Zielgesellschaft: SYGNIS Pharma AG; Bieter: Genetrix, S.L.
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. September 2012 über die Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die SYGNIS Pharma AG, Heidelberg
(ISIN DE000A1E9B74)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom
20. September 2012 die Genetrix Life Sciences, A.B., Uppsala, Schweden,
(nachfolgend die 'Antragstellerin zu 1)') sowie die Genetrix, S.L., Tres
Cantos (Provinz Madrid), Spanien, (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 2)'
sowie gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 die 'Antragstellerinnen') für
den Fall des Kontrollerwerbs an der SYGNIS Pharma AG von den
Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der
SYGNIS Pharma AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz
1 WpÜG zu veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
1. Die Antragstellerinnen werden für den Fall, dass sie in Folge des
Wirksamwerdens der auf der für den 17.10.2012 einberufenen Hauptversammlung
der SYGNIS Pharma AG, Heidelberg, zunächst zu beschließenden
Kapitalherabsetzung mit hieran anschließender Sachkapitalerhöhung, gemäß §§
35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) i.V.m. § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle an der SYGNIS Pharma AG,
Heidelberg, erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs.
1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der SYGNIS Pharma AG, Heidelberg,
zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids
kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn
a) die unter Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids genannte
Sachkapitalerhöhung nach einer zuvor erfolgten Kapitalherabsetzung nicht
bis zum 23.10.2012 oder, wenn gegen den Beschluss der Sachkapitalerhöhung
(und ggf. auch gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss) bis zum 19.11.2012
eine oder mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden,
nicht bis zum Ablauf des 19.03.2013 in das Handelsregister eingetragen
wurde
und/oder
b) die Vereinbarung, die die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG,
Walldorf, und die SYGNIS Pharma AG, Heidelberg, am 25.07.2012 geschlossen
haben, wonach sich die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG,
Walldorf, unter gewissen unter Ziffer A.VI. dieses Bescheides aufgeführten
Voraussetzungen und zeitlich bis zum 31.12.2013 befristet zur Abdeckung
eines eventuellen Liquiditätsbedarfs auf Seiten der SYGNIS Pharma AG,
Heidelberg, in Höhe von bis zu EUR 1,6 Mio. verpflichtet hat, besteht im
Zeitraum der Laufzeit der Vereinbarung unverändert fort und wird nicht -
etwa durch Rücktritt durch Vertrag oder Anfechtung der zum Vertragsschluss
führenden Willenserklärung - seitens der dievini Hopp BioTech holding GmbH
& Co. KG, Walldorf, beendet oder entfaltet dadurch keine Wirkung, dass sich
die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG, Walldorf, im Bedarfsfalle
unberechtigterweise weigert, ihrer Verpflichtung nachzukommen
und/oder
c) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3 a) und b) nicht erfüllt
werden.
3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter
folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung (jedenfalls)
der Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffern 1. und 2. a) des Tenors dieses
Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug)
bis zum 03.12.2012 oder, wenn gegen den Beschluss über die
Sachkapitalerhöhung (und ggf. auch gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss)
eine oder mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, bis
zum 03.04.2013 nachzuweisen.
und
b) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2. a) bis c) des
Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
I.
1. Zielgesellschaft ist die SYGNIS Pharma AG, mit Sitz in Heidelberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter HRB 335706
(nachfolgend 'SYGNIS AG' oder 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 16.829.504,00 und ist eingeteilt in 16.829.504
Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1,00. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE 000A1E9B74 zum Handel im
regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard)
zugelassen.
Tochterunternehmen der Zielgesellschaft sind (1.) die SYGNIS Bioscience
GmbH & Co. KG, Heidelberg (nachfolgend 'SYGNIS Bioscience'), (2.) die
SYGNIS Verwaltungs GmbH, Heidelberg (nachfolgend 'SYGNIS Verwaltung'), die
zugleich alleinige Komplementärin der SYGNIS Bioscience ist, (3.) die
LION-bioscience Inc., Needham/MA, USA (nachfolgend 'LION-bioscience'), und
(4.) die Amnestix Inc., Needham/MA, USA (nachfolgend 'Amnestix') (die
vorgenannten Gesellschaften nachfolgend zusammen die 'Tochterunternehmen';
die Zielgesellschaft und ihre Tochterunternehmen zusammen nachfolgend die
'SYGNIS-Gruppe').
2. Die Zielgesellschaft ist operativ nicht tätig, sondern übernimmt für
ihre Tochterunternehmen Holdingfunktionen wie strategische Ausrichtung,
Rechts- und Patentangelegenheiten, Personal, Business Development, Investor
Relations und Risikomanagement. Zudem finanzieren sich die
Tochterunternehmen über die Zielgesellschaft. Derzeit findet eine operative
Tätigkeit der SYGNIS-Gruppe im Sinne einer Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit nur auf Ebene der SYGNIS Bioscience und der
LION-bioscience statt. Nach einer Ende 2010 eingeleiteten Restrukturierung
hat sich die Geschäftstätigkeit der SYGNIS-Gruppe vor allem auf die
Projekte AX200 und KIBRA, die beide auf Ebene der SYGNIS Bioscience
betrieben werden, konzentriert. Die LION-bioscience vermarktet daneben
Lizenzrechte an den sog. Caco-2-Zellinien.
Ein Kernprojekt der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der SYGNIS
Bioscience war seit Ende Mai 2009 eine multinationale Phase II
Wirksamkeitsstudie mit dem Medikamentenkandidaten AX200 (AXIS 2-Studie).
Ziel der Studie war der Nachweis der Wirksamkeit von AX200 für die
Behandlung von Schlaganfallpatienten. Die Ergebnisse der AX 2-Studie,
welche am 15. Dezember 2011 bekannt gegeben wurden, zeigten keine klinisch
relevante bzw. statistisch signifikante Wirksamkeit in Bezug auf die
Behandlung von Schlaganfallpatienten mit AX200 im Vergleich zu derjenigen
Personengruppe, die mit Placebopräparaten behandelt wurde. Daraufhin wurde
die Entwicklung des Wirkstoffs AX200 eingestellt.
Das KIBRA-Projekt befindet sich derzeit noch in einer frühen
Forschungsphase, weshalb sich die Mittelbeschaffung für die weitere
Forschung über den Kapitalmarkt aufgrund des phasenbedingt immer noch hohen
Projektrisikos schwierig gestaltet. Ein Partner für die Weiterentwicklung
des KIBRA-Projekts, der sämtliche Kosten des KIBRA-Projekts tragen soll,
wird derzeit von der Zielgesellschaft gesucht. Sollte eine strategische
Partnerschaft nicht abgeschlossen werden können, ist beabsichtigt, dass das
KIBRA-Projekt vorläufig nicht weitergeführt wird. Der in diesem Fall
notwendige potentielle Abschreibungsbedarf ist in den Planzahlen bereits
vorsorglich berücksichtigt.
Aus der Lizenzierung und dem Vertrieb von Caco-2-Zelllinien an Pharma- und
Biotechnologieunternehmen konnte die LION-bioscience in den letzten Jahren
Umsätze zwischen EUR 0,2 Mio. und EUR 0,4 Mio. bei gleichzeitigen
Vertriebskosten von EUR 0,2 Mio. und EUR 0,3 Mio. generieren.
II.
Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach schwedischem Recht gegründete
Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Uppsala, Schweden.
Ihr Geschäftszweck ist u.a. das Halten von Unternehmensbeteiligungen sowie
alle damit verbundenen Aktivitäten. Sie ist an verschiedenen Unternehmen
des Biotechnologiesektors beteiligt, die sich auf die Entwicklung und
Vermarktung innovativer Produkte und Dienstleistungen spezialisiert haben.
Die Antragstellerin zu 2) ist eine nach spanischem Recht gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Tres Cantos (Provinz
Madrid), Spanien. Die Antragstellerin zu 2) fungiert als reine
Holdinggesellschaft und hält sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu
1).
III.
1. Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der
Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft in
Anlehnung an 'IDW ES 6 neue Fassung' erstellt (nachfolgend das
'Gutachten').
Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war das vom Vorstand der
Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der Zielgesellschaft, wobei
die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen der Zielgesellschaft
dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie grundsätzlich für eine
erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen (Sanierungsfähigkeit). Zu
diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft
untersucht und ihre mittel- bis langfristige Überlebensfähigkeit sowie die
im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen analysiert.
2. Für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/2012 weist die Zielgesellschaft
in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag von ca. EUR 50,0 Mio. aus
(Vorjahr: Jahresfehlbetrag von rd. EUR 0,8 Mio.). Die damit einhergehende
Erhöhung des Bilanzverlusts von ca. EUR 252,3 Mio. auf ca. EUR 302,3 Mio.
resultiert insbesondere aus den gestiegenen Abschreibungen auf
Finanzanlagen und Forderungen. Infolge der Entwicklung des AX200-Projekts
hat die Zielgesellschaft die Anteile an der SYGNIS Bioscience in Höhe von
EUR 16,2 Mio. sowie die Darlehensforderungen gegenüber der SYGNIS
Bioscience in Höhe von EUR 32,4 Mio. zum 31. März 2012 vollumfänglich
außerplanmäßig abgeschrieben.
Ausweislich des Jahresabschlusses verfügte die SYGNIS AG zum 31. März 2012
über Liquidität in Form von Bankguthaben und Wertpapieren in Höhe von rd.
EUR 3,9 Mio. (Vorjahr: EUR 5,5 Mio.). Den Erlösen aus der Kapitalerhöhung
vom August 2011 in Höhe von EUR 6,2 Mio. standen Auszahlungen aus
Darlehensgewährungen an die SYGNIS Bioscience in Höhe von EUR 6,6 Mio.
gegenüber.
Die Bilanzsumme hat sich dem Jahresabschluss nach insbesondere aufgrund
der vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr von
EUR 55,1 Mio. auf EUR 11,1 Mio. deutlich vermindert. Die wesentlichen
Posten auf der Aktivseite betreffen die Finanzanlagen sowie die sonstigen
Wertpapiere und die liquiden Mittel. Die genannten Vermögenswerte machen
zusammen rd. 96 % der Bilanzsumme aus.
Das Eigenkapital hat sich laut des Jahresabschlusses im Vergleich zum
Vorjahr um EUR 43,8 Mio. auf EUR 9,7 Mio. vermindert. Der Rückgang
resultiert aus dem Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Bereits im Lagebericht des Jahresabschlusses hat der Vorstand der
Zielgesellschaft darauf hingewiesen, dass 'die zum 31. März 2012 zur
Verfügung stehenden Finanzmittel der SYGNIS-Gruppe eine Reichweite der
Liquidität bis etwa März 2013 geben [.] Zur weiteren Finanzierung und damit
zur Unternehmensfortführung ist die Gesellschaft auf neue Finanzmittel für
den Zeitraum ab März 2013 angewiesen [.]'; somit erfolgte ein Hinweis auf
das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken, auf welche die Abschlussprüfer
der Zielgesellschaft in ihrem Bestätigungsvermerk i.S.d. § 322 Abs. 2 S. 3
HGB nochmals gesondert eingegangen sind und festgestellt haben, 'dass der
Fortbestand der Zielgesellschaft aufgrund angespannter Liquidität bedroht
ist'. Ergänzend haben die Abschlussprüfer darauf hingewiesen, dass die
Zielgesellschaft zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit im
Prognosezeitraum auf den Abschluss der in Vorbereitung befindlichen
Unternehmenstransaktion und auf die Realisierbarkeit von Umsätzen aus der
Lizenzvergabe der mit der Unternehmenstransaktion zu erwerbenden
Technologie im Life Science Sektor angewiesen sei.
Auch in dem Gutachten wurde festgestellt, dass sich auf Basis der
Liquiditätsplanung der SYGNIS-Gruppe, die zum Ende März 2013 eine
Unterdeckung auf Ebene der Zielgesellschaft von rd. EUR 150.000,00
aufweist, abzeichnet, dass die Zielgesellschaft ohne entsprechende
Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig werden würde.
Der bestehende Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft kann gegenwärtig
nicht durch die Inanspruchnahme des bestehenden sogenannten Standby Equity
Distribution Agreements (nachfolgend 'SEDA') mit der YA Global Master SPV
LTD (nachfolgend 'YA Global') gedeckt werden. Gemäß der Vereinbarung mit YA
Global vom 19. Oktober 2009, ergänzt durch Vereinbarungen vom 8. Oktober
2010 sowie vom 31. Juli 2012, hat die SYGNIS AG innerhalb der
Vertragslaufzeit (aktuell bis zum 31. Oktober 2015) das Recht, von YA
Global den Kauf und die Zeichnung neuer SYGNIS-Aktien aus genehmigtem
Kapital in Tranchen von bis zu jeweils EUR 500.000,00 zu verlangen. Der
Gesamtwert der Eigenkapitalzusage beläuft sich auf bis zu EUR 10 Mio.,
wobei das Gesamtvolumen der an YA Global auszugebenden Aktien maximal 9,9%
des Grundkapitals der Zielgesellschaft betragen darf. Der Emissionspreis
darf gemäß der mit YA Global bestehenden Vereinbarung jedoch nicht
unterhalb von EUR 1,00 liegen. Das SEDA kann daher derzeit nicht in
Anspruch genommen werden, weil sich der aktuelle Börsenkurs unterhalb EUR
1,00 bewegt und somit die Emissionsvorgaben des SEDA nicht gewahrt sind.
Das Gutachten stuft die Zielgesellschaft gerade vor dem Hintergrund der
sich abzeichnenden Liquiditätsengpässe als ein in der Krise befindliches
Unternehmen ein. Ferner kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ohne die
Umsetzung der (bereits geplanten) Sanierungsmaßnahmen bei der
Zielgesellschaft von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO
und - damit einhergehend - einer negativen Fortbestehensprognose für die
Zielgesellschaft auszugehen ist.
IV.
Das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sieht vor, dass im Rahmen der
Restrukturierung der Zielgesellschaft die Einbringung sämtlicher
Gesellschaftsanteile der X-Pol Biotech, S.L. Tres Cantos (Provinz Madrid),
Spanien (nachfolgend 'X-Pol'), in die Zielgesellschaft erfolgt. Hierzu soll
nach vorheriger Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft eine
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgen.
1. X-Pol ist eine nach spanischem Recht gegründete Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Gesellschaftsanteile in Höhe von nominal EUR
232.694,46 (dies entspricht rd. 83,99% der Stimmrechte) des Haftkapitals in
Höhe von EUR 277.063,02 der X-Pol hält die Antragstellerin zu 1); des
Weiteren halten Frau Margarita Salas Falgueras, Spanien, und Herr Luis
Blanco Dávila, Spanien, jeweils Geschäftsanteile in Höhe von nominal EUR
22.184,28 (dies entspricht jeweils rd. 8,01% der Stimmrechte). X-Pol ist
spezialisiert auf die Forschung und Entwicklung von biotechnologischen
Anwendungen für DNA-Polymerase und entwickelt Biotech-Tools auf Basis von
Polymerasen mit möglichen Anwendungen in verschiedenen Bereichen wie
insbesondere der personalisierten Medizin.
Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft beabsichtigen der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 17. Oktober 2012 vorzuschlagen,
zunächst eine Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft unter
Zusammenlegung von Stückaktien zu beschließen. Dabei ist ein Verhältnis der
Zusammenlegung der Inhaberaktien (Stückaktien) von 8:1 vorgesehen. Bei
einer derartigen Zusammenlegung im Verhältnis 8:1 würde das Grundkapital
der Zielgesellschaft von derzeit EUR 16.829.504,00 um EUR 14.725.816,00 auf
dann EUR 2.103.688,00 herabgesetzt werden. Die Herabsetzung des
Grundkapitals sowie die damit verbundene Zusammenlegung von Aktien sollte
in erster Linie dazu dienen, die Kapitalmarktfähigkeit der Zielgesellschaft
zu verbessern, insbesondere das SEDA (wieder) in Anspruch nehmen und
hieraus Liquidität schöpfen zu können.
Ferner soll der Hauptversammlung der Zielgesellschaft vorgeschlagen
werden, in einem zweiten Schritt eine Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Altaktionäre, mit der das Grundkapital der
Zielgesellschaft von EUR 2.103.688,00 um EUR 7.246.036,00 auf EUR
9.349.724,00 erhöht werden soll (nachfolgend die 'Sachkapitalerhöhung'), zu
beschließen. Aufgrund der bisherigen Hauptversammlungspräsenzen sowie der
angekündigten Unterstützung der drei Hauptaktionäre der Zielgesellschaft
rechnen die Antragstellerinnen damit, dass die vorgenannten
Kapitalmaßnahmen durch die Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 17.
Oktober 2012 beschlossen werden.
Eine alleinige Kapitalherabsetzung (und damit verbunden eine
Zusammenlegung von Aktien der Zielgesellschaft) ohne eine nachfolgende
zusätzliche Sachkapitalerhöhung erachten die Antragstellerinnen als nicht
zielführend. Zwar könne das SEDA dann (kurzfristig) wieder in Anspruch
genommen werden, da der Börsenkurs der Zielgesellschaftsaktie dann mit ca.
EUR 4,60 wieder (deutlich) über EUR 1,00 liegen würde; allerdings müsse
damit gerechnet werden, dass YA Global die erlangten jungen Aktien der
Zielgesellschaft schnellstmöglich am Kapitalmarkt platzieren würde, mit der
Folge, dass der Aktienkurs aufgrund der geringen Marktkapitalisierung und
des geringen Handelsvolumens der Zielgesellschafts-Aktie voraussichtlich
drastisch sinken würde, so dass der Aktienkurs womöglich wieder unter EUR
1,00 fallen würde und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des SEDA wieder
entfallen könnten.
Als Sacheinlage im Rahmen der Sachkapitalerhöhung sollen sämtliche
Gesellschaftsanteile an der X-Pol durch die Antragstellerin zu 1) sowie
Frau Margarita Salas Falgueras und Herr Luis Blanco Dávila (nachfolgend
zusammen die 'X-Pol-Gesellschafter') eingebracht werden. Im Gegenzug sollen
die X-Pol-Gesellschafter zur Zeichnung der neu auszugebenden Aktien im
Rahmen der Kapitalerhöhung zugelassen werden.
Nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung sollen die X-Pol-Gesellschafter
zusammen 77,5% am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft
halten. Dabei würde die Antragstellerin zu 1) zur Zeichnung und Übernahme
von 6.085.664 neuen Aktien an der Zielgesellschaft, mithin insgesamt rund
65,09%, Frau Margarita Salas Falgueras zur Zeichnung und Übernahme von
580.186 neuen Aktien, mithin rund 6,21%, und Herr Luis Blanco Dávila zur
Zeichnung und Übernahme von ebenfalls 580.186 neuen Aktien, mithin
ebenfalls rund 6,21%, zugelassen werden. Derjenige Teil, der den
Einbringungswert der Sacheinlage übersteigt, soll in die Kapitalrücklage
der Zielgesellschaft eingestellt werden.
2. Ein unabhängiges, auf die Bewertung von Unternehmen im
biotechnologischen sowie pharmazeutischen Bereich spezialisiertes
Unternehmen hat ein Gutachten über die Bewertung der X-Pol angefertigt
('Bewertungsgutachten X-Pol'). Das Bewertungsgutachten X-Pol kommt auf
Basis entsprechender Research-Informationen, von Informationen und
Einschätzungen des Managements von X-Pol sowie eigener Bewertungen und
Prognosen des Markts für Phi 29 DNA-Polymerasen, künftigen Mitbewerbern und
Marktanteilen zu dem Ergebnis, dass der Wert der X-Pol unter
ausschließlicher Betrachtung des Assets QualiPhi(R) innerhalb einer Spanne
von EUR 22 Mio. bis EUR 47 Mio. liegt, wobei im Basisfall (base case) ein
Wert von EUR 33 Mio. angenommen werde.
Der Vorstand der Zielgesellschaft geht von EUR 33 Mio. als vorläufigem
bilanziellen Wertansatz von QualiPhi(R) und somit auch für die X-Pol aus
und legt dies seinen weiteren Planungen zugrunde. Der Vorstand hat außerdem
eine Due Diligence sowie eine Bewertung der X-Pol mit eigenen Mitarbeitern
und externen Beratern durchgeführt.
Wesentliche Umsätze konnten in der Vergangenheit durch die X-Pol (noch)
nicht generiert werden.
Allerdings verfügt X-Pol im Portfolio über eine im Labor häufig
eingesetzte Technologie namens QualiPhi(R). QualiPhi(R) stellt die
optimierte Weiterentwicklung der sog. Phi29 Polymerase dar, eines Enzyms,
das nach Angaben der Antragstellerinnen weltweit in vielen Laboren zur
Vervielfältigung (Amplification) von DNA verwendet wird. Diese
Amplification ist Voraussetzung für weitere DNA-Untersuchungen.
Für die Entwicklung des notwendigen Wirkstoffs für QualiPhi(R) und dessen
Vertrieb hat die X-Pol am 19. Mai 2011 mit dem Consejo Superior de
Investigaciones Científicas (nachfolgend 'CSIC') einer spanischen
staatlichen Forschungseinrichtung, eine Lizenzvereinbarung hinsichtlich
QualiPhi(R) bis zum Jahr 2030 abgeschlossen, aus der X-Pol verpflichtet
ist, jährlich einen gewissen Prozentsatz ihrer Einnahmen, die aus der
vorbeschriebenen Lizenzvereinbarung erzielt werden, an den CSIC abzuführen.
X-Pol hat seinerseits eine weitere Lizenzvereinbarung für ihr QualiPhi(R)
Polymerase-Produkt mit der QIAGEN GmbH (nachfolgend 'QIAGEN'), Hilden,
abgeschlossen. Die QIAGEN-Gruppe ist nach Aussage der Antragstellerinnen
einer der global führenden Anbieter von Probenvorbereitungs- und
Testtechnologien. In dieser Lizenzvereinbarung hat sich die QIAGEN GmbH
verpflichtet, QualiPhi(R) in ihren Produkten (Test-Kits) zu verwenden und
damit an den Endverbraucher zu vermarkten. Aus der Vermarktung von
QualiPhi(R) werden der X-Pol Lizenzeinnahmen zufließen. Ferner übernimmt
X-Pol die Herstellung und Lieferung von QualiPhi(R) und erhält hierfür eine
kostendeckende Gegenleistung. Der weit überwiegende Zufluss wird durch die
Lizenzeinnahmen generiert werden.
3. Nach Durchführung der vorgenannten Einbringung sämtlicher
Geschäftsanteile der X-Pol in die Zielgesellschaft, wird die X-Pol zu einem
100%igen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft. Aufgrund der
aktienrechtlichen Vorschriften und des dann bestehenden
Mutter-Tochter-Verhältnisses wäre es der Zielgesellschaft laut den
Feststellungen des Gutachtens möglich, über die an die X-Pol fließenden
Einnahmen, die sich aufgrund der Vermarktung von QualiPhi(R) im
Zusammenhang mit der mit QIAGEN abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen
ergeben, durch entsprechende Gewinnausschüttungen zu verfügen. Damit würde
die Zielgesellschaft nach Ansicht der Antragstellerinnen über laufende
Einnahmen verfügen, mit denen sie in der Lage wäre, ihren eigenen
Liquiditätsbedarf sowie den Liquiditätsbedarf ihrer Tochterunternehmen
dauerhaft zu decken. Ferner wäre die Zielgesellschaft bei Umsetzung der
konkreten Maßnahme langfristig finanziert und ein Vorliegen der
Insolvenzgründe aus § 18 InsO könnten vermieden werden.
Das Gutachten führt ferner aus, dass sich die Geschäftstätigkeit der
Zielgesellschaft durch die Einbringung sämtlicher Gesellschaftsanteile der
X-Pol auf den Forschungsbereich Polymerasen verlagert und dort Aussicht auf
Umsätze und Profitabilität besteht, so dass sich mithin durch die
Einbringung sämtlicher Gesellschaftsanteile der X-Pol auch das Risikoprofil
der Zielgesellschaft reduziert. Das Gutachten hält die Umsatzannahmen des
Vorstands der Zielgesellschaft aufgrund der starken Wettbewerbsposition von
QIAGEN und signifikanten Wachstumserwartungen in für QualiPhi(R) relevanten
Bereichen für nachvollziehbar. Das Gutachten beschreibt QIAGEN als weltweit
vertretenes Unternehmen mit über 500 Produkten in über 40 Ländern und
Umsätzen von über EUR 1 Mrd. bei in den letzten Jahren zweistelligen
Wachstumsraten. Das Gutachten zieht auf Basis mehrerer Studien ferner die
Schlussfolgerung, dass die im Bewertungsgutachten X-Pol und in der Planung
der Zielgesellschaft unterstellten Wachstumserwartungen hinsichtlich des
Markts für Polymerasen nachvollziehbar sind.
4. Die künftige Finanzplanung und die Liquiditätsberechnungen der
Zielgesellschaft sind im Gutachten im Einzelnen aufgeschlüsselt und
plausibilisiert.
Das Gutachten weist darauf hin, dass die Zahlungsfähigkeit auf
Einzelgesellschaftsebene der SYGNIS-Gruppe nach den Planungen des Vorstands
der Zielgesellschaft bei Durchführung der geplanten Maßnahmen jedenfalls
bis Ende 2014 gesichert ist.
Insgesamt kommen die Gutachter zu der Einschätzung, dass 'aufgrund der im
Sanierungskonzept beschriebenen Sachverhalte, Erkenntnisse, Maßnahmen und
der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden Annahmen (1.) die
gesetzlichen Vertreter der Zielgesellschaft zutreffend von einer positiven
Fortbestehends- und Fortführungsprognose ausgehen und (2.) das Unternehmen
in überschaubarer Zeit auf Basis der bereits eingeleiteten und noch
vorgesehenen Maßnahmen sanierungsfähig ist, d.h. dass auf Basis des
Sanierungskonzepts bei objektiver Beurteilung ernsthafte und begründete
Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen.'
V.
Nach Einbringung der X-Pol in die Zielgesellschaft könnte, während der
Markteinführungsphase von QualiPhi(R), nach derzeitiger Planung ein
Liquiditätsbedarf in Höhe von bis zu EUR 1,2 Mio. entstehen, wobei hierbei
ein Sicherheitsaufschlag berücksichtigt ist.
Die derzeitige Hauptaktionärin dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG
hat sich im Hinblick auf diese potentielle Finanzlücke gegenüber der
Zielgesellschaft verpflichtet, einen eventuellen Liquiditätsbedarf in Höhe
von bis zu EUR 1,6 Mio. zu decken, sofern dieser nicht durch die
Inanspruchnahme des SEDA nach Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der
X-Pol in die Zielgesellschaft, durch weitere Einsparungen oder auf andere
Art und Weise gedeckt werden kann. Die Verpflichtung ist nach Grund und
Höhe abhängig vom tatsächlichen Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft. Sie
gilt ferner nur subsidiär und steht unter der aufschiebenden Bedingung,
dass die geplante Transaktion durchgeführt wird und ein eventueller
Liquiditätsbedarf auf Seiten der Zielgesellschaft nicht durch
Einsparungsmöglichkeiten, Kollaborationen, die Inanspruchnahme des SEDA
oder eine Forfaitierung künftiger Forderungen der Zielgesellschaft oder
deren Tochterunternehmen gedeckt werden kann. Zudem ist die Verpflichtung
bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
VI.
Die Zielgesellschaft hat von der BASF SE ein der SYGNIS Bioscience
gewährtes Darlehen (nachfolgend 'BASF-Darlehen') erworben. Dieses Darlehen,
welches die Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes
von EUR 1,00 mit Wirkung zum 31. März 2012 erworben hat, valutierte nach
entsprechenden Tilgungsleistungen zuletzt noch mit EUR 8,0 Mio. Ebenfalls
mit Wirkung zum 31. März 2012 hat die Zielgesellschaft am 29. Juni 2012
gegenüber der SYGNIS Bioscience erklärt, dass sie vollumfänglich auf die
Rückzahlung des BASF-Darlehens verzichte; die SYGNIS Bioscience nahm diesen
Verzicht an.
Nach Ansicht der Antragstellerinnen erfolgten Verkauf und Abtretung des
Rückzahlungsanspruchs des BASF-Darlehens in Erwartung und zur Unterstützung
der mit der geplanten Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der X-Pol
verbundenen Neuausrichtung der Zielgesellschaft. Mit Verkauf und Abtretung
des Rückzahlungsanspruches des BASF-Darlehens sei insbesondere bezweckt,
dass die SYGNIS-Gruppe im Anschluss an die Einbringung sämtlicher
Geschäftsanteile der X-Pol ohne erhebliche Passivbelastung wirtschaften und
die laufenden Lizenzeinnahmen durch die X-Pol zur Deckung ihres
Finanzierungsbedarfs verwenden könne.
B.
Die Antragstellerinnen waren unter Berücksichtigung der Interessen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien, da die
Erlangung der Kontrolle einer Zielgesellschaft durch die Antragstellerinnen
im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen wird.
Die zulässigen Anträge der Antragstellerinnen sind begründet.
I.
Mit Einbuchung der neuen Aktien in dem Depot der Antragstellerin zu 1) nach
Eintragung der Kapitalerhöhung werden die Antragstellerin zu 1) unmittelbar
und die Antragstellerin zu 2) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG mittelbar
die Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen.
II.
Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdete Risiken
im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der
drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.
1. Nach Einschätzung des Vorstands, der Abschlussprüfer der
Zielgesellschaft sowie dem Ergebnis des Gutachtens liegen Umstände vor, die
die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie
insbesondere zum Insolvenzfall führen können. Sofern die Gefahr einer
Insolvenz oder Liquidation eines Unternehmens besteht, liegen jedenfalls
auch bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor,
welche geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu
belegen.
2. Umstände, die der Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft, der
Abschlussprüfer und des Gutachtens im Hinblick auf die
Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen würden, sind
nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung anhand der
wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen. Vor allem
aber ist die Liquiditätslage der Zielgesellschaft merklich angespannt. Nach
den Feststellungen der Abschlussprüfer und der Gutachter zeichnet sich ohne
entsprechende Sanierungsmaßnahmen eine weitere Abnahme der Zahlungsmittel
der Zielgesellschaft ab, wobei erstmals zum März 2013 eine
Liquiditätsunterdeckung auftreten dürfte, welche mit EUR 153.000,00
ausgewiesen wird. Insbesondere nach den Feststellungen des Gutachtens ist
vor diesem Hintergrund von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der
Zielgesellschaft auszugehen.
III.
Das Sanierungskonzept der Antragstellerinnen ist auch geeignet, die
drohende Zahlungsunfähigkeit durch Zuführung neuer Liquidität zu beheben
und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.
Nach Ansicht der Antragstellerinnen ist die Einbringung sämtlicher
Geschäftsanteile der X-Pol vor dem Hintergrund des Umsatzpotentials von
QualiPhi(R) auf Basis der Annahmen des Vorstands der Zielgesellschaft und
der eigenen Einschätzung im Hinblick auf den Polymerase-Markt geeignet, um
aus den Erträgen, die QualiPhi(R) vor dem Hintergrund der
Lizenzvereinbarung ab Ende 2013 generieren kann und die sodann an die
Zielgesellschaft ausgeschüttet werden können, das Liquiditätsproblem der
Zielgesellschaft zu beseitigen. Denn die Zielgesellschaft würde nach
Ansicht der Antragstellerinnen durch die Ausschüttungen der X-Pol durch
deren Einnahmen aus QuliPhi(R) selbst über laufende Einnahmen verfügen, mit
denen sie in der Lage wäre, ihren eigenen Liquiditätsbedarf sowie den
Liquiditätsbedarf ihrer Tochterunternehmen dauerhaft zu decken. Diese
Einschätzung wird durch die Feststellung des Gutachtens bestätigt. Die
Feststellung des Gutachtens zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft
können auch als plausibel angesehen werden. Sie beruhen ausweislich der
Darstellung des Gutachtens wesentlich auf Planungen des Vorstands der
Gesellschaft. Insgesamt ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen
Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.
Der während der Markteinführungsphase von QualiPhi(R) möglicherweise
entstehende Liquiditätsbedarf in Höhe von bis zu EUR 1,2 Mio. kann durch
die Veräußerung von Wertpapieren, die Inanspruchnahme von SEDA sowie von
Intercompany-Darlehen im Vorgriff zu den eigentlichen Ausschüttungen aus
der X-Pol wirksam abgedeckt werden. Zum anderen könnte subsidiär und unter
gewissen Bedingungen auf die Verpflichtung der dievini Hopp BioTech holding
GmbH & Co. KG, Liquidität in Höhe von bis zu EUR 1,6 Mio. an die
Zielgesellschaft zur Verfügung zu stellen, zurückgegriffen werden.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass im Falle der Realisierung des
Sanierungskonzepts zu erwarten ist, dass die zum März 2013 drohende
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft beseitigt wird, so dass das
Sanierungskonzept perspektivisch dazu geeignet ist, die Sanierung der
Zielgesellschaft zu bewirken.
Die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG sowie die BASFE SE haben
Sanierungshilfen geleistet, die derart zum Bestandteil des
Sanierungskonzepts der Antragstellerinnen gemacht wurden, dass sie an
diesem teilnehmen.
IV.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der
Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei
Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG Angebotsverordnung grundsätzlich
vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die
Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden,
grundsätzlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da
sie ansonsten die Folge einer zunächst noch drohenden, bald aber
höchstwahrscheinlich eintretende Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen
hätten.
Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen
Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann
ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu
müssen, das ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen
Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.
Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese
Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.
Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9
WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen
Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind -
abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft
teilzuhaben - nicht erkennbar.
Zwar werden die Aktienbeteiligungen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft durch die beabsichtigte Sachkapitalerhöhung verwässert,
zumal das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre ausgeschlossen werden soll.
Insofern tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil
der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste
mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Allerdings
profitieren auch die außenstehenden Aktionäre letztlich von der Sanierung
der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven
Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht
i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der
Antragstellerinnen zu rechtfertigen.
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a.) bis c.) des
Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 a.) und b.) des Tenors des
Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ende der WpÜG-Meldung
11.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. September 2012 über die Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die SYGNIS Pharma AG, Heidelberg
(ISIN DE000A1E9B74)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom
20. September 2012 die Genetrix Life Sciences, A.B., Uppsala, Schweden,
(nachfolgend die 'Antragstellerin zu 1)') sowie die Genetrix, S.L., Tres
Cantos (Provinz Madrid), Spanien, (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 2)'
sowie gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 die 'Antragstellerinnen') für
den Fall des Kontrollerwerbs an der SYGNIS Pharma AG von den
Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der
SYGNIS Pharma AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz
1 WpÜG zu veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
1. Die Antragstellerinnen werden für den Fall, dass sie in Folge des
Wirksamwerdens der auf der für den 17.10.2012 einberufenen Hauptversammlung
der SYGNIS Pharma AG, Heidelberg, zunächst zu beschließenden
Kapitalherabsetzung mit hieran anschließender Sachkapitalerhöhung, gemäß §§
35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) i.V.m. § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle an der SYGNIS Pharma AG,
Heidelberg, erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs.
1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der SYGNIS Pharma AG, Heidelberg,
zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids
kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn
a) die unter Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids genannte
Sachkapitalerhöhung nach einer zuvor erfolgten Kapitalherabsetzung nicht
bis zum 23.10.2012 oder, wenn gegen den Beschluss der Sachkapitalerhöhung
(und ggf. auch gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss) bis zum 19.11.2012
eine oder mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden,
nicht bis zum Ablauf des 19.03.2013 in das Handelsregister eingetragen
wurde
und/oder
b) die Vereinbarung, die die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG,
Walldorf, und die SYGNIS Pharma AG, Heidelberg, am 25.07.2012 geschlossen
haben, wonach sich die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG,
Walldorf, unter gewissen unter Ziffer A.VI. dieses Bescheides aufgeführten
Voraussetzungen und zeitlich bis zum 31.12.2013 befristet zur Abdeckung
eines eventuellen Liquiditätsbedarfs auf Seiten der SYGNIS Pharma AG,
Heidelberg, in Höhe von bis zu EUR 1,6 Mio. verpflichtet hat, besteht im
Zeitraum der Laufzeit der Vereinbarung unverändert fort und wird nicht -
etwa durch Rücktritt durch Vertrag oder Anfechtung der zum Vertragsschluss
führenden Willenserklärung - seitens der dievini Hopp BioTech holding GmbH
& Co. KG, Walldorf, beendet oder entfaltet dadurch keine Wirkung, dass sich
die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG, Walldorf, im Bedarfsfalle
unberechtigterweise weigert, ihrer Verpflichtung nachzukommen
und/oder
c) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3 a) und b) nicht erfüllt
werden.
3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter
folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung (jedenfalls)
der Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffern 1. und 2. a) des Tenors dieses
Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug)
bis zum 03.12.2012 oder, wenn gegen den Beschluss über die
Sachkapitalerhöhung (und ggf. auch gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss)
eine oder mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, bis
zum 03.04.2013 nachzuweisen.
und
b) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2. a) bis c) des
Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
I.
1. Zielgesellschaft ist die SYGNIS Pharma AG, mit Sitz in Heidelberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter HRB 335706
(nachfolgend 'SYGNIS AG' oder 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 16.829.504,00 und ist eingeteilt in 16.829.504
Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1,00. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE 000A1E9B74 zum Handel im
regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard)
zugelassen.
Tochterunternehmen der Zielgesellschaft sind (1.) die SYGNIS Bioscience
GmbH & Co. KG, Heidelberg (nachfolgend 'SYGNIS Bioscience'), (2.) die
SYGNIS Verwaltungs GmbH, Heidelberg (nachfolgend 'SYGNIS Verwaltung'), die
zugleich alleinige Komplementärin der SYGNIS Bioscience ist, (3.) die
LION-bioscience Inc., Needham/MA, USA (nachfolgend 'LION-bioscience'), und
(4.) die Amnestix Inc., Needham/MA, USA (nachfolgend 'Amnestix') (die
vorgenannten Gesellschaften nachfolgend zusammen die 'Tochterunternehmen';
die Zielgesellschaft und ihre Tochterunternehmen zusammen nachfolgend die
'SYGNIS-Gruppe').
2. Die Zielgesellschaft ist operativ nicht tätig, sondern übernimmt für
ihre Tochterunternehmen Holdingfunktionen wie strategische Ausrichtung,
Rechts- und Patentangelegenheiten, Personal, Business Development, Investor
Relations und Risikomanagement. Zudem finanzieren sich die
Tochterunternehmen über die Zielgesellschaft. Derzeit findet eine operative
Tätigkeit der SYGNIS-Gruppe im Sinne einer Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit nur auf Ebene der SYGNIS Bioscience und der
LION-bioscience statt. Nach einer Ende 2010 eingeleiteten Restrukturierung
hat sich die Geschäftstätigkeit der SYGNIS-Gruppe vor allem auf die
Projekte AX200 und KIBRA, die beide auf Ebene der SYGNIS Bioscience
betrieben werden, konzentriert. Die LION-bioscience vermarktet daneben
Lizenzrechte an den sog. Caco-2-Zellinien.
Ein Kernprojekt der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der SYGNIS
Bioscience war seit Ende Mai 2009 eine multinationale Phase II
Wirksamkeitsstudie mit dem Medikamentenkandidaten AX200 (AXIS 2-Studie).
Ziel der Studie war der Nachweis der Wirksamkeit von AX200 für die
Behandlung von Schlaganfallpatienten. Die Ergebnisse der AX 2-Studie,
welche am 15. Dezember 2011 bekannt gegeben wurden, zeigten keine klinisch
relevante bzw. statistisch signifikante Wirksamkeit in Bezug auf die
Behandlung von Schlaganfallpatienten mit AX200 im Vergleich zu derjenigen
Personengruppe, die mit Placebopräparaten behandelt wurde. Daraufhin wurde
die Entwicklung des Wirkstoffs AX200 eingestellt.
Das KIBRA-Projekt befindet sich derzeit noch in einer frühen
Forschungsphase, weshalb sich die Mittelbeschaffung für die weitere
Forschung über den Kapitalmarkt aufgrund des phasenbedingt immer noch hohen
Projektrisikos schwierig gestaltet. Ein Partner für die Weiterentwicklung
des KIBRA-Projekts, der sämtliche Kosten des KIBRA-Projekts tragen soll,
wird derzeit von der Zielgesellschaft gesucht. Sollte eine strategische
Partnerschaft nicht abgeschlossen werden können, ist beabsichtigt, dass das
KIBRA-Projekt vorläufig nicht weitergeführt wird. Der in diesem Fall
notwendige potentielle Abschreibungsbedarf ist in den Planzahlen bereits
vorsorglich berücksichtigt.
Aus der Lizenzierung und dem Vertrieb von Caco-2-Zelllinien an Pharma- und
Biotechnologieunternehmen konnte die LION-bioscience in den letzten Jahren
Umsätze zwischen EUR 0,2 Mio. und EUR 0,4 Mio. bei gleichzeitigen
Vertriebskosten von EUR 0,2 Mio. und EUR 0,3 Mio. generieren.
II.
Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach schwedischem Recht gegründete
Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Uppsala, Schweden.
Ihr Geschäftszweck ist u.a. das Halten von Unternehmensbeteiligungen sowie
alle damit verbundenen Aktivitäten. Sie ist an verschiedenen Unternehmen
des Biotechnologiesektors beteiligt, die sich auf die Entwicklung und
Vermarktung innovativer Produkte und Dienstleistungen spezialisiert haben.
Die Antragstellerin zu 2) ist eine nach spanischem Recht gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Tres Cantos (Provinz
Madrid), Spanien. Die Antragstellerin zu 2) fungiert als reine
Holdinggesellschaft und hält sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu
1).
III.
1. Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der
Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft in
Anlehnung an 'IDW ES 6 neue Fassung' erstellt (nachfolgend das
'Gutachten').
Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war das vom Vorstand der
Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der Zielgesellschaft, wobei
die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen der Zielgesellschaft
dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie grundsätzlich für eine
erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen (Sanierungsfähigkeit). Zu
diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft
untersucht und ihre mittel- bis langfristige Überlebensfähigkeit sowie die
im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen analysiert.
2. Für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/2012 weist die Zielgesellschaft
in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag von ca. EUR 50,0 Mio. aus
(Vorjahr: Jahresfehlbetrag von rd. EUR 0,8 Mio.). Die damit einhergehende
Erhöhung des Bilanzverlusts von ca. EUR 252,3 Mio. auf ca. EUR 302,3 Mio.
resultiert insbesondere aus den gestiegenen Abschreibungen auf
Finanzanlagen und Forderungen. Infolge der Entwicklung des AX200-Projekts
hat die Zielgesellschaft die Anteile an der SYGNIS Bioscience in Höhe von
EUR 16,2 Mio. sowie die Darlehensforderungen gegenüber der SYGNIS
Bioscience in Höhe von EUR 32,4 Mio. zum 31. März 2012 vollumfänglich
außerplanmäßig abgeschrieben.
Ausweislich des Jahresabschlusses verfügte die SYGNIS AG zum 31. März 2012
über Liquidität in Form von Bankguthaben und Wertpapieren in Höhe von rd.
EUR 3,9 Mio. (Vorjahr: EUR 5,5 Mio.). Den Erlösen aus der Kapitalerhöhung
vom August 2011 in Höhe von EUR 6,2 Mio. standen Auszahlungen aus
Darlehensgewährungen an die SYGNIS Bioscience in Höhe von EUR 6,6 Mio.
gegenüber.
Die Bilanzsumme hat sich dem Jahresabschluss nach insbesondere aufgrund
der vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr von
EUR 55,1 Mio. auf EUR 11,1 Mio. deutlich vermindert. Die wesentlichen
Posten auf der Aktivseite betreffen die Finanzanlagen sowie die sonstigen
Wertpapiere und die liquiden Mittel. Die genannten Vermögenswerte machen
zusammen rd. 96 % der Bilanzsumme aus.
Das Eigenkapital hat sich laut des Jahresabschlusses im Vergleich zum
Vorjahr um EUR 43,8 Mio. auf EUR 9,7 Mio. vermindert. Der Rückgang
resultiert aus dem Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Bereits im Lagebericht des Jahresabschlusses hat der Vorstand der
Zielgesellschaft darauf hingewiesen, dass 'die zum 31. März 2012 zur
Verfügung stehenden Finanzmittel der SYGNIS-Gruppe eine Reichweite der
Liquidität bis etwa März 2013 geben [.] Zur weiteren Finanzierung und damit
zur Unternehmensfortführung ist die Gesellschaft auf neue Finanzmittel für
den Zeitraum ab März 2013 angewiesen [.]'; somit erfolgte ein Hinweis auf
das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken, auf welche die Abschlussprüfer
der Zielgesellschaft in ihrem Bestätigungsvermerk i.S.d. § 322 Abs. 2 S. 3
HGB nochmals gesondert eingegangen sind und festgestellt haben, 'dass der
Fortbestand der Zielgesellschaft aufgrund angespannter Liquidität bedroht
ist'. Ergänzend haben die Abschlussprüfer darauf hingewiesen, dass die
Zielgesellschaft zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit im
Prognosezeitraum auf den Abschluss der in Vorbereitung befindlichen
Unternehmenstransaktion und auf die Realisierbarkeit von Umsätzen aus der
Lizenzvergabe der mit der Unternehmenstransaktion zu erwerbenden
Technologie im Life Science Sektor angewiesen sei.
Auch in dem Gutachten wurde festgestellt, dass sich auf Basis der
Liquiditätsplanung der SYGNIS-Gruppe, die zum Ende März 2013 eine
Unterdeckung auf Ebene der Zielgesellschaft von rd. EUR 150.000,00
aufweist, abzeichnet, dass die Zielgesellschaft ohne entsprechende
Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig werden würde.
Der bestehende Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft kann gegenwärtig
nicht durch die Inanspruchnahme des bestehenden sogenannten Standby Equity
Distribution Agreements (nachfolgend 'SEDA') mit der YA Global Master SPV
LTD (nachfolgend 'YA Global') gedeckt werden. Gemäß der Vereinbarung mit YA
Global vom 19. Oktober 2009, ergänzt durch Vereinbarungen vom 8. Oktober
2010 sowie vom 31. Juli 2012, hat die SYGNIS AG innerhalb der
Vertragslaufzeit (aktuell bis zum 31. Oktober 2015) das Recht, von YA
Global den Kauf und die Zeichnung neuer SYGNIS-Aktien aus genehmigtem
Kapital in Tranchen von bis zu jeweils EUR 500.000,00 zu verlangen. Der
Gesamtwert der Eigenkapitalzusage beläuft sich auf bis zu EUR 10 Mio.,
wobei das Gesamtvolumen der an YA Global auszugebenden Aktien maximal 9,9%
des Grundkapitals der Zielgesellschaft betragen darf. Der Emissionspreis
darf gemäß der mit YA Global bestehenden Vereinbarung jedoch nicht
unterhalb von EUR 1,00 liegen. Das SEDA kann daher derzeit nicht in
Anspruch genommen werden, weil sich der aktuelle Börsenkurs unterhalb EUR
1,00 bewegt und somit die Emissionsvorgaben des SEDA nicht gewahrt sind.
Das Gutachten stuft die Zielgesellschaft gerade vor dem Hintergrund der
sich abzeichnenden Liquiditätsengpässe als ein in der Krise befindliches
Unternehmen ein. Ferner kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ohne die
Umsetzung der (bereits geplanten) Sanierungsmaßnahmen bei der
Zielgesellschaft von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO
und - damit einhergehend - einer negativen Fortbestehensprognose für die
Zielgesellschaft auszugehen ist.
IV.
Das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sieht vor, dass im Rahmen der
Restrukturierung der Zielgesellschaft die Einbringung sämtlicher
Gesellschaftsanteile der X-Pol Biotech, S.L. Tres Cantos (Provinz Madrid),
Spanien (nachfolgend 'X-Pol'), in die Zielgesellschaft erfolgt. Hierzu soll
nach vorheriger Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft eine
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgen.
1. X-Pol ist eine nach spanischem Recht gegründete Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Gesellschaftsanteile in Höhe von nominal EUR
232.694,46 (dies entspricht rd. 83,99% der Stimmrechte) des Haftkapitals in
Höhe von EUR 277.063,02 der X-Pol hält die Antragstellerin zu 1); des
Weiteren halten Frau Margarita Salas Falgueras, Spanien, und Herr Luis
Blanco Dávila, Spanien, jeweils Geschäftsanteile in Höhe von nominal EUR
22.184,28 (dies entspricht jeweils rd. 8,01% der Stimmrechte). X-Pol ist
spezialisiert auf die Forschung und Entwicklung von biotechnologischen
Anwendungen für DNA-Polymerase und entwickelt Biotech-Tools auf Basis von
Polymerasen mit möglichen Anwendungen in verschiedenen Bereichen wie
insbesondere der personalisierten Medizin.
Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft beabsichtigen der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 17. Oktober 2012 vorzuschlagen,
zunächst eine Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft unter
Zusammenlegung von Stückaktien zu beschließen. Dabei ist ein Verhältnis der
Zusammenlegung der Inhaberaktien (Stückaktien) von 8:1 vorgesehen. Bei
einer derartigen Zusammenlegung im Verhältnis 8:1 würde das Grundkapital
der Zielgesellschaft von derzeit EUR 16.829.504,00 um EUR 14.725.816,00 auf
dann EUR 2.103.688,00 herabgesetzt werden. Die Herabsetzung des
Grundkapitals sowie die damit verbundene Zusammenlegung von Aktien sollte
in erster Linie dazu dienen, die Kapitalmarktfähigkeit der Zielgesellschaft
zu verbessern, insbesondere das SEDA (wieder) in Anspruch nehmen und
hieraus Liquidität schöpfen zu können.
Ferner soll der Hauptversammlung der Zielgesellschaft vorgeschlagen
werden, in einem zweiten Schritt eine Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Altaktionäre, mit der das Grundkapital der
Zielgesellschaft von EUR 2.103.688,00 um EUR 7.246.036,00 auf EUR
9.349.724,00 erhöht werden soll (nachfolgend die 'Sachkapitalerhöhung'), zu
beschließen. Aufgrund der bisherigen Hauptversammlungspräsenzen sowie der
angekündigten Unterstützung der drei Hauptaktionäre der Zielgesellschaft
rechnen die Antragstellerinnen damit, dass die vorgenannten
Kapitalmaßnahmen durch die Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 17.
Oktober 2012 beschlossen werden.
Eine alleinige Kapitalherabsetzung (und damit verbunden eine
Zusammenlegung von Aktien der Zielgesellschaft) ohne eine nachfolgende
zusätzliche Sachkapitalerhöhung erachten die Antragstellerinnen als nicht
zielführend. Zwar könne das SEDA dann (kurzfristig) wieder in Anspruch
genommen werden, da der Börsenkurs der Zielgesellschaftsaktie dann mit ca.
EUR 4,60 wieder (deutlich) über EUR 1,00 liegen würde; allerdings müsse
damit gerechnet werden, dass YA Global die erlangten jungen Aktien der
Zielgesellschaft schnellstmöglich am Kapitalmarkt platzieren würde, mit der
Folge, dass der Aktienkurs aufgrund der geringen Marktkapitalisierung und
des geringen Handelsvolumens der Zielgesellschafts-Aktie voraussichtlich
drastisch sinken würde, so dass der Aktienkurs womöglich wieder unter EUR
1,00 fallen würde und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des SEDA wieder
entfallen könnten.
Als Sacheinlage im Rahmen der Sachkapitalerhöhung sollen sämtliche
Gesellschaftsanteile an der X-Pol durch die Antragstellerin zu 1) sowie
Frau Margarita Salas Falgueras und Herr Luis Blanco Dávila (nachfolgend
zusammen die 'X-Pol-Gesellschafter') eingebracht werden. Im Gegenzug sollen
die X-Pol-Gesellschafter zur Zeichnung der neu auszugebenden Aktien im
Rahmen der Kapitalerhöhung zugelassen werden.
Nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung sollen die X-Pol-Gesellschafter
zusammen 77,5% am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft
halten. Dabei würde die Antragstellerin zu 1) zur Zeichnung und Übernahme
von 6.085.664 neuen Aktien an der Zielgesellschaft, mithin insgesamt rund
65,09%, Frau Margarita Salas Falgueras zur Zeichnung und Übernahme von
580.186 neuen Aktien, mithin rund 6,21%, und Herr Luis Blanco Dávila zur
Zeichnung und Übernahme von ebenfalls 580.186 neuen Aktien, mithin
ebenfalls rund 6,21%, zugelassen werden. Derjenige Teil, der den
Einbringungswert der Sacheinlage übersteigt, soll in die Kapitalrücklage
der Zielgesellschaft eingestellt werden.
2. Ein unabhängiges, auf die Bewertung von Unternehmen im
biotechnologischen sowie pharmazeutischen Bereich spezialisiertes
Unternehmen hat ein Gutachten über die Bewertung der X-Pol angefertigt
('Bewertungsgutachten X-Pol'). Das Bewertungsgutachten X-Pol kommt auf
Basis entsprechender Research-Informationen, von Informationen und
Einschätzungen des Managements von X-Pol sowie eigener Bewertungen und
Prognosen des Markts für Phi 29 DNA-Polymerasen, künftigen Mitbewerbern und
Marktanteilen zu dem Ergebnis, dass der Wert der X-Pol unter
ausschließlicher Betrachtung des Assets QualiPhi(R) innerhalb einer Spanne
von EUR 22 Mio. bis EUR 47 Mio. liegt, wobei im Basisfall (base case) ein
Wert von EUR 33 Mio. angenommen werde.
Der Vorstand der Zielgesellschaft geht von EUR 33 Mio. als vorläufigem
bilanziellen Wertansatz von QualiPhi(R) und somit auch für die X-Pol aus
und legt dies seinen weiteren Planungen zugrunde. Der Vorstand hat außerdem
eine Due Diligence sowie eine Bewertung der X-Pol mit eigenen Mitarbeitern
und externen Beratern durchgeführt.
Wesentliche Umsätze konnten in der Vergangenheit durch die X-Pol (noch)
nicht generiert werden.
Allerdings verfügt X-Pol im Portfolio über eine im Labor häufig
eingesetzte Technologie namens QualiPhi(R). QualiPhi(R) stellt die
optimierte Weiterentwicklung der sog. Phi29 Polymerase dar, eines Enzyms,
das nach Angaben der Antragstellerinnen weltweit in vielen Laboren zur
Vervielfältigung (Amplification) von DNA verwendet wird. Diese
Amplification ist Voraussetzung für weitere DNA-Untersuchungen.
Für die Entwicklung des notwendigen Wirkstoffs für QualiPhi(R) und dessen
Vertrieb hat die X-Pol am 19. Mai 2011 mit dem Consejo Superior de
Investigaciones Científicas (nachfolgend 'CSIC') einer spanischen
staatlichen Forschungseinrichtung, eine Lizenzvereinbarung hinsichtlich
QualiPhi(R) bis zum Jahr 2030 abgeschlossen, aus der X-Pol verpflichtet
ist, jährlich einen gewissen Prozentsatz ihrer Einnahmen, die aus der
vorbeschriebenen Lizenzvereinbarung erzielt werden, an den CSIC abzuführen.
X-Pol hat seinerseits eine weitere Lizenzvereinbarung für ihr QualiPhi(R)
Polymerase-Produkt mit der QIAGEN GmbH (nachfolgend 'QIAGEN'), Hilden,
abgeschlossen. Die QIAGEN-Gruppe ist nach Aussage der Antragstellerinnen
einer der global führenden Anbieter von Probenvorbereitungs- und
Testtechnologien. In dieser Lizenzvereinbarung hat sich die QIAGEN GmbH
verpflichtet, QualiPhi(R) in ihren Produkten (Test-Kits) zu verwenden und
damit an den Endverbraucher zu vermarkten. Aus der Vermarktung von
QualiPhi(R) werden der X-Pol Lizenzeinnahmen zufließen. Ferner übernimmt
X-Pol die Herstellung und Lieferung von QualiPhi(R) und erhält hierfür eine
kostendeckende Gegenleistung. Der weit überwiegende Zufluss wird durch die
Lizenzeinnahmen generiert werden.
3. Nach Durchführung der vorgenannten Einbringung sämtlicher
Geschäftsanteile der X-Pol in die Zielgesellschaft, wird die X-Pol zu einem
100%igen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft. Aufgrund der
aktienrechtlichen Vorschriften und des dann bestehenden
Mutter-Tochter-Verhältnisses wäre es der Zielgesellschaft laut den
Feststellungen des Gutachtens möglich, über die an die X-Pol fließenden
Einnahmen, die sich aufgrund der Vermarktung von QualiPhi(R) im
Zusammenhang mit der mit QIAGEN abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen
ergeben, durch entsprechende Gewinnausschüttungen zu verfügen. Damit würde
die Zielgesellschaft nach Ansicht der Antragstellerinnen über laufende
Einnahmen verfügen, mit denen sie in der Lage wäre, ihren eigenen
Liquiditätsbedarf sowie den Liquiditätsbedarf ihrer Tochterunternehmen
dauerhaft zu decken. Ferner wäre die Zielgesellschaft bei Umsetzung der
konkreten Maßnahme langfristig finanziert und ein Vorliegen der
Insolvenzgründe aus § 18 InsO könnten vermieden werden.
Das Gutachten führt ferner aus, dass sich die Geschäftstätigkeit der
Zielgesellschaft durch die Einbringung sämtlicher Gesellschaftsanteile der
X-Pol auf den Forschungsbereich Polymerasen verlagert und dort Aussicht auf
Umsätze und Profitabilität besteht, so dass sich mithin durch die
Einbringung sämtlicher Gesellschaftsanteile der X-Pol auch das Risikoprofil
der Zielgesellschaft reduziert. Das Gutachten hält die Umsatzannahmen des
Vorstands der Zielgesellschaft aufgrund der starken Wettbewerbsposition von
QIAGEN und signifikanten Wachstumserwartungen in für QualiPhi(R) relevanten
Bereichen für nachvollziehbar. Das Gutachten beschreibt QIAGEN als weltweit
vertretenes Unternehmen mit über 500 Produkten in über 40 Ländern und
Umsätzen von über EUR 1 Mrd. bei in den letzten Jahren zweistelligen
Wachstumsraten. Das Gutachten zieht auf Basis mehrerer Studien ferner die
Schlussfolgerung, dass die im Bewertungsgutachten X-Pol und in der Planung
der Zielgesellschaft unterstellten Wachstumserwartungen hinsichtlich des
Markts für Polymerasen nachvollziehbar sind.
4. Die künftige Finanzplanung und die Liquiditätsberechnungen der
Zielgesellschaft sind im Gutachten im Einzelnen aufgeschlüsselt und
plausibilisiert.
Das Gutachten weist darauf hin, dass die Zahlungsfähigkeit auf
Einzelgesellschaftsebene der SYGNIS-Gruppe nach den Planungen des Vorstands
der Zielgesellschaft bei Durchführung der geplanten Maßnahmen jedenfalls
bis Ende 2014 gesichert ist.
Insgesamt kommen die Gutachter zu der Einschätzung, dass 'aufgrund der im
Sanierungskonzept beschriebenen Sachverhalte, Erkenntnisse, Maßnahmen und
der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden Annahmen (1.) die
gesetzlichen Vertreter der Zielgesellschaft zutreffend von einer positiven
Fortbestehends- und Fortführungsprognose ausgehen und (2.) das Unternehmen
in überschaubarer Zeit auf Basis der bereits eingeleiteten und noch
vorgesehenen Maßnahmen sanierungsfähig ist, d.h. dass auf Basis des
Sanierungskonzepts bei objektiver Beurteilung ernsthafte und begründete
Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen.'
V.
Nach Einbringung der X-Pol in die Zielgesellschaft könnte, während der
Markteinführungsphase von QualiPhi(R), nach derzeitiger Planung ein
Liquiditätsbedarf in Höhe von bis zu EUR 1,2 Mio. entstehen, wobei hierbei
ein Sicherheitsaufschlag berücksichtigt ist.
Die derzeitige Hauptaktionärin dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG
hat sich im Hinblick auf diese potentielle Finanzlücke gegenüber der
Zielgesellschaft verpflichtet, einen eventuellen Liquiditätsbedarf in Höhe
von bis zu EUR 1,6 Mio. zu decken, sofern dieser nicht durch die
Inanspruchnahme des SEDA nach Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der
X-Pol in die Zielgesellschaft, durch weitere Einsparungen oder auf andere
Art und Weise gedeckt werden kann. Die Verpflichtung ist nach Grund und
Höhe abhängig vom tatsächlichen Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft. Sie
gilt ferner nur subsidiär und steht unter der aufschiebenden Bedingung,
dass die geplante Transaktion durchgeführt wird und ein eventueller
Liquiditätsbedarf auf Seiten der Zielgesellschaft nicht durch
Einsparungsmöglichkeiten, Kollaborationen, die Inanspruchnahme des SEDA
oder eine Forfaitierung künftiger Forderungen der Zielgesellschaft oder
deren Tochterunternehmen gedeckt werden kann. Zudem ist die Verpflichtung
bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
VI.
Die Zielgesellschaft hat von der BASF SE ein der SYGNIS Bioscience
gewährtes Darlehen (nachfolgend 'BASF-Darlehen') erworben. Dieses Darlehen,
welches die Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes
von EUR 1,00 mit Wirkung zum 31. März 2012 erworben hat, valutierte nach
entsprechenden Tilgungsleistungen zuletzt noch mit EUR 8,0 Mio. Ebenfalls
mit Wirkung zum 31. März 2012 hat die Zielgesellschaft am 29. Juni 2012
gegenüber der SYGNIS Bioscience erklärt, dass sie vollumfänglich auf die
Rückzahlung des BASF-Darlehens verzichte; die SYGNIS Bioscience nahm diesen
Verzicht an.
Nach Ansicht der Antragstellerinnen erfolgten Verkauf und Abtretung des
Rückzahlungsanspruchs des BASF-Darlehens in Erwartung und zur Unterstützung
der mit der geplanten Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der X-Pol
verbundenen Neuausrichtung der Zielgesellschaft. Mit Verkauf und Abtretung
des Rückzahlungsanspruches des BASF-Darlehens sei insbesondere bezweckt,
dass die SYGNIS-Gruppe im Anschluss an die Einbringung sämtlicher
Geschäftsanteile der X-Pol ohne erhebliche Passivbelastung wirtschaften und
die laufenden Lizenzeinnahmen durch die X-Pol zur Deckung ihres
Finanzierungsbedarfs verwenden könne.
B.
Die Antragstellerinnen waren unter Berücksichtigung der Interessen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien, da die
Erlangung der Kontrolle einer Zielgesellschaft durch die Antragstellerinnen
im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen wird.
Die zulässigen Anträge der Antragstellerinnen sind begründet.
I.
Mit Einbuchung der neuen Aktien in dem Depot der Antragstellerin zu 1) nach
Eintragung der Kapitalerhöhung werden die Antragstellerin zu 1) unmittelbar
und die Antragstellerin zu 2) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG mittelbar
die Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen.
II.
Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdete Risiken
im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der
drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.
1. Nach Einschätzung des Vorstands, der Abschlussprüfer der
Zielgesellschaft sowie dem Ergebnis des Gutachtens liegen Umstände vor, die
die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie
insbesondere zum Insolvenzfall führen können. Sofern die Gefahr einer
Insolvenz oder Liquidation eines Unternehmens besteht, liegen jedenfalls
auch bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor,
welche geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu
belegen.
2. Umstände, die der Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft, der
Abschlussprüfer und des Gutachtens im Hinblick auf die
Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen würden, sind
nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung anhand der
wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen. Vor allem
aber ist die Liquiditätslage der Zielgesellschaft merklich angespannt. Nach
den Feststellungen der Abschlussprüfer und der Gutachter zeichnet sich ohne
entsprechende Sanierungsmaßnahmen eine weitere Abnahme der Zahlungsmittel
der Zielgesellschaft ab, wobei erstmals zum März 2013 eine
Liquiditätsunterdeckung auftreten dürfte, welche mit EUR 153.000,00
ausgewiesen wird. Insbesondere nach den Feststellungen des Gutachtens ist
vor diesem Hintergrund von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der
Zielgesellschaft auszugehen.
III.
Das Sanierungskonzept der Antragstellerinnen ist auch geeignet, die
drohende Zahlungsunfähigkeit durch Zuführung neuer Liquidität zu beheben
und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.
Nach Ansicht der Antragstellerinnen ist die Einbringung sämtlicher
Geschäftsanteile der X-Pol vor dem Hintergrund des Umsatzpotentials von
QualiPhi(R) auf Basis der Annahmen des Vorstands der Zielgesellschaft und
der eigenen Einschätzung im Hinblick auf den Polymerase-Markt geeignet, um
aus den Erträgen, die QualiPhi(R) vor dem Hintergrund der
Lizenzvereinbarung ab Ende 2013 generieren kann und die sodann an die
Zielgesellschaft ausgeschüttet werden können, das Liquiditätsproblem der
Zielgesellschaft zu beseitigen. Denn die Zielgesellschaft würde nach
Ansicht der Antragstellerinnen durch die Ausschüttungen der X-Pol durch
deren Einnahmen aus QuliPhi(R) selbst über laufende Einnahmen verfügen, mit
denen sie in der Lage wäre, ihren eigenen Liquiditätsbedarf sowie den
Liquiditätsbedarf ihrer Tochterunternehmen dauerhaft zu decken. Diese
Einschätzung wird durch die Feststellung des Gutachtens bestätigt. Die
Feststellung des Gutachtens zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft
können auch als plausibel angesehen werden. Sie beruhen ausweislich der
Darstellung des Gutachtens wesentlich auf Planungen des Vorstands der
Gesellschaft. Insgesamt ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen
Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.
Der während der Markteinführungsphase von QualiPhi(R) möglicherweise
entstehende Liquiditätsbedarf in Höhe von bis zu EUR 1,2 Mio. kann durch
die Veräußerung von Wertpapieren, die Inanspruchnahme von SEDA sowie von
Intercompany-Darlehen im Vorgriff zu den eigentlichen Ausschüttungen aus
der X-Pol wirksam abgedeckt werden. Zum anderen könnte subsidiär und unter
gewissen Bedingungen auf die Verpflichtung der dievini Hopp BioTech holding
GmbH & Co. KG, Liquidität in Höhe von bis zu EUR 1,6 Mio. an die
Zielgesellschaft zur Verfügung zu stellen, zurückgegriffen werden.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass im Falle der Realisierung des
Sanierungskonzepts zu erwarten ist, dass die zum März 2013 drohende
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft beseitigt wird, so dass das
Sanierungskonzept perspektivisch dazu geeignet ist, die Sanierung der
Zielgesellschaft zu bewirken.
Die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG sowie die BASFE SE haben
Sanierungshilfen geleistet, die derart zum Bestandteil des
Sanierungskonzepts der Antragstellerinnen gemacht wurden, dass sie an
diesem teilnehmen.
IV.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der
Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei
Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG Angebotsverordnung grundsätzlich
vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die
Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden,
grundsätzlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da
sie ansonsten die Folge einer zunächst noch drohenden, bald aber
höchstwahrscheinlich eintretende Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen
hätten.
Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen
Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann
ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu
müssen, das ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen
Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.
Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese
Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.
Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9
WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen
Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind -
abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft
teilzuhaben - nicht erkennbar.
Zwar werden die Aktienbeteiligungen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft durch die beabsichtigte Sachkapitalerhöhung verwässert,
zumal das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre ausgeschlossen werden soll.
Insofern tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil
der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste
mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Allerdings
profitieren auch die außenstehenden Aktionäre letztlich von der Sanierung
der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven
Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht
i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der
Antragstellerinnen zu rechtfertigen.
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a.) bis c.) des
Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 a.) und b.) des Tenors des
Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ende der WpÜG-Meldung
11.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart