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BGH: Klauseln von Rechtsschutzversicherern unwirksam

Veröffentlicht am 08.05.2013, 14:33
Aktualisiert 08.05.2013, 14:36
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die sogenannten Effektenklauseln zahlreicher Rechtsschutzversicherungen sind zu unklar formuliert und damit unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Der Kunde könne kaum verstehen, was genau im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Aktien oder Fonds überhaupt versichert sei und was nicht, hieß es. Von dem Urteil sind neben zahlreichen Anlegern auch Geschädigte der Lehman-Pleite betroffen. (Az.: IV ZR 84/12)

Zahlreiche Versicherer dürfen diese Klauseln jetzt nicht mehr verwenden, sondern müssen neue Formulierungen finden. 2009 hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) anderslautende Musterklauseln aufgelegt, die nach Angaben des Verbandes bisher nicht alle Unternehmen übernommen haben.

Der BGH gab mit seinem Urteil der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) mit ihrer Klage gegen zwei Rechtschutzversicherungen recht. Die Klauseln sahen keinen Deckungsschutz für Klagen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von 'Effekten', also Aktien, Anleihen oder anderen Kaptalanlagen wie Immobilienfonds vor.

Zahlreiche Anleger, deren Lehman-Zertifikate im Zuge der Pleite der US-Bank Lehman Brothers wertlos geworden waren, hatten nach Angaben des BGH mit Hinweis auf diese Klauseln keinen Rechtsschutz bekommen. Genaue Zahlen sind nicht bekannt. Dennoch dürften nur noch in Ausnahmefällen Lehman-Geschädigte von dem BGH-Urteil profitieren, sagte Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW./din/DP/stk

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