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ots.CorporateNews: Qiagen N.V. / Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. ...

Veröffentlicht am 21.09.2012, 22:01
Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Venlo (ots) - Das von der QIAGEN N.V. per ad-hoc-Mitteilung vom

24. Juli 2012 angekündigte Aktienrückkaufsprogramm beginnt am 1.

Oktober 2012. Zunächst soll im Zeitraum bis zum 5. November 2012 eine

erste Tranche von (Stamm-) Aktien der Gesellschaft zum

Gesamtkaufpreis von bis zum EUR Äquivalent von 10 Millionen USD (ohne

Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im elektronischen

Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) zurückgekauft werden.

Die erste Tranche ist begrenzt auf den Erwerb von insgesamt max.

570.000 Aktien. Der maximale Kaufpreis je Aktie (ohne

Erwerbsnebenkosten) wird das EUR Äquivalent des Durchschnitts der

Schlusskurse der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb im

NASDAQ Global Select Market um nicht mehr als 10% überschreiten.

Der Aktienrückkauf dient zu dem Zweck, die Aktien als eigene

Aktien zu halten, um Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus

Umtauschanleihen und/oder aktienbasierten Vergütungsplänen für

Mitarbeiter ergeben. Der Vorstand der QIAGEN N.V. macht damit, nach

Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen

Hauptversammlung vom 27. Juni 2012 zum Erwerb eigener Aktien

Gebrauch. Über den Rückerwerb weiterer Tranchen wird gesondert

entschieden und es erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der QIAGEN N.V.

durch ein von der Gesellschaft mandatiertes Finanzinstitut. Das

Finanzinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des

Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Die erste Tranche des Aktienrückkaufprogramms wird in

Übereinstimmung mit den Handelsbedingungen des Artikels 5 der

Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO)

durchgeführt werden. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis

gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Frankfurter

Wertpapierbörse unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des

letzten höchsten unabhängigen Angebots liegt. Maßgeblich ist der

höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO darf an einem Tag

nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes

an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben werden. Der

durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen

Tagesumsatz des durchschnittlichen Handelsvolumens der zwanzig

Börsentage vor dem Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden

rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen

werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4

Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten

Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die

QIAGEN N.V. regelmäßig über die Fortschritte des Aktienrückkaufs

unter www.qiagen.com informieren.

Venlo, 21. September 2012

Managing Board

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Originaltext: Qiagen N.V.

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Pressekontakt:

Investor Relations:

John Gilardi

VP Corporate Communications

+49 2103 29 11711

Email: ir@qiagen.com

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Public Relations:

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Director Public Relations

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