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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1E9B74

Veröffentlicht am 11.10.2012, 15:10
Aktualisiert 11.10.2012, 15:12
Zielgesellschaft: SYGNIS Pharma AG; Bieter: Genetrix, S.L.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. September 2012 über die Befreiung

gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die SYGNIS Pharma AG, Heidelberg

(ISIN DE000A1E9B74)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

20. September 2012 die Genetrix Life Sciences, A.B., Uppsala, Schweden,

(nachfolgend die 'Antragstellerin zu 1)') sowie die Genetrix, S.L., Tres

Cantos (Provinz Madrid), Spanien, (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 2)'

sowie gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 die 'Antragstellerinnen') für

den Fall des Kontrollerwerbs an der SYGNIS Pharma AG von den

Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der

SYGNIS Pharma AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz

1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden für den Fall, dass sie in Folge des

Wirksamwerdens der auf der für den 17.10.2012 einberufenen Hauptversammlung

der SYGNIS Pharma AG, Heidelberg, zunächst zu beschließenden

Kapitalherabsetzung mit hieran anschließender Sachkapitalerhöhung, gemäß §§

35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) i.V.m. § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle an der SYGNIS Pharma AG,

Heidelberg, erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs.

1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der SYGNIS Pharma AG, Heidelberg,

zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids

kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

a) die unter Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids genannte

Sachkapitalerhöhung nach einer zuvor erfolgten Kapitalherabsetzung nicht

bis zum 23.10.2012 oder, wenn gegen den Beschluss der Sachkapitalerhöhung

(und ggf. auch gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss) bis zum 19.11.2012

eine oder mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden,

nicht bis zum Ablauf des 19.03.2013 in das Handelsregister eingetragen

wurde

und/oder

b) die Vereinbarung, die die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG,

Walldorf, und die SYGNIS Pharma AG, Heidelberg, am 25.07.2012 geschlossen

haben, wonach sich die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG,

Walldorf, unter gewissen unter Ziffer A.VI. dieses Bescheides aufgeführten

Voraussetzungen und zeitlich bis zum 31.12.2013 befristet zur Abdeckung

eines eventuellen Liquiditätsbedarfs auf Seiten der SYGNIS Pharma AG,

Heidelberg, in Höhe von bis zu EUR 1,6 Mio. verpflichtet hat, besteht im

Zeitraum der Laufzeit der Vereinbarung unverändert fort und wird nicht -

etwa durch Rücktritt durch Vertrag oder Anfechtung der zum Vertragsschluss

führenden Willenserklärung - seitens der dievini Hopp BioTech holding GmbH

& Co. KG, Walldorf, beendet oder entfaltet dadurch keine Wirkung, dass sich

die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG, Walldorf, im Bedarfsfalle

unberechtigterweise weigert, ihrer Verpflichtung nachzukommen

und/oder

c) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3 a) und b) nicht erfüllt

werden.

3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter

folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung (jedenfalls)

der Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffern 1. und 2. a) des Tenors dieses

Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug)

bis zum 03.12.2012 oder, wenn gegen den Beschluss über die

Sachkapitalerhöhung (und ggf. auch gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss)

eine oder mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, bis

zum 03.04.2013 nachzuweisen.

und

b) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2. a) bis c) des

Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

I.

1. Zielgesellschaft ist die SYGNIS Pharma AG, mit Sitz in Heidelberg,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter HRB 335706

(nachfolgend 'SYGNIS AG' oder 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der

Zielgesellschaft beträgt EUR 16.829.504,00 und ist eingeteilt in 16.829.504

Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am

Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1,00. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE 000A1E9B74 zum Handel im

regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard)

zugelassen.

Tochterunternehmen der Zielgesellschaft sind (1.) die SYGNIS Bioscience

GmbH & Co. KG, Heidelberg (nachfolgend 'SYGNIS Bioscience'), (2.) die

SYGNIS Verwaltungs GmbH, Heidelberg (nachfolgend 'SYGNIS Verwaltung'), die

zugleich alleinige Komplementärin der SYGNIS Bioscience ist, (3.) die

LION-bioscience Inc., Needham/MA, USA (nachfolgend 'LION-bioscience'), und

(4.) die Amnestix Inc., Needham/MA, USA (nachfolgend 'Amnestix') (die

vorgenannten Gesellschaften nachfolgend zusammen die 'Tochterunternehmen';

die Zielgesellschaft und ihre Tochterunternehmen zusammen nachfolgend die

'SYGNIS-Gruppe').

2. Die Zielgesellschaft ist operativ nicht tätig, sondern übernimmt für

ihre Tochterunternehmen Holdingfunktionen wie strategische Ausrichtung,

Rechts- und Patentangelegenheiten, Personal, Business Development, Investor

Relations und Risikomanagement. Zudem finanzieren sich die

Tochterunternehmen über die Zielgesellschaft. Derzeit findet eine operative

Tätigkeit der SYGNIS-Gruppe im Sinne einer Forschungs- und

Entwicklungstätigkeit nur auf Ebene der SYGNIS Bioscience und der

LION-bioscience statt. Nach einer Ende 2010 eingeleiteten Restrukturierung

hat sich die Geschäftstätigkeit der SYGNIS-Gruppe vor allem auf die

Projekte AX200 und KIBRA, die beide auf Ebene der SYGNIS Bioscience

betrieben werden, konzentriert. Die LION-bioscience vermarktet daneben

Lizenzrechte an den sog. Caco-2-Zellinien.

Ein Kernprojekt der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der SYGNIS

Bioscience war seit Ende Mai 2009 eine multinationale Phase II

Wirksamkeitsstudie mit dem Medikamentenkandidaten AX200 (AXIS 2-Studie).

Ziel der Studie war der Nachweis der Wirksamkeit von AX200 für die

Behandlung von Schlaganfallpatienten. Die Ergebnisse der AX 2-Studie,

welche am 15. Dezember 2011 bekannt gegeben wurden, zeigten keine klinisch

relevante bzw. statistisch signifikante Wirksamkeit in Bezug auf die

Behandlung von Schlaganfallpatienten mit AX200 im Vergleich zu derjenigen

Personengruppe, die mit Placebopräparaten behandelt wurde. Daraufhin wurde

die Entwicklung des Wirkstoffs AX200 eingestellt.

Das KIBRA-Projekt befindet sich derzeit noch in einer frühen

Forschungsphase, weshalb sich die Mittelbeschaffung für die weitere

Forschung über den Kapitalmarkt aufgrund des phasenbedingt immer noch hohen

Projektrisikos schwierig gestaltet. Ein Partner für die Weiterentwicklung

des KIBRA-Projekts, der sämtliche Kosten des KIBRA-Projekts tragen soll,

wird derzeit von der Zielgesellschaft gesucht. Sollte eine strategische

Partnerschaft nicht abgeschlossen werden können, ist beabsichtigt, dass das

KIBRA-Projekt vorläufig nicht weitergeführt wird. Der in diesem Fall

notwendige potentielle Abschreibungsbedarf ist in den Planzahlen bereits

vorsorglich berücksichtigt.

Aus der Lizenzierung und dem Vertrieb von Caco-2-Zelllinien an Pharma- und

Biotechnologieunternehmen konnte die LION-bioscience in den letzten Jahren

Umsätze zwischen EUR 0,2 Mio. und EUR 0,4 Mio. bei gleichzeitigen

Vertriebskosten von EUR 0,2 Mio. und EUR 0,3 Mio. generieren.

II.

Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach schwedischem Recht gegründete

Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Uppsala, Schweden.

Ihr Geschäftszweck ist u.a. das Halten von Unternehmensbeteiligungen sowie

alle damit verbundenen Aktivitäten. Sie ist an verschiedenen Unternehmen

des Biotechnologiesektors beteiligt, die sich auf die Entwicklung und

Vermarktung innovativer Produkte und Dienstleistungen spezialisiert haben.

Die Antragstellerin zu 2) ist eine nach spanischem Recht gegründete

Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Tres Cantos (Provinz

Madrid), Spanien. Die Antragstellerin zu 2) fungiert als reine

Holdinggesellschaft und hält sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu

1).

III.

1. Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der

Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft in

Anlehnung an 'IDW ES 6 neue Fassung' erstellt (nachfolgend das

'Gutachten').

Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war das vom Vorstand der

Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der Zielgesellschaft, wobei

die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen der Zielgesellschaft

dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie grundsätzlich für eine

erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen (Sanierungsfähigkeit). Zu

diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft

untersucht und ihre mittel- bis langfristige Überlebensfähigkeit sowie die

im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen analysiert.

2. Für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/2012 weist die Zielgesellschaft

in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag von ca. EUR 50,0 Mio. aus

(Vorjahr: Jahresfehlbetrag von rd. EUR 0,8 Mio.). Die damit einhergehende

Erhöhung des Bilanzverlusts von ca. EUR 252,3 Mio. auf ca. EUR 302,3 Mio.

resultiert insbesondere aus den gestiegenen Abschreibungen auf

Finanzanlagen und Forderungen. Infolge der Entwicklung des AX200-Projekts

hat die Zielgesellschaft die Anteile an der SYGNIS Bioscience in Höhe von

EUR 16,2 Mio. sowie die Darlehensforderungen gegenüber der SYGNIS

Bioscience in Höhe von EUR 32,4 Mio. zum 31. März 2012 vollumfänglich

außerplanmäßig abgeschrieben.

Ausweislich des Jahresabschlusses verfügte die SYGNIS AG zum 31. März 2012

über Liquidität in Form von Bankguthaben und Wertpapieren in Höhe von rd.

EUR 3,9 Mio. (Vorjahr: EUR 5,5 Mio.). Den Erlösen aus der Kapitalerhöhung

vom August 2011 in Höhe von EUR 6,2 Mio. standen Auszahlungen aus

Darlehensgewährungen an die SYGNIS Bioscience in Höhe von EUR 6,6 Mio.

gegenüber.

Die Bilanzsumme hat sich dem Jahresabschluss nach insbesondere aufgrund

der vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr von

EUR 55,1 Mio. auf EUR 11,1 Mio. deutlich vermindert. Die wesentlichen

Posten auf der Aktivseite betreffen die Finanzanlagen sowie die sonstigen

Wertpapiere und die liquiden Mittel. Die genannten Vermögenswerte machen

zusammen rd. 96 % der Bilanzsumme aus.

Das Eigenkapital hat sich laut des Jahresabschlusses im Vergleich zum

Vorjahr um EUR 43,8 Mio. auf EUR 9,7 Mio. vermindert. Der Rückgang

resultiert aus dem Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Geschäftsjahres.

Bereits im Lagebericht des Jahresabschlusses hat der Vorstand der

Zielgesellschaft darauf hingewiesen, dass 'die zum 31. März 2012 zur

Verfügung stehenden Finanzmittel der SYGNIS-Gruppe eine Reichweite der

Liquidität bis etwa März 2013 geben [.] Zur weiteren Finanzierung und damit

zur Unternehmensfortführung ist die Gesellschaft auf neue Finanzmittel für

den Zeitraum ab März 2013 angewiesen [.]'; somit erfolgte ein Hinweis auf

das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken, auf welche die Abschlussprüfer

der Zielgesellschaft in ihrem Bestätigungsvermerk i.S.d. § 322 Abs. 2 S. 3

HGB nochmals gesondert eingegangen sind und festgestellt haben, 'dass der

Fortbestand der Zielgesellschaft aufgrund angespannter Liquidität bedroht

ist'. Ergänzend haben die Abschlussprüfer darauf hingewiesen, dass die

Zielgesellschaft zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit im

Prognosezeitraum auf den Abschluss der in Vorbereitung befindlichen

Unternehmenstransaktion und auf die Realisierbarkeit von Umsätzen aus der

Lizenzvergabe der mit der Unternehmenstransaktion zu erwerbenden

Technologie im Life Science Sektor angewiesen sei.

Auch in dem Gutachten wurde festgestellt, dass sich auf Basis der

Liquiditätsplanung der SYGNIS-Gruppe, die zum Ende März 2013 eine

Unterdeckung auf Ebene der Zielgesellschaft von rd. EUR 150.000,00

aufweist, abzeichnet, dass die Zielgesellschaft ohne entsprechende

Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig werden würde.

Der bestehende Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft kann gegenwärtig

nicht durch die Inanspruchnahme des bestehenden sogenannten Standby Equity

Distribution Agreements (nachfolgend 'SEDA') mit der YA Global Master SPV

LTD (nachfolgend 'YA Global') gedeckt werden. Gemäß der Vereinbarung mit YA

Global vom 19. Oktober 2009, ergänzt durch Vereinbarungen vom 8. Oktober

2010 sowie vom 31. Juli 2012, hat die SYGNIS AG innerhalb der

Vertragslaufzeit (aktuell bis zum 31. Oktober 2015) das Recht, von YA

Global den Kauf und die Zeichnung neuer SYGNIS-Aktien aus genehmigtem

Kapital in Tranchen von bis zu jeweils EUR 500.000,00 zu verlangen. Der

Gesamtwert der Eigenkapitalzusage beläuft sich auf bis zu EUR 10 Mio.,

wobei das Gesamtvolumen der an YA Global auszugebenden Aktien maximal 9,9%

des Grundkapitals der Zielgesellschaft betragen darf. Der Emissionspreis

darf gemäß der mit YA Global bestehenden Vereinbarung jedoch nicht

unterhalb von EUR 1,00 liegen. Das SEDA kann daher derzeit nicht in

Anspruch genommen werden, weil sich der aktuelle Börsenkurs unterhalb EUR

1,00 bewegt und somit die Emissionsvorgaben des SEDA nicht gewahrt sind.

Das Gutachten stuft die Zielgesellschaft gerade vor dem Hintergrund der

sich abzeichnenden Liquiditätsengpässe als ein in der Krise befindliches

Unternehmen ein. Ferner kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ohne die

Umsetzung der (bereits geplanten) Sanierungsmaßnahmen bei der

Zielgesellschaft von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO

und - damit einhergehend - einer negativen Fortbestehensprognose für die

Zielgesellschaft auszugehen ist.

IV.

Das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sieht vor, dass im Rahmen der

Restrukturierung der Zielgesellschaft die Einbringung sämtlicher

Gesellschaftsanteile der X-Pol Biotech, S.L. Tres Cantos (Provinz Madrid),

Spanien (nachfolgend 'X-Pol'), in die Zielgesellschaft erfolgt. Hierzu soll

nach vorheriger Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft eine

Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgen.

1. X-Pol ist eine nach spanischem Recht gegründete Gesellschaft mit

beschränkter Haftung. Gesellschaftsanteile in Höhe von nominal EUR

232.694,46 (dies entspricht rd. 83,99% der Stimmrechte) des Haftkapitals in

Höhe von EUR 277.063,02 der X-Pol hält die Antragstellerin zu 1); des

Weiteren halten Frau Margarita Salas Falgueras, Spanien, und Herr Luis

Blanco Dávila, Spanien, jeweils Geschäftsanteile in Höhe von nominal EUR

22.184,28 (dies entspricht jeweils rd. 8,01% der Stimmrechte). X-Pol ist

spezialisiert auf die Forschung und Entwicklung von biotechnologischen

Anwendungen für DNA-Polymerase und entwickelt Biotech-Tools auf Basis von

Polymerasen mit möglichen Anwendungen in verschiedenen Bereichen wie

insbesondere der personalisierten Medizin.

Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft beabsichtigen der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 17. Oktober 2012 vorzuschlagen,

zunächst eine Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft unter

Zusammenlegung von Stückaktien zu beschließen. Dabei ist ein Verhältnis der

Zusammenlegung der Inhaberaktien (Stückaktien) von 8:1 vorgesehen. Bei

einer derartigen Zusammenlegung im Verhältnis 8:1 würde das Grundkapital

der Zielgesellschaft von derzeit EUR 16.829.504,00 um EUR 14.725.816,00 auf

dann EUR 2.103.688,00 herabgesetzt werden. Die Herabsetzung des

Grundkapitals sowie die damit verbundene Zusammenlegung von Aktien sollte

in erster Linie dazu dienen, die Kapitalmarktfähigkeit der Zielgesellschaft

zu verbessern, insbesondere das SEDA (wieder) in Anspruch nehmen und

hieraus Liquidität schöpfen zu können.

Ferner soll der Hauptversammlung der Zielgesellschaft vorgeschlagen

werden, in einem zweiten Schritt eine Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss

des Bezugsrechts der Altaktionäre, mit der das Grundkapital der

Zielgesellschaft von EUR 2.103.688,00 um EUR 7.246.036,00 auf EUR

9.349.724,00 erhöht werden soll (nachfolgend die 'Sachkapitalerhöhung'), zu

beschließen. Aufgrund der bisherigen Hauptversammlungspräsenzen sowie der

angekündigten Unterstützung der drei Hauptaktionäre der Zielgesellschaft

rechnen die Antragstellerinnen damit, dass die vorgenannten

Kapitalmaßnahmen durch die Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 17.

Oktober 2012 beschlossen werden.

Eine alleinige Kapitalherabsetzung (und damit verbunden eine

Zusammenlegung von Aktien der Zielgesellschaft) ohne eine nachfolgende

zusätzliche Sachkapitalerhöhung erachten die Antragstellerinnen als nicht

zielführend. Zwar könne das SEDA dann (kurzfristig) wieder in Anspruch

genommen werden, da der Börsenkurs der Zielgesellschaftsaktie dann mit ca.

EUR 4,60 wieder (deutlich) über EUR 1,00 liegen würde; allerdings müsse

damit gerechnet werden, dass YA Global die erlangten jungen Aktien der

Zielgesellschaft schnellstmöglich am Kapitalmarkt platzieren würde, mit der

Folge, dass der Aktienkurs aufgrund der geringen Marktkapitalisierung und

des geringen Handelsvolumens der Zielgesellschafts-Aktie voraussichtlich

drastisch sinken würde, so dass der Aktienkurs womöglich wieder unter EUR

1,00 fallen würde und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des SEDA wieder

entfallen könnten.

Als Sacheinlage im Rahmen der Sachkapitalerhöhung sollen sämtliche

Gesellschaftsanteile an der X-Pol durch die Antragstellerin zu 1) sowie

Frau Margarita Salas Falgueras und Herr Luis Blanco Dávila (nachfolgend

zusammen die 'X-Pol-Gesellschafter') eingebracht werden. Im Gegenzug sollen

die X-Pol-Gesellschafter zur Zeichnung der neu auszugebenden Aktien im

Rahmen der Kapitalerhöhung zugelassen werden.

Nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung sollen die X-Pol-Gesellschafter

zusammen 77,5% am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft

halten. Dabei würde die Antragstellerin zu 1) zur Zeichnung und Übernahme

von 6.085.664 neuen Aktien an der Zielgesellschaft, mithin insgesamt rund

65,09%, Frau Margarita Salas Falgueras zur Zeichnung und Übernahme von

580.186 neuen Aktien, mithin rund 6,21%, und Herr Luis Blanco Dávila zur

Zeichnung und Übernahme von ebenfalls 580.186 neuen Aktien, mithin

ebenfalls rund 6,21%, zugelassen werden. Derjenige Teil, der den

Einbringungswert der Sacheinlage übersteigt, soll in die Kapitalrücklage

der Zielgesellschaft eingestellt werden.

2. Ein unabhängiges, auf die Bewertung von Unternehmen im

biotechnologischen sowie pharmazeutischen Bereich spezialisiertes

Unternehmen hat ein Gutachten über die Bewertung der X-Pol angefertigt

('Bewertungsgutachten X-Pol'). Das Bewertungsgutachten X-Pol kommt auf

Basis entsprechender Research-Informationen, von Informationen und

Einschätzungen des Managements von X-Pol sowie eigener Bewertungen und

Prognosen des Markts für Phi 29 DNA-Polymerasen, künftigen Mitbewerbern und

Marktanteilen zu dem Ergebnis, dass der Wert der X-Pol unter

ausschließlicher Betrachtung des Assets QualiPhi(R) innerhalb einer Spanne

von EUR 22 Mio. bis EUR 47 Mio. liegt, wobei im Basisfall (base case) ein

Wert von EUR 33 Mio. angenommen werde.

Der Vorstand der Zielgesellschaft geht von EUR 33 Mio. als vorläufigem

bilanziellen Wertansatz von QualiPhi(R) und somit auch für die X-Pol aus

und legt dies seinen weiteren Planungen zugrunde. Der Vorstand hat außerdem

eine Due Diligence sowie eine Bewertung der X-Pol mit eigenen Mitarbeitern

und externen Beratern durchgeführt.

Wesentliche Umsätze konnten in der Vergangenheit durch die X-Pol (noch)

nicht generiert werden.

Allerdings verfügt X-Pol im Portfolio über eine im Labor häufig

eingesetzte Technologie namens QualiPhi(R). QualiPhi(R) stellt die

optimierte Weiterentwicklung der sog. Phi29 Polymerase dar, eines Enzyms,

das nach Angaben der Antragstellerinnen weltweit in vielen Laboren zur

Vervielfältigung (Amplification) von DNA verwendet wird. Diese

Amplification ist Voraussetzung für weitere DNA-Untersuchungen.

Für die Entwicklung des notwendigen Wirkstoffs für QualiPhi(R) und dessen

Vertrieb hat die X-Pol am 19. Mai 2011 mit dem Consejo Superior de

Investigaciones Científicas (nachfolgend 'CSIC') einer spanischen

staatlichen Forschungseinrichtung, eine Lizenzvereinbarung hinsichtlich

QualiPhi(R) bis zum Jahr 2030 abgeschlossen, aus der X-Pol verpflichtet

ist, jährlich einen gewissen Prozentsatz ihrer Einnahmen, die aus der

vorbeschriebenen Lizenzvereinbarung erzielt werden, an den CSIC abzuführen.



X-Pol hat seinerseits eine weitere Lizenzvereinbarung für ihr QualiPhi(R)

Polymerase-Produkt mit der QIAGEN GmbH (nachfolgend 'QIAGEN'), Hilden,

abgeschlossen. Die QIAGEN-Gruppe ist nach Aussage der Antragstellerinnen

einer der global führenden Anbieter von Probenvorbereitungs- und

Testtechnologien. In dieser Lizenzvereinbarung hat sich die QIAGEN GmbH

verpflichtet, QualiPhi(R) in ihren Produkten (Test-Kits) zu verwenden und

damit an den Endverbraucher zu vermarkten. Aus der Vermarktung von

QualiPhi(R) werden der X-Pol Lizenzeinnahmen zufließen. Ferner übernimmt

X-Pol die Herstellung und Lieferung von QualiPhi(R) und erhält hierfür eine

kostendeckende Gegenleistung. Der weit überwiegende Zufluss wird durch die

Lizenzeinnahmen generiert werden.

3. Nach Durchführung der vorgenannten Einbringung sämtlicher

Geschäftsanteile der X-Pol in die Zielgesellschaft, wird die X-Pol zu einem

100%igen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft. Aufgrund der

aktienrechtlichen Vorschriften und des dann bestehenden

Mutter-Tochter-Verhältnisses wäre es der Zielgesellschaft laut den

Feststellungen des Gutachtens möglich, über die an die X-Pol fließenden

Einnahmen, die sich aufgrund der Vermarktung von QualiPhi(R) im

Zusammenhang mit der mit QIAGEN abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen

ergeben, durch entsprechende Gewinnausschüttungen zu verfügen. Damit würde

die Zielgesellschaft nach Ansicht der Antragstellerinnen über laufende

Einnahmen verfügen, mit denen sie in der Lage wäre, ihren eigenen

Liquiditätsbedarf sowie den Liquiditätsbedarf ihrer Tochterunternehmen

dauerhaft zu decken. Ferner wäre die Zielgesellschaft bei Umsetzung der

konkreten Maßnahme langfristig finanziert und ein Vorliegen der

Insolvenzgründe aus § 18 InsO könnten vermieden werden.

Das Gutachten führt ferner aus, dass sich die Geschäftstätigkeit der

Zielgesellschaft durch die Einbringung sämtlicher Gesellschaftsanteile der

X-Pol auf den Forschungsbereich Polymerasen verlagert und dort Aussicht auf

Umsätze und Profitabilität besteht, so dass sich mithin durch die

Einbringung sämtlicher Gesellschaftsanteile der X-Pol auch das Risikoprofil

der Zielgesellschaft reduziert. Das Gutachten hält die Umsatzannahmen des

Vorstands der Zielgesellschaft aufgrund der starken Wettbewerbsposition von

QIAGEN und signifikanten Wachstumserwartungen in für QualiPhi(R) relevanten

Bereichen für nachvollziehbar. Das Gutachten beschreibt QIAGEN als weltweit

vertretenes Unternehmen mit über 500 Produkten in über 40 Ländern und

Umsätzen von über EUR 1 Mrd. bei in den letzten Jahren zweistelligen

Wachstumsraten. Das Gutachten zieht auf Basis mehrerer Studien ferner die

Schlussfolgerung, dass die im Bewertungsgutachten X-Pol und in der Planung

der Zielgesellschaft unterstellten Wachstumserwartungen hinsichtlich des

Markts für Polymerasen nachvollziehbar sind.

4. Die künftige Finanzplanung und die Liquiditätsberechnungen der

Zielgesellschaft sind im Gutachten im Einzelnen aufgeschlüsselt und

plausibilisiert.

Das Gutachten weist darauf hin, dass die Zahlungsfähigkeit auf

Einzelgesellschaftsebene der SYGNIS-Gruppe nach den Planungen des Vorstands

der Zielgesellschaft bei Durchführung der geplanten Maßnahmen jedenfalls

bis Ende 2014 gesichert ist.

Insgesamt kommen die Gutachter zu der Einschätzung, dass 'aufgrund der im

Sanierungskonzept beschriebenen Sachverhalte, Erkenntnisse, Maßnahmen und

der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden Annahmen (1.) die

gesetzlichen Vertreter der Zielgesellschaft zutreffend von einer positiven

Fortbestehends- und Fortführungsprognose ausgehen und (2.) das Unternehmen

in überschaubarer Zeit auf Basis der bereits eingeleiteten und noch

vorgesehenen Maßnahmen sanierungsfähig ist, d.h. dass auf Basis des

Sanierungskonzepts bei objektiver Beurteilung ernsthafte und begründete

Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen.'

V.

Nach Einbringung der X-Pol in die Zielgesellschaft könnte, während der

Markteinführungsphase von QualiPhi(R), nach derzeitiger Planung ein

Liquiditätsbedarf in Höhe von bis zu EUR 1,2 Mio. entstehen, wobei hierbei

ein Sicherheitsaufschlag berücksichtigt ist.

Die derzeitige Hauptaktionärin dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG

hat sich im Hinblick auf diese potentielle Finanzlücke gegenüber der

Zielgesellschaft verpflichtet, einen eventuellen Liquiditätsbedarf in Höhe

von bis zu EUR 1,6 Mio. zu decken, sofern dieser nicht durch die

Inanspruchnahme des SEDA nach Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der

X-Pol in die Zielgesellschaft, durch weitere Einsparungen oder auf andere

Art und Weise gedeckt werden kann. Die Verpflichtung ist nach Grund und

Höhe abhängig vom tatsächlichen Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft. Sie

gilt ferner nur subsidiär und steht unter der aufschiebenden Bedingung,

dass die geplante Transaktion durchgeführt wird und ein eventueller

Liquiditätsbedarf auf Seiten der Zielgesellschaft nicht durch

Einsparungsmöglichkeiten, Kollaborationen, die Inanspruchnahme des SEDA

oder eine Forfaitierung künftiger Forderungen der Zielgesellschaft oder

deren Tochterunternehmen gedeckt werden kann. Zudem ist die Verpflichtung

bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

VI.

Die Zielgesellschaft hat von der BASF SE ein der SYGNIS Bioscience

gewährtes Darlehen (nachfolgend 'BASF-Darlehen') erworben. Dieses Darlehen,

welches die Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes

von EUR 1,00 mit Wirkung zum 31. März 2012 erworben hat, valutierte nach

entsprechenden Tilgungsleistungen zuletzt noch mit EUR 8,0 Mio. Ebenfalls

mit Wirkung zum 31. März 2012 hat die Zielgesellschaft am 29. Juni 2012

gegenüber der SYGNIS Bioscience erklärt, dass sie vollumfänglich auf die

Rückzahlung des BASF-Darlehens verzichte; die SYGNIS Bioscience nahm diesen

Verzicht an.

Nach Ansicht der Antragstellerinnen erfolgten Verkauf und Abtretung des

Rückzahlungsanspruchs des BASF-Darlehens in Erwartung und zur Unterstützung

der mit der geplanten Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der X-Pol

verbundenen Neuausrichtung der Zielgesellschaft. Mit Verkauf und Abtretung

des Rückzahlungsanspruches des BASF-Darlehens sei insbesondere bezweckt,

dass die SYGNIS-Gruppe im Anschluss an die Einbringung sämtlicher

Geschäftsanteile der X-Pol ohne erhebliche Passivbelastung wirtschaften und

die laufenden Lizenzeinnahmen durch die X-Pol zur Deckung ihres

Finanzierungsbedarfs verwenden könne.



B.

Die Antragstellerinnen waren unter Berücksichtigung der Interessen der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2

WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien, da die

Erlangung der Kontrolle einer Zielgesellschaft durch die Antragstellerinnen

im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen wird.

Die zulässigen Anträge der Antragstellerinnen sind begründet.

I.

Mit Einbuchung der neuen Aktien in dem Depot der Antragstellerin zu 1) nach

Eintragung der Kapitalerhöhung werden die Antragstellerin zu 1) unmittelbar

und die Antragstellerin zu 2) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG mittelbar

die Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen.

II.

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdete Risiken

im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der

drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.

1. Nach Einschätzung des Vorstands, der Abschlussprüfer der

Zielgesellschaft sowie dem Ergebnis des Gutachtens liegen Umstände vor, die

die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie

insbesondere zum Insolvenzfall führen können. Sofern die Gefahr einer

Insolvenz oder Liquidation eines Unternehmens besteht, liegen jedenfalls

auch bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor,

welche geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu

belegen.

2. Umstände, die der Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft, der

Abschlussprüfer und des Gutachtens im Hinblick auf die

Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen würden, sind

nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung anhand der

wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen. Vor allem

aber ist die Liquiditätslage der Zielgesellschaft merklich angespannt. Nach

den Feststellungen der Abschlussprüfer und der Gutachter zeichnet sich ohne

entsprechende Sanierungsmaßnahmen eine weitere Abnahme der Zahlungsmittel

der Zielgesellschaft ab, wobei erstmals zum März 2013 eine

Liquiditätsunterdeckung auftreten dürfte, welche mit EUR 153.000,00

ausgewiesen wird. Insbesondere nach den Feststellungen des Gutachtens ist

vor diesem Hintergrund von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der

Zielgesellschaft auszugehen.

III.

Das Sanierungskonzept der Antragstellerinnen ist auch geeignet, die

drohende Zahlungsunfähigkeit durch Zuführung neuer Liquidität zu beheben

und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

Nach Ansicht der Antragstellerinnen ist die Einbringung sämtlicher

Geschäftsanteile der X-Pol vor dem Hintergrund des Umsatzpotentials von

QualiPhi(R) auf Basis der Annahmen des Vorstands der Zielgesellschaft und

der eigenen Einschätzung im Hinblick auf den Polymerase-Markt geeignet, um

aus den Erträgen, die QualiPhi(R) vor dem Hintergrund der

Lizenzvereinbarung ab Ende 2013 generieren kann und die sodann an die

Zielgesellschaft ausgeschüttet werden können, das Liquiditätsproblem der

Zielgesellschaft zu beseitigen. Denn die Zielgesellschaft würde nach

Ansicht der Antragstellerinnen durch die Ausschüttungen der X-Pol durch

deren Einnahmen aus QuliPhi(R) selbst über laufende Einnahmen verfügen, mit

denen sie in der Lage wäre, ihren eigenen Liquiditätsbedarf sowie den

Liquiditätsbedarf ihrer Tochterunternehmen dauerhaft zu decken. Diese

Einschätzung wird durch die Feststellung des Gutachtens bestätigt. Die

Feststellung des Gutachtens zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft

können auch als plausibel angesehen werden. Sie beruhen ausweislich der

Darstellung des Gutachtens wesentlich auf Planungen des Vorstands der

Gesellschaft. Insgesamt ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen

Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.

Der während der Markteinführungsphase von QualiPhi(R) möglicherweise

entstehende Liquiditätsbedarf in Höhe von bis zu EUR 1,2 Mio. kann durch

die Veräußerung von Wertpapieren, die Inanspruchnahme von SEDA sowie von

Intercompany-Darlehen im Vorgriff zu den eigentlichen Ausschüttungen aus

der X-Pol wirksam abgedeckt werden. Zum anderen könnte subsidiär und unter

gewissen Bedingungen auf die Verpflichtung der dievini Hopp BioTech holding

GmbH & Co. KG, Liquidität in Höhe von bis zu EUR 1,6 Mio. an die

Zielgesellschaft zur Verfügung zu stellen, zurückgegriffen werden.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass im Falle der Realisierung des

Sanierungskonzepts zu erwarten ist, dass die zum März 2013 drohende

Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft beseitigt wird, so dass das

Sanierungskonzept perspektivisch dazu geeignet ist, die Sanierung der

Zielgesellschaft zu bewirken.

Die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG sowie die BASFE SE haben

Sanierungshilfen geleistet, die derart zum Bestandteil des

Sanierungskonzepts der Antragstellerinnen gemacht wurden, dass sie an

diesem teilnehmen.

IV.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der

Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei

Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG Angebotsverordnung grundsätzlich

vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die

Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden,

grundsätzlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da

sie ansonsten die Folge einer zunächst noch drohenden, bald aber

höchstwahrscheinlich eintretende Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen

hätten.

Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen

Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann

ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der

Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu

müssen, das ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen

Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.

Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese

Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.

Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9

WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen

Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind -

abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft

teilzuhaben - nicht erkennbar.

Zwar werden die Aktienbeteiligungen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft durch die beabsichtigte Sachkapitalerhöhung verwässert,

zumal das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre ausgeschlossen werden soll.

Insofern tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil

der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste

mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Allerdings

profitieren auch die außenstehenden Aktionäre letztlich von der Sanierung

der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven

Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht

i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der

Antragstellerinnen zu rechtfertigen.

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a.) bis c.) des

Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 a.) und b.) des Tenors des

Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Ende der WpÜG-Meldung

11.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart

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