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Wenigermiete.de darf weiter gegen überhöhte Mieten klagen

Veröffentlicht am 27.11.2019, 12:22
Wenigermiete.de darf weiter gegen überhöhte Mieten klagen

Karlsruhe, 27. Nov (Reuters) - Das Geschäftsmodell des Onlinedienstes wenigermiete.de, der für Mieter überhöhte Mietzahlungen zurückfordert, ist rechtmäßig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in letzter Instanz entschieden. Das Unternehmen leiste keine unzulässige Rechtsberatung, sondern sei im Schwerpunkt als Inkassounternehmen tätig, urteilte der achte Zivilsenat des BGH. Da die Gesellschaft als Inkassounternehmen eingetragen sei, sei gegen das Geschäftsmodell rechtlich nichts einzuwenden. "Die Zielsetzung des seit 2008 geltenden Dienstleistungsgesetzes gebietet, den Inkassobegriff nicht zu eng auszulegen", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Online-Dienst, der von der in Berlin ansässigen Firma Lexfox betrieben wird, wirbt auf seiner Internetseite unter anderem mit der Durchsetzung der Mietpreisbremse. Nutzer können auf dem Onlinerechner der Gesellschaft prüfen, ob ihre Kaltmiete über der gesetzlich vorgeschriebenen Mietpreisbremse liegt. Wenn ja, kann der Mieter seine Ansprüche auf die Gesellschaft übertragen, sie verlangt dann vom Vermieter Auskunft und fordert die überhöhten Zahlungen zurück. Eine Besonderheit des Geschäftsmodells ist, dass der Mieter dem Dienst nichts bezahlen muss, falls keine Rückzahlung durchsetzbar ist. Im Erfolgsfall behält die Firma ein Drittel der gesparten Miete.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungsmieter 2015 eine 56-Quadratmeter-Wohnung in Berlin gemietet. Die vermietende Wohnungsbaugesellschaft verlangte gemäß Mietpreisbremse 24,76 Euro monatlich zu viel. Deshalb wandte sich der Mieter im März 2017 an wenigermiete.de und trat seine Ansprüche an die Gesellschaft ab. Die schrieb die Wohnungsbaugesellschaft an und verlangte zunächst Auskunft, dann die überhöhte Miete zurück. Weiterhin wollte die Gesellschaft 166,90 Euro für ihre Rechtsverfolgungskosten zurück.

Das Landgericht Berlin lehnte die Forderung von wenigermiete.de ab, weil das Unternehmen kein Klagerecht habe. Es erbringe im Schwerpunkt unbefugt Rechtsdienstleistungen. Die Inkassotätigkeit, für die es zugelassen sei, stelle nur das Folgegeschäft dar. Inkassounternehmen gehen normalerweise gegen Kunden vor, die eine Rechnung nicht bezahlt haben. Bei dem LegalTech-Unternehmen sei das anders, hatte das Landgericht geurteilt. Es ermittle die Forderung über den Onlinerechner.

Der BGH beurteilte das anders. Kern des Geschäftes sei der Einzug der Geldforderung. Der Begriff Inkassounternehmen sei weiter zu fassen. Der Fall wurde an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das die Forderungen nun beziffern muss. (AZ: VIII ZR 285/18) (Reporterin: Ursula Knapp redigiert von Sabine Wollrab. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Redaktionsleitung unter den Telefonnummern 069-7565 1236 oder 030-2888 5168.)

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