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DGAP-News: Xerius AG: Hauptversammlung am 14. März 2014 (deutsch)

Veröffentlicht am 11.03.2014, 20:40
Aktualisiert 11.03.2014, 21:15

Xerius AG: Hauptversammlung am 14. März 2014

DGAP-News: Xerius AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung

Xerius AG: Hauptversammlung am 14. März 2014

11.03.2014 / 20:40

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Da Vinci Invest AG

Zugerstr. 46

CH-6314 - Unterägeri

Schweiz

An die

Xerius AG

c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft

Kapstadtring 10

22297 Hamburg

(nur per E-Mail: hv@ubj.de)

nachrichtlich:

Xerius AG

zu Händen des Vorstands

Fruchthallstraße 3

67655 Kaiserslautern

Hauptversammlung am 14. März 2014

Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 9

Wahlvorschlag gemäß §§ 127, 126 AktG zu Tagesordnungspunkt 11

Antrag zur Geschäftsordnung

Sehr geehrter Herr Volkmann, sehr geehrter Herr Müller

hiermit kündige ich zur Hauptversammlung am 14.03.2014 folgende

Gegenanträge zur den Vorschlägen der Verwaltung an:

1. Genehmigtes Kapital (TOP 9)

In der am 04. Februar 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur

ordentlichen Hauptversammlung ist unter Tagesordnungspunkt TOP 9 die

Schaffung eines genehmigten Kapitals vorgesehen, wobei dieses erst nach

Durchführung der in TOP 8 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen

Sacheinlage wirksam werden soll.

Der Vorstand soll jedoch nach unserer Auffassung in der Lage sein, der

Gesellschaft schon vorher notwendiges Eigenkapital zuzuführen. Es soll

daher anstelle des genehmigten Kapitals eine ordentliche Kapitalerhöhung

gegen Bareinlagen ohne Ausschluss des Bezugsrechts in Gestalt einer

Bis-Zu-Kapitalerhöhung beschlossen werden.

Dies ist auch unter Tagesordnungspunkt 9 in der bekannt gemachten Form

möglich. In der aktienrechtlichen Literatur werden vergleichbare

Konstellationen als mit § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG vereinbar angesehen, so

etwas die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Bar- statt

Sacheinlagen sowie eine Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts

statt unter Aus- schluss des Bezugsrechts (vgl. etwa Drinhausen in Hölters,

Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2014, § 124, Rn. 25 m.w.N.). Durch die

vorgeschlagene Kapitalerhöhung würde der Vor- stand nur für einen auf sechs

Monate begrenzten Zeitraum zur Durchführung einer Kapitalerhö- hung

ermächtigt. Damit stellt die Bis-Zu-Kapitalerhöhung eine weniger

einschneidende Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf den Vorstand

dar als das vorgeschlagene genehmigte Kapital. Da zudem die Ermächtigung

zum Bezugsrechtsrechtsausschluss entfällt, haben die Aktionäre bei

Durchführung der Kapitalerhöhung die Möglichkeit, in die Gesellschaft unter

Wahrung ihrer Beteiligung zu investieren. Lediglich soweit Bezugsrechte

durch die Altaktionäre nicht ausgeübt werden, können neue Aktien auch

außenstehenden Investoren angeboten werden; dies wäre aber auch unter dem

bekanntgemachten Beschlussvorschlag unter Ausnutzung des genehmigten

Kapitals zulässig. Betraglich liegt die Kapitalerhöhung unterhalb des

vorgeschlagenen genehmigten Kapitals. Da demnach der folgende Gegenantrag

zu TOP 9 in jeder Hinsicht innerhalb des bekanntgemachten Rahmens liegt,

sollte die Hauptversammlung die Möglichkeit erhalten, hierüber abzustimmen.

Folgendes soll beschlossen werden:

9.1 Das Grundkapital wird im Wege der ordentlichen Kapitalerhöhung gegen

Bareinlagen von EUR 350.000 um bis zu EUR 7.000.000,00 auf bis zu EUR

7.350.000 durch Ausgabe von bis zu 7.000.000,00 neuen, auf den Inhaber

lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie

erhöht. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von

EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2014

gewinnberechtigt.

9.2 Die neuen Aktien werden von einer Bank oder einem Dritten mit der

Verpflichtung über- nommen, sie den Aktionären zu einem Bezugspreis von EUR

1,00 je Aktie anzubieten, wobei jede Aktie das Recht zum Bezug von 20 neuen

Aktien gewährt. Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts durch die

Aktionäre beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Angebots. Soweit nach

Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre ihr Bezugsrecht ausgeübt haben,

ist die Bank oder der Dritte berechtigt, die verbleibenden Aktien einem

oder mehreren Investoren zum festgesetzten Bezugspreis zum Bezug

anzubieten. Ein öffentlicher, börslicher Bezugsrechtshandel ist nicht

vorgesehen.

9.3 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung zu bestimmen,

insbesondere ist er berechtigt, verbliebene Spitzenbeträge zum

festgesetzten Bezugspreis zu verwerten.

9.4 Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung nicht

innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Hauptversammlung im

Handelsregister eingetragen worden ist.

2. Wahlen zum Aufsichtsrat (TOP 11)

In der am 04. Februar 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur

Hauptversammlung ist unter Tagesordnungspunkt 11 die Wahl von Herrn Ingo

Voigt zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Herr Voigt hat mir

aber nun mitgeteilt, aus persönlichen Gründen das Amt für den Fall seiner

Wahl nicht mehr antreten zu wollen.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Da Vinci Invest AG entschieden,

entgegen dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl von Herrn Voigt

unter TOP 11 unter Buchstabe b) Herrn Dr. Oliver Maaß zur Wahl zum

Aufsichtsrat vorzuschlagen. Herr Dr. Maaß, geboren am 01.02.1972 und

wohnhaft in München, übt derzeit den Beruf des Rechtsanwalts im Bereich

Gesellschaftsrecht mit Schwerpunkt im Aktienrecht in der Münchner Kanzlei

Heisse Kursawe Eversheds aus und ist daneben Mitglied des Aufsichtsrats der

* Fritz Nols AG, Frankfurt am Main

* arivis AG, Unterschleißheim bei München

* GIG Grundbesitz Immobilien AG, München

* GTM Good Time Music AG, München

* Gramax Capital AG, München

* Nevira Vermögensverwaltung AG, München

* Superwise Video Technologies AG, Wolfratshausen

* Z.E.U.S. Beratungszentrum für Energie und Sanierung AG, München. Sonstige

Mitgliedschaften nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG bestehen nicht.

Herr Dr. Maaß hat sich kurzfristig zur Übernahme des Mandats bereit erklärt

und mitgeteilt, für das Amt zur Verfügung zu stehen.

Des Weiteren beantragt die Da Vinci Invest AG zu beschließen, dass die

Amtszeit der gewählten Mitglieder unmittelbar mit Beendigung der

Hauptversammlung am 14.03.2014 beginnt und nicht erst mit Wirksamwerden der

Satzungsänderungen gemäß Ziffer 10.4.

3. Antrag zur Geschäftsordnung

Ferner beantragt die Da Vinci Invest AG zu beschließen, dass die

Versammlungsleitung auf Herrn Dr. Oliver Maaß übertragen wird.

Die vorgenannten Anträge wird die Da Vinci Invest AG in der

Hauptversammlung am 14. März 2014 nochmals mündlich stellen.

Unterägeri, den 11.03.2014

Da Vinci Invest AG

vertr. d.d. Präsidenten des Verwaltungsrats

Hendrik Klein

Ende der Corporate News

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11.03.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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257012 11.03.2014

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