KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer für die Mietschulden eines anderen eine Bürgschaft übernimmt, geht unter Umständen ein großes Risiko ein. Eine derartige Bürgschaft sei nicht automatisch auf drei Monatsmieten begrenzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (VIII ZR 379/12). Der Bürge muss dann für alle Mietschulden aufkommen.
Die Richter gaben damit einem Vermieter aus Mannheim recht, der von der Schwester seines Mieters rückständige Miete in Höhe von knapp 6.500 Euro haben wollte. Die Schwester hatte eine Bürgschaft für die Miete ihres Bruders übernommen. Sie wollte damit verhindern, dass ihrem Bruder gekündigt wird, nachdem er mehrere Monate seine Miete nicht gezahlt hatte.
Diese Bürgschaft sei wie eine Kaution doch automatisch auf drei Monatsmieten begrenzt, argumentierte die Bürgin und wollte nur 1.050 Euro zahlen. Das sah der BGH jetzt anders und gab damit den Vorinstanzen recht. Es sei nicht verboten, bei Mieten eine unbegrenzte Bürgschaft zu vereinbaren, hieß es.
Eine andere Lösung wäre nicht praxistauglich gewesen, sagte Kai Warnecke vom Eigentümerverband Haus und Grund. Er wies darauf hin, dass vor allem Eltern für die Miete ihrer Kinder bürgten, solange diese sich in Ausbildung befänden. Damit habe der BGH eine bisher klare Rechtslage aufgeweicht, kritisiert demgegenüber Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund. Denn nach dem Gesetz seien Mietsicherheiten auf drei Monatsmieten begrenzt. Dies müsse nicht nur für Kautionen, sondern auch für Bürgschaften gelten./din/DP/stb
Die Richter gaben damit einem Vermieter aus Mannheim recht, der von der Schwester seines Mieters rückständige Miete in Höhe von knapp 6.500 Euro haben wollte. Die Schwester hatte eine Bürgschaft für die Miete ihres Bruders übernommen. Sie wollte damit verhindern, dass ihrem Bruder gekündigt wird, nachdem er mehrere Monate seine Miete nicht gezahlt hatte.
Diese Bürgschaft sei wie eine Kaution doch automatisch auf drei Monatsmieten begrenzt, argumentierte die Bürgin und wollte nur 1.050 Euro zahlen. Das sah der BGH jetzt anders und gab damit den Vorinstanzen recht. Es sei nicht verboten, bei Mieten eine unbegrenzte Bürgschaft zu vereinbaren, hieß es.
Eine andere Lösung wäre nicht praxistauglich gewesen, sagte Kai Warnecke vom Eigentümerverband Haus und Grund. Er wies darauf hin, dass vor allem Eltern für die Miete ihrer Kinder bürgten, solange diese sich in Ausbildung befänden. Damit habe der BGH eine bisher klare Rechtslage aufgeweicht, kritisiert demgegenüber Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund. Denn nach dem Gesetz seien Mietsicherheiten auf drei Monatsmieten begrenzt. Dies müsse nicht nur für Kautionen, sondern auch für Bürgschaften gelten./din/DP/stb