Wer ausziehen möchte, muss seinen Mietvertrag vorher fristgemäß kündigen, damit alles rechtens abläuft. Wichtig ist nämlich, dasrechtzeitige und richtige Kündigen. Ansonsten wird’s teuer. Auf diese sechs Fakten sollte man als Mieter mit Kündigungswunsch daher achten:
1. Gesetzliche Frist zur Kündigung des Mietvertrags
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate bei unbefristeten Mietverträgen. Steht im unbefristeten Vertrag jedoch eine kürzere Kündigungsfrist, muss sich der Mieter daran halten. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter vorliegen.
2. Gesetzliche Frist Kündigung: Wie wird gekündigt?
Die Frist einzuhalten ist das eine. Aber die Art der Kündigung ist auch wichtig. Diese muss nämlich immer schriftlich erfolgen. Eine Begründung für die Kündigung muss der Mieter nicht angeben. Auch ist es zweitrangig, wie lange er schon die Wohnung bewohnt hat. Die Unterschrift aller Hauptmieter ist notwendig, sonst wird die Kündigung trotz Fristeinhaltung unwirksam.
3. Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter
Während für Mieter eine Kündigung des Mietvertrags recht einfach ist, darf der Vermieter nur in Ausnahmefällen kündigen. Je nach Länge des Mietverhältnisses reichen die Kündigungsfristen für Vermieter von drei bis neun Monaten. Dem Vermieter ist es gesetzlich untersagt, die Fristen zu seinen Gunsten im Vertrag zu ändern.
Kündigung Mietvertrag – Fristen bei Sonderfällen
Wer seine Wohnung nicht vertragsgemäß nutzen kann und daher ausziehen möchte, hat ein Sonderkündigungsrecht. Er kann – ohne die Fristwahrung – fristlos kündigen. Dafür muss einer der folgenden Gründe vorliegen: Die Wohnung kann nicht genutzt werden, wie es vereinbart ist, der Zustand der Wohnung ist gefährlich für die Gesundheit der Mieter oder es gab eine schwere Verletzung des Mietvertrags durch den Vermieter. Wenn einer der Gründe vorliegt, der eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, sollte man das Kündigungsschreiben rechtssicher formulieren und die Gründe nennen. Nur dann ist eine fristlose Kündigung auch wirksam.
Ein Sonderfall kann es auch sein, wenn der Vermieter sich weigert, die Kündigung anzunehmen. Vermieter könnten die Kündigung beziehungsweise das Einschreiben einfach ignorieren und es zurückschicken. Dann sollte der Mieter die Bestätigung aufheben, dass der Vermieter die Kündigung nicht angenommen hat. Am besten, man schickt die Kündigung nochmals mit der Post. Die Frist aber beginnt mit der Verweigerung der Annahme des ersten Schreibens.
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Ein Beitrag von Robert Sasse.