DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat die Anordnung einer dreiwöchigen Quarantäne für den Mitbewohner eines an Affenpocken erkrankten Mannes für zulässig erklärt. Das Gericht stellte sich damit am Mittwoch hinter eine entsprechende Entscheidung das Düsseldorfer Gesundheitsamtes (Az.: 29 L 1677/22).
Der Betroffene hatte einen Eilantrag gegen die Quarantäne-Anordnung mit der Begründung gestellt, er habe sich zwischenzeitlich gegen Affenpocken impfen lassen. Der verwendete Impfstoff sei in der EU gegen Affenpocken noch gar nicht zugelassen und es lägen keine öffentlichen Daten seiner Wirksamkeit vor, wandte das Gericht ein.
Da der Antragsteller während der infektiösen Phase in der Wohnung mit dem Infizierten gelebt habe, sei er als Kontaktperson der Kategorie 3 mit einem hohen Infektionsrisiko einzustufen. Für diese empfehle das Robert-Koch-Institut eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.
Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung überwiege die dreiwöchige Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.