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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006913304

Veröffentlicht am 07.11.2012, 11:30
Aktualisiert 07.11.2012, 11:32
Zielgesellschaft: POLIS Immobilien AG; Bieter: Herr Johannes Mann

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf

Aktien der POLIS Immobilien AG, Berlin

Mit Bescheid vom 1. November 2012 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Antragsteller Herrn Johannes Mann,

geschäftsansässig Durlacher Allee 109, 76137 Karlsruhe, im Hinblick auf die

am 16. Oktober 2012 erfolgte Kontrollerlangung über die POLIS Immobilien

AG, Berlin, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der POLIS

Immobilien AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheides lautet wie folgt:

Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2

Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Kontrollerlangung über die POLIS Immobilien AG, Berlin, aufgrund

der am 16.10.2012 abgeschlossenen Poolvereinbarung mit den Aktionären der

Mann Immobilien-Verwaltung Aktiengesellschaft, Karlsruhe, zu

veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Der Antragsteller ist Aktionär der Mann Immobilien-Verwaltung

Aktiengesellschaft, Karlsruhe ('MIV'). Die MIV ist die Hauptaktionärin der

POLIS Immobilien AG. Sie hielt bis zum 17. Oktober 2012 unmittelbar

7.711.293 der insgesamt 11.051.000 Aktien der POLIS Immobilien AG,

entsprechend 69,78% der Stimmrechte und hält diese Stimmrechte seit dem 17.

Oktober 2012 mittelbar über eine 100%ige Tochtergesellschaft.

Der Antragsteller hielt am 16. Oktober 2012 48.100 von insgesamt 260.000

Aktien der MIV, entsprechend 18,5% der Stimmrechte. Mit den übrigen

Aktionären der MIV hat der Antragsteller am 16. Oktober 2012 eine

Poolvereinbarung zur Schaffung einer Aktionärsgemeinschaft ('Stimmenpool')

abgeschlossen. Danach verfügt der Antragsteller, solange er Aktionär der

MIV und Mitglied des Stimmenpools ist, über die Mehrheit der Stimmrechte in

der Poolversammlung. Die Poolversammlung beschließt darüber, wie die

Mitglieder des Stimmenpools ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung der

MIV auszuüben haben. Nach Abschluss der Poolvereinbarung hat der

Antragsteller seine Beteiligung an der MIV durch Übertragung von Aktien an

andere Poolmitglieder reduziert. Die Poolvereinbarung und die daraus

resultierende Stimmrechtsmehrheit des Antragstellers blieben hierdurch

unberührt.

Der Buchwert der Beteiligung an der POLIS Immobilien AG in der Einzelbilanz

der MIV zum 31. Dezember 2011 lag bei etwa 9,8% des Aktivvermögens, nach

der auf den 15. Oktober 2012 aufgestellten Zwischenbilanz der MIV bei etwa

11,5%. Der Marktwert der Beteiligung der MIV an der POLIS Immobilien AG lag

zudem, bemessen nach dem Schlusskurs (Xetra) am 16. Oktober 2012, unterhalb

ihres Buchwertes zum 15. Oktober 2012. Die POLIS Immobilien AG hat in den

Jahren 2008 bis 2011 keine Dividenden ausgeschüttet und somit nicht zu den

außer im Jahr 2011 positiven Jahresergebnissen der MIV in diesem Zeitraum

beigetragen.

Der Antragsteller hat mit Abschluss der Poolvereinbarung am 16. Oktober

2012 die mittelbare Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die POLIS

Immobilien AG erlangt. Nach Abschluss der Poolvereinbarung sind dem

Antragsteller sämtliche Stimmrechte der übrigen Aktionäre der MIV gemäß § 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 3 Satz 2 HGB zuzurechnen, da er aufgrund

seiner in der Poolvereinbarung festgeschriebenen Mehrheit im Stimmenpool

über die Stimmrechte aus den von den Mitgliedern des Stimmenpools

gehaltenen Aktien der MIV verfügen kann. Nachdem die Mitglieder des

Stimmenpools sämtliche Stimmrechte der MIV halten, gilt diese gemäß § 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB übernahmerechtlich als

Tochterunternehmen des Antragstellers. Die Stimmrechte aus den von der MIV

gehaltenen 7.711.293 Aktien der POLIS Immobilien AG sind dem Antragsteller

daher mit Wirksamwerden der Poolvereinbarung zuzurechnen.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1

und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.

Bei der mittelbaren Kontrollerlangung des Antragstellers an der POLIS

Immobilien AG handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der ein

Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist, wenn

der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft (hier: POLIS

Immobilien AG) weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens einer

Zwischengesellschaft (hier: MIV) beträgt. In einer typisierten Betrachtung

wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft regelmäßig nicht das

eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge

ist, weil der Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der

Zwischengesellschaft wirtschaftlich in den Hintergrund tritt.

Der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der Einzelbilanz

der MIV zum 31. Dezember 2011 liegt mit rund 9,8% weit unter der

maßgeblichen Schwelle von 20%. Auch der maßgebliche Buchwert zu dem

Zeitpunkt, zu dem die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen des

Antragstellers i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG wurde und der Antragsteller deshalb

die mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangte, liegt unter

der 20%-Schwelle des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung. Nach der auf

den Stichtag 15. Oktober 2012 aufgestellten Zwischenbilanz der MIV

entsprach der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft einem Anteil

von rund 11,5% des Aktivvermögens der MIV. Auch an dem Tag, der der

Kontrollerlangung des Antragstellers unmittelbar vorausging, waren damit

die Voraussetzungen von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erfüllt.

Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verhältnis zwischen dem Aktivvermögen

der MIV und dem Buchwert ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft

innerhalb eines Tages geändert hat, sind nicht ersichtlich.

Die aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber teilweise vorweggenommene

Interessenabwägung wird vorliegend nicht durch besondere Umstände

widerlegt. Der Antragsteller hat ausdrücklich vorgetragen, dass er mit dem

Abschluss der Poolvereinbarung kein besonderes Interesse am Erwerb der

Zielgesellschaft verbunden habe. Hintergrund der zum Kontrollerwerb des

Antragstellers führenden Umstrukturierung sei vielmehr die Absicht, die

unterschiedlichen derzeit von der MIV verwalteten Wirtschaftsgüter in

separate wirtschaftliche Einheiten zu verlagern und die Aussagekraft der

handelsrechtlichen Rechnungslegung zu erhöhen. Ziel der Neuordnung sei es

außerdem, den Vermögensübergang auf die nächste Familiengeneration

vorzubereiten. Auch die sonstigen Unternehmenskennzahlen sprechen für eine

geringe wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft im Vergleich zur

MIV. So lag der Marktwert der Beteiligung der MIV an der POLIS Immobilien

AG am 16. Oktober 2012 (Schlusskurs Xetra) unter dem Buchwert zum 15.

Oktober 2012. Zudem hat die POLIS Immobilien AG in den vergangenen vier

Jahren keinen Beitrag zu den außer im Jahr 2011 positiven Jahresergebnissen

der MIV geleistet.

Sonstige Umstände, die im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt

werden müssten, sind nicht ersichtlich.

Karlsruhe, den 7. November 2012

Johannes Mann

Ende der WpÜG-Meldung

07.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

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