BRÜSSEL (dpa-AFX) - Die EU-Kommission hat klargestellt, dass Deutschland keineswegs allen arbeitslosen EU-Bürgern im Land Sozialhilfe gewähren muss. 'Die EU-Kommission dringt auch nicht darauf, dass Deutschland die Bedingungen für den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert. Anderslautende Behauptungen und Medienberichte sind falsch', erklärte die Brüsseler Behörde am Freitag.
Die 'Süddeutsche Zeitung' hatte zuvor über eine Stellungnahme der EU-Kommission in einem Verfahren vor dem EuGH berichtet. Darin stelle die Kommission eine zentrale Vorschrift im Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen infrage, heißt es in dem Bericht. Diese sei mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Die EU-Kommission versicherte dagegen: 'Dem Recht auf Freizügigkeit stehen strikte Schutzklauseln gegenüber, um den sogenannten 'Sozialtourismus' zu verhindern.' Grundsätzlich gelte: 'Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als EU-Bürger entweder arbeiten, ein direktes Familienmitglied eines Anspruchsberechtigten sein oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben. In den ersten drei Monaten ist das EU-Aufnahmeland nach EU-Recht nicht verpflichtet, nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und -Bürgern Sozialhilfe zu gewähren.' Diese Ansicht vertritt auch die Bundesregierung./wn/DP/jkr
Die 'Süddeutsche Zeitung' hatte zuvor über eine Stellungnahme der EU-Kommission in einem Verfahren vor dem EuGH berichtet. Darin stelle die Kommission eine zentrale Vorschrift im Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen infrage, heißt es in dem Bericht. Diese sei mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Die EU-Kommission versicherte dagegen: 'Dem Recht auf Freizügigkeit stehen strikte Schutzklauseln gegenüber, um den sogenannten 'Sozialtourismus' zu verhindern.' Grundsätzlich gelte: 'Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als EU-Bürger entweder arbeiten, ein direktes Familienmitglied eines Anspruchsberechtigten sein oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben. In den ersten drei Monaten ist das EU-Aufnahmeland nach EU-Recht nicht verpflichtet, nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und -Bürgern Sozialhilfe zu gewähren.' Diese Ansicht vertritt auch die Bundesregierung./wn/DP/jkr