MÜNCHEN (dpa-AFX) - Arbeitnehmer können ihre jährliche Einkommenssteuererklärung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch per Fax an das Finanzamt senden. Genau wie in allen anderen Gerichtszweigen sei die Übermittlung der Schriftstücke per Fax uneingeschränkt zulässig und müsse bei der Wahrung von Abgabefristen berücksichtigt werden, entschied das höchste deutsche Steuergericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Damit gaben die Münchner Steuerrichter einer Frau Recht, die das Deckblatt ihrer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Frist per Fax von ihrer Steuerberaterin an ihr Finanzamt hatte schicken lassen und erst später persönlich unterschrieb. Das Finanzamt hatte dies nicht akzeptiert, da die Abgabefrist bis zur persönlichen Unterschrift abgelaufen gewesen sei. Dagegen klagte die Frau mit Erfolg vor dem Finanzgericht - und auch der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung (Az: VI R 82/13).