KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Rabatten auf rezeptpflichtige Arzneien einen Riegel vorgeschoben. Das Verbot gilt auch dann, wenn ein Medikament in einer Versandapotheke im EU-Ausland bestellt und in einer deutschen Apotheke abgeholt wird. Ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln wurde aufgehoben, entschied der I. Zivilsenat des BGH am Mittwoch in Karlsruhe. 'Die deutschen preisrechtlichen Bestimmungen gelten auch für den Versandhandel', sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm.
In Deutschland sind die Preise für rezeptpflichtige Arzneien einheitlich festgesetzt. So soll ein Preiskampf bei wichtigen Medikamenten verhindert werden, damit Kranke nicht erst die günstigste Apotheke suchen müssen. Das Verbot von Rabatten gilt seit 2013 auch für ausländische Versandapotheken, die deutsche Kunden beliefern. Der BGH hatte nun zu klären, ob das Verbot auch dann greift, wenn der Kunde sich das im Ausland bestellte Medikament nicht nach Hause schicken lässt, sondern es in einer deutschen Apotheke abholt.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hatte sich in der Vorinstanz nicht gegen den Inhaber mehrerer Apotheken im Bergischen Land durchsetzen können, der mit einem Preisvorteil von zehn Prozent für deutsche Originalpräparate geworben hatte - die Medikamente wurden über eine Apotheke in den Niederlanden zu einem niedrigeren Preis bestellt und konnten dann in der Apotheke in Deutschland abgeholt werden.
Das OLG Köln urteilte im Mai 2009, dass dieses 'Geschäftsmodell, wonach als Endverkäufer der bestellten Arzneimittel eine nicht an deutsche Preisvorschriften gebundene niederländische Apotheke auftritt', keine missbräuchliche Umgehung der Apothekenpreisbindung in Deutschland sei. Das Gericht hob damit ein gegenteiliges Urteil der Vorinstanz auf.
Die in Revision gegangene Wettbewerbszentrale begrüßte das Karlsruher Urteil. Christiane Köber von der Geschäftsführung des Vereins sagte der Nachrichtenagentur dpa: 'Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass man Arzneimittelrecht nicht so einfach durch Allgemeine Geschäftsbedingungen umgehen kann' - etwa mit einem in den AGB genannten Erfüllungsort im Ausland.
Der unterlegene Apotheker war für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen. In der Branche werden Rabatt- und Bonusmodelle aber durchaus kritisch gesehen. 'Wir begrüßen das Urteil', sagte Stefan Möbius von der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Die höchste Instanz in Zivilsachen habe deutlich gemacht, dass es bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keinen Wettbewerb über den Preis geben dürfe. 'Im Wettbewerb der Apotheken geht es um die Qualität der Beratung und nicht um den Preis.'
Das Verbot von Rabatten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln untersagt vor allem mögliche Schnäppchen für Privatpatienten, die Medikamente selbst zahlen. Es schreibt aber auch einen festen Preis von Zuzahlungen vor, wenn Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Rezept einlösen.
Unzulässig sind damit nach Einschätzung von Möbius auch Bonusmodelle mit Gutscheinpunkten, die Kunden beim Kauf eines rezeptpflichtigen Medikaments erhalten, aber nur bei einem weiteren Kauf von rezeptfreien Arzneimitteln oder anderen Produkten einlösen können.tb