Die DSGVO regelt ? wie das BDSG auch ? ihren sachlichen, persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich. Sie bekommen nachfolgend einen schnellen Überblick, für welche Sachverhalte die DSGVO gilt. Der nachfolgende Überblick ist auf den Bereich der Privatwirtschaft bezogen.
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 2 Abs. 1 DSGVO stellt wie das BDSG wesentlich auf folgendes Merkmal ab: personenbezogene Daten.
Merken Sie sich:
Die Frage nach den personenbezogenen Daten ist weiterhin wesentlich für den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.
Der Terminus ?personenbezogene Daten? ist in Art. 4 Abs. 1 DSGVO wie folgt definiert?
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Ein Beitrag von Robert Sasse.