Auf S. 53 der Halbjahreszahlen der Bitcoin Group (DE:ADE) finden sich interessante Angaben im Hinblick auf die rechtliche Lage des Geschäfts. So verweist die Bitcoin Group auf die Rechtsauffassung der BaFin, wonach es sich bei Bitcoins um „Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 S. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)“ handelt. Hat die Bitcoin Deutschland AG diese Erlaubnis? Dazu die klare Ansage der Bitcoin Group, Zitat: „Über eine derartige Erlaubnis verfügt die Konzerntochter bisher nicht.“ Das lässt aufhorchen! Die Bitcoin Group erläutert, wie das Geschäftsfeld organisiert ist: Demnach vereinnahmt die Bitcoin Deutschland AG lediglich die Provisionen der Kunden (die mit „Bitcoins“ bezahlt werden), und zwar „im Namen der Fidor Bank AG“.
Bitcoin Group: Die Struktur des Geschäfts
Dafür erhält die Fidor Bank AG natürlich eine Kleinigkeit, und zwar eine „pauschale monatliche Vergütung“. Das steht dann in den Geschäftszahlen unter „Materialaufwand“. Die Fidor Bank AG wiederum leitet den Angaben in den Halbjahreszahlen zufolge „100 % der vereinnahmten Provisionen aus den vermittelten Geschäften“ an den Konzern weiter. Einfach ist das nicht – aber offensichtlich wird die Bitcoin Group so den Forderungen von BaFin bzw. Kreditwesengesetz gerecht. Es kann nützlich sein, wenn Aktionäre die diesbezügliche Rechtslage im Blick behalten.
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Ein Beitrag von Peter Niedermeyer.