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DGAP-Adhoc: Maier + Partner AG: Einberufung außerordentliche Hauptversammlung (deutsch)

Veröffentlicht am 10.04.2013, 19:58
Aktualisiert 10.04.2013, 20:00
Maier + Partner AG: Einberufung außerordentliche Hauptversammlung

Maier + Partner AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Hauptversammlung

10.04.2013 19:58

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch

die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Maier + Partner Aktiengesellschaft

Reutlingen

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

am 14. Juni 2013

WKN: A1MMCY; ISIN: DE000A1MMCY2

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Freitag, den 14. Juni 2013 um 10.30 Uhr (MESZ)

in den Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen,

Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Einberufung

erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 AktG des

Aktionärs Konrad Hinterhofer. Die in dem Einberufungsverlangen enthaltenen

beiden Tagesordnungspunkte sind Gegen-stand dieser Einberufung. Höchst

vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Vorschläge der Verwaltung zu den

Tagesordnungspunkten gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht aufzu-nehmen

sind. Wegen § 124. Abs. 3 Satz 3 2. Alternative AktG ist der vorstehend

erwähnte § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht anwendbar.

Tagesordnung

TOP 1 Beschlussfassung über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds

Dr. Stefan Schultes

Der Aktionär Konrad Hinterhofer schlägt vor:

Abberufung des durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieds des

Auf-sichtsrats Herrn Dr. Stefan Schultes mit Wirkung zum Ende der

außerordentli-chen Hauptversammlung.

TOP 2 Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aktionär Konrad Hinterhofer schlägt vor,

folgende Personen jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der

Hauptversamm-lung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr

nach dem Beginn der Amtszeit (d.h. das Geschäftsjahr 2017) beschließt, in

den Aufsichtsrat zu wählen:

1. Herrn Alex Pressl, Rheinstetten, Director of Technology der Imitrix GmbH

(Karlsruhe).

2. Herrn Bernd Petershans, Mannheim, Steuerberater in der

Steuerbera-tungskanzlei Bernd Petershans (Mannheim).

3. Herrn Dipl. Ing. Hans Wünschel, Jockgrim, Geschäftsführer der IBW Hard-

u. Software GmbH (Jockgrim).



Herr Konrad Hinterhofer hat sein Einberufungsverlangen vom 05. März 2013

wie folgt begründet:

'Die bisherigen Aufsichtsräte Herr Thorsten Brecht und Herr Jean-Marc

Berteletti sind bereits zum 31.08.2012 bzw. zum 23.10.2012 jeweils als

Mitglied des Aufsichtsrates der Maier + Partner AG zurückgetreten. Einzig

verbliebenes Mitglied des Aufsichtsrates ist Herr Dr. Stefan Schultes. Der

Aufsichtsrat der Maier + Partner AG besteht satzungsgemäß aus 3

Mitgliedern, sodass er in seiner aktuellen Besetzung nicht beschlussfähig

ist.

Eine Nachbestellung von Aufsichtsräten ist zur Wiederherstellung der

Funkti-onsfähigkeit des Aufsichtsrats dringend vorzunehmen. Im Aufsichtsrat

stehen wichtige Beschlüsse an, wie beispielsweise die Vorbereitung der

Hauptver-sammlung und die Feststellung des Jahresabschlusses. Hierfür

bedarf es eines funktionsfähigen, d.h. ordnungsgemäß besetzten

Aufsichtsratsgremiums.

Die in Ziffer 2 der vorgenannten Tagesordnung vorgeschlagenen Herren

ge-hören keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und/oder

vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von

Wirtschaftsunternehmen an und sind jeweils zur Mandatsannahme bereit.

Die Behandlung der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte kann nicht bis zur

nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich im Juli 2013

stattfinden soll, zurückgestellt werden. Denn für die Umsetzung der

vorbe-zeichneten notwendigen Beschlüsse (Feststellung des Jahresabschlusses

nebst Folgebeschlüssen etc.) ist ein beschlussfähiger Aufsichtsrat noch vor

der nächsten ordentlich stattfindenden Hauptversammlung erforderlich.

Ich erlaube mir, für die Entscheidung des Vorstands über die Einberufung

der Hauptversammlung den 26.4.2013 vorzumerken. Sollte die Einberufung bis

dahin nicht erfolgt sein, werde ich Antrag an das Gericht gemäß § 122 Abs.

3 Satz 1 AktG stellen.'

Hinweise an die Aktionäre:

I. Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

Wenige Wochen nachdem der Aktionär Konrad Hinterhofer sein

Einberufungsver-langen mit Schreiben vom 05. März 2013 an den Vorstand der

Gesellschaft ge-richtet hatte, wurden durch gerichtlichen Beschluss des

Amtsgerichts Stuttgart vom 25. März 2013 Herr Stephan Allgöwer und Herr

Dr.-Ing. Knut Götz als Auf-sichtsratsmitglieder der Gesellschaft

gerichtlich bestellt. Das Amt von Herrn Ste-phan Allgöwer und Herrn

Dr.-Ing. Knut Götz als gerichtlich bestellte Aufsichts-ratsmitglieder

erlischt, sobald durch Hauptversammlungsbeschluss neue

Auf-sichtsratsmitglieder bestellt werden und die gewählten neuen

Aufsichtsratsmit-glieder das Amt annehmen.

Das Einberufungsverlangen des Aktionärs Konrad Hinterhofer ist durch die

vorbe-zeichnete gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern jedoch

nicht ge-genstandslos geworden, insbesondere hat Herr Konrad Hinterhofer

seinen Antrag gemäß § 122 Abs. 1 AktG nicht zurückgenommen. Bei der

Bestellung der vorbe-zeichneten Herren Allgöwer und Götz zu

Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft ist das Amtsgericht Stuttgart im

Wege der bloßen Ersatzfunktion tätig geworden, um die Handlungsfähigkeit

des Aufsichtsrats sicherzustellen. Für die Bestellung der Mitglieder des

Aufsichtsrats ist jedoch die Hauptversammlung gemäß §§ 101 Abs. 1, 119 Abs.

1 Nr. 1 AktG originär zuständig. Dem Einberufungsverlangen von Herrn Konrad

Hinterhofer ist zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens von Herrn

Konrad Hinterhofer nach § 122 Abs. 3 AktG entsprochen werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1

Aktiengesetz setzt sich der Aufsichtsrat der Maier + Partner

Aktiengesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden

Aufsichtsratsmitgliedern zu-sammen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der

Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder längstens für die

Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die

Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit

beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amts-zeit endet,

nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist zulässig. Die

Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden

II. Grundkapital und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR

826.000,00 und ist eingeteilt in 826.000 auf den Inhaber lautende Aktien.

Jede Stückaktie berechtigt zur Abgabe einer Stimme, sodass im Zeitpunkt der

Einberufung auf Grundlage der Satzung 826.000 teilnahme- und

stimmberechtigte Aktien bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der

Einberufung keine ei-genen Aktien.

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung

des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und

dessen Bedeutung)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht

ausüben wollen, müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der

Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ist ein Nachweis des

Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das

depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der

Hauptversammlung, also Freitag, den 24. Mai 2013, 0.00 Uhr MESZ (sog.

Record Date - Nachweisstichtag) bezieht, für den Nachweis der Berechtigung

zur Teilnahme an der Hauptversammlung aus-reichend.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt die Textform. Der Nachweis muss

der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am

Frei-tag, den 07. Juni 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG

Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau

Tel. +49 7225 9636 3003,

Fax +49 7225 9636 3333

Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Daneben sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversamm-lung

auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG

Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau

Tel. +49 7225 9636 3003,

Fax +49 7225 9636 3333

Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen

und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Gemäß § 14

Absatz 1 Satz 2 der Satzung ist die Hinterlegung ferner dann ordnungsgemäß

erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten

Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung

der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abweichend von den in der

Sat-zung bestimmten Fristen gemäß § 123 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 16

Satz 1 EGAktG und § 20 Abs. 3 EGAktG die nach § 14 der Satzung vorgesehene

Hinter-legung ebenfalls zu Beginn des Freitag, den 24. Mai 2013, 0.00 Uhr

MESZ (Re-cord Date - Nachweisstichtag) vorliegen muss bzw. ein

entsprechender Nachweis des Anteilsbesitzes auf diesen Nachweisstichtag

lauten muss. Gemäß den vorstehend zitierten Bestimmungen muss der Nachweis

des Anteilsbesitzes der Gesellschaft - auch im Falle eines Vorgehens nach §

14 der Satzung - bis spä-testens zum Ablauf des Freitag, den 07. Juni 2013,

24.00 Uhr MESZ unter der folgenden Adresse zugehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG

Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau

Tel. +49 7225 9636 3003,

Fax +49 7225 9636 3333

Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Nach ordnungsgemäßem Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der

Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung

übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,

bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises

ihres Anteilsbe-sitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

IV. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter

entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte ausüben

lassen. Auch im Fall ei-ner Stimmrechtsvertretung ist ein frist- und

formgerechter Nachweis des Anteils-besitzes nach den vorstehenden

Bestimmungen erforderlich.

Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der

Nach-weis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs.

3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung

das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte abgedruckt oder auf der

Internetsei-te der Gesellschaft unter

http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt

versammlung abrufbar ist benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre

eine andere Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des

Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Voll-machten stehen

folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn der

Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG

Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau

Tel. +49 7225 9636 3003,

Fax +49 7225 9636 3333

Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10.00 Uhr MESZ auch die Ein- und

Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in den Räumen des City Hotel Fortuna

Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen, zur Verfügung.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in

§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen

bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis für die Vollmacht weder

nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz

genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem

Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung

muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung

verbundene Erklärungen enthalten. Die Aktio-näre werden gebeten sich daher,

wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsverei-nigung oder ein anderes

der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen

bevollmächtigen wollen, sich über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft

be-nannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten

zu las-sen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die von

der Gesell-schaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur

nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen

der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird das

Stimmrecht nicht vertreten. Für die Erteilung der Vollmacht kann das

Vollmachts- und Weisungsformular, das auf der Internetseite der

Gesellschaft unter http://www.maier-und-partnerde abgerufen werden.

Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis

der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Vollmach-ten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis

spätestens Mittwoch, den 12. Juni 2013, 24.00 Uhr MESZ unter der

nachstehend genannten Adresse eingehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG

Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau

Tel. +49 7225 9636 3003,

Fax +49 7225 9636 3333

Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf

sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der

Gesell-schaft die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in den

Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774

Reutlingen, zur Ver-fügung.

Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die

per-sönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich

durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das

Angebot zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem

Umfang möglich.

V. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und §§ 127, 131

Abs. 1 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals, d.h. im Zeitpunkt

der Einberufung insgesamt 41.300 Aktien, oder einen anteiligen Betrag von

EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die

Tagesord-nung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand

muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen

ist an den Vorstand der Gesellschaft (PEUS - Testing GmbH, c/o Maier +

Partner AG, Vor-stand, Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau; Email:

helmut.roppelt@maier-und-partner.de) zu richten und muss der Gesellschaft

mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs

und der Tag der Hauptver-sammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher

Zugangstermin ist somit Dienstag, den 14. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und

seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt

versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den

Rechten der Aktionäre' enthalten.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. §

126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von

Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des

Na-mens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der

Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den

dor-tigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen)

zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der

Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag

von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der

Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat.

Der Tag des Zugangs ist nicht mitzu-rechnen. Letztmöglicher Zugangstermin

ist somit Donnerstag, der 30. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag

braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der

Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere

Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen

Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt

versammlung 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der

Aktionäre' enthalten.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge

zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung

an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin,

dass Ge-genanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt

worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort

mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu

werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen,

den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall

einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in

ande-ren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz

3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG

i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen

Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden

müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das

Zugänglichmachen von Anträgen ent-sprechend, insbesondere gilt auch hier

Donnerstag, der 30. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, bis

zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen

sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu

den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der

Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt

versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den

Rechten der Aktionäre' enthalten.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß

§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG,

Vorstand Helmut Roppelt

Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau;

Fax: +49 7225 9636 3333 / Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

(ein-schließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der

Begrün-dung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt

versammlung zugäng-lich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung

werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom

Vor-stand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit

die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung

er-forderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt

sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der

Gesellschaft zu einem ver-bundenen Unternehmen sowie auf die Lage des

Konzerns und der in den Kon-zernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu

stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen

Rechen-schaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten

Voraussetzun-gen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Weitere

Einzelheiten zu den Vo-raussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen

Grenzen sind auf der Inter-netseite der Gesellschaft unter

http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt

versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den

Rechten der Aktionäre' enthalten.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sowie sämtlichen

Veröf-fentlichungen der Gesellschaft gemäß § 124a AktG finden Sie auf der

Internetsei-te der Gesellschaft unter

http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt

versammlung.

Gaggenau, im April 2013

Maier + Partner Aktiengesellschaft

Vorstand

10.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Maier + Partner AG

Söderblomstr. 19/1

72770 Reutlingen

Deutschland

Telefon:

Fax:

E-Mail: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Internet: www.maier-und-partner.de

ISIN: DE000A1MMCY2

WKN: A1MMCY

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard)



Ende der Mitteilung DGAP News-Service



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