungsklage Bayerns gegen das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz des Bundes soll im Juni eingereicht werden. "Bayern klagt", sagte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Dienstag nach der Sitzung seines Kabinetts in München. Die Normenkontrollklage soll beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe "in circa zwei Wochen abschließend" eingereicht werden.

Bayern will damit unter anderem erreichen, dass es künftig höhere Steuerfreibeträge gibt, etwa wenn man ein Haus erbt. Ein steuerfreies Erben von Einfamilienhäusern sei in weiten Teilen Bayerns schon seit längerer Zeit nicht mehr möglich, viele Erben seien zum Verkauf gezwungen, weil siue das finanzielle Lebenswerk der Vorgängergeneration nicht halten könnten.

Bayern will eine Erhöhung persönlicher Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Öffnung für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer erreichen, hieß es aus der Staatskanzlei. Die Länder sollten wesentliche Aspekte der Steuer selbst festlegen können.

Die Freibeträge seien seit 2008 nicht erhöht worden, betonte Söder. Im Gegensatz dazu seien die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise in den vergangenen Jahren massiv gestiegen. Trotzdem habe der Bundesgesetzgeber die Freibeträge bisher nicht angehoben - das sei unfair und zugleich eine ständige Steuererhöhung.

Bayern monierte zudem, dass sich der Wert bei Grundstücken bundesweit sehr unterschiedlich entwickelt habe - laut Söder hat eine Gartenlaube in Miesbach mittlerweile den gleichen Wert wie manche Villa in Greifswald. Der Freistaat sei von besonders hohen Immobilienpreisen betroffen, die aktuellen bundeseinheitlichen Freibeträge und Steuersätze würden diesen Verhältnissen aber nicht Rechnung tragen.

Die bayerische Staatsregierung aus CSU und Freien Wählern verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995. Damals hätten die Karlsruher Richter den Bundesgesetzgeber verpflichtet, sich bei den Freibeträgen der Steuerklasse I - diese betreffen die engsten Familienangehörigen - an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser zu orientieren. Diese Vorgabe sei jedoch seit der Erbschaftsteuerreform 2008 nicht mehr berücksichtigt worden.

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