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Einfach unglaublich: Mit diesem simplen Trick kann man völlig legal die Abgeltungsteuer umgehen!

Veröffentlicht am 27.10.2019, 08:00
© Reuters.

Wir Deutschen sind wirklich nicht zu beneiden. Zumindest wenn es um die Steuerlast in unserem Land geht. Der größte Brocken schlägt bei jedem wahrscheinlich mit der Lohn- bzw. Einkommenssteuer zu Buche. Danach folgen dann die Mehrwertsteuer oder die Mineralölsteuer. Wollte man eine Liste von allen Steuerarten in Deutschland erstellen, dürfte dieser Artikel kaum ausreichen, um alle darzustellen.

Was uns Foolishe Investoren natürlich am meisten interessiert und belastet, ist ohne Frage die Abgeltungsteuer. Sie ist durchaus als störend bei der Vermögensbildung oder beim Aufbau einer zusätzlichen Absicherung fürs Alter anzusehen. Denn nach der Abschaffung der Spekulationsfrist zum 01.01.2009 fällt auf alle Kursgewinne und Dividenden von Wertpapieren, die nach diesem Stichtag angeschafft wurden, die sogenannte Abgeltungsteuer an.

In diesem Artikel möchte ich einmal erklären, wie sie funktioniert und wie man sie ganz oder teilweise umgehen kann!

Die Abgeltungsteuer im Detail Eigentlich ist Abgeltungsteuer nur der Überbegriff für diese Steuerart. Das, was uns bei unseren Kapitalerträgen das Leben schwermacht, ist die sogenannte Kapitalertragssteuer (KapEst). Sie wird sofort vom jeweiligen Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, und der jeweils zu entrichtende Betrag gilt damit als abgegolten. Wir verwenden in diesem Artikel aber weiter den Begriff „Abgeltungsteuer“, weil er doch jedem Leser geläufiger sein dürfte.

Es gibt dabei aber den Sparerfreibetrag, den jeder Bürger für sich beanspruchen kann. Das wären für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro. Um ihn geltend zu machen, muss man aber seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Werden die oben genannten Beträge überschritten, wird Abgeltungsteuer in folgender Höhe fällig.

Quelle: Wikipedia

Wer keine Kirchensteuer bezahlen muss, hat so eine Belastung von 26,375 % auf seine Kapitalerträge. Und kommt die Kirchensteuer noch dazu, sind es je nach Konfession fast 28 %, die hier vom Gewinn vom Finanzinstitut einbehalten und an den Fiskus abgeführt werden.

Wichtig ist noch, dass, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt (gemeint ist hier der Grenzsteuersatz), man beim zuständigen Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung beantragen kann. Damit holt man sich dann die Differenz zur bereits abgeführten Abgeltungsteuer zurück.

Die Abgeltungsteuer legal reduzieren Wie kann man nun diese ungeliebte Steuer ganz oder teilweise umgehen?

Möglich machen kann dies der Verlustvortrag bei Aktien. Wissen muss man hier, dass jede Bank einen Verrechnungstopf führen muss, in dem die jeweiligen Gewinne oder Verluste, die beim Verkauf von Aktien entstehen, gegeneinander verrechnet werden. Sind nun in einem Kalenderjahr die Verluste höher als die Gewinne ausgefallen, kann man die Verluste in das nächste Jahr übertragen.

Die so angesammelten Verluste aus Aktienverkäufen verfallen nicht und können so auch noch Jahre später mit Gewinnen aus solchen verrechnet werden. Das bedeutet für Investoren Folgendes.

Ein gut bestücktes Aktiendepot weist meistens einige Titel auf, die man loswerden möchte, weil sie gerade nicht so gut laufen, und andere Positionen sind sehr hoch gestiegen und man möchte eventuell Gewinne realisieren. Dann sollte man jetzt als Erstes die Aktien mit den größten Verlusten abstoßen und im Anschluss die Werte verkaufen, bei denen man Gewinne mitnehmen möchte. Sind die entstandenen Verluste hier größer oder gleich der eingefahrenen Gewinne, fällt keine Abgeltungsteuer an.

Doch hält man Aktien für längere Zeiträume, dann sind die Gewinne, die bei einzelnen Positionen zu Buche schlagen können, meistens viel höher als die Verluste von anderen Titeln im Depot. Doch wie wir ja wissen, lassen sich realisierte Verluste quasi unendlich weit in die Zukunft mitnehmen, weil sie immer ins Folgejahr übertragen werden können.

Was könnte man also tun? Man kann beispielsweise mehrmals im Jahr sogenannte Kurskosmetik betreiben. Hierbei werden jeweils die größten Verlustbringer, die man aber eventuell nicht unbedingt abstoßen will, weil man doch noch Potenzial sieht, verkauft.

Nachdem der Verkauf erfolgt ist, kauft man die Papiere gleich wieder zurück. Man hat die Aktien jetzt sofort wieder im Depot, hat sich aber gleichzeitig die Verluste im Verrechnungstopf für später gesichert. Die dabei entstandenen Ordergebühren sollten sich gegenüber der gesparten Steuer kaum bemerkbar machen.

Dieses Vorgehen kann man durchaus über mehrere Jahre betreiben und so immer größere Verluste anhäufen. Verkauft man jetzt eine Position, die sehr hohe Gewinne eingefahren hat, kann es durchaus sein, dass man entweder gar keine Abgeltungsteuer bezahlen muss oder aber deren Höhe beträchtlich reduziert hat, weil ja die realisierten Gewinne mit den über die Jahre angesammelten Verlusten verrechnet werden.

Für Investoren ist diese „Schlupfloch“ natürlich ein Segen und kann helfen, die Steuerlast merklich zu reduzieren. Und auch wenn derzeit über eine Abschaffung der Abgeltungsteuer diskutiert wird, heißt das noch lange nicht, dass alle jetzigen Ausgestaltungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel der Verlustvortrag, abgeschafft werden.

Motley Fool Deutschland 2019

Dieser Artikel erschien zuerst auf The Motley Fool

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