LUXEMBURG (dpa-AFX) - Flugreisende haben nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch künftig Anspruch auf Geldzahlungen, wenn ihr Flug stark verspätet ist. Die bisher schon geltende Regelung müsse bestätigt werden, empfahl Generalanwalt Yves Bot in einem am Dienstag veröffentlichten Rechtsgutachten dem EuGH. Das höchste EU-Gericht folgt meistens, aber nicht immer der Empfehlung seines Generalanwaltes.
Der Gerichtshof muss über zwei Klagen entscheiden, in denen es um Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen geht. Eine EU-Verordnung von 2004 sieht Zahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor, wenn ein Flug gänzlich gestrichen wird. 2009 hatte das Gericht bereits entschieden, dass dies auch dann gelte, wenn Flüge mehr als drei Stunden verspätet seien und wenn dies nicht auf 'außergewöhnlichen Umständen beruht'. In beiden Verfahren ging es letztlich um die Frage, ob diese Auslegung des EuGH von 2009 korrekt sei.
Nach Ansicht des Generalanwalts ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von der bisherigen Deutung der EU-Verordnung abgehen solle. Ob wegen Streichung oder großer Verspätung: Die Fluggäste erlitten einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts. Sie befänden sich also in einer vergleichbaren Lage. Die Regelung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Belastung der Fluggesellschaften, weil Verspätungen von mehr als drei Stunden selten seien./eb/DP/edh
Der Gerichtshof muss über zwei Klagen entscheiden, in denen es um Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen geht. Eine EU-Verordnung von 2004 sieht Zahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor, wenn ein Flug gänzlich gestrichen wird. 2009 hatte das Gericht bereits entschieden, dass dies auch dann gelte, wenn Flüge mehr als drei Stunden verspätet seien und wenn dies nicht auf 'außergewöhnlichen Umständen beruht'. In beiden Verfahren ging es letztlich um die Frage, ob diese Auslegung des EuGH von 2009 korrekt sei.
Nach Ansicht des Generalanwalts ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von der bisherigen Deutung der EU-Verordnung abgehen solle. Ob wegen Streichung oder großer Verspätung: Die Fluggäste erlitten einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts. Sie befänden sich also in einer vergleichbaren Lage. Die Regelung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Belastung der Fluggesellschaften, weil Verspätungen von mehr als drei Stunden selten seien./eb/DP/edh