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DGAP-WpÜG: Befreiung DE0007664005; DE0007850000

Veröffentlicht am 20.01.2012, 15:50
Zielgesellschaft: Renk AG; Bieter: Volkswagen AG u.a.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung des Bescheids

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. Januar 2012 über

die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg

Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge der im nachfolgend

wiedergegebenen Tenor genannten Antragsteller diese jeweils gemäß § 37 Abs.

1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach §

35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, die Porsche Automobil Holding

SE, Stuttgart, Herr Mag. Josef Ahorner, Wien, Österreich, die Dipl.-Ing.

Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Dr. Hans-Michel

Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Familie Porsche Beteiligung GmbH,

Grünwald, die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die

Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, die Familien

Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Ferdinand Alexander

Porsche GmbH, Grünwald, die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien,

Österreich, die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Ferdinand Porsche

Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die Ferdinand Porsche Privatstiftung,

Salzburg, Österreich, die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich,

die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,

die Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,

Salzburg, Österreich, Frau Mag. Louise Kiesling, Wien, Österreich, die

Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, die Louise Daxer-Piech GmbH,

Grünwald, Herr Prof. Dr. h.c. Dipl.-Ing. Ferdinand Piëch, Salzburg,

Österreich, Herr Dr. Hans-Michel Piëch, Salzburg, Österreich, die Porsche

Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, die Porsche Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, Stuttgart, die Porsche Piech Holding AG, vormals

Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,

Österreich, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Salzburg, Österreich, Herr

Dr. Wolfgang Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Gerhard Anton Porsche,

Mondsee, Österreich, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich,

Herr Kai Alexander Porsche, Innsbruck, Österreich, Herr Mag. Mark Philipp

Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Peter Daniell Porsche, Salzburg,

Österreich, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Gries/Pinzgau,

Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg,

Österreich, die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart

und die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1

und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach §

35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die Renk AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts

mit Sitz in Augsburg, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von

hochwertigen Spezialgetrieben, Komponenten der Antriebstechnik und

Prüfsystemen ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR

17.920.000,- ist eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit

einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Die

Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0007850000 (WKN 785000)

zum Handel im regulierten Markt an der Börse München zugelassen.

II.

Hauptaktionärin der Zielgesellschaft mit 5.320.000 gehaltenen Aktien

(entsprechend 76 % der Stimmrechte) ist die MAN SE mit Sitz in München,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179426.

Das Grundkapital dieser Gesellschaft in Höhe von EUR 376.422.400,- ist

eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie, von denen

140.974.350 MAN Stammaktien und 6.065.650 MAN Vorzugsaktien sind. Daneben

hält die Zielgesellschaft 199.903 eigene Aktien (entsprechend rund 2,86 %

der Stimmrechte).

III.

Bis zum Zeitpunkt der nachgenannten Rechtsgeschäfte hielt die Volkswagen

Aktiengesellschaft, Wolfsburg, 42.150.200 Stammaktien der MAN SE, München.

Durch weitere Käufe von insgesamt 797.842 Stammaktien der MAN SE, München,

am 04.05.2011 und 05.05.2011 hält die Volkswagen Aktiengesellschaft seit

dem 09.05.2011 insgesamt 42.948.042 Stammaktien der MAN SE, München,

entsprechend 30,47 % der Stimmrechte.

Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, veröffentlichte am 09.05.2011

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle an der MAN SE,

München, und kündigte die Abgabe eines Pflichtangebots an. Die

Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum Pflichtangebot erfolgte nach der

Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am

31.05.2011. Die Annahmefrist für das Pflichtangebot endete am 29.06.2011.

Das Pflichtangebot wurde für 35.857.607 MAN Stammaktien und 164.613 MAN

Vorzugsaktien angenommen, was 25,44 % der Stimmrechte der MAN SE, München,

entspricht. Der Vollzug des Pflichtangebotes und damit die Übertragung des

Eigentums an den MAN Stammaktien und den MAN Vorzugsaktien an die

Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, erfolgte am 09.11.2011. Seither

hält die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, eine

Mehrheitsbeteiligung an den Stammaktien und Stimmrechten der MAN SE,

München.

Das buchmäßige Aktivvermögen der MAN SE, München, belief sich zum

31.12.2010 auf EUR 8.005.943.000,-. Quartalszahlen bzw. Halbjahreszahlen

der MAN SE, München, für das Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum

31.12.2011 sind nicht erhältlich, da nur die entsprechenden konsolidierten

Zahlen für den MAN-Konzern veröffentlicht werden. Die Bilanzsumme der

konsolidierten Bilanz des MAN-Konzerns ist im Zeitraum vom 31.12.2010 bis

zum 31.03.2011 von EUR 17.431.000.000,- auf EUR 18.035.000.000,- gestiegen;

zum 30.06.2011 stieg die Bilanzsumme der konsolidierten Bilanz des

MAN-Konzerns schließlich auf EUR 18.463.000.000,- an.

Der maßgebliche Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft im

Einzelabschluss der MAN SE, München, belief sich zum 31.12.2010 auf EUR

231.700.000,-. Dies entspricht rund 2,89 % des buchmäßigen Aktivvermögens

der MAN SE, München, zum 31.12.2010. Laut schriftlicher Auskunft der MAN

SE, München, vom 11.08.2011 hat sich dieser Buchwertansatz für die Renk

AG-Beteiligung weder zum 30.06.2011 noch bis zum 11.08.2011 verändert.

Darüber hinaus betrug die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft zum

29.11.2011 EUR 501.000.000,- bzw. betrug die Marktkapitalisierung der

Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft EUR 380.000.000,-.

Zugleich betrug die Marktkapitalisierung der MAN SE, München, EUR

13.755.000.000,-. Somit entspricht der prozentuale Anteil der

Marktkapitalisierung im Verhältnis der Zielgesellschaft bzw. der

Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft im Verhältnis zur

Marktkapitalisierung der MAN SE, München, 3,64 % bzw. 2,76 %.

Ferner lag der Umsatz des gesamten Renk-Konzerns im Jahr 2010 bei EUR

403.000.000,- während der Umsatz des MAN-Konzerns im gleichen Zeitraum bei

EUR 14.675.000.000,- lag. Somit betrug der Umsatz des Renk-Konzerns 2,75 %

des Umsatzes des MAN-Konzerns.

IV.

Das Grundkapital der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, beträgt EUR

1.190.995.443,20 und ist eingeteilt in 295.089.817 Stammaktien und

170.142.778 stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Mehrheit der Stammaktien der

Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, wird von der Porsche Automobil

Holding SE, Stuttgart, gehalten.

V.

Das Grundkapital der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, beträgt EUR

306.250.000,- und ist eingeteilt in 153.125.000 Stammaktien und 153.125.000

stimmrechtslose Vorzugsaktien. 137.812.500 Stammaktien der Porsche

Automobil Holding SE, Stuttgart (entsprechend 90 % der Stimmrechte) werden

unmittelbar von fünf Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,

der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, der Familien Porsche-Daxer-Piech

Beteiligung GmbH, Grünwald, der Porsche Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, Stuttgart, und der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald,

(die 'Konsorten') gehalten, um den einzelnen Familienstämmen der Familien

Porsche & Piëch bzw. deren Mitgliedern (die 'Familien Porsche & Piëch'),

ihren Einfluss auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zu sichern.

Die übrigen 15.312.500 Stammaktien der Porsche Automobil Holding SE,

Stuttgart (entsprechend 10 % der Stimmrechte) werden von der Qatar Holding

Germany GmbH, Frankfurt am Main, gehalten, die wiederum mittelbar vom

Emirat Katar gehalten wird.

Die fünf Konsorten sind Parteien eines Konsortialvertrages (der

'Konsortialvertrag') und stimmen sich anhand dessen bei der Ausübung ihrer

Stimmrechte aus der Mehrheit der Stammaktien der Porsche Automobil Holding

SE, Stuttgart, im Rahmen von Konsortialversammlungen ab. In den jeweiligen

Konsortialversammlungen erfolgt eine Verständigung und Beschlussfassung

über die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der Porsche

Automobil Holding SE, Stuttgart. Die Aktien der Porsche Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, Stuttgart, haben kein Stimmrecht in den

Konsortialversammlungen.

Nach dem Konsortialvertrag sind sämtliche Konsorten verpflichtet, ihre

Stimme in der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,

entsprechend den jeweilig gefassten Konsortialbeschlüssen abzugeben.

In den Konsortialversammlungen der letzten Jahre wurde das Stimmrecht durch

die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,

die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die

Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, stets gleichförmig ausgeübt.

Daneben ist es in der Vergangenheit stets zu einer einheitlichen

Stimmrechtsausübung durch alle fünf Konsorten in der Hauptversammlung der

Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, gekommen.

Bei der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, und der Volkswagen

Aktiengesellschaft, Wolfsburg, werden Abhängigkeitsberichte in Bezug auf

alle fünf Konsorten aufgestellt.

1.

Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und

Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.

Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,

werden von der Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg,

Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch

GmbH, Grünwald, hält die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, selbst. An der

Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist

überwiegend die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, eine

Stiftung im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, beteiligt;

die übrigen Geschäftsanteile hält Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand

Piëch persönlich.

Hinsichtlich der Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich,

gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der

Privatstiftung und vertritt diese. Die ersten Mitglieder des

Stiftungsvorstandes wurden in den Stiftungsurkunden bestellt. Seither

bestellt Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch die Mitglieder des

Stiftungsvorstandes, schlägt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des

Vorsitzenden vor, und ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsvorstandes

aus wichtigem Grunde abzuberufen.

2.

Die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und

Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.

Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,

werden von der Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten.

Die übrigen Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält die

Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, selbst. Alleiniger Gesellschafter der Dr.

Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist Herr Dr. Hans-Michel

Piëch.

3.

Die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, hält rund 27 %

der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,

Stuttgart.

An der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, sind

jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung die Louise Daxer-Piech GmbH,

Grünwald, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard

Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt. Desweiteren sind an der Familien

Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die PP 1420 GmbH, Grünwald,

die PP 1440 GmbH, Grünwald, und die PP 1340 GmbH, Grünwald ebenfalls

jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt.

Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald,

werden von der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die

übrigen Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, hält die

Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, selbst. Die Mehrheit der

Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, werden von

der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten.

Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH,

Grünwald, hält die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Die

Mehrheit der Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, werden

von der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die

übrigen Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, hält die

Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, selbst.

Zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald,

der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche

GmbH, Grünwald, sowie zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise

Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander

Porsche GmbH, Salzburg, Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH,

Salzburg, Österreich, kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen

Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familien

Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald. Damit soll sichergestellt

sein, dass eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts bei

Gesellschafterbeschlüssen der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung

GmbH, Grünwald, in Bezug auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,

durch die einzelnen Beteiligungsstränge hindurch gewährleistet ist.

Alleinige Gesellschafterin der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg,

Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg,

Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, ist

die Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.

An der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich ist die

Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im

Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt;

die übrigen Anteile halten Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai

Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Herr Gerhard Anton

Porsche, Herr Mag. Josef Ahorner und Frau Mag. Louise Kiesling.

Hinsichtlich der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich,

gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der

Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom

Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche

Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand

Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Ferdinand Porsche

Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen

von Gesellschaften, an denen die Ferdinand Porsche Privatstiftung,

Salzburg, Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen

bestimmte Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten

Beteiligungsgesellschaften, die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine

gewisse Bedeutung haben (können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die

Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit

familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn

Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand

Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander

Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche

bestimmt. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr.

Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des

Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und

sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des

Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von

Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder

des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die

frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen.

Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung

des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg,

Österreich, untereinander ab.

Zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand

Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp

Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau

Mag. Louise Kiesling kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen

Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand

Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.

4.

Die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hält rund 9 %

der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,

Stuttgart.

An der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ist die

Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich beteiligt.

Weitere Anteile werden von einzelnen Mitgliedern der Familien Porsche &

Piëch aus den Reihen der Antragsteller mittelbar oder unmittelbar gehalten

sowie im Übrigen von Herrn Ernst Piëch.

Alleinige Gesellschafterin der Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg,

Österreich, ist die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding

GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich.

An der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH,

vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, sind Mitglieder

der Familien Porsche und Piëch jeweils mit Minderheitsbeteiligungen

beteiligt. Rund 70 % der Anteile werden von denjenigen Familienmitgliedern

gehalten, die die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, indirekt über

die übrigen Konsorten und die übrigen in Ziffern V. 1 bis 3 und 5 genannten

Gesellschaften und Stiftungen beherrschen. Weitere 30% der Anteile werden

von Familienmitgliedern gehalten, die nicht an den übrigen Konsorten

beteiligt sind.

5.

Die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, hält insgesamt rund 26 %

der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,

Stuttgart.

An der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, sind die Wolfgang

Porsche GmbH, Stuttgart, und die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu

jeweils 50 % beteiligt. Zwischen diesen beiden Gesellschaftern der Familie

Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, kommt es zur Herbeiführung eines

regelmäßigen Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der

Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald.

An der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, ist die Porsche Wolfgang 1.

Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich und die Familie Porsche

Holding GmbH, Salzburg, Österreich mit einer kleinen Minderheitsbeteiligung

beteiligt. Alleiniger Kommanditist der Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs

GmbH & Co. KG, Stuttgart, ist Herr Dr. Wolfgang Porsche.

Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald,

werden von der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich gehalten.

Die übrigen Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, hält

die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Alleinige Gesellschafterin

der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich ist die Familie

Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.

An der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, ist die Familie

Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im Sinne des

österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt; die

übrigen Anteile halten Herr Dr. Wolfgang Porsche, Herr Ing. Hans-Peter

Porsche und Herr Peter Daniell Porsche.

Hinsichtlich der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gilt

insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der

Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom

Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Familie Porsche

Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand

Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Familie Porsche

Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen

von Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,

Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen bestimmte

Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften,

die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine gewisse Bedeutung haben

(können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die Stiftungsregelungen

bestimmen eine fortwährende Mehrheit familienangehöriger Mitglieder im

Stiftungsbeirat. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr.

Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des

Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und

sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des

Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von

Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder

des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die

frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen.

Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung

des Stiftungsbeirates der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,

Österreich, untereinander ab.

Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und

Herrn Dr. Wolfgang Porsche kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen

Einverständnisses unter den genannten Personen über die Ausübung des

Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.

B.

Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2

Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg, zu befreien.

Die Anträge sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach

§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der

Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an

einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

1.

Die Antragsteller haben zum Zeitpunkt des Vollzugs des Pflichtangebotes der

Volkswagen Aktiengesellschaft an die Aktionäre der MAN SE am 09.11.2011

jeweils mittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangt.

a.

Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, hat mit Vollzug des

Pflichtangebotes der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, an die

Aktionäre der MAN SE, München am 09.11.2011 mittelbar die Kontrolle im

Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da der

Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, seit diesem Zeitpunkt insgesamt

rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zuzurechnen sind.

Zum einen werden die aus unmittelbar von der MAN SE, München, gehaltenen

5.320.000 Aktien der Zielgesellschaft vermittelten 76 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß

der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1

i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet, da der Volkswagen Aktiengesellschaft,

Wolfsburg, seit dem Vollzug ihres Pflichtangebotes an die Aktionäre der MAN

SE, München am 09.11.2011 die Mehrheit der Stimmrechte der MAN SE, München,

zusteht. Zum anderen werden auch die aus unmittelbar von der

Zielgesellschaft gehaltenen 199.903 eigenen Aktien der Zielgesellschaft

vermittelten rund 2,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft aufgrund des

jeweiligen Haltens der Mehrheit der Stimmrechte zunächst auf die MAN SE,

München, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290

Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB und von dieser weiter auf die

Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

HGB zugerechnet (zur Zurechnung eigener Aktien vgl. Emittentenleitfaden der

Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (Stand: 28.04.2009), S.

129).

b.

Die auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zuzurechnenden rund

78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.

1, Abs. 3 HGB weiter auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,

zugerechnet, da der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, die Mehrheit

der Stimmrechte der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zusteht.

c.

Die so auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zuzurechnenden rund

78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und

den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf die Ferdinand

Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien

Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche Beteiligung

GmbH, Grünwald, zugerechnet.

Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft, kommt

grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich

gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe

ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62,

193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum

Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17, Rn. 83, 91).

Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,

die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche

Beteiligung GmbH, Grünwald, gehen in Bezug auf die Ausübung eines

beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,

zunächst auf hinreichend rechtlich gesicherter Grundlage vor. Eine solche

rechtlich gesicherte Grundlage kann dabei in Form vertraglicher

Vereinbarungen wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen oder in Form

von sonstigen rechtlichen oder rein tatsächlichen Umständen vorliegen (vgl.

etwa v. Bülow, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn.

70). Entscheidend ist, dass aus Sicht der abhängigen Gesellschaft die

einheitliche Stimmrechtsausübung von vornherein und beständig gesichert ist

(BGHZ 62, 193, 196; BGHZ 74, 359, 363).

In Anbetracht dessen existiert zwar zunächst der zwischen allen Konsorten

abgeschlossene Konsortialvertrag. Ob aber in diesem Zusammenhang bereits

das Vorliegen eines Konsortialvertrages an sich ausreicht, um aus Sicht des

abhängigen Unternehmens die Bildung eines Gesamtwillens sichergestellt zu

wissen, oder ob auch die Art und Weise der internen Willensbildung näher

betrachtet werden muss, um in einem Konsortialvertrag eine rechtlich

gesicherte Grundlage erblicken zu können (vgl. dazu im Überblick v. Bülow,

in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn. 70;

Böttcher/Liekefett, NZG 2003, 701, 703 ff., jeweils m.w.N.) bedarf dabei

vorliegend keiner abschließenden Klärung. Zum einen ist die Sichtweise des

abhängigen Unternehmens, der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, im

Hinblick auf gerade den Konsortialvertrag nicht hinreichend erkennbar. Zum

anderen liegen zahlreiche sonstige rechtliche oder tatsächliche Umstände

vor, die in der Gesamtschau mit dem maßgeblichen Konsortialvertrag

jedenfalls dazu führen, dass von einer rechtlich gesicherten Grundlage, auf

der die Konsorten einen beherrschenden Einfluss ausüben, ausgegangen werden

kann.

Ein solcher Umstand ist dabei das regelmäßige tatsächliche

Abstimmungsverhalten der einzelnen bzw. aller fünf Konsorten. Da die

Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die

Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie

Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, in den Konsortialversammlungen der

letzten Jahre sowie darüber hinaus alle fünf Konsorten in den vergangenen

Hauptversammlungen der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, stets

gleichförmig abgestimmt haben, liegt bereits eine dermaßen bestehende

strukturelle Verfestigung vor, die als Element einer rechtlich gesicherten

Grundlage für ein gemeinsames Beherrschen erachtet werden kann.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Porsche Automobil Holding

SE, Stuttgart, als auch deren Tochterunternehmen, die Volkswagen

Aktiengesellschaft, Wolfsburg, Abhängigkeitsberichte i.S.d. § 312 AktG in

Bezug auf alle fünf Konsorten aufstellen und sich demzufolge als von allen

fünf Konsorten abhängige Gesellschaften wähnen.

Auch ermöglicht gerade erst die Summe der Einflusspotentiale aller fünf

Konsorten die Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die Porsche

Automobil Holding SE, Stuttgart.

Im Hinblick auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, und die Hans-Michel

Piëch GmbH, Grünwald, ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass beiden

Konsorten zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der Regelungen zur

Beschlussfassung im Konsortialvertrag in den Konsortialversammlungen

jeweils nicht die Stimmenmacht zukommt, Beschlüsse der

Konsortialversammlung alleine zu verhindern. In Anbetracht dessen besteht

zwar die Möglichkeit, dass entweder die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,

oder die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, (dauerhaft) überstimmt werden

kann. Jedoch besteht in Ansehung des Umstandes, dass in den letzten Jahren

alle vier (mit Stimmenmacht) stimmberechtigte Konsorten gleichförmig

abgestimmt haben, kein Anlass, von einem solchen Stimmverhalten in Zukunft

auszugehen. Zudem ist es in Fällen, in denen kein dominierender Einfluss

eines einzelnen Konsortialmitgliedes besteht und ein Konsortialmitglied

überstimmt werden kann, somit also wechselnde Mehrheiten möglich sind,

anerkannt, dass aufgrund der grundsätzlich gleichen Einflussmöglichkeiten

aller Konsorten an der Beherrschung durch alle Konsorten nicht zu zweifeln

ist.

Auch bezüglich der in Konsortialversammlungen nicht (mit Stimmenmacht)

stimmberechtigten Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart,

ergibt sich letztlich kein anderes Bild; auch sie kann ihr

Einflusspotential in Bezug auf einen beherrschenden Einfluss auf die

Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart geltend machen. Dafür spricht, dass

sie zum einen an den Konsortialversammlungen teilnimmt und sodann im Rahmen

ihrer Teilnahme und Mitberatung im Vorfeld der Beschlussfassung über die

Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Porsche Automobil

Holding SE, Stuttgart, durch diese kommunikativen Elemente der

Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben kann, auch wenn ihr das

Stimmrecht bei der Beschlussfassung in den Konsortialversammlungen verwehrt

ist. Zum anderen spricht auch der Vergleich mit der Fallgruppe eines (stets

überstimmten) Minderheitskonsorten dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, Stuttgart, ein entsprechendes Einflusspotential

zuzubilligen: soweit anerkannt ist, dass ein (stets überstimmter)

Minderheitskonsorte aufgrund seiner grundsätzlich gleichen

Einflussmöglichkeiten Beherrschungssubjekt sein kann, liegt es nahe, diese

Grundsätze erweiternd auch auf im Rahmen von Konsortialversammlungen nicht

stimmberechtigte Konsorten zu übertragen. Denn im Ergebnis stellt es keinen

signifikanten Unterschied dar, ob ein Konsorte zwar abstimmen kann, aber

seiner Stimmenmacht aufgrund der tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse zu

keinem Zeitpunkt eine wirkliche Bedeutung zukommt, oder aber, ob ein

Konsorte schon grundsätzlich nicht stimmberechtigt ist, dieses 'Minus' aber

ggf. mit einem 'Plus' an faktischer Einflussausübung durch

Beratungsmitwirkung wieder ausgleicht. Ferner streitet im vorliegenden Fall

auch der im Wesentlichen identische Gesellschafterkreis der herrschenden

Unternehmen dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

Stuttgart, aus tatsächlichen Gründen ein entsprechendes Einflusspotential

zur Ausübung ihres beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil

Holding SE, Stuttgart, zuzubilligen. Auch wenn die Rspr. unter Anerkennung

dieses tatsächlichen Umstandes als Element der Geltendmachung eines

Einflusspotentials diesbezüglich vom Maßstab einer 'gleichen personellen

Zusammensetzung' ausgeht (BGHZ 62, 193, 196), so liegt die Ratio dieses

Einflusselementes in einer personellen Verfestigung bei Abstimmungen über

die Ausübung von Stimmrechten, was auch im Falle einer 'wesentlichen

Identität des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen' noch

möglich erscheint (vgl. dazu Windbichler, in: Großkommentar-AktG, 1. Band,

4. Aufl. (1998), § 17, Rn. 65). Gemessen daran sind an der Porsche Piech

Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche

Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, die auf die Porsche

Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, beherrschenden Einfluss ausübt,

die wiederum auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

Stuttgart, beherrschenden Einfluss ausübt, Mitglieder der Familien Porsche

& Piëch, die (auch) die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel

Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH,

Grünwald, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beherrschen,

mit derzeit rund 70 % beteiligt während die restlichen 30% der Anteile von

Familienmitgliedern gehalten werden, die nicht an den übrigen Konsorten

beteiligt sind. Auch wenn bei rein quantitativer Betrachtung 'nach Köpfen'

die wesentliche Identität des Gesellschafterkreises zunächst noch

zweifelhaft sein könnte, so wird die Annahme einer wesentlichen Identität

des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen vorliegend dadurch

bekräftigt, dass die Mitglieder der Familien Porsche & Piëch, die die

Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die

Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie

Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, (auch) beherrschen an der Porsche Piech

Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche

Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich mit derzeit rund 70 % beteiligt

sind. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass über

die Gesellschafterkreise der herrschenden Unternehmen hinaus auch

personelle Verflechtungen auf Organebene mit drei der vier anderen

Konsorten dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass die Porsche

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ihren Einfluss nicht

gesondert auszuüben vermag, sondern im tatsächlichen die Einflusspotentiale

aller Konsorten gebündelt werden. Soweit Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c.

Ferdinand Piëch zum einen Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding

AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding

GmbH, Salzburg, Österreich, ist, andererseits zugleich

einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Ferdinand Piëch GmbH,

Grünwald, ist, liegt eine personelle Verflechtung mit dem Konsortialstrang

Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, vor. Herr Dr. Hans-Michel Piëch ist ferner

einerseits Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding AG, vormals

Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,

Österreich, andererseits einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der

Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, so dass auch eine personelle Verflechtung

mit dem Konsortialstrang Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, gegeben ist.

Schließlich sind Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Ing. Hans Peter Porsche

zum einen jeweils Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Piech Holding AG,

vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH,

Salzburg, Österreich, zum anderen einzelvertretungsberechtigter bzw.

gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Familie Porsche

Beteiligung GmbH, Grünwald, so dass auch mit diesem Konsortialstrang eine

personelle Verflechtung vorliegt.

Für die Annahme des dann noch erforderlichen Koordinationselementes ist es

ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird,

dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei

die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines

Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist

(vgl. Koppensteiner, a.a.O., Rn. 91). Zwischen den Konsorten findet auch

eine regelmäßige Verhaltensabstimmung im Rahmen der Konsortialversammlungen

statt. Diese Koordination zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist

insgesamt umfassend und dauerhaft, so dass gemeinsam ein beherrschender

Einfluss ausgeübt wird und auf den Hauptversammlungen der Porsche Automobil

Holding SE, Stuttgart, in Form einer einheitlichen Stimmabgabe durch alle

Konsorten gemäß den gefassten Konsortialbeschlüssen vollzogen wird.

aa.

Die (auch) auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund

78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 HGB weiter auf die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH,

Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand

Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Piëch GmbH,

Grünwald, beteiligt ist.

Desweiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft

auf die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha

Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Dipl.-Ing. Dr. h.c.

Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.

Sodann erfolgt eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft gem. §§

30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf

Herrn Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch, da Herr Dipl.-Ing. Dr. h.c.

Ferdinand Piëch die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich,

faktisch beherrscht. Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen ist im Hinblick

auf eine faktische Beherrschung der Stiftung als deren zentrales Element

sichergestellt, dass Herrn Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch ein

Bestellungs- und Abberufungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des

Stiftungsvorstandes (als Leitungsorgan der Stiftung) zusteht. Ferner kann

er zudem die weiteren Mitglieder des Stiftungsbeirates bestellen und

abberufen.

bb.

Die (auch) auf die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund

78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden jeweils gemäß §§ 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH,

Salzburg, Österreich, und von dieser weiter auf Herrn Dr. Hans-Michel Piëch

zugerechnet, da die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, eine

Mehrheitsbeteiligung an der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, und Herr Dr.

Hans-Michel Piëch seinerseits eine 100%ige Beteiligung an der Dr.

Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, hält.

cc.

Ferner werden die (auch) auf die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung

GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog.

Mehrmütterherrschaft weiter auf die Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die

Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Porsche GmbH,

Grünwald, zugerechnet. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlichen

Vertreter der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, der Ferdinand Alexander

Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, durch ihre

Verständigung über die stets einheitliche Ausübung von Stimmrechten in der

Gesellschafterversammlung der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung

GmbH, Grünwald, derart koordiniert vorgehen, dass die Summe ihrer

Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss auf die Familien

Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, ermöglicht.

Die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden sodann gemäß

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die Louise Daxer-Piech

GmbH, Salzburg, Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH,

Salzburg, Österreich, und die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg,

Österreich, zugerechnet, da die Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg,

Österreich, mehrheitlich an der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die

Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich

an der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Anton

Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Gerhard Porsche

GmbH, Grünwald, beteiligt ist.

Weiterhin erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand

Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, da die Ferdinand Porsche

Holding GmbH, Salzburg, Österreich, jeweils eine 100%ige Beteiligung an den

Gesellschaften Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, Prof.

Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, und Gerhard Anton

Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, hält.

Des weiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft

auf die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha

Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Porsche

Holding GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.

Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise

Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand

Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp

Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche aufgrund ihrer faktischen

Beherrschung der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach

Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag.

Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr.

Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark

Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche insoweit als zentrales

Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das

Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick

auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der

Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Mag. Josef

Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche,

Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag.

Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche sind aufgrund der

Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der familienangehörigen

Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer Abstimmung hinsichtlich

der Besetzung des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung,

Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre Einflusspotentiale im Wege

der Abstimmung über die Besetzung des Stiftungsbeirates derart zu bündeln,

dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den

Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des

Stiftungsvorstandes zu kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des

zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand

Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp

Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau

Mag. Louise Kiesling regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den

genannten Personen über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand

Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die

Ausübung der Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche

Privatstiftung, Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten

Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des

Umstandes, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr

Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr

Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard

Anton Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit der Ferdinand

Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben dürften und in diesen

Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird - in den

Hintergrund, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr

Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr

Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard

Anton Porsche kein direktes Abberufungsrecht für Mitglieder des

Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu

berücksichtigen, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling,

Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche,

Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard

Anton Porsche - falls entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise

bestehende Möglichkeit der Überstimmung durch nicht familienangehörige

Mitglieder des Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde -

aufgrund ihrer ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine

entsprechende in ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes

durchsetzen können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des

Stiftungsbeirates im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes

auch die Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten

in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Ferdinand

Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die

Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.

dd.

Die ebenfalls auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

Stuttgart, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft

werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB (auch) auf die Porsche

Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Porsche

Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Porsche

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, beteiligt ist.

Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf

die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals

Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche

Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,

Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Porsche Gesellschaft m.b.H.,

Salzburg, Österreich, hält.

ee.

Schließlich werden die (auch) auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH,

Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft

zum einen auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, zum anderen auf die

Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG i.V.m. den

Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Die

Mehrmütterherrschaft über die Familie Porsche Beteiligung GmbH ergibt sich

daraus, dass die beiden paritätisch mit jeweils 50 % der Stimmrechte an der

Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beteiligten Gesellschaften

ihren Einfluss auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, auf

hinreichend gesicherter Grundlage koordinieren. Für die Annahme einer

solchen beständigen Interessenkoordination ist es jedenfalls (für sich

genommen) zwar nicht ausreichend, dass beide Gesellschafter durch

Mitglieder derselben Familie beherrscht werden, denn es gibt keinen

Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitglieder derselben Familie stets

gleichgerichtete Interessen in Bezug auf eine Beteiligung verfolgen. Auch

das Bestehen eines faktischen Einigungszwangs aufgrund der paritätischen

Beteiligung der beiden Gesellschafter der Familie Porsche Beteiligung GmbH

reicht (für sich genommen) ebenfalls nicht aus, um eine ausreichend sichere

Grundlage für eine gemeinsame Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung

GmbH anzunehmen. Vorliegend kommen jedoch beide Aspekte zusammen. Überdies

wirkt in den bestehenden faktischen Einigungszwang der Umstand hinein, dass

diejenigen natürlichen Personen, die Geschäftsführer der Wolfgang Porsche

GmbH, Stuttgart, und der Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, sind, nämlich

Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Hans-Peter Porsche, zudem beide

Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH sind. Die regelmäßige

Abstimmung zwischen der Hans-Peter Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche

GmbH bzw. ihren jeweiligen Geschäftsführern Hans-Peter Porsche und Dr.

Wolfgang Porsche über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche

Beteiligung GmbH, Grünwald stellt demnach insgesamt eine ausreichend

sichere Grundlage für eine Interessenkoordination zwischen der Hans-Peter

Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche GmbH in Bezug auf die Familie Porsche

Beteiligung GmbH dar.

(1)

Im Weiteren werden die auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart,

zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die

Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, gemäß §§ 30 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH

& Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich an der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart,

beteiligt ist.

Schließlich werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft

auf Herrn Dr. Wolfgang Porsche gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB

zugerechnet, da Herr Dr. Wolfgang Porsche eine 100%ige Beteiligung an der

Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, hält.

(2)

Die auch auf die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund

78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden auf die Ing. Hans-Peter

Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz

3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB

zugerechnet, da die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich,

mehrheitlich an der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt ist.

Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf

die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.

1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg,

Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,

Salzburg, Österreich, hält.

Auch werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die

Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Privatstiftung, Wien,

Österreich, mehrheitlich an der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg,

Österreich, beteiligt ist.

Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter

Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche aufgrund ihrer faktischen

Beherrschung der Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach

Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn

Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche insoweit als zentrales

Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das

Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick

auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der

Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Ing. Hans-Peter

Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche sind

aufgrund der Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der

familienangehörigen Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer

Abstimmung hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirates der Familie

Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre

Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des

Stiftungsbeirates derart zu bündeln, dass (erst) dieses

Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit

mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des Stiftungsvorstandes zu

kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des zwischen Herrn Ing.

Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang

Porsche regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den genannten Personen

über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche Privatstiftung,

Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die Ausübung der

Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Familie Porsche Privatstiftung,

Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten

Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des

Umstandes, dass Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche

und Herr Dr. Wolfgang Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der

Tätigkeit der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben

dürften und in diesen Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des

Stiftungsvorstandes (ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird

- in den Hintergrund, dass Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter

Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche kein direktes

Abberufungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem

Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Herr Ing. Hans-Peter

Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche - falls

entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise bestehende Möglichkeit

der Überstimmung durch nicht familienangehörige Mitglieder des

Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde - aufgrund ihrer

ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine entsprechende in

ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes durchsetzen

können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des Stiftungsbeirates im

Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch die

Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten in

Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Familie

Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die

Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.

2.

Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG.

a.

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

durch die Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der ein

Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist, wenn

der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des

buchmäßigen Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer

typisierten Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft,

anders als die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel

des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert

der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft

wirtschaftlich in den Hintergrund tritt.

Der nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu berücksichtigende

Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der Einzelbilanz der

MAN SE, München, liegt mit rund 2,89 % weit unter der maßgeblichen Schwelle

von 20 %.

Für das Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB unter den Abschnitten A.

und B. genannten Positionen, nicht hingegen die Rechnungsabgrenzungsposten

gemäß Abschnitt C. und Bilanzierungshilfen zu berücksichtigen. Das damit

relevante Aktivvermögen der MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 EUR

8.005.943.000,-. Der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft bei

der Zwischengesellschaft MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 insgesamt

EUR 231.700.000,-. Dieser Buchwert entspricht damit 2,89 % des

Aktivvermögens der MAN SE, München.

Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als

Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem

die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen des Antragstellers i.S.v. §

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Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
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