STUTTGART/EHINGEN (dpa-AFX) - Eine frühere Schlecker-Mitarbeiterin aus Baden-Württemberg hat vor Gericht erfolgreich gegen ihre Kündigung geklagt. Das Amtsgericht Heilbronn entschied, dass in ihrem Fall die bei der Kündigung getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft war, wie das Landesarbeitsgericht am Donnerstag in Stuttgart mitteilte. 'Die Kündigung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter', sagte ein Gerichtssprecher.
Der langjährigen Leiterin einer Filiale der Drogeriekette war am 28. März im Zuge der Insolvenz wie 10 000 weitere Beschäftigte gekündigt worden. Dagegen hatte sie geklagt. Das Urteil sei bereits am 21. Juni gefällt worden (AZ: 8 Ca 71/12). Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um den ersten entschiedenen Schlecker-Prozess der ersten Kündigungswelle Ende März handelt. Bundesweit hatten rund 4500 frühere Mitarbeiter geklagt.
Die Klägerin könne wegen der Betriebsstilllegung zwar davon ausgehen, wie die verbliebenen 13 200 Mitarbeiter ebenfalls erst freigestellt und dann erneut gekündigt zu werden. Aufgrund des Urteils habe sie allerdings das Recht auf rückwirkende Gehaltszahlungen. Am Mittwoch hatten alle verbliebenen 2800 Schlecker-Filialen in Deutschland endgültig geschlossen./ozy/DP/she
Der langjährigen Leiterin einer Filiale der Drogeriekette war am 28. März im Zuge der Insolvenz wie 10 000 weitere Beschäftigte gekündigt worden. Dagegen hatte sie geklagt. Das Urteil sei bereits am 21. Juni gefällt worden (AZ: 8 Ca 71/12). Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um den ersten entschiedenen Schlecker-Prozess der ersten Kündigungswelle Ende März handelt. Bundesweit hatten rund 4500 frühere Mitarbeiter geklagt.
Die Klägerin könne wegen der Betriebsstilllegung zwar davon ausgehen, wie die verbliebenen 13 200 Mitarbeiter ebenfalls erst freigestellt und dann erneut gekündigt zu werden. Aufgrund des Urteils habe sie allerdings das Recht auf rückwirkende Gehaltszahlungen. Am Mittwoch hatten alle verbliebenen 2800 Schlecker-Filialen in Deutschland endgültig geschlossen./ozy/DP/she