LUXEMBURG (dpa-AFX) - Wenn ein Unternehmen von deutschen Behörden etwa wegen Preisabsprachen für einen Markt in einem anderen Land belangt wurde, kann es dafür nicht erneut von den Behörden des anderen Staats bestraft werden. Dies verstoße gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung, urteilte der Europäische Gerichtshof am Dienstag (Rechtssache C-151/20). Dafür müssen die Auswirkungen auf den Markt in dem anderen Land aber Einfluss auf die Höhe der Strafe in Deutschland gehabt haben. Die Entscheidung gilt auch für andere EU-Staaten.
Hintergrund ist ein Verfahren gegen die deutschen Zuckerhersteller Nordzucker und Südzucker (DE:SZUG) unter anderem wegen Preisabsprache. 2014 entschied das Bundeskartellamt, dass Südzucker 195,5 Millionen Euro Strafe zahlen muss, Nordzucker hingegen hatte den Angaben zufolge umfassend mit dem Amt zusammengearbeitet und daher einen weitreichenden Bußgelderlass erhalten.
Aktuell befasst sich der Oberste Gerichtshof in Österreich mit einem Verfahren, in dem festgestellt werden soll, ob Nordzucker gegen Kartellrecht verstoßen habe, und in dem gegen Südzucker wegen des gleichen Verstoßes eine Geldbuße verhängt werden soll. Dabei geht es etwa um ein Telefonat zwischen Vertretern von Nord- und Südzucker über den österreichischen Zuckermarkt, das aber bereits in der Entscheidung aus Deutschland erwähnt wurde. Nun muss das Gericht in Österreich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils entscheiden.