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Veröffentlicht am 17.08.2012, 09:25
Verzicht auf den Future-Service wieder möglich / BMF bestätigt

Rechtsauffassung des Deutschen bAV Service

Köln (ots) - Nach der jahrelang zwischen der Finanzverwaltung und

der Anwendungspraxis geführten Diskussion, inwiefern ein

beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer

Kapitalgesellschaft ersatzlos auf seine noch nicht erdienten

unmittelbaren betrieblichen Versorgungsansprüche steuerunschädlich

verzichten kann (sog. Verzicht auf den Future Service), hat das

Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich eine klarstellende

Entscheidung getroffen (BMF-Schreiben vom 14.08.2012 - IV C 2 - S

2743/10/10001 :001, 2012/0652306 -). Im Rahmen eines sog. Verzichts

auf den Future-Service wird die bestehende Pensionsverpflichtung

dadurch eingedämmt, dass die Vertragsparteien eine einvernehmliche

Herabsetzung der Versorgungsleistungen auf die Höhe der unverfallbar

erworbenen Versorgungsanwartschaften vereinbaren.

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stehen

immer häufiger vor der Fragestellung, wie sie in der Zukunft mit der

ihnen gegenüber erteilten unmittelbaren Pensionszusage verfahren

sollen. In vielen Fällen wird die Überlegung dadurch ausgelöst, dass

die bestehende Rückdeckungsanlage bzw. Rückdeckungsversicherung es

nicht mehr gewährleisten kann, die Pensionsverpflichtung nachhaltig

zu erfüllen. In anderen Fällen steht die Nachfolgeplanung an und

erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit dem Umfang der

Verpflichtung. In der betrieblichen Praxis wird seitens des

betroffenen Geschäftsführers daher nicht selten der Wunsch geäußert,

dass er 'ja einfach auf seine Versorgungszusage insoweit verzichten

könne, als diese nicht mehr durch die Rückdeckungsanlage gedeckt

wird'. Dabei wird in der Regel angenommen, dass außer einem

außerordentlichen Ertrag auf Gesellschaftsebene - bedingt durch die

vorzunehmende Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellungen - keine

weiteren Konsequenzen zu befürchten sind. Dem ist jedoch leider nicht

in allen Fällen so. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (BFH,

15.10.1997 - I R 58/93, BB 1998, 419) führt der Verzicht auf eine

werthaltige Pensionszusage dann zu einer verdeckten Einlage, wenn das

Motiv für den Verzicht in der Gesellschafterstellung zu finden ist.

In der Rechtsfolge kommt es zum fiktiven Zufluss beim

Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 19 EStG. In der

Beratungspraxis wird deshalb vermehrt nach Lösungsansätzen gesucht,

die die Herabsetzung der zugesagten Versorgungsleistungen

ermöglichen, ohne gleichzeitig die negativen steuerlichen Folgen

einer verdeckten Einlage auszulösen.

Nachdem der Deutsche bAV Service in der führenden Fachliteratur

bereits herausgearbeitet hatte (vgl. BB 2009, 2568; GStB 4/2010,

138), wie im Falle eines noch in der Anwartschaftsphase befindlichen

Gesellschafter-Geschäftsführers die o. g. Ziele durch einen

rechtskonform gestalteten Verzicht auf den Future-Service realisiert

werden können und auch entsprechend positive Bestätigungen einzelner

Finanzverwaltungen bez. konkreter Mandantenfälle eingeholt werden

konnte, hatten die Finanzverwaltungen bislang eine diametral

entgegengesetzte Auffassung vertreten. Die Folge: Gefahr einer hohen

Einkommensteuerbelastung für den betroffenen

Gesellschafter-Geschäftsführer bei Vornahme der beschriebenen

Umsetzung.

Folgerichtig schließt sich das BMF nun in seinem Schreiben vom

14.08.2012 jedoch der Auffassung des Deutschen bAV Service an und

legt fest, dass ein beschriebener steuerunschädlicher Verzicht eines

beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers genau dann möglich

ist, wenn die nach Herabsetzungen noch verbleibenden

Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen.

In diesem Fall beträgt der Wert der verdeckten Einlage nach § 8

Absatz 3 Satz 3 KStG EUR 0,--. Vor diesem Hintergrund steht der

Anwendungspraxis wieder ein rechtssicheres Instrumentarium zur

flexiblen Gestaltung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung

zur Verfügung.

Originaltext: Kenston Services GmbH

Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/102444

Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_102444.rss2

Pressekontakt:

Deutscher bAV Service

c/o Kenston Services GmbH

Hohenstaufenring 48 - 54 · 50674 Köln

Telefon 0221 716 176 - 0 · Telefax 0221 716 176 - 50

info@dbav-service.de · www.deutscher-bav-service.de

Ansprechpartnerin:

Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV Service«

info@dbav-service.de

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