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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A0F6MD5

Veröffentlicht am 21.12.2012, 12:00
Zielgesellschaft: Praktiker AG; Bieter: Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP



Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H.



Nachricht vom 21. Dezember 2012

Befreiung

Zielgesellschaft: Praktiker AG

Bieter: Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H., de Krassny

Privatstiftung, Herr Alain de Krassny



WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.



Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe

eines Pflichtangebots für Aktien der Praktiker AG, Kirkel.



Bieter/Antragsteller:

1) Donau Invest Beteiligungs Ges.m.b.H., Wien, Österreich -

Antragstellerin zu 1)

2) de Krassny Privatstiftung, Wien, Österreich - Antragstellerin zu 2)

3) Herr Alain de Krassny, Wien, Österreich - Antragsteller zu 3)

Zielgesellschaft:

Praktiker AG, Am Tannenwald 2, 66459 Kirkel

ISIN: DE000A0F6MD5



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit

Bescheid vom 13. Dezember 2012 in Bezug auf die Donau Invest

Beteiligungs Ges.m.b.H., Am Heumarkt 10, 1030 Wien, Österreich, die de

Krassny Privatstiftung, Am Heumarkt 10, 1030 Wien, Österreich, sowie

Herrn Alain de Krassny, Wien, Österreich, folgenden Bescheid erlassen:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie entweder

- in Folge des Erwerbs durch die Antragstellerin zu 1) von bis zu

32.407.407 im Rahmen der auf der Hauptversammlung der Praktiker AG,

Kirkel, am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen

Aktien, für die die Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht

ausgeübt wurden, zu einem Bezugspreis von mindestens EUR 1,08 von der

Joh. Berenberg, Gossler & Go. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel,

oder einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186

Abs. 5 Satz 1 AktG, dass die durch die auf der Hauptversammlung der

Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung

geschaffenen neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den

Aktionären zum Bezug anzubieten oder,

- falls die Kontrollerlangung nicht bereits im Zuge des vorgenannten

Erwerbs erfolgt und die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, den

zwischen ihr und der Praktiker AG, Kirkel, am 28.11.2012 geschlossenen

Übernahmevertrag (Underwriting Agreement) gekündigt hat, in Folge eines

bis zum 14.01.2013 dinglich vollzogenen Erwerbs weiterer durch die auf

der Hauptversammlung der Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012

beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffener neuer Aktien von der Joh.

Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel, oder

einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5

Satz 1 AktG, das die durch die auf der Hauptversammlung der Praktiker

AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung geschaffenen

neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den Aktionären

zum Bezug anzubieten, durch die Antragstellerin zu 1) zu einem Preis

nicht unter EUR 1,08

gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2)

und den Antragsteller zu 3) i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3

WpÜG, die Kontrolle über die Praktiker AG, Kirkel, erlangen, von den

Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn:

-a- die Antragstellerin zu 1) nicht bis zu einer maximalen Anzahl von

32.407.407 Aktien alle im Rahmen der auf der Hauptversammlung der

Praktiker AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung

geschaffenen neuen Aktien, für die die Bezugsrechte von den Aktionären

nicht ausgeübt wurden, zu einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh.

Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, der Praktiker AG, Kirkel, oder

einem anderen Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs, 5

Satz 1 AktG, das die durch die auf der Hauptversammlung der Praktiker

AG, Kirkel, am 04.07.2012 beschlossene Kapitalerhöhung geschaffenen

neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen hat, sie den Aktionären

zum Bezug anzubieten, erwirbt oder

-b- die Durchführung der auf der Hauptversammlung der Praktiker AG, Kirkel,

am 04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2013 im

Handelsregister eingetragen ist oder

-c- der Praktiker AG, Kirkel, durch die Kapitalerhöhung nicht bis zum

21.12.2012 mindestens EUR 60 Mio. zufließen und deswegen ein

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Praktiker AG, Kirkel, eröffnet

wird.

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

-a- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, wie viele

Aktien die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern

1 und 2 erworben hat beziehungsweise der Antragstellerin zu 2) und dem

Antragsteller zu 3) zuzurechnen sind und hierzu geeignete Nachweise

vorzulegen.

-b- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung der

Kapitalerhöhung gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 a durch Vorlage

geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) unverzüglich

nachzuweisen.

-c- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer

2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.



Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im

Befreiungsbescheid dargelegten Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft, die Praktiker AG, ist eine börsennotierte

Aktiengesellschaft mit Sitz in Kirkel, eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15267. Das Grundkapital der

Zielgesellschaft beträgt EUR 58.000.000,00 und ist in 58.000.000 auf

den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt und im

Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren

Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter

Wertpapierbörse zugelassen.

Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat am 04.07.2012 die

Erhöhung ihres Grundkapitals um bis zu EUR 57.142.858,00 auf bis zu EUR

115.142.858,00 beschlossen (folgend 'Kapitalerhöhung'). Der

Kapitalerhöhungsbeschluss wurde am 26.11.2012 in das Handelsregister

der Zielgesellschaft eingetragen.

Am 29.11.2012 hat der Vorstand der Zielgesellschaft das Bezugsangebot

veröffentlicht. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat der

Zielgesellschaft am 28.11.2012 den Bezugspreis je neuer Aktie auf EUR

1,08 und die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien (folgend 'neue

Aktien') auf 55.555.556 festgesetzt. Die Bezugsfrist endet am

13.12.2012. Der Vorstand rechnet damit, dass die Durchführung der

Kapitalerhöhung am oder um den 18.12.2012 in das Handelsregister der

Zielgesellschaft eingetragen wird.

Die Zielgesellschaft ist selbst nicht operativ tätig. Ihre Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage wird daher maßgeblich von der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage ihrer Tochtergesellschaften bestimmt (die

Zielgesellschaft zusammen mit ihren Tochtergesellschaften folgend

'Praktiker-Konzern').

II. Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, bei der

Antragstellerin zu 2) um eine Privatstiftung österreichischen Rechts.

Sitz der Antragstellerinnen zu 1) und 2) ist jeweils Wien, Österreich.

Die Antragstellerin zu 1) ist in das Firmenbuch von Wien eingetragen

unter der Nummer 128806, die Antragstellerin zu 2) unter der Nummer

157895.

Die Antragstellerin zu 2 hält über 99 % des Stammkapitals und der

Stimmrechte der Antragstellerin zu 1).

Der Antragsteller zu 3) ist einer der Stifter und Begünstigter der

Antragstellerin zu 2). Der Antragsteller zu 3) kann im Sinne des § 17

AktG beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 2) ausüben.

Die Antragsteller halten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides

keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Ihnen sind auch keine

Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft zuzurechnen.

III. Begutachtung der Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft hat die Roland Berger Strategy Consultants GmbH,

München, (folgend 'Gutachter') beauftragt, sie bei der Erstellung eines

Restrukturierungskonzepts für den Praktiker-Konzern zu unterstützen und

die Sanierungsfähigkeit des Praktiker-Konzerns zu bestätigen (folgend

'Gutachten'). Hierzu hat der Gutachter die aktuelle wirtschaftliche

Situation der Zielgesellschaft eingehend analysiert.

IV. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft

Bei der Zielgesellschaft liegt seit einigen Jahren eine negative

Ertragsentwicklung vor. Das Eigenkapital ist ausweislich der jeweiligen

Einzelabschlüsse der Zielgesellschaft von TEUR 1.104.047 zum 31.12.2010 auf

TEUR 334.889 zum 31.12.2011 zurückgegangen. Nach den Ausführungen des

Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011

ist die starke Verringerung des Eigenkapitals im Wesentlichen darauf

zurückzuführen, dass sich die Geschäftsentwicklung nahezu aller

Gesellschaften innerhalb des Praktiker-Konzerns im Geschäftsjahr 2011 sehr

negativ entwickelt hat. Der im Geschäftsjahr 2011 aufgelaufene Verlust ist

im Wesentlichen durch den Anstieg der allgemeinen Verwaltungskosten und

Aufwendungen aus Verlustübernahme geprägt.

Der Abschlussprüfer der Zielgesellschaft weist in seinem Testat vom

27.03.2012 zum Jahresabschluss der Zielgesellschaft für das

Geschäftsjahr 2011 darauf hin, dass der Bestand der Zielgesellschaft

bedroht sei und verweist ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen

des Vorstands der Zielgesellschaft zur Existenz bestandsgefährdender

Risiken im Lagebericht.

Der Gutachter hat im Rahmen des Antragsverfahrens darauf hingewiesen,

dass die Durchführung der Kapitalerhöhung einen unabdingbaren

Sanierungsschritt darstellt, um den Fortbestand der Praktiker AG zu

gewährleisten.

Im Antragsverfahren wurde zudem dargelegt, dass die Nichtdurchführung

der Kapitalerhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass

der Vorstand verpflichtet wäre, einen Insolvenzantrag zu stellen.

V. Sanierungskonzept

Um ein nachhaltiges positives Ergebnis und eine wettbewerbsfähige

Rendite im Branchenvergleich bis zum Jahr 2014 zu erwirtschaften und

die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft während dieses Zeitraums zu

sichern, hat der Vorstand der Zielgesellschaft mit der Hilfe des

Gutachters das operative Restrukturierungskonzept (folgend

'Restrukturierungskonzept') entwickelt.

Wesentliche Eckpunkte des Restrukturierungskonzepts sind:

- Fortführung der Zwei-Marken-Strategie unter Umstellung des Auftritts

von rund 120 Praktiker-Märkten auf 'Max Bahr'

- Strategische Positionierung der Marke Max Bahr als Qualitätsanbieter

durch qualitativen Ausbau des Sortiments

- Strategische Positionierung der Marke Praktiker als Preis- und

Kostenführer

- Schließung von etwa 24 Praktiker Märkten mit negativem Ergebnisbeitrag

und zwei weiteren Praktiker Märkten auf Grund vermieterseitiger

Kündigung

- Neuausrichtung des internationalen Portfolios

- Teilnahme an einer strategischen Einkaufskooperation

Daneben hat der Vorstand weitere Maßnahmen zur Sanierung der

Gesellschaft eingeleitet bzw. bereits umgesetzt. So konnte die

Zielgesellschaft laut Pressemitteilung vom 27.10.2012 einen

Sanierungstarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di abschließen. Zudem

werden bereits Verhandlungen mit Vermietern zur Reduzierung der

Mietkosten geführt.

Ausgehend vom Restrukturierungskonzept wurde von externen Beratern ein

Finanzierungskonzept erarbeitet, welches aufzeigt, wie die für die

Finanzierung des Restrukturierungskonzepts benötigten finanziellen

Mittel beigebracht werden sollen (folgend 'Finanzierungskonzept').

Das Finanzierungskonzept sieht neben der Aufnahme von Darlehen durch

Unternehmen des Praktiker-Konzerns unter anderem die Durchführung einer

Barkapitalerhöhung über brutto EUR 60 Mio. vor.

In Höhe von EUR 30 Mio. wird die Darlehenssumme aus vorgenannten

Verträgen nur ausgezahlt, wenn die Kapitalerhöhung erfolgreich

durchgeführt wird. Außerdem können sämtliche Darlehensverträge

gekündigt werden, wenn der Zielgesellschaft aus der Kapitalerhöhung

nicht bis zu einem bestimmten Datum mindestens EUR 60 Mio.

Bruttoemissionserlös zugeflossen sind.

VI. Sanierungsbeiträge der Antragsteller

Am 16.11.2012 hat die Antragstellerin zu 1) mit der Zielgesellschaft

und der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (folgend 'Emissionsbank') eine

Investitionsvereinbarung geschlossen (folgend 'Investment Agreement').

Die Antragstellerin zu 1) hat sich im Investment Agreement

verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen bis zu 32.407.407 der in der

auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 04.07.2012

beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien, für die die

Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht ausgeübt wurden, zu

einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh. Berenberg, Gossler & Co.

KG, Hamburg, zu erwerben. Dieser fest zugesagte Sanierungsbeitrag der

Antragstellerin zu 1) kann bis zu EUR 35 Mio. betragen (folgend

'Backstop-Garantie').

Die Emissionsbank soll sämtliche im Rahmen der Kapitalerhöhung

geschaffenen neuen Aktien zeichnen (folgend 'Festübernahme') und sie

den Altaktionären zur Ausübung ihres gesetzlichen Bezugsrechts

anbieten. Aktien, die nicht von Altaktionären der Zielgesellschaft im

Rahmen des Bezugsangebots oder von der Antragstellerin zu 1) im Rahmen

der Backstop-Garantie erworben werden, sollen bestimmten Anlegern im

Rahmen einer Privatplatzierung am Tag nach Ablauf der Bezugsfrist

angeboten werden (folgend 'Privatplatzierung').

Die Antragsteller gehen aufgrund der wirtschaftlichen Lage der

Zielgesellschaft davon aus, dass nur wenige Aktionäre der

Zielgesellschaft ihr Bezugsrecht ausüben und die Backstop-Garantie

daher voll zum Tragen kommt.

Die Antragsteller halten es zudem für möglich, dass die Antragstellerin

zu 1) über die Backstop-Garantie hinaus und ohne hierzu rechtlich

verpflichtet zu sein, weitere neue Aktien erwirbt, die von der

Emissionsbank nicht anderweitig platziert werden können, um die

Zielgesellschaft in ihren Sanierungsbemühungen weiter zu unterstützen.

Dies könne etwa nötig werden, wenn die Emissionsbank von den im

Übernahmevertrag enthaltenen Kündigungsrechten Gebrauch macht.

VII. Geplante künftige wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft

Bei Umsetzung des operativen und finanziellen Sanierungskonzepts geht

der Gutachter in seinem Gutachten von einer schrittweisen Verbesserung

der wirtschaftlichen Lage der Zielgesellschaft und insbesondere von

einer Verringerung der Bilanzverluste bis 2014 aus.

VIII. Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit

Der Gutachter bestätigt in seinem Gutachten, dass sowohl die

Zielgesellschaft als auch ihre wesentlichen operativen

Tochtergesellschaften sanierungsfähig sind, wenn die im Rahmen des

Restrukturierungskonzepts geplanten Maßnahmen innerhalb des

Planungszeitraums konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden.

IX. Anträge

Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten

Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten

Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei

sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig.

Die Antragstellerin zu 1) leiste als Backstop-Investor auch einen

erheblichen Sanierungsbeitrag. Durch die Backstop-Garantie werde die

Durchführung der Kapitalerhöhung abgesichert. Die erfolgreiche

Durchführung der Kapitalerhöhung sei entscheidend für die Sanierung der

Gesellschaft, da diese zum einen für die Umsetzung ihres

Restrukturierungskonzepts auf die aus der Kapitalerhöhung zufließenden

Mittel angewiesen sei und zudem die erfolgreiche Kapitalerhöhung

teilweise eine Auszahlungsvoraussetzung für im Praktiker-Konzern

benötigte Kreditlinien darstelle. Bei einem Ausbleiben der

Kapitalerhöhung wären die Darlehensgeber zur Kündigung der

Darlehensverträge berechtigt.

Da es möglich sei, dass die Antragstellerin zu 1) über die

Backstop-Garantie hinaus weitere Aktien erwerbe, um die Sanierung der

Zielgesellschaft weiter zu unterstützen, halten es die Antragsteller

auch für möglich, dass sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangen.

Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) sei der Antragstellerin

zu 2) zuzurechnen, da diese aufgrund ihrer Beteiligung an der

Antragstellerin zu 1) die Risiken aus der Erbringung der

Sanierungsleistung zu tragen habe. Gleiches gelte mittelbar für den

Antragsteller zu 3) als Begünstigten der Antragstellerin zu 2).

B.

Den Anträgen war stattzugeben.

I. Zulässigkeit

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie

fristgerecht gestellt.

1. Antragsfrist

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der

Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von

sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der

Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er

die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

Da die Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle an der

Zielgesellschaft haben, sind die Anträge fristgerecht gestellt worden.

2. Einheitliche Entscheidung

Die Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren

beschieden werden. Es handelt sich um einen einheitlichen

Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.

II. Begründetheit

Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37

Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die

beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

1. Sachentscheidungsinteresse

Es besteht das notwendige Sachentscheidungsinteresse.

Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller ist bisher nicht erfolgt.

Die Antragsteller halten diese jedoch aufgrund des geplanten Erwerbs

von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen der nach der Hauptversammlung

am 04.07.2012 zeitnah anstehenden Kapitalerhöhung für möglich.

Zwar hat die Antragstellerin zu 1) lediglich die Verpflichtungen aus

der Backstop-Garantie übernommen, die auch bei ihrer vollen Ausnutzung

nur dazu führt, dass die Antragstellerin zu 1) 32.407.407 Aktien der

Zielgesellschaft, also rund 28,54 % der in der Zielgesellschaft nach

der Kapitalerhöhung vorhandenen Stimmrechte erwirbt. Es ist jedoch

angesichts der wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft nicht

davon auszugehen, dass sämtliche übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft

ihre Bezugsrechte ausüben. Die Antragsteller halten es für

wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) über die

Backstop-Garantie hinaus weitere Aktien erwerben wird, um die Sanierung

der Zielgesellschaft weiter zu unterstützen.

In der vorliegenden Situation kann den Antragstellern ein

Sachbescheidungsinteresse daher nicht abgesprochen werden. Eine sichere

Prognose, ob es aus der Sicht der Antragsteller erforderlich sein wird,

die Sanierung der Zielgesellschaft durch einen weiteren Zuerwerb neuer

Aktien zu unterstützen, können die Antragsteller derzeit nicht treffen.

Trotz der Festübernahme der Emissionsbank kann wegen deren

Kündigungsrechten derzeit nicht sicher vorhergesagt werden, ob der im

Rahmen der Kapitalerhöhung erwartete Betrag von EUR 60 Mio. (brutto)

erzielt werden kann. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsteller mehr

Klarheit über den Erfolg der Kapitalerhöhung haben, ist es ihnen aber

u.U. nicht mehr möglich, ein Befreiungsverfahren vor Kontrollerwerb

durchzuführen. Zumindest in der vorliegenden zeitkritischen

Sanierungssituation, in der einerseits der Kontrollerwerb auch im

Interesse der Zielgesellschaft liegt und andererseits die

Tatsachenbasis für die Entscheidung der Antragsteller noch nicht

feststeht, ist diesen ein Sachentscheidungsinteresse bereits dann

zuzuerkennen, wenn sie den Kontrollerwerb nur für möglich halten. Dies

gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Befreiungsentscheidung

nach dem Tenor dieses Bescheids ohnehin nur ergeht, wenn die

Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft tatsächlich

erwerben.

Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in

der Zielgesellschaft wären der Antragstellerin zu 2) gemäß § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1

HGB und dem Antragsteller zu 3) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,

§ 2 Abs. 6 WpÜG, i.V.m. § 17 AktG zuzurechnen. Auch für die

Antragsteller zu 2) und 3) besteht daher ein

Sachentscheidungsinteresse.

2. Kontrollerlangung im Zusammenhang mit der Sanierung der

Zielgesellschaft

Die mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller würde auch im

Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen.

Eine Kausalität der Kontrollerlangung für die Sanierung ist nicht

erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-AV, der lediglich fordert, dass der Kontrollerwerb im

Zusammenhang mit der Sanierung erfolgt. Dieser Zusammenhang kann

vorliegend bereits deswegen bejaht werden, weil die Antragsteller nach

dem Tenor dieses Bescheids nur dann von einem Pflichtangebot befreit

werden, wenn sie die Kontrolle im Rahmen der im Sanierungskonzept

vorgesehenen Kapitalerhöhung entweder aufgrund der Backstop-Garantie

oder durch freiwilligen Zuerwerb weiterer neuer Aktien zum Bezugspreis

von der Emissionsbank, einem anderen Emissionsunternehmen oder der

Zielgesellschaft erwerben.

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Erwerb eines Teils der

zum Kontrollerwerb führenden Stimmrechte der Zielgesellschaft nicht

verbindlich zugesagt wurde. Die Antragstellerin zu 1) hat gegenüber der

Zielgesellschaft die Leistung eines Sanierungsbeitrags hinreichend

verbindlich zugesagt.

3. Sanierungsbedürftigkeit

Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende

Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Sowohl der

Vorstand der Zielgesellschaft als auch deren Abschlussprüfer gehen vom

Vorliegen einer bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft

aus.

Der Vorstand der Zielgesellschaft weist im Jahresabschluss für das

Geschäftsjahr 2011 vom 27.03.2012 auf eine im Jahr 2011 eingetretene

Gefährdung des Bestands der Zielgesellschaft hin. Diese Sichtweise wird

vom Abschlussprüfer der Zielgesellschaft im Testat für den

Jahresabschluss der Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 durch

Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen des Vorstands der

Zielgesellschaft bestätigt. Auch im Antragsverfahren wurde dargelegt,

dass die Kapitalerhöhung einen unabdingbaren Sanierungsschritt

darstellt, um den Fortbestand der Zielgesellschaft zu gewährleisten und

dass der Zielgesellschaft ohne Durchführung der Kapitalerhöhung die

Insolvenz droht.

Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, des Abschlussprüfers und

des Gutachters im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der

Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr

lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen

der Zielgesellschaft nachvollziehen.

4. Sanierungsfähigkeit

Das Sanierungskonzept, an dessen Umsetzung sich die Antragsteller

beteiligen, ist geeignet, die Krisenursachen zu beheben und so die

Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

Nach der Einschätzung des Gutachters ist die Sanierungsfähigkeit der

Zielgesellschaft gegeben, sofern die im Rahmen des Sanierungskonzeptes

vorgesehenen Maßnahmen konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden. Das

Eintreten dieser Voraussetzungen sei überwiegend wahrscheinlich.

Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der

Zielgesellschaft sind plausibel. Sie beruhen auf Planungen des

Vorstands der Zielgesellschaft. Hiernach ist von einer nachhaltigen

wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.

Das Restrukturierungskonzept des Vorstands der Zielgesellschaft

erscheint auch grundsätzlich geeignet, die Krise der Zielgesellschaft

zu beseitigen und die Sanierung der Zielgesellschaft zu bewirken.

Bestehenden Unsicherheiten im Sanierungskonzept kann durch einen

Widerrufsvorbehalt begegnet werden. Dadurch kann sichergestellt werden,

dass die Antragsteller nur die Kontrolle erwerben, wenn die Sanierung

der Zielgesellschaft Aussicht auf Erfolg hat.

5. Sanierungsbeitrag

Im Rahmen des Sanierungskonzeptes sind die Antragsteller bereit, einen

erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen.

Die Antragstellerin zu 1) hat sich gegenüber der Zielgesellschaft

verpflichtet, bis zu einer maximalen Anzahl von 32.407.407 Aktien alle

im Rahmen der auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am

04.07.2012 beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien, für

die die Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht ausgeübt

wurden, zu einem Bezugspreis von EUR 1,08 von der Joh. Berenberg,

Gossler & Co. KG, Hamburg, zu erwerben.

Dieser fest zugesagte Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) kann

bis zu EUR 35 Mio. betragen.

Es ist zwar nicht sicher, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich in

dieser Höhe in Anspruch genommen wird. Der konkrete Umfang des

Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1) hängt davon ab, wie viele

Altaktionäre sich an der Kapitalerhöhung beteiligen. Je höher der

Umfang ist, in dem sich die Altaktionäre an der Kapitalerhöhung

beteiligen, umso geringer fällt die Verpflichtung der Antragstellerin

zu 1) aus der Backstop-Garantie aus. Die Antragsteller haben jedoch

plausibel dargelegt, dass zu erwarten ist, dass sich nur wenige

Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und die Backstop-Garantie

daher voll zum Tragen kommt.

Zudem führt bereits die Backstop-Garantie als solche zu einem messbaren

Vorteil für die Zielgesellschaft. Die Emissionsbank hat sich im

Hinblick auf die Backstop-Garantie zur Festübernahme bereit erklärt.

Durch die Backstop-Garantie der Antragstellerin zu 1) fließen der

Zielgesellschaft daher nicht nur die unmittelbar garantierten Mittel

zu. Die Backstop-Garantie sichert zudem die Durchführung der

Kapitalerhöhung insgesamt ab.

Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist wiederum

Auszahlungsvoraussetzung für verschiedene im Finanzierungskonzept

vorgesehene Darlehensverträge. In Höhe von EUR 30 Mio. wird die

Darlehenssumme aus vorgenannten Verträgen nur ausgezahlt, wenn die

Kapitalerhöhung erfolgreich durchgeführt wird. Außerdem können

sämtliche Darlehensverträge gekündigt werden, wenn der Zielgesellschaft

aus der Kapitalerhöhung nicht bis zu einem bestimmten Datum mindestens

EUR 60 Mio. Bruttoemissionserlös zugeflossen sind.

Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) ist der Antragstellerin

zu 2) zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 2) nimmt über ihre 99,1 %ige

Beteiligung an der Antragstellerin zu 1) an den Risiken, welche die

Antragstellerin zu 1) durch die Leistung ihres Sanierungsbeitrags

eingeht, teil.

Das Gleiche gilt für den Antragsteller zu 3). Die sich auf der Ebene

der Antragstellerin zu 2) realisierenden wirtschaftlichen Risiken

würden mittelbar den Antragsteller zu 3) treffen, da er der Begünstigte

der Antragstellerin zu 2) ist.

6. Ermessensentscheidung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der

Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist

grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem

Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die

Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden,

was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die

ansonsten die drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen

hätten.

Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch den o.g. erheblichen

Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft AG beitragen,

kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft

darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die

Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell

belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft

und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die

Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich

- wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die

auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den

Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht

haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der

Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich.

Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Zielgesellschaft könnten u.U.

durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung verwässert werden. Insofern

tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in

der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste

mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da die

Backstop-Garantie aber nur insoweit greifen kann, wie die übrigen

Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können

diese die Verwässerung ihrer Beteiligung durch die Teilnahme an der

Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine

Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer Sanierung

der Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht

auch für die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer

positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der

Angebotspflicht zu rechtfertigen.

III. Widerrufsvorbehalt

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors

des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors des Bescheids sind

geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall

widerrufen zu können, dass die Antragstellerin zu 1) ihren

Sanierungsbeitrag nicht vollumfänglich erbringt oder sich bestehende

Unsicherheiten des Sanierungskonzepts realisieren.

Die Widerrufsvorbehalte sind dabei auch verhältnismäßig im engeren

Sinne.

IV. Auflagen

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors des

Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.



Ende der WpÜG-Meldung

21.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München

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