Zielgesellschaft: Praktiker AG; Bieter: Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H.
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP
Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H.
Nachricht vom 21. Dezember 2012
Befreiung
Zielgesellschaft: Praktiker AG
Bieter: Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H., de Krassny
Privatstiftung, Herr Alain de Krassny
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe
eines Pflichtangebots für Aktien der Praktiker AG, Kirkel.
Bieter/Antragsteller:
1) Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H., Wien, Österreich -
Antragstellerin zu 1)
2) de Krassny Privatstiftung, Wien, Österreich - Antragstellerin zu 2)
3) Herr Alain de Krassny, Wien, Österreich - Antragsteller zu 3)
Zielgesellschaft:
Praktiker AG, Am Tannenwald 2, 66459 Kirkel
ISIN: DE000A0F6MD5
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit
Bescheid vom 13. Dezember 2012 in Bezug auf die Donau Invest
Beteiligungs Ges.m.b.H., Am Heumarkt 10, 1030 Wien, Österreich, die de
Krassny Privatstiftung, Am Heumarkt 10, 1030 Wien, Österreich, sowie
Herrn Alain de Krassny, Wien, Österreich, folgenden Bescheid erlassen:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie entweder
- in Folge des Erwerbs durch die Antragstellerin zu 1) von bis zu
32.407.407 im Rahmen der auf der Hauptversammlung der Praktiker AG,
Kirkel, am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen
Aktien, für die die Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht
ausgeübt wurden, zu einem Bezugspreis von mindestens EUR 1,08 von der
Joh. Berenberg, Gossler & Go. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel,
oder einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG, dass die durch die auf der Hauptversammlung der
Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung
geschaffenen neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten oder,
- falls die Kontrollerlangung nicht bereits im Zuge des vorgenannten
Erwerbs erfolgt und die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, den
zwischen ihr und der Praktiker AG, Kirkel, am 28.11.2012 geschlossenen
Übernahmevertrag (Underwriting Agreement) gekündigt hat, in Folge eines
bis zum 14.01.2013 dinglich vollzogenen Erwerbs weiterer durch die auf
der Hauptversammlung der Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012
beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffener neuer Aktien von der Joh.
Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel, oder
einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG, das die durch die auf der Hauptversammlung der Praktiker
AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung geschaffenen
neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten, durch die Antragstellerin zu 1) zu einem Preis
nicht unter EUR 1,08
gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2)
und den Antragsteller zu 3) i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
WpÜG, die Kontrolle über die Praktiker AG, Kirkel, erlangen, von den
Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn:
-a- die Antragstellerin zu 1) nicht bis zu einer maximalen Anzahl von
32.407.407 Aktien alle im Rahmen der auf der Hauptversammlung der
Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung
geschaffenen neuen Aktien, für die die Bezugsrechte von den Aktionären
nicht ausgeübt wurden, zu einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh.
Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel, oder
einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs, 5
Satz 1 AktG, das die durch die auf der Hauptversammlung der Praktiker
AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung geschaffenen
neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten, erwirbt oder
-b- die Durchführung der auf der Hauptversammlung der Praktiker AG, Kirkel,
am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2013 im
Handelsregister eingetragen ist oder
-c- der Praktiker AG, Kirkel, durch die Kapitalerhöhung nicht bis zum
21.12.2012 mindestens EUR 60 Mio. zufließen und deswegen ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Praktiker AG, Kirkel, eröffnet
wird.
3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
-a- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, wie viele
Aktien die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern
1 und 2 erworben hat beziehungsweise der Antragstellerin zu 2) und dem
Antragsteller zu 3) zuzurechnen sind und hierzu geeignete Nachweise
vorzulegen.
-b- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 a durch Vorlage
geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) unverzüglich
nachzuweisen.
-c- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer
2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im
Befreiungsbescheid dargelegten Gründen:
A.
I. Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft, die Praktiker AG, ist eine börsennotierte
Aktiengesellschaft mit Sitz in Kirkel, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15267. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 58.000.000,00 und ist in 58.000.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt und im
Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter
Wertpapierbörse zugelassen.
Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat am 04.07.2012 die
Erhöhung ihres Grundkapitals um bis zu EUR 57.142.858,00 auf bis zu EUR
115.142.858,00 beschlossen (folgend 'Kapitalerhöhung'). Der
Kapitalerhöhungsbeschluss wurde am 26.11.2012 in das Handelsregister
der Zielgesellschaft eingetragen.
Am 29.11.2012 hat der Vorstand der Zielgesellschaft das Bezugsangebot
veröffentlicht. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft am 28.11.2012 den Bezugspreis je neuer Aktie auf EUR
1,08 und die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien (folgend 'neue
Aktien') auf 55.555.556 festgesetzt. Die Bezugsfrist endet am
13.12.2012. Der Vorstand rechnet damit, dass die Durchführung der
Kapitalerhöhung am oder um den 18.12.2012 in das Handelsregister der
Zielgesellschaft eingetragen wird.
Die Zielgesellschaft ist selbst nicht operativ tätig. Ihre Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wird daher maßgeblich von der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage ihrer Tochtergesellschaften bestimmt (die
Zielgesellschaft zusammen mit ihren Tochtergesellschaften folgend
'Praktiker-Konzern').
II. Antragsteller
Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, bei der
Antragstellerin zu 2) um eine Privatstiftung österreichischen Rechts.
Sitz der Antragstellerinnen zu 1) und 2) ist jeweils Wien, Österreich.
Die Antragstellerin zu 1) ist in das Firmenbuch von Wien eingetragen
unter der Nummer 128806, die Antragstellerin zu 2) unter der Nummer
157895.
Die Antragstellerin zu 2 hält über 99 % des Stammkapitals und der
Stimmrechte der Antragstellerin zu 1).
Der Antragsteller zu 3) ist einer der Stifter und Begünstigter der
Antragstellerin zu 2). Der Antragsteller zu 3) kann im Sinne des § 17
AktG beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 2) ausüben.
Die Antragsteller halten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Ihnen sind auch keine
Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft zuzurechnen.
III. Begutachtung der Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft hat die Roland Berger Strategy Consultants GmbH,
München, (folgend 'Gutachter') beauftragt, sie bei der Erstellung eines
Restrukturierungskonzepts für den Praktiker-Konzern zu unterstützen und
die Sanierungsfähigkeit des Praktiker-Konzerns zu bestätigen (folgend
'Gutachten'). Hierzu hat der Gutachter die aktuelle wirtschaftliche
Situation der Zielgesellschaft eingehend analysiert.
IV. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Bei der Zielgesellschaft liegt seit einigen Jahren eine negative
Ertragsentwicklung vor. Das Eigenkapital ist ausweislich der jeweiligen
Einzelabschlüsse der Zielgesellschaft von TEUR 1.104.047 zum 31.12.2010 auf
TEUR 334.889 zum 31.12.2011 zurückgegangen. Nach den Ausführungen des
Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011
ist die starke Verringerung des Eigenkapitals im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass sich die Geschäftsentwicklung nahezu aller
Gesellschaften innerhalb des Praktiker-Konzerns im Geschäftsjahr 2011 sehr
negativ entwickelt hat. Der im Geschäftsjahr 2011 aufgelaufene Verlust ist
im Wesentlichen durch den Anstieg der allgemeinen Verwaltungskosten und
Aufwendungen aus Verlustübernahme geprägt.
Der Abschlussprüfer der Zielgesellschaft weist in seinem Testat vom
27.03.2012 zum Jahresabschluss der Zielgesellschaft für das
Geschäftsjahr 2011 darauf hin, dass der Bestand der Zielgesellschaft
bedroht sei und verweist ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen
des Vorstands der Zielgesellschaft zur Existenz bestandsgefährdender
Risiken im Lagebericht.
Der Gutachter hat im Rahmen des Antragsverfahrens darauf hingewiesen,
dass die Durchführung der Kapitalerhöhung einen unabdingbaren
Sanierungsschritt darstellt, um den Fortbestand der Praktiker AG zu
gewährleisten.
Im Antragsverfahren wurde zudem dargelegt, dass die Nichtdurchführung
der Kapitalerhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass
der Vorstand verpflichtet wäre, einen Insolvenzantrag zu stellen.
V. Sanierungskonzept
Um ein nachhaltiges positives Ergebnis und eine wettbewerbsfähige
Rendite im Branchenvergleich bis zum Jahr 2014 zu erwirtschaften und
die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft während dieses Zeitraums zu
sichern, hat der Vorstand der Zielgesellschaft mit der Hilfe des
Gutachters das operative Restrukturierungskonzept (folgend
'Restrukturierungskonzept') entwickelt.
Wesentliche Eckpunkte des Restrukturierungskonzepts sind:
- Fortführung der Zwei-Marken-Strategie unter Umstellung des Auftritts
von rund 120 Praktiker-Märkten auf 'Max Bahr'
- Strategische Positionierung der Marke Max Bahr als Qualitätsanbieter
durch qualitativen Ausbau des Sortiments
- Strategische Positionierung der Marke Praktiker als Preis- und
Kostenführer
- Schließung von etwa 24 Praktiker Märkten mit negativem Ergebnisbeitrag
und zwei weiteren Praktiker Märkten auf Grund vermieterseitiger
Kündigung
- Neuausrichtung des internationalen Portfolios
- Teilnahme an einer strategischen Einkaufskooperation
Daneben hat der Vorstand weitere Maßnahmen zur Sanierung der
Gesellschaft eingeleitet bzw. bereits umgesetzt. So konnte die
Zielgesellschaft laut Pressemitteilung vom 27.10.2012 einen
Sanierungstarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di abschließen. Zudem
werden bereits Verhandlungen mit Vermietern zur Reduzierung der
Mietkosten geführt.
Ausgehend vom Restrukturierungskonzept wurde von externen Beratern ein
Finanzierungskonzept erarbeitet, welches aufzeigt, wie die für die
Finanzierung des Restrukturierungskonzepts benötigten finanziellen
Mittel beigebracht werden sollen (folgend 'Finanzierungskonzept').
Das Finanzierungskonzept sieht neben der Aufnahme von Darlehen durch
Unternehmen des Praktiker-Konzerns unter anderem die Durchführung einer
Barkapitalerhöhung über brutto EUR 60 Mio. vor.
In Höhe von EUR 30 Mio. wird die Darlehenssumme aus vorgenannten
Verträgen nur ausgezahlt, wenn die Kapitalerhöhung erfolgreich
durchgeführt wird. Außerdem können sämtliche Darlehensverträge
gekündigt werden, wenn der Zielgesellschaft aus der Kapitalerhöhung
nicht bis zu einem bestimmten Datum mindestens EUR 60 Mio.
Bruttoemissionserlös zugeflossen sind.
VI. Sanierungsbeiträge der Antragsteller
Am 16.11.2012 hat die Antragstellerin zu 1) mit der Zielgesellschaft
und der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (folgend 'Emissionsbank') eine
Investitionsvereinbarung geschlossen (folgend 'Investment Agreement').
Die Antragstellerin zu 1) hat sich im Investment Agreement
verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen bis zu 32.407.407 der in der
auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 04.07.2012
beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien, für die die
Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht ausgeübt wurden, zu
einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh. Berenberg, Gossler & Co.
KG, Hamburg, zu erwerben. Dieser fest zugesagte Sanierungsbeitrag der
Antragstellerin zu 1) kann bis zu EUR 35 Mio. betragen (folgend
'Backstop-Garantie').
Die Emissionsbank soll sämtliche im Rahmen der Kapitalerhöhung
geschaffenen neuen Aktien zeichnen (folgend 'Festübernahme') und sie
den Altaktionären zur Ausübung ihres gesetzlichen Bezugsrechts
anbieten. Aktien, die nicht von Altaktionären der Zielgesellschaft im
Rahmen des Bezugsangebots oder von der Antragstellerin zu 1) im Rahmen
der Backstop-Garantie erworben werden, sollen bestimmten Anlegern im
Rahmen einer Privatplatzierung am Tag nach Ablauf der Bezugsfrist
angeboten werden (folgend 'Privatplatzierung').
Die Antragsteller gehen aufgrund der wirtschaftlichen Lage der
Zielgesellschaft davon aus, dass nur wenige Aktionäre der
Zielgesellschaft ihr Bezugsrecht ausüben und die Backstop-Garantie
daher voll zum Tragen kommt.
Die Antragsteller halten es zudem für möglich, dass die Antragstellerin
zu 1) über die Backstop-Garantie hinaus und ohne hierzu rechtlich
verpflichtet zu sein, weitere neue Aktien erwirbt, die von der
Emissionsbank nicht anderweitig platziert werden können, um die
Zielgesellschaft in ihren Sanierungsbemühungen weiter zu unterstützen.
Dies könne etwa nötig werden, wenn die Emissionsbank von den im
Übernahmevertrag enthaltenen Kündigungsrechten Gebrauch macht.
VII. Geplante künftige wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft
Bei Umsetzung des operativen und finanziellen Sanierungskonzepts geht
der Gutachter in seinem Gutachten von einer schrittweisen Verbesserung
der wirtschaftlichen Lage der Zielgesellschaft und insbesondere von
einer Verringerung der Bilanzverluste bis 2014 aus.
VIII. Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit
Der Gutachter bestätigt in seinem Gutachten, dass sowohl die
Zielgesellschaft als auch ihre wesentlichen operativen
Tochtergesellschaften sanierungsfähig sind, wenn die im Rahmen des
Restrukturierungskonzepts geplanten Maßnahmen innerhalb des
Planungszeitraums konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden.
IX. Anträge
Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten
Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG
von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten
Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei
sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig.
Die Antragstellerin zu 1) leiste als Backstop-Investor auch einen
erheblichen Sanierungsbeitrag. Durch die Backstop-Garantie werde die
Durchführung der Kapitalerhöhung abgesichert. Die erfolgreiche
Durchführung der Kapitalerhöhung sei entscheidend für die Sanierung der
Gesellschaft, da diese zum einen für die Umsetzung ihres
Restrukturierungskonzepts auf die aus der Kapitalerhöhung zufließenden
Mittel angewiesen sei und zudem die erfolgreiche Kapitalerhöhung
teilweise eine Auszahlungsvoraussetzung für im Praktiker-Konzern
benötigte Kreditlinien darstelle. Bei einem Ausbleiben der
Kapitalerhöhung wären die Darlehensgeber zur Kündigung der
Darlehensverträge berechtigt.
Da es möglich sei, dass die Antragstellerin zu 1) über die
Backstop-Garantie hinaus weitere Aktien erwerbe, um die Sanierung der
Zielgesellschaft weiter zu unterstützen, halten es die Antragsteller
auch für möglich, dass sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangen.
Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) sei der Antragstellerin
zu 2) zuzurechnen, da diese aufgrund ihrer Beteiligung an der
Antragstellerin zu 1) die Risiken aus der Erbringung der
Sanierungsleistung zu tragen habe. Gleiches gelte mittelbar für den
Antragsteller zu 3) als Begünstigten der Antragstellerin zu 2).
B.
Den Anträgen war stattzugeben.
I. Zulässigkeit
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie
fristgerecht gestellt.
1. Antragsfrist
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der
Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von
sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der
Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er
die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
Da die Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle an der
Zielgesellschaft haben, sind die Anträge fristgerecht gestellt worden.
2. Einheitliche Entscheidung
Die Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden. Es handelt sich um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.
II. Begründetheit
Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37
Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die
beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.
1. Sachentscheidungsinteresse
Es besteht das notwendige Sachentscheidungsinteresse.
Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller ist bisher nicht erfolgt.
Die Antragsteller halten diese jedoch aufgrund des geplanten Erwerbs
von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen der nach der Hauptversammlung
am 04.07.2012 zeitnah anstehenden Kapitalerhöhung für möglich.
Zwar hat die Antragstellerin zu 1) lediglich die Verpflichtungen aus
der Backstop-Garantie übernommen, die auch bei ihrer vollen Ausnutzung
nur dazu führt, dass die Antragstellerin zu 1) 32.407.407 Aktien der
Zielgesellschaft, also rund 28,54 % der in der Zielgesellschaft nach
der Kapitalerhöhung vorhandenen Stimmrechte erwirbt. Es ist jedoch
angesichts der wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft nicht
davon auszugehen, dass sämtliche übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft
ihre Bezugsrechte ausüben. Die Antragsteller halten es für
wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) über die
Backstop-Garantie hinaus weitere Aktien erwerben wird, um die Sanierung
der Zielgesellschaft weiter zu unterstützen.
In der vorliegenden Situation kann den Antragstellern ein
Sachbescheidungsinteresse daher nicht abgesprochen werden. Eine sichere
Prognose, ob es aus der Sicht der Antragsteller erforderlich sein wird,
die Sanierung der Zielgesellschaft durch einen weiteren Zuerwerb neuer
Aktien zu unterstützen, können die Antragsteller derzeit nicht treffen.
Trotz der Festübernahme der Emissionsbank kann wegen deren
Kündigungsrechten derzeit nicht sicher vorhergesagt werden, ob der im
Rahmen der Kapitalerhöhung erwartete Betrag von EUR 60 Mio. (brutto)
erzielt werden kann. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsteller mehr
Klarheit über den Erfolg der Kapitalerhöhung haben, ist es ihnen aber
u.U. nicht mehr möglich, ein Befreiungsverfahren vor Kontrollerwerb
durchzuführen. Zumindest in der vorliegenden zeitkritischen
Sanierungssituation, in der einerseits der Kontrollerwerb auch im
Interesse der Zielgesellschaft liegt und andererseits die
Tatsachenbasis für die Entscheidung der Antragsteller noch nicht
feststeht, ist diesen ein Sachentscheidungsinteresse bereits dann
zuzuerkennen, wenn sie den Kontrollerwerb nur für möglich halten. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Befreiungsentscheidung
nach dem Tenor dieses Bescheids ohnehin nur ergeht, wenn die
Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft tatsächlich
erwerben.
Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in
der Zielgesellschaft wären der Antragstellerin zu 2) gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
HGB und dem Antragsteller zu 3) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,
§ 2 Abs. 6 WpÜG, i.V.m. § 17 AktG zuzurechnen. Auch für die
Antragsteller zu 2) und 3) besteht daher ein
Sachentscheidungsinteresse.
2. Kontrollerlangung im Zusammenhang mit der Sanierung der
Zielgesellschaft
Die mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller würde auch im
Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen.
Eine Kausalität der Kontrollerlangung für die Sanierung ist nicht
erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AV, der lediglich fordert, dass der Kontrollerwerb im
Zusammenhang mit der Sanierung erfolgt. Dieser Zusammenhang kann
vorliegend bereits deswegen bejaht werden, weil die Antragsteller nach
dem Tenor dieses Bescheids nur dann von einem Pflichtangebot befreit
werden, wenn sie die Kontrolle im Rahmen der im Sanierungskonzept
vorgesehenen Kapitalerhöhung entweder aufgrund der Backstop-Garantie
oder durch freiwilligen Zuerwerb weiterer neuer Aktien zum Bezugspreis
von der Emissionsbank, einem anderen Emissionsunternehmen oder der
Zielgesellschaft erwerben.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Erwerb eines Teils der
zum Kontrollerwerb führenden Stimmrechte der Zielgesellschaft nicht
verbindlich zugesagt wurde. Die Antragstellerin zu 1) hat gegenüber der
Zielgesellschaft die Leistung eines Sanierungsbeitrags hinreichend
verbindlich zugesagt.
3. Sanierungsbedürftigkeit
Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Sowohl der
Vorstand der Zielgesellschaft als auch deren Abschlussprüfer gehen vom
Vorliegen einer bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft
aus.
Der Vorstand der Zielgesellschaft weist im Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2011 vom 27.03.2012 auf eine im Jahr 2011 eingetretene
Gefährdung des Bestands der Zielgesellschaft hin. Diese Sichtweise wird
vom Abschlussprüfer der Zielgesellschaft im Testat für den
Jahresabschluss der Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 durch
Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen des Vorstands der
Zielgesellschaft bestätigt. Auch im Antragsverfahren wurde dargelegt,
dass die Kapitalerhöhung einen unabdingbaren Sanierungsschritt
darstellt, um den Fortbestand der Zielgesellschaft zu gewährleisten und
dass der Zielgesellschaft ohne Durchführung der Kapitalerhöhung die
Insolvenz droht.
Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, des Abschlussprüfers und
des Gutachters im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der
Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr
lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen
der Zielgesellschaft nachvollziehen.
4. Sanierungsfähigkeit
Das Sanierungskonzept, an dessen Umsetzung sich die Antragsteller
beteiligen, ist geeignet, die Krisenursachen zu beheben und so die
Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.
Nach der Einschätzung des Gutachters ist die Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft gegeben, sofern die im Rahmen des Sanierungskonzeptes
vorgesehenen Maßnahmen konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden. Das
Eintreten dieser Voraussetzungen sei überwiegend wahrscheinlich.
Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft sind plausibel. Sie beruhen auf Planungen des
Vorstands der Zielgesellschaft. Hiernach ist von einer nachhaltigen
wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.
Das Restrukturierungskonzept des Vorstands der Zielgesellschaft
erscheint auch grundsätzlich geeignet, die Krise der Zielgesellschaft
zu beseitigen und die Sanierung der Zielgesellschaft zu bewirken.
Bestehenden Unsicherheiten im Sanierungskonzept kann durch einen
Widerrufsvorbehalt begegnet werden. Dadurch kann sichergestellt werden,
dass die Antragsteller nur die Kontrolle erwerben, wenn die Sanierung
der Zielgesellschaft Aussicht auf Erfolg hat.
5. Sanierungsbeitrag
Im Rahmen des Sanierungskonzeptes sind die Antragsteller bereit, einen
erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen.
Die Antragstellerin zu 1) hat sich gegenüber der Zielgesellschaft
verpflichtet, bis zu einer maximalen Anzahl von 32.407.407 Aktien alle
im Rahmen der auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am
04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien, für
die die Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht ausgeübt
wurden, zu einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh. Berenberg,
Gossler & Co. KG, Hamburg, zu erwerben.
Dieser fest zugesagte Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) kann
bis zu EUR 35 Mio. betragen.
Es ist zwar nicht sicher, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich in
dieser Höhe in Anspruch genommen wird. Der konkrete Umfang des
Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1) hängt davon ab, wie viele
Altaktionäre sich an der Kapitalerhöhung beteiligen. Je höher der
Umfang ist, in dem sich die Altaktionäre an der Kapitalerhöhung
beteiligen, umso geringer fällt die Verpflichtung der Antragstellerin
zu 1) aus der Backstop-Garantie aus. Die Antragsteller haben jedoch
plausibel dargelegt, dass zu erwarten ist, dass sich nur wenige
Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und die Backstop-Garantie
daher voll zum Tragen kommt.
Zudem führt bereits die Backstop-Garantie als solche zu einem messbaren
Vorteil für die Zielgesellschaft. Die Emissionsbank hat sich im
Hinblick auf die Backstop-Garantie zur Festübernahme bereit erklärt.
Durch die Backstop-Garantie der Antragstellerin zu 1) fließen der
Zielgesellschaft daher nicht nur die unmittelbar garantierten Mittel
zu. Die Backstop-Garantie sichert zudem die Durchführung der
Kapitalerhöhung insgesamt ab.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist wiederum
Auszahlungsvoraussetzung für verschiedene im Finanzierungskonzept
vorgesehene Darlehensverträge. In Höhe von EUR 30 Mio. wird die
Darlehenssumme aus vorgenannten Verträgen nur ausgezahlt, wenn die
Kapitalerhöhung erfolgreich durchgeführt wird. Außerdem können
sämtliche Darlehensverträge gekündigt werden, wenn der Zielgesellschaft
aus der Kapitalerhöhung nicht bis zu einem bestimmten Datum mindestens
EUR 60 Mio. Bruttoemissionserlös zugeflossen sind.
Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) ist der Antragstellerin
zu 2) zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 2) nimmt über ihre 99,1 %ige
Beteiligung an der Antragstellerin zu 1) an den Risiken, welche die
Antragstellerin zu 1) durch die Leistung ihres Sanierungsbeitrags
eingeht, teil.
Das Gleiche gilt für den Antragsteller zu 3). Die sich auf der Ebene
der Antragstellerin zu 2) realisierenden wirtschaftlichen Risiken
würden mittelbar den Antragsteller zu 3) treffen, da er der Begünstigte
der Antragstellerin zu 2) ist.
6. Ermessensentscheidung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist
grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem
Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die
Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden,
was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die
ansonsten die drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen
hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch den o.g. erheblichen
Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft AG beitragen,
kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft
darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die
Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell
belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft
und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die
Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich
- wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die
auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht
haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der
Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich.
Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Zielgesellschaft könnten u.U.
durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung verwässert werden. Insofern
tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in
der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste
mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da die
Backstop-Garantie aber nur insoweit greifen kann, wie die übrigen
Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können
diese die Verwässerung ihrer Beteiligung durch die Teilnahme an der
Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine
Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer Sanierung
der Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht
auch für die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer
positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der
Angebotspflicht zu rechtfertigen.
III. Widerrufsvorbehalt
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors
des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors des Bescheids sind
geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall
widerrufen zu können, dass die Antragstellerin zu 1) ihren
Sanierungsbeitrag nicht vollumfänglich erbringt oder sich bestehende
Unsicherheiten des Sanierungskonzepts realisieren.
Die Widerrufsvorbehalte sind dabei auch verhältnismäßig im engeren
Sinne.
IV. Auflagen
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors des
Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ende der WpÜG-Meldung
21.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP
Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H.
Nachricht vom 21. Dezember 2012
Befreiung
Zielgesellschaft: Praktiker AG
Bieter: Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H., de Krassny
Privatstiftung, Herr Alain de Krassny
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe
eines Pflichtangebots für Aktien der Praktiker AG, Kirkel.
Bieter/Antragsteller:
1) Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H., Wien, Österreich -
Antragstellerin zu 1)
2) de Krassny Privatstiftung, Wien, Österreich - Antragstellerin zu 2)
3) Herr Alain de Krassny, Wien, Österreich - Antragsteller zu 3)
Zielgesellschaft:
Praktiker AG, Am Tannenwald 2, 66459 Kirkel
ISIN: DE000A0F6MD5
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit
Bescheid vom 13. Dezember 2012 in Bezug auf die Donau Invest
Beteiligungs Ges.m.b.H., Am Heumarkt 10, 1030 Wien, Österreich, die de
Krassny Privatstiftung, Am Heumarkt 10, 1030 Wien, Österreich, sowie
Herrn Alain de Krassny, Wien, Österreich, folgenden Bescheid erlassen:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie entweder
- in Folge des Erwerbs durch die Antragstellerin zu 1) von bis zu
32.407.407 im Rahmen der auf der Hauptversammlung der Praktiker AG,
Kirkel, am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen
Aktien, für die die Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht
ausgeübt wurden, zu einem Bezugspreis von mindestens EUR 1,08 von der
Joh. Berenberg, Gossler & Go. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel,
oder einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG, dass die durch die auf der Hauptversammlung der
Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung
geschaffenen neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten oder,
- falls die Kontrollerlangung nicht bereits im Zuge des vorgenannten
Erwerbs erfolgt und die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, den
zwischen ihr und der Praktiker AG, Kirkel, am 28.11.2012 geschlossenen
Übernahmevertrag (Underwriting Agreement) gekündigt hat, in Folge eines
bis zum 14.01.2013 dinglich vollzogenen Erwerbs weiterer durch die auf
der Hauptversammlung der Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012
beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffener neuer Aktien von der Joh.
Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel, oder
einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG, das die durch die auf der Hauptversammlung der Praktiker
AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung geschaffenen
neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten, durch die Antragstellerin zu 1) zu einem Preis
nicht unter EUR 1,08
gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2)
und den Antragsteller zu 3) i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
WpÜG, die Kontrolle über die Praktiker AG, Kirkel, erlangen, von den
Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn:
-a- die Antragstellerin zu 1) nicht bis zu einer maximalen Anzahl von
32.407.407 Aktien alle im Rahmen der auf der Hauptversammlung der
Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung
geschaffenen neuen Aktien, für die die Bezugsrechte von den Aktionären
nicht ausgeübt wurden, zu einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh.
Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel, oder
einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs, 5
Satz 1 AktG, das die durch die auf der Hauptversammlung der Praktiker
AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung geschaffenen
neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten, erwirbt oder
-b- die Durchführung der auf der Hauptversammlung der Praktiker AG, Kirkel,
am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2013 im
Handelsregister eingetragen ist oder
-c- der Praktiker AG, Kirkel, durch die Kapitalerhöhung nicht bis zum
21.12.2012 mindestens EUR 60 Mio. zufließen und deswegen ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Praktiker AG, Kirkel, eröffnet
wird.
3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
-a- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, wie viele
Aktien die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern
1 und 2 erworben hat beziehungsweise der Antragstellerin zu 2) und dem
Antragsteller zu 3) zuzurechnen sind und hierzu geeignete Nachweise
vorzulegen.
-b- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 a durch Vorlage
geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) unverzüglich
nachzuweisen.
-c- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer
2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im
Befreiungsbescheid dargelegten Gründen:
A.
I. Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft, die Praktiker AG, ist eine börsennotierte
Aktiengesellschaft mit Sitz in Kirkel, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15267. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 58.000.000,00 und ist in 58.000.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt und im
Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter
Wertpapierbörse zugelassen.
Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat am 04.07.2012 die
Erhöhung ihres Grundkapitals um bis zu EUR 57.142.858,00 auf bis zu EUR
115.142.858,00 beschlossen (folgend 'Kapitalerhöhung'). Der
Kapitalerhöhungsbeschluss wurde am 26.11.2012 in das Handelsregister
der Zielgesellschaft eingetragen.
Am 29.11.2012 hat der Vorstand der Zielgesellschaft das Bezugsangebot
veröffentlicht. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft am 28.11.2012 den Bezugspreis je neuer Aktie auf EUR
1,08 und die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien (folgend 'neue
Aktien') auf 55.555.556 festgesetzt. Die Bezugsfrist endet am
13.12.2012. Der Vorstand rechnet damit, dass die Durchführung der
Kapitalerhöhung am oder um den 18.12.2012 in das Handelsregister der
Zielgesellschaft eingetragen wird.
Die Zielgesellschaft ist selbst nicht operativ tätig. Ihre Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wird daher maßgeblich von der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage ihrer Tochtergesellschaften bestimmt (die
Zielgesellschaft zusammen mit ihren Tochtergesellschaften folgend
'Praktiker-Konzern').
II. Antragsteller
Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, bei der
Antragstellerin zu 2) um eine Privatstiftung österreichischen Rechts.
Sitz der Antragstellerinnen zu 1) und 2) ist jeweils Wien, Österreich.
Die Antragstellerin zu 1) ist in das Firmenbuch von Wien eingetragen
unter der Nummer 128806, die Antragstellerin zu 2) unter der Nummer
157895.
Die Antragstellerin zu 2 hält über 99 % des Stammkapitals und der
Stimmrechte der Antragstellerin zu 1).
Der Antragsteller zu 3) ist einer der Stifter und Begünstigter der
Antragstellerin zu 2). Der Antragsteller zu 3) kann im Sinne des § 17
AktG beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 2) ausüben.
Die Antragsteller halten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Ihnen sind auch keine
Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft zuzurechnen.
III. Begutachtung der Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft hat die Roland Berger Strategy Consultants GmbH,
München, (folgend 'Gutachter') beauftragt, sie bei der Erstellung eines
Restrukturierungskonzepts für den Praktiker-Konzern zu unterstützen und
die Sanierungsfähigkeit des Praktiker-Konzerns zu bestätigen (folgend
'Gutachten'). Hierzu hat der Gutachter die aktuelle wirtschaftliche
Situation der Zielgesellschaft eingehend analysiert.
IV. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Bei der Zielgesellschaft liegt seit einigen Jahren eine negative
Ertragsentwicklung vor. Das Eigenkapital ist ausweislich der jeweiligen
Einzelabschlüsse der Zielgesellschaft von TEUR 1.104.047 zum 31.12.2010 auf
TEUR 334.889 zum 31.12.2011 zurückgegangen. Nach den Ausführungen des
Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011
ist die starke Verringerung des Eigenkapitals im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass sich die Geschäftsentwicklung nahezu aller
Gesellschaften innerhalb des Praktiker-Konzerns im Geschäftsjahr 2011 sehr
negativ entwickelt hat. Der im Geschäftsjahr 2011 aufgelaufene Verlust ist
im Wesentlichen durch den Anstieg der allgemeinen Verwaltungskosten und
Aufwendungen aus Verlustübernahme geprägt.
Der Abschlussprüfer der Zielgesellschaft weist in seinem Testat vom
27.03.2012 zum Jahresabschluss der Zielgesellschaft für das
Geschäftsjahr 2011 darauf hin, dass der Bestand der Zielgesellschaft
bedroht sei und verweist ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen
des Vorstands der Zielgesellschaft zur Existenz bestandsgefährdender
Risiken im Lagebericht.
Der Gutachter hat im Rahmen des Antragsverfahrens darauf hingewiesen,
dass die Durchführung der Kapitalerhöhung einen unabdingbaren
Sanierungsschritt darstellt, um den Fortbestand der Praktiker AG zu
gewährleisten.
Im Antragsverfahren wurde zudem dargelegt, dass die Nichtdurchführung
der Kapitalerhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass
der Vorstand verpflichtet wäre, einen Insolvenzantrag zu stellen.
V. Sanierungskonzept
Um ein nachhaltiges positives Ergebnis und eine wettbewerbsfähige
Rendite im Branchenvergleich bis zum Jahr 2014 zu erwirtschaften und
die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft während dieses Zeitraums zu
sichern, hat der Vorstand der Zielgesellschaft mit der Hilfe des
Gutachters das operative Restrukturierungskonzept (folgend
'Restrukturierungskonzept') entwickelt.
Wesentliche Eckpunkte des Restrukturierungskonzepts sind:
- Fortführung der Zwei-Marken-Strategie unter Umstellung des Auftritts
von rund 120 Praktiker-Märkten auf 'Max Bahr'
- Strategische Positionierung der Marke Max Bahr als Qualitätsanbieter
durch qualitativen Ausbau des Sortiments
- Strategische Positionierung der Marke Praktiker als Preis- und
Kostenführer
- Schließung von etwa 24 Praktiker Märkten mit negativem Ergebnisbeitrag
und zwei weiteren Praktiker Märkten auf Grund vermieterseitiger
Kündigung
- Neuausrichtung des internationalen Portfolios
- Teilnahme an einer strategischen Einkaufskooperation
Daneben hat der Vorstand weitere Maßnahmen zur Sanierung der
Gesellschaft eingeleitet bzw. bereits umgesetzt. So konnte die
Zielgesellschaft laut Pressemitteilung vom 27.10.2012 einen
Sanierungstarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di abschließen. Zudem
werden bereits Verhandlungen mit Vermietern zur Reduzierung der
Mietkosten geführt.
Ausgehend vom Restrukturierungskonzept wurde von externen Beratern ein
Finanzierungskonzept erarbeitet, welches aufzeigt, wie die für die
Finanzierung des Restrukturierungskonzepts benötigten finanziellen
Mittel beigebracht werden sollen (folgend 'Finanzierungskonzept').
Das Finanzierungskonzept sieht neben der Aufnahme von Darlehen durch
Unternehmen des Praktiker-Konzerns unter anderem die Durchführung einer
Barkapitalerhöhung über brutto EUR 60 Mio. vor.
In Höhe von EUR 30 Mio. wird die Darlehenssumme aus vorgenannten
Verträgen nur ausgezahlt, wenn die Kapitalerhöhung erfolgreich
durchgeführt wird. Außerdem können sämtliche Darlehensverträge
gekündigt werden, wenn der Zielgesellschaft aus der Kapitalerhöhung
nicht bis zu einem bestimmten Datum mindestens EUR 60 Mio.
Bruttoemissionserlös zugeflossen sind.
VI. Sanierungsbeiträge der Antragsteller
Am 16.11.2012 hat die Antragstellerin zu 1) mit der Zielgesellschaft
und der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (folgend 'Emissionsbank') eine
Investitionsvereinbarung geschlossen (folgend 'Investment Agreement').
Die Antragstellerin zu 1) hat sich im Investment Agreement
verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen bis zu 32.407.407 der in der
auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 04.07.2012
beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien, für die die
Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht ausgeübt wurden, zu
einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh. Berenberg, Gossler & Co.
KG, Hamburg, zu erwerben. Dieser fest zugesagte Sanierungsbeitrag der
Antragstellerin zu 1) kann bis zu EUR 35 Mio. betragen (folgend
'Backstop-Garantie').
Die Emissionsbank soll sämtliche im Rahmen der Kapitalerhöhung
geschaffenen neuen Aktien zeichnen (folgend 'Festübernahme') und sie
den Altaktionären zur Ausübung ihres gesetzlichen Bezugsrechts
anbieten. Aktien, die nicht von Altaktionären der Zielgesellschaft im
Rahmen des Bezugsangebots oder von der Antragstellerin zu 1) im Rahmen
der Backstop-Garantie erworben werden, sollen bestimmten Anlegern im
Rahmen einer Privatplatzierung am Tag nach Ablauf der Bezugsfrist
angeboten werden (folgend 'Privatplatzierung').
Die Antragsteller gehen aufgrund der wirtschaftlichen Lage der
Zielgesellschaft davon aus, dass nur wenige Aktionäre der
Zielgesellschaft ihr Bezugsrecht ausüben und die Backstop-Garantie
daher voll zum Tragen kommt.
Die Antragsteller halten es zudem für möglich, dass die Antragstellerin
zu 1) über die Backstop-Garantie hinaus und ohne hierzu rechtlich
verpflichtet zu sein, weitere neue Aktien erwirbt, die von der
Emissionsbank nicht anderweitig platziert werden können, um die
Zielgesellschaft in ihren Sanierungsbemühungen weiter zu unterstützen.
Dies könne etwa nötig werden, wenn die Emissionsbank von den im
Übernahmevertrag enthaltenen Kündigungsrechten Gebrauch macht.
VII. Geplante künftige wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft
Bei Umsetzung des operativen und finanziellen Sanierungskonzepts geht
der Gutachter in seinem Gutachten von einer schrittweisen Verbesserung
der wirtschaftlichen Lage der Zielgesellschaft und insbesondere von
einer Verringerung der Bilanzverluste bis 2014 aus.
VIII. Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit
Der Gutachter bestätigt in seinem Gutachten, dass sowohl die
Zielgesellschaft als auch ihre wesentlichen operativen
Tochtergesellschaften sanierungsfähig sind, wenn die im Rahmen des
Restrukturierungskonzepts geplanten Maßnahmen innerhalb des
Planungszeitraums konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden.
IX. Anträge
Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten
Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG
von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten
Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei
sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig.
Die Antragstellerin zu 1) leiste als Backstop-Investor auch einen
erheblichen Sanierungsbeitrag. Durch die Backstop-Garantie werde die
Durchführung der Kapitalerhöhung abgesichert. Die erfolgreiche
Durchführung der Kapitalerhöhung sei entscheidend für die Sanierung der
Gesellschaft, da diese zum einen für die Umsetzung ihres
Restrukturierungskonzepts auf die aus der Kapitalerhöhung zufließenden
Mittel angewiesen sei und zudem die erfolgreiche Kapitalerhöhung
teilweise eine Auszahlungsvoraussetzung für im Praktiker-Konzern
benötigte Kreditlinien darstelle. Bei einem Ausbleiben der
Kapitalerhöhung wären die Darlehensgeber zur Kündigung der
Darlehensverträge berechtigt.
Da es möglich sei, dass die Antragstellerin zu 1) über die
Backstop-Garantie hinaus weitere Aktien erwerbe, um die Sanierung der
Zielgesellschaft weiter zu unterstützen, halten es die Antragsteller
auch für möglich, dass sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangen.
Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) sei der Antragstellerin
zu 2) zuzurechnen, da diese aufgrund ihrer Beteiligung an der
Antragstellerin zu 1) die Risiken aus der Erbringung der
Sanierungsleistung zu tragen habe. Gleiches gelte mittelbar für den
Antragsteller zu 3) als Begünstigten der Antragstellerin zu 2).
B.
Den Anträgen war stattzugeben.
I. Zulässigkeit
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie
fristgerecht gestellt.
1. Antragsfrist
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der
Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von
sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der
Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er
die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
Da die Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle an der
Zielgesellschaft haben, sind die Anträge fristgerecht gestellt worden.
2. Einheitliche Entscheidung
Die Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden. Es handelt sich um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.
II. Begründetheit
Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37
Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die
beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.
1. Sachentscheidungsinteresse
Es besteht das notwendige Sachentscheidungsinteresse.
Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller ist bisher nicht erfolgt.
Die Antragsteller halten diese jedoch aufgrund des geplanten Erwerbs
von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen der nach der Hauptversammlung
am 04.07.2012 zeitnah anstehenden Kapitalerhöhung für möglich.
Zwar hat die Antragstellerin zu 1) lediglich die Verpflichtungen aus
der Backstop-Garantie übernommen, die auch bei ihrer vollen Ausnutzung
nur dazu führt, dass die Antragstellerin zu 1) 32.407.407 Aktien der
Zielgesellschaft, also rund 28,54 % der in der Zielgesellschaft nach
der Kapitalerhöhung vorhandenen Stimmrechte erwirbt. Es ist jedoch
angesichts der wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft nicht
davon auszugehen, dass sämtliche übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft
ihre Bezugsrechte ausüben. Die Antragsteller halten es für
wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) über die
Backstop-Garantie hinaus weitere Aktien erwerben wird, um die Sanierung
der Zielgesellschaft weiter zu unterstützen.
In der vorliegenden Situation kann den Antragstellern ein
Sachbescheidungsinteresse daher nicht abgesprochen werden. Eine sichere
Prognose, ob es aus der Sicht der Antragsteller erforderlich sein wird,
die Sanierung der Zielgesellschaft durch einen weiteren Zuerwerb neuer
Aktien zu unterstützen, können die Antragsteller derzeit nicht treffen.
Trotz der Festübernahme der Emissionsbank kann wegen deren
Kündigungsrechten derzeit nicht sicher vorhergesagt werden, ob der im
Rahmen der Kapitalerhöhung erwartete Betrag von EUR 60 Mio. (brutto)
erzielt werden kann. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsteller mehr
Klarheit über den Erfolg der Kapitalerhöhung haben, ist es ihnen aber
u.U. nicht mehr möglich, ein Befreiungsverfahren vor Kontrollerwerb
durchzuführen. Zumindest in der vorliegenden zeitkritischen
Sanierungssituation, in der einerseits der Kontrollerwerb auch im
Interesse der Zielgesellschaft liegt und andererseits die
Tatsachenbasis für die Entscheidung der Antragsteller noch nicht
feststeht, ist diesen ein Sachentscheidungsinteresse bereits dann
zuzuerkennen, wenn sie den Kontrollerwerb nur für möglich halten. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Befreiungsentscheidung
nach dem Tenor dieses Bescheids ohnehin nur ergeht, wenn die
Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft tatsächlich
erwerben.
Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in
der Zielgesellschaft wären der Antragstellerin zu 2) gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
HGB und dem Antragsteller zu 3) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,
§ 2 Abs. 6 WpÜG, i.V.m. § 17 AktG zuzurechnen. Auch für die
Antragsteller zu 2) und 3) besteht daher ein
Sachentscheidungsinteresse.
2. Kontrollerlangung im Zusammenhang mit der Sanierung der
Zielgesellschaft
Die mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller würde auch im
Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen.
Eine Kausalität der Kontrollerlangung für die Sanierung ist nicht
erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AV, der lediglich fordert, dass der Kontrollerwerb im
Zusammenhang mit der Sanierung erfolgt. Dieser Zusammenhang kann
vorliegend bereits deswegen bejaht werden, weil die Antragsteller nach
dem Tenor dieses Bescheids nur dann von einem Pflichtangebot befreit
werden, wenn sie die Kontrolle im Rahmen der im Sanierungskonzept
vorgesehenen Kapitalerhöhung entweder aufgrund der Backstop-Garantie
oder durch freiwilligen Zuerwerb weiterer neuer Aktien zum Bezugspreis
von der Emissionsbank, einem anderen Emissionsunternehmen oder der
Zielgesellschaft erwerben.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Erwerb eines Teils der
zum Kontrollerwerb führenden Stimmrechte der Zielgesellschaft nicht
verbindlich zugesagt wurde. Die Antragstellerin zu 1) hat gegenüber der
Zielgesellschaft die Leistung eines Sanierungsbeitrags hinreichend
verbindlich zugesagt.
3. Sanierungsbedürftigkeit
Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Sowohl der
Vorstand der Zielgesellschaft als auch deren Abschlussprüfer gehen vom
Vorliegen einer bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft
aus.
Der Vorstand der Zielgesellschaft weist im Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2011 vom 27.03.2012 auf eine im Jahr 2011 eingetretene
Gefährdung des Bestands der Zielgesellschaft hin. Diese Sichtweise wird
vom Abschlussprüfer der Zielgesellschaft im Testat für den
Jahresabschluss der Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 durch
Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen des Vorstands der
Zielgesellschaft bestätigt. Auch im Antragsverfahren wurde dargelegt,
dass die Kapitalerhöhung einen unabdingbaren Sanierungsschritt
darstellt, um den Fortbestand der Zielgesellschaft zu gewährleisten und
dass der Zielgesellschaft ohne Durchführung der Kapitalerhöhung die
Insolvenz droht.
Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, des Abschlussprüfers und
des Gutachters im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der
Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr
lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen
der Zielgesellschaft nachvollziehen.
4. Sanierungsfähigkeit
Das Sanierungskonzept, an dessen Umsetzung sich die Antragsteller
beteiligen, ist geeignet, die Krisenursachen zu beheben und so die
Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.
Nach der Einschätzung des Gutachters ist die Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft gegeben, sofern die im Rahmen des Sanierungskonzeptes
vorgesehenen Maßnahmen konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden. Das
Eintreten dieser Voraussetzungen sei überwiegend wahrscheinlich.
Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft sind plausibel. Sie beruhen auf Planungen des
Vorstands der Zielgesellschaft. Hiernach ist von einer nachhaltigen
wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.
Das Restrukturierungskonzept des Vorstands der Zielgesellschaft
erscheint auch grundsätzlich geeignet, die Krise der Zielgesellschaft
zu beseitigen und die Sanierung der Zielgesellschaft zu bewirken.
Bestehenden Unsicherheiten im Sanierungskonzept kann durch einen
Widerrufsvorbehalt begegnet werden. Dadurch kann sichergestellt werden,
dass die Antragsteller nur die Kontrolle erwerben, wenn die Sanierung
der Zielgesellschaft Aussicht auf Erfolg hat.
5. Sanierungsbeitrag
Im Rahmen des Sanierungskonzeptes sind die Antragsteller bereit, einen
erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen.
Die Antragstellerin zu 1) hat sich gegenüber der Zielgesellschaft
verpflichtet, bis zu einer maximalen Anzahl von 32.407.407 Aktien alle
im Rahmen der auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am
04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien, für
die die Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht ausgeübt
wurden, zu einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh. Berenberg,
Gossler & Co. KG, Hamburg, zu erwerben.
Dieser fest zugesagte Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) kann
bis zu EUR 35 Mio. betragen.
Es ist zwar nicht sicher, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich in
dieser Höhe in Anspruch genommen wird. Der konkrete Umfang des
Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1) hängt davon ab, wie viele
Altaktionäre sich an der Kapitalerhöhung beteiligen. Je höher der
Umfang ist, in dem sich die Altaktionäre an der Kapitalerhöhung
beteiligen, umso geringer fällt die Verpflichtung der Antragstellerin
zu 1) aus der Backstop-Garantie aus. Die Antragsteller haben jedoch
plausibel dargelegt, dass zu erwarten ist, dass sich nur wenige
Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und die Backstop-Garantie
daher voll zum Tragen kommt.
Zudem führt bereits die Backstop-Garantie als solche zu einem messbaren
Vorteil für die Zielgesellschaft. Die Emissionsbank hat sich im
Hinblick auf die Backstop-Garantie zur Festübernahme bereit erklärt.
Durch die Backstop-Garantie der Antragstellerin zu 1) fließen der
Zielgesellschaft daher nicht nur die unmittelbar garantierten Mittel
zu. Die Backstop-Garantie sichert zudem die Durchführung der
Kapitalerhöhung insgesamt ab.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist wiederum
Auszahlungsvoraussetzung für verschiedene im Finanzierungskonzept
vorgesehene Darlehensverträge. In Höhe von EUR 30 Mio. wird die
Darlehenssumme aus vorgenannten Verträgen nur ausgezahlt, wenn die
Kapitalerhöhung erfolgreich durchgeführt wird. Außerdem können
sämtliche Darlehensverträge gekündigt werden, wenn der Zielgesellschaft
aus der Kapitalerhöhung nicht bis zu einem bestimmten Datum mindestens
EUR 60 Mio. Bruttoemissionserlös zugeflossen sind.
Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) ist der Antragstellerin
zu 2) zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 2) nimmt über ihre 99,1 %ige
Beteiligung an der Antragstellerin zu 1) an den Risiken, welche die
Antragstellerin zu 1) durch die Leistung ihres Sanierungsbeitrags
eingeht, teil.
Das Gleiche gilt für den Antragsteller zu 3). Die sich auf der Ebene
der Antragstellerin zu 2) realisierenden wirtschaftlichen Risiken
würden mittelbar den Antragsteller zu 3) treffen, da er der Begünstigte
der Antragstellerin zu 2) ist.
6. Ermessensentscheidung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist
grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem
Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die
Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden,
was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die
ansonsten die drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen
hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch den o.g. erheblichen
Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft AG beitragen,
kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft
darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die
Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell
belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft
und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die
Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich
- wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die
auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht
haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der
Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich.
Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Zielgesellschaft könnten u.U.
durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung verwässert werden. Insofern
tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in
der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste
mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da die
Backstop-Garantie aber nur insoweit greifen kann, wie die übrigen
Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können
diese die Verwässerung ihrer Beteiligung durch die Teilnahme an der
Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine
Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer Sanierung
der Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht
auch für die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer
positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der
Angebotspflicht zu rechtfertigen.
III. Widerrufsvorbehalt
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors
des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors des Bescheids sind
geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall
widerrufen zu können, dass die Antragstellerin zu 1) ihren
Sanierungsbeitrag nicht vollumfänglich erbringt oder sich bestehende
Unsicherheiten des Sanierungskonzepts realisieren.
Die Widerrufsvorbehalte sind dabei auch verhältnismäßig im engeren
Sinne.
IV. Auflagen
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors des
Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ende der WpÜG-Meldung
21.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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