Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft - umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out
Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.07.2012 09:12
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft und eines
Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding im Zusammenhang mit der Verschmelzung (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-Out).
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hat der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('Gesellschaft') mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss
eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der deutsche internet versicherung ag als übernehmender
Gesellschaft eintreten zu wollen. Die deutsche internet versicherung ag
ist derzeit mit ca. 91,68 % im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung der deutsche
internet versicherung ag die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der
Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre')
der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen
soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, mit der deutsche internet
versicherung ag Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out
der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Mannheim, den 17. Juli 2012
Der Vorstand
17.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mannheimer AG Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
Telefon: +49 (0)621 4 57-43 59
Fax: +49 (0)621 4 57-40 60
E-Mail: pir@mannheimer.de
Internet: http://www.mannheimer.de
ISIN: DE0008428004
WKN: 842800
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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17.07.2012 09:12
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Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft und eines
Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding im Zusammenhang mit der Verschmelzung (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-Out).
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hat der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('Gesellschaft') mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss
eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der deutsche internet versicherung ag als übernehmender
Gesellschaft eintreten zu wollen. Die deutsche internet versicherung ag
ist derzeit mit ca. 91,68 % im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung der deutsche
internet versicherung ag die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der
Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre')
der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen
soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, mit der deutsche internet
versicherung ag Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out
der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Mannheim, den 17. Juli 2012
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