Zielgesellschaft: Renk AG; Bieter: Volkswagen AG u.a.
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung des Bescheids
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. Januar 2012 über
die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg
Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge der im nachfolgend
wiedergegebenen Tenor genannten Antragsteller diese jeweils gemäß § 37 Abs.
1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, die Porsche Automobil Holding
SE, Stuttgart, Herr Mag. Josef Ahorner, Wien, Österreich, die Dipl.-Ing.
Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Dr. Hans-Michel
Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Familie Porsche Beteiligung GmbH,
Grünwald, die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die
Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, die Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Ferdinand Alexander
Porsche GmbH, Grünwald, die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien,
Österreich, die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Ferdinand Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die Ferdinand Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich, die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich,
die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
die Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, Frau Mag. Louise Kiesling, Wien, Österreich, die
Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, die Louise Daxer-Piech GmbH,
Grünwald, Herr Prof. Dr. h.c. Dipl.-Ing. Ferdinand Piëch, Salzburg,
Österreich, Herr Dr. Hans-Michel Piëch, Salzburg, Österreich, die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, die Porsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Stuttgart, die Porsche Piech Holding AG, vormals
Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,
Österreich, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Salzburg, Österreich, Herr
Dr. Wolfgang Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Gerhard Anton Porsche,
Mondsee, Österreich, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich,
Herr Kai Alexander Porsche, Innsbruck, Österreich, Herr Mag. Mark Philipp
Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Peter Daniell Porsche, Salzburg,
Österreich, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Gries/Pinzgau,
Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg,
Österreich, die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart
und die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die Renk AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts
mit Sitz in Augsburg, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von
hochwertigen Spezialgetrieben, Komponenten der Antriebstechnik und
Prüfsystemen ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
17.920.000,- ist eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Die
Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0007850000 (WKN 785000)
zum Handel im regulierten Markt an der Börse München zugelassen.
II.
Hauptaktionärin der Zielgesellschaft mit 5.320.000 gehaltenen Aktien
(entsprechend 76 % der Stimmrechte) ist die MAN SE mit Sitz in München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179426.
Das Grundkapital dieser Gesellschaft in Höhe von EUR 376.422.400,- ist
eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie, von denen
140.974.350 MAN Stammaktien und 6.065.650 MAN Vorzugsaktien sind. Daneben
hält die Zielgesellschaft 199.903 eigene Aktien (entsprechend rund 2,86 %
der Stimmrechte).
III.
Bis zum Zeitpunkt der nachgenannten Rechtsgeschäfte hielt die Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, 42.150.200 Stammaktien der MAN SE, München.
Durch weitere Käufe von insgesamt 797.842 Stammaktien der MAN SE, München,
am 04.05.2011 und 05.05.2011 hält die Volkswagen Aktiengesellschaft seit
dem 09.05.2011 insgesamt 42.948.042 Stammaktien der MAN SE, München,
entsprechend 30,47 % der Stimmrechte.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, veröffentlichte am 09.05.2011
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle an der MAN SE,
München, und kündigte die Abgabe eines Pflichtangebots an. Die
Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum Pflichtangebot erfolgte nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am
31.05.2011. Die Annahmefrist für das Pflichtangebot endete am 29.06.2011.
Das Pflichtangebot wurde für 35.857.607 MAN Stammaktien und 164.613 MAN
Vorzugsaktien angenommen, was 25,44 % der Stimmrechte der MAN SE, München,
entspricht. Der Vollzug des Pflichtangebotes und damit die Übertragung des
Eigentums an den MAN Stammaktien und den MAN Vorzugsaktien an die
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, erfolgte am 09.11.2011. Seither
hält die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, eine
Mehrheitsbeteiligung an den Stammaktien und Stimmrechten der MAN SE,
München.
Das buchmäßige Aktivvermögen der MAN SE, München, belief sich zum
31.12.2010 auf EUR 8.005.943.000,-. Quartalszahlen bzw. Halbjahreszahlen
der MAN SE, München, für das Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum
31.12.2011 sind nicht erhältlich, da nur die entsprechenden konsolidierten
Zahlen für den MAN-Konzern veröffentlicht werden. Die Bilanzsumme der
konsolidierten Bilanz des MAN-Konzerns ist im Zeitraum vom 31.12.2010 bis
zum 31.03.2011 von EUR 17.431.000.000,- auf EUR 18.035.000.000,- gestiegen;
zum 30.06.2011 stieg die Bilanzsumme der konsolidierten Bilanz des
MAN-Konzerns schließlich auf EUR 18.463.000.000,- an.
Der maßgebliche Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft im
Einzelabschluss der MAN SE, München, belief sich zum 31.12.2010 auf EUR
231.700.000,-. Dies entspricht rund 2,89 % des buchmäßigen Aktivvermögens
der MAN SE, München, zum 31.12.2010. Laut schriftlicher Auskunft der MAN
SE, München, vom 11.08.2011 hat sich dieser Buchwertansatz für die Renk
AG-Beteiligung weder zum 30.06.2011 noch bis zum 11.08.2011 verändert.
Darüber hinaus betrug die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft zum
29.11.2011 EUR 501.000.000,- bzw. betrug die Marktkapitalisierung der
Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft EUR 380.000.000,-.
Zugleich betrug die Marktkapitalisierung der MAN SE, München, EUR
13.755.000.000,-. Somit entspricht der prozentuale Anteil der
Marktkapitalisierung im Verhältnis der Zielgesellschaft bzw. der
Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft im Verhältnis zur
Marktkapitalisierung der MAN SE, München, 3,64 % bzw. 2,76 %.
Ferner lag der Umsatz des gesamten Renk-Konzerns im Jahr 2010 bei EUR
403.000.000,- während der Umsatz des MAN-Konzerns im gleichen Zeitraum bei
EUR 14.675.000.000,- lag. Somit betrug der Umsatz des Renk-Konzerns 2,75 %
des Umsatzes des MAN-Konzerns.
IV.
Das Grundkapital der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, beträgt EUR
1.190.995.443,20 und ist eingeteilt in 295.089.817 Stammaktien und
170.142.778 stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Mehrheit der Stammaktien der
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, wird von der Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, gehalten.
V.
Das Grundkapital der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, beträgt EUR
306.250.000,- und ist eingeteilt in 153.125.000 Stammaktien und 153.125.000
stimmrechtslose Vorzugsaktien. 137.812.500 Stammaktien der Porsche
Automobil Holding SE, Stuttgart (entsprechend 90 % der Stimmrechte) werden
unmittelbar von fünf Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,
der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, der Familien Porsche-Daxer-Piech
Beteiligung GmbH, Grünwald, der Porsche Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Stuttgart, und der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald,
(die 'Konsorten') gehalten, um den einzelnen Familienstämmen der Familien
Porsche & Piëch bzw. deren Mitgliedern (die 'Familien Porsche & Piëch'),
ihren Einfluss auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zu sichern.
Die übrigen 15.312.500 Stammaktien der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart (entsprechend 10 % der Stimmrechte) werden von der Qatar Holding
Germany GmbH, Frankfurt am Main, gehalten, die wiederum mittelbar vom
Emirat Katar gehalten wird.
Die fünf Konsorten sind Parteien eines Konsortialvertrages (der
'Konsortialvertrag') und stimmen sich anhand dessen bei der Ausübung ihrer
Stimmrechte aus der Mehrheit der Stammaktien der Porsche Automobil Holding
SE, Stuttgart, im Rahmen von Konsortialversammlungen ab. In den jeweiligen
Konsortialversammlungen erfolgt eine Verständigung und Beschlussfassung
über die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der Porsche
Automobil Holding SE, Stuttgart. Die Aktien der Porsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Stuttgart, haben kein Stimmrecht in den
Konsortialversammlungen.
Nach dem Konsortialvertrag sind sämtliche Konsorten verpflichtet, ihre
Stimme in der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
entsprechend den jeweilig gefassten Konsortialbeschlüssen abzugeben.
In den Konsortialversammlungen der letzten Jahre wurde das Stimmrecht durch
die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die
Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, stets gleichförmig ausgeübt.
Daneben ist es in der Vergangenheit stets zu einer einheitlichen
Stimmrechtsausübung durch alle fünf Konsorten in der Hauptversammlung der
Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, gekommen.
Bei der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, und der Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, werden Abhängigkeitsberichte in Bezug auf
alle fünf Konsorten aufgestellt.
1.
Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und
Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,
werden von der Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg,
Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch
GmbH, Grünwald, hält die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, selbst. An der
Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist
überwiegend die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, eine
Stiftung im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, beteiligt;
die übrigen Geschäftsanteile hält Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand
Piëch persönlich.
Hinsichtlich der Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich,
gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der
Privatstiftung und vertritt diese. Die ersten Mitglieder des
Stiftungsvorstandes wurden in den Stiftungsurkunden bestellt. Seither
bestellt Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes, schlägt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des
Vorsitzenden vor, und ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsvorstandes
aus wichtigem Grunde abzuberufen.
2.
Die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und
Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
werden von der Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten.
Die übrigen Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält die
Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, selbst. Alleiniger Gesellschafter der Dr.
Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist Herr Dr. Hans-Michel
Piëch.
3.
Die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, hält rund 27 %
der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart.
An der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, sind
jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung die Louise Daxer-Piech GmbH,
Grünwald, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard
Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt. Desweiteren sind an der Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die PP 1420 GmbH, Grünwald,
die PP 1440 GmbH, Grünwald, und die PP 1340 GmbH, Grünwald ebenfalls
jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald,
werden von der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die
übrigen Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, hält die
Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, selbst. Die Mehrheit der
Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, werden von
der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten.
Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH,
Grünwald, hält die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Die
Mehrheit der Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, werden
von der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die
übrigen Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, hält die
Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, selbst.
Zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald,
der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche
GmbH, Grünwald, sowie zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise
Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen
Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald. Damit soll sichergestellt
sein, dass eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts bei
Gesellschafterbeschlüssen der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung
GmbH, Grünwald, in Bezug auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
durch die einzelnen Beteiligungsstränge hindurch gewährleistet ist.
Alleinige Gesellschafterin der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg,
Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg,
Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, ist
die Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich ist die
Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im
Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt;
die übrigen Anteile halten Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai
Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Herr Gerhard Anton
Porsche, Herr Mag. Josef Ahorner und Frau Mag. Louise Kiesling.
Hinsichtlich der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich,
gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der
Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom
Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand
Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Ferdinand Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen
von Gesellschaften, an denen die Ferdinand Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen
bestimmte Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten
Beteiligungsgesellschaften, die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine
gewisse Bedeutung haben (können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die
Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit
familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn
Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand
Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander
Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche
bestimmt. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr.
Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und
sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des
Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von
Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder
des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die
frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen.
Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung
des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg,
Österreich, untereinander ab.
Zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand
Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp
Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau
Mag. Louise Kiesling kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen
Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.
4.
Die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hält rund 9 %
der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart.
An der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ist die
Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich beteiligt.
Weitere Anteile werden von einzelnen Mitgliedern der Familien Porsche &
Piëch aus den Reihen der Antragsteller mittelbar oder unmittelbar gehalten
sowie im Übrigen von Herrn Ernst Piëch.
Alleinige Gesellschafterin der Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg,
Österreich, ist die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding
GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH,
vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, sind Mitglieder
der Familien Porsche und Piëch jeweils mit Minderheitsbeteiligungen
beteiligt. Rund 70 % der Anteile werden von denjenigen Familienmitgliedern
gehalten, die die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, indirekt über
die übrigen Konsorten und die übrigen in Ziffern V. 1 bis 3 und 5 genannten
Gesellschaften und Stiftungen beherrschen. Weitere 30% der Anteile werden
von Familienmitgliedern gehalten, die nicht an den übrigen Konsorten
beteiligt sind.
5.
Die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, hält insgesamt rund 26 %
der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart.
An der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, sind die Wolfgang
Porsche GmbH, Stuttgart, und die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu
jeweils 50 % beteiligt. Zwischen diesen beiden Gesellschaftern der Familie
Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, kommt es zur Herbeiführung eines
regelmäßigen Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der
Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald.
An der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, ist die Porsche Wolfgang 1.
Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich und die Familie Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich mit einer kleinen Minderheitsbeteiligung
beteiligt. Alleiniger Kommanditist der Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs
GmbH & Co. KG, Stuttgart, ist Herr Dr. Wolfgang Porsche.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald,
werden von der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich gehalten.
Die übrigen Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, hält
die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Alleinige Gesellschafterin
der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich ist die Familie
Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, ist die Familie
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im Sinne des
österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt; die
übrigen Anteile halten Herr Dr. Wolfgang Porsche, Herr Ing. Hans-Peter
Porsche und Herr Peter Daniell Porsche.
Hinsichtlich der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gilt
insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der
Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom
Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Familie Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand
Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Familie Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen
von Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,
Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen bestimmte
Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften,
die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine gewisse Bedeutung haben
(können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die Stiftungsregelungen
bestimmen eine fortwährende Mehrheit familienangehöriger Mitglieder im
Stiftungsbeirat. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr.
Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und
sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des
Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von
Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder
des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die
frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen.
Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung
des Stiftungsbeirates der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,
Österreich, untereinander ab.
Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und
Herrn Dr. Wolfgang Porsche kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen
Einverständnisses unter den genannten Personen über die Ausübung des
Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.
B.
Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg, zu befreien.
Die Anträge sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der
Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an
einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
1.
Die Antragsteller haben zum Zeitpunkt des Vollzugs des Pflichtangebotes der
Volkswagen Aktiengesellschaft an die Aktionäre der MAN SE am 09.11.2011
jeweils mittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangt.
a.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, hat mit Vollzug des
Pflichtangebotes der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, an die
Aktionäre der MAN SE, München am 09.11.2011 mittelbar die Kontrolle im
Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da der
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, seit diesem Zeitpunkt insgesamt
rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zuzurechnen sind.
Zum einen werden die aus unmittelbar von der MAN SE, München, gehaltenen
5.320.000 Aktien der Zielgesellschaft vermittelten 76 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß
der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet, da der Volkswagen Aktiengesellschaft,
Wolfsburg, seit dem Vollzug ihres Pflichtangebotes an die Aktionäre der MAN
SE, München am 09.11.2011 die Mehrheit der Stimmrechte der MAN SE, München,
zusteht. Zum anderen werden auch die aus unmittelbar von der
Zielgesellschaft gehaltenen 199.903 eigenen Aktien der Zielgesellschaft
vermittelten rund 2,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft aufgrund des
jeweiligen Haltens der Mehrheit der Stimmrechte zunächst auf die MAN SE,
München, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB und von dieser weiter auf die
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
HGB zugerechnet (zur Zurechnung eigener Aktien vgl. Emittentenleitfaden der
Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (Stand: 28.04.2009), S.
129).
b.
Die auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.
1, Abs. 3 HGB weiter auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
zugerechnet, da der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, die Mehrheit
der Stimmrechte der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zusteht.
c.
Die so auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und
den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf die Ferdinand
Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche Beteiligung
GmbH, Grünwald, zugerechnet.
Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft, kommt
grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich
gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe
ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62,
193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum
Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17, Rn. 83, 91).
Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche
Beteiligung GmbH, Grünwald, gehen in Bezug auf die Ausübung eines
beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
zunächst auf hinreichend rechtlich gesicherter Grundlage vor. Eine solche
rechtlich gesicherte Grundlage kann dabei in Form vertraglicher
Vereinbarungen wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen oder in Form
von sonstigen rechtlichen oder rein tatsächlichen Umständen vorliegen (vgl.
etwa v. Bülow, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn.
70). Entscheidend ist, dass aus Sicht der abhängigen Gesellschaft die
einheitliche Stimmrechtsausübung von vornherein und beständig gesichert ist
(BGHZ 62, 193, 196; BGHZ 74, 359, 363).
In Anbetracht dessen existiert zwar zunächst der zwischen allen Konsorten
abgeschlossene Konsortialvertrag. Ob aber in diesem Zusammenhang bereits
das Vorliegen eines Konsortialvertrages an sich ausreicht, um aus Sicht des
abhängigen Unternehmens die Bildung eines Gesamtwillens sichergestellt zu
wissen, oder ob auch die Art und Weise der internen Willensbildung näher
betrachtet werden muss, um in einem Konsortialvertrag eine rechtlich
gesicherte Grundlage erblicken zu können (vgl. dazu im Überblick v. Bülow,
in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn. 70;
Böttcher/Liekefett, NZG 2003, 701, 703 ff., jeweils m.w.N.) bedarf dabei
vorliegend keiner abschließenden Klärung. Zum einen ist die Sichtweise des
abhängigen Unternehmens, der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, im
Hinblick auf gerade den Konsortialvertrag nicht hinreichend erkennbar. Zum
anderen liegen zahlreiche sonstige rechtliche oder tatsächliche Umstände
vor, die in der Gesamtschau mit dem maßgeblichen Konsortialvertrag
jedenfalls dazu führen, dass von einer rechtlich gesicherten Grundlage, auf
der die Konsorten einen beherrschenden Einfluss ausüben, ausgegangen werden
kann.
Ein solcher Umstand ist dabei das regelmäßige tatsächliche
Abstimmungsverhalten der einzelnen bzw. aller fünf Konsorten. Da die
Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die
Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie
Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, in den Konsortialversammlungen der
letzten Jahre sowie darüber hinaus alle fünf Konsorten in den vergangenen
Hauptversammlungen der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, stets
gleichförmig abgestimmt haben, liegt bereits eine dermaßen bestehende
strukturelle Verfestigung vor, die als Element einer rechtlich gesicherten
Grundlage für ein gemeinsames Beherrschen erachtet werden kann.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Porsche Automobil Holding
SE, Stuttgart, als auch deren Tochterunternehmen, die Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, Abhängigkeitsberichte i.S.d. § 312 AktG in
Bezug auf alle fünf Konsorten aufstellen und sich demzufolge als von allen
fünf Konsorten abhängige Gesellschaften wähnen.
Auch ermöglicht gerade erst die Summe der Einflusspotentiale aller fünf
Konsorten die Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die Porsche
Automobil Holding SE, Stuttgart.
Im Hinblick auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, und die Hans-Michel
Piëch GmbH, Grünwald, ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass beiden
Konsorten zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der Regelungen zur
Beschlussfassung im Konsortialvertrag in den Konsortialversammlungen
jeweils nicht die Stimmenmacht zukommt, Beschlüsse der
Konsortialversammlung alleine zu verhindern. In Anbetracht dessen besteht
zwar die Möglichkeit, dass entweder die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,
oder die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, (dauerhaft) überstimmt werden
kann. Jedoch besteht in Ansehung des Umstandes, dass in den letzten Jahren
alle vier (mit Stimmenmacht) stimmberechtigte Konsorten gleichförmig
abgestimmt haben, kein Anlass, von einem solchen Stimmverhalten in Zukunft
auszugehen. Zudem ist es in Fällen, in denen kein dominierender Einfluss
eines einzelnen Konsortialmitgliedes besteht und ein Konsortialmitglied
überstimmt werden kann, somit also wechselnde Mehrheiten möglich sind,
anerkannt, dass aufgrund der grundsätzlich gleichen Einflussmöglichkeiten
aller Konsorten an der Beherrschung durch alle Konsorten nicht zu zweifeln
ist.
Auch bezüglich der in Konsortialversammlungen nicht (mit Stimmenmacht)
stimmberechtigten Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart,
ergibt sich letztlich kein anderes Bild; auch sie kann ihr
Einflusspotential in Bezug auf einen beherrschenden Einfluss auf die
Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart geltend machen. Dafür spricht, dass
sie zum einen an den Konsortialversammlungen teilnimmt und sodann im Rahmen
ihrer Teilnahme und Mitberatung im Vorfeld der Beschlussfassung über die
Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, durch diese kommunikativen Elemente der
Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben kann, auch wenn ihr das
Stimmrecht bei der Beschlussfassung in den Konsortialversammlungen verwehrt
ist. Zum anderen spricht auch der Vergleich mit der Fallgruppe eines (stets
überstimmten) Minderheitskonsorten dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Stuttgart, ein entsprechendes Einflusspotential
zuzubilligen: soweit anerkannt ist, dass ein (stets überstimmter)
Minderheitskonsorte aufgrund seiner grundsätzlich gleichen
Einflussmöglichkeiten Beherrschungssubjekt sein kann, liegt es nahe, diese
Grundsätze erweiternd auch auf im Rahmen von Konsortialversammlungen nicht
stimmberechtigte Konsorten zu übertragen. Denn im Ergebnis stellt es keinen
signifikanten Unterschied dar, ob ein Konsorte zwar abstimmen kann, aber
seiner Stimmenmacht aufgrund der tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse zu
keinem Zeitpunkt eine wirkliche Bedeutung zukommt, oder aber, ob ein
Konsorte schon grundsätzlich nicht stimmberechtigt ist, dieses 'Minus' aber
ggf. mit einem 'Plus' an faktischer Einflussausübung durch
Beratungsmitwirkung wieder ausgleicht. Ferner streitet im vorliegenden Fall
auch der im Wesentlichen identische Gesellschafterkreis der herrschenden
Unternehmen dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Stuttgart, aus tatsächlichen Gründen ein entsprechendes Einflusspotential
zur Ausübung ihres beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, zuzubilligen. Auch wenn die Rspr. unter Anerkennung
dieses tatsächlichen Umstandes als Element der Geltendmachung eines
Einflusspotentials diesbezüglich vom Maßstab einer 'gleichen personellen
Zusammensetzung' ausgeht (BGHZ 62, 193, 196), so liegt die Ratio dieses
Einflusselementes in einer personellen Verfestigung bei Abstimmungen über
die Ausübung von Stimmrechten, was auch im Falle einer 'wesentlichen
Identität des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen' noch
möglich erscheint (vgl. dazu Windbichler, in: Großkommentar-AktG, 1. Band,
4. Aufl. (1998), § 17, Rn. 65). Gemessen daran sind an der Porsche Piech
Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche
Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, die auf die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, beherrschenden Einfluss ausübt,
die wiederum auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Stuttgart, beherrschenden Einfluss ausübt, Mitglieder der Familien Porsche
& Piëch, die (auch) die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel
Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH,
Grünwald, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beherrschen,
mit derzeit rund 70 % beteiligt während die restlichen 30% der Anteile von
Familienmitgliedern gehalten werden, die nicht an den übrigen Konsorten
beteiligt sind. Auch wenn bei rein quantitativer Betrachtung 'nach Köpfen'
die wesentliche Identität des Gesellschafterkreises zunächst noch
zweifelhaft sein könnte, so wird die Annahme einer wesentlichen Identität
des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen vorliegend dadurch
bekräftigt, dass die Mitglieder der Familien Porsche & Piëch, die die
Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die
Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie
Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, (auch) beherrschen an der Porsche Piech
Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche
Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich mit derzeit rund 70 % beteiligt
sind. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass über
die Gesellschafterkreise der herrschenden Unternehmen hinaus auch
personelle Verflechtungen auf Organebene mit drei der vier anderen
Konsorten dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass die Porsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ihren Einfluss nicht
gesondert auszuüben vermag, sondern im tatsächlichen die Einflusspotentiale
aller Konsorten gebündelt werden. Soweit Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c.
Ferdinand Piëch zum einen Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding
AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding
GmbH, Salzburg, Österreich, ist, andererseits zugleich
einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Ferdinand Piëch GmbH,
Grünwald, ist, liegt eine personelle Verflechtung mit dem Konsortialstrang
Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, vor. Herr Dr. Hans-Michel Piëch ist ferner
einerseits Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding AG, vormals
Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,
Österreich, andererseits einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der
Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, so dass auch eine personelle Verflechtung
mit dem Konsortialstrang Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, gegeben ist.
Schließlich sind Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Ing. Hans Peter Porsche
zum einen jeweils Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Piech Holding AG,
vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH,
Salzburg, Österreich, zum anderen einzelvertretungsberechtigter bzw.
gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Familie Porsche
Beteiligung GmbH, Grünwald, so dass auch mit diesem Konsortialstrang eine
personelle Verflechtung vorliegt.
Für die Annahme des dann noch erforderlichen Koordinationselementes ist es
ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird,
dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei
die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines
Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist
(vgl. Koppensteiner, a.a.O., Rn. 91). Zwischen den Konsorten findet auch
eine regelmäßige Verhaltensabstimmung im Rahmen der Konsortialversammlungen
statt. Diese Koordination zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist
insgesamt umfassend und dauerhaft, so dass gemeinsam ein beherrschender
Einfluss ausgeübt wird und auf den Hauptversammlungen der Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, in Form einer einheitlichen Stimmabgabe durch alle
Konsorten gemäß den gefassten Konsortialbeschlüssen vollzogen wird.
aa.
Die (auch) auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB weiter auf die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH,
Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand
Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Piëch GmbH,
Grünwald, beteiligt ist.
Desweiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
auf die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha
Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Dipl.-Ing. Dr. h.c.
Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.
Sodann erfolgt eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft gem. §§
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf
Herrn Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch, da Herr Dipl.-Ing. Dr. h.c.
Ferdinand Piëch die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich,
faktisch beherrscht. Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen ist im Hinblick
auf eine faktische Beherrschung der Stiftung als deren zentrales Element
sichergestellt, dass Herrn Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch ein
Bestellungs- und Abberufungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes (als Leitungsorgan der Stiftung) zusteht. Ferner kann
er zudem die weiteren Mitglieder des Stiftungsbeirates bestellen und
abberufen.
bb.
Die (auch) auf die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden jeweils gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH,
Salzburg, Österreich, und von dieser weiter auf Herrn Dr. Hans-Michel Piëch
zugerechnet, da die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, eine
Mehrheitsbeteiligung an der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, und Herr Dr.
Hans-Michel Piëch seinerseits eine 100%ige Beteiligung an der Dr.
Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, hält.
cc.
Ferner werden die (auch) auf die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung
GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog.
Mehrmütterherrschaft weiter auf die Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die
Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Porsche GmbH,
Grünwald, zugerechnet. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlichen
Vertreter der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, der Ferdinand Alexander
Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, durch ihre
Verständigung über die stets einheitliche Ausübung von Stimmrechten in der
Gesellschafterversammlung der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung
GmbH, Grünwald, derart koordiniert vorgehen, dass die Summe ihrer
Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss auf die Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, ermöglicht.
Die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden sodann gemäß
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die Louise Daxer-Piech
GmbH, Salzburg, Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, und die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg,
Österreich, zugerechnet, da die Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg,
Österreich, mehrheitlich an der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die
Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich
an der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Anton
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Gerhard Porsche
GmbH, Grünwald, beteiligt ist.
Weiterhin erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand
Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, da die Ferdinand Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich, jeweils eine 100%ige Beteiligung an den
Gesellschaften Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, Prof.
Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, und Gerhard Anton
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, hält.
Des weiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
auf die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha
Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.
Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise
Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand
Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp
Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche aufgrund ihrer faktischen
Beherrschung der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach
Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag.
Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr.
Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark
Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche insoweit als zentrales
Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das
Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick
auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der
Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Mag. Josef
Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche,
Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag.
Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche sind aufgrund der
Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der familienangehörigen
Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer Abstimmung hinsichtlich
der Besetzung des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre Einflusspotentiale im Wege
der Abstimmung über die Besetzung des Stiftungsbeirates derart zu bündeln,
dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den
Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des
Stiftungsvorstandes zu kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des
zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand
Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp
Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau
Mag. Louise Kiesling regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den
genannten Personen über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die
Ausübung der Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten
Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des
Umstandes, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr
Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr
Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard
Anton Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit der Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben dürften und in diesen
Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird - in den
Hintergrund, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr
Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr
Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard
Anton Porsche kein direktes Abberufungsrecht für Mitglieder des
Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling,
Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche,
Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard
Anton Porsche - falls entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise
bestehende Möglichkeit der Überstimmung durch nicht familienangehörige
Mitglieder des Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde -
aufgrund ihrer ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine
entsprechende in ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes
durchsetzen können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des
Stiftungsbeirates im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes
auch die Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten
in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die
Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.
dd.
Die ebenfalls auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Stuttgart, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB (auch) auf die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Porsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, beteiligt ist.
Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf
die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals
Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche
Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,
Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Porsche Gesellschaft m.b.H.,
Salzburg, Österreich, hält.
ee.
Schließlich werden die (auch) auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH,
Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
zum einen auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, zum anderen auf die
Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG i.V.m. den
Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Die
Mehrmütterherrschaft über die Familie Porsche Beteiligung GmbH ergibt sich
daraus, dass die beiden paritätisch mit jeweils 50 % der Stimmrechte an der
Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beteiligten Gesellschaften
ihren Einfluss auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, auf
hinreichend gesicherter Grundlage koordinieren. Für die Annahme einer
solchen beständigen Interessenkoordination ist es jedenfalls (für sich
genommen) zwar nicht ausreichend, dass beide Gesellschafter durch
Mitglieder derselben Familie beherrscht werden, denn es gibt keinen
Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitglieder derselben Familie stets
gleichgerichtete Interessen in Bezug auf eine Beteiligung verfolgen. Auch
das Bestehen eines faktischen Einigungszwangs aufgrund der paritätischen
Beteiligung der beiden Gesellschafter der Familie Porsche Beteiligung GmbH
reicht (für sich genommen) ebenfalls nicht aus, um eine ausreichend sichere
Grundlage für eine gemeinsame Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung
GmbH anzunehmen. Vorliegend kommen jedoch beide Aspekte zusammen. Überdies
wirkt in den bestehenden faktischen Einigungszwang der Umstand hinein, dass
diejenigen natürlichen Personen, die Geschäftsführer der Wolfgang Porsche
GmbH, Stuttgart, und der Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, sind, nämlich
Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Hans-Peter Porsche, zudem beide
Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH sind. Die regelmäßige
Abstimmung zwischen der Hans-Peter Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche
GmbH bzw. ihren jeweiligen Geschäftsführern Hans-Peter Porsche und Dr.
Wolfgang Porsche über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche
Beteiligung GmbH, Grünwald stellt demnach insgesamt eine ausreichend
sichere Grundlage für eine Interessenkoordination zwischen der Hans-Peter
Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche GmbH in Bezug auf die Familie Porsche
Beteiligung GmbH dar.
(1)
Im Weiteren werden die auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart,
zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die
Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, gemäß §§ 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH
& Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich an der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart,
beteiligt ist.
Schließlich werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
auf Herrn Dr. Wolfgang Porsche gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB
zugerechnet, da Herr Dr. Wolfgang Porsche eine 100%ige Beteiligung an der
Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, hält.
(2)
Die auch auf die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden auf die Ing. Hans-Peter
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz
3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB
zugerechnet, da die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich,
mehrheitlich an der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt ist.
Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf
die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.
1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg,
Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, hält.
Auch werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die
Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Privatstiftung, Wien,
Österreich, mehrheitlich an der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg,
Österreich, beteiligt ist.
Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter
Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche aufgrund ihrer faktischen
Beherrschung der Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach
Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn
Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche insoweit als zentrales
Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das
Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick
auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der
Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Ing. Hans-Peter
Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche sind
aufgrund der Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der
familienangehörigen Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer
Abstimmung hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirates der Familie
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre
Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des
Stiftungsbeirates derart zu bündeln, dass (erst) dieses
Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit
mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des Stiftungsvorstandes zu
kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des zwischen Herrn Ing.
Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang
Porsche regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den genannten Personen
über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die Ausübung der
Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Familie Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten
Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des
Umstandes, dass Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche
und Herr Dr. Wolfgang Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der
Tätigkeit der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben
dürften und in diesen Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des
Stiftungsvorstandes (ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird
- in den Hintergrund, dass Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter
Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche kein direktes
Abberufungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Herr Ing. Hans-Peter
Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche - falls
entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise bestehende Möglichkeit
der Überstimmung durch nicht familienangehörige Mitglieder des
Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde - aufgrund ihrer
ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine entsprechende in
ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes durchsetzen
können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des Stiftungsbeirates im
Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch die
Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten in
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Familie
Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die
Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.
2.
Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG.
a.
Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
durch die Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der ein
Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist, wenn
der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des
buchmäßigen Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer
typisierten Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft,
anders als die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel
des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert
der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft
wirtschaftlich in den Hintergrund tritt.
Der nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu berücksichtigende
Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der Einzelbilanz der
MAN SE, München, liegt mit rund 2,89 % weit unter der maßgeblichen Schwelle
von 20 %.
Für das Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB unter den Abschnitten A.
und B. genannten Positionen, nicht hingegen die Rechnungsabgrenzungsposten
gemäß Abschnitt C. und Bilanzierungshilfen zu berücksichtigen. Das damit
relevante Aktivvermögen der MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 EUR
8.005.943.000,-. Der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft bei
der Zwischengesellschaft MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 insgesamt
EUR 231.700.000,-. Dieser Buchwert entspricht damit 2,89 % des
Aktivvermögens der MAN SE, München.
Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als
Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen des Antragstellers i.S.v. §
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung des Bescheids
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. Januar 2012 über
die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg
Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge der im nachfolgend
wiedergegebenen Tenor genannten Antragsteller diese jeweils gemäß § 37 Abs.
1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, die Porsche Automobil Holding
SE, Stuttgart, Herr Mag. Josef Ahorner, Wien, Österreich, die Dipl.-Ing.
Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Dr. Hans-Michel
Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Familie Porsche Beteiligung GmbH,
Grünwald, die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die
Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, die Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Ferdinand Alexander
Porsche GmbH, Grünwald, die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien,
Österreich, die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Ferdinand Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die Ferdinand Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich, die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich,
die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
die Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, Frau Mag. Louise Kiesling, Wien, Österreich, die
Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, die Louise Daxer-Piech GmbH,
Grünwald, Herr Prof. Dr. h.c. Dipl.-Ing. Ferdinand Piëch, Salzburg,
Österreich, Herr Dr. Hans-Michel Piëch, Salzburg, Österreich, die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, die Porsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Stuttgart, die Porsche Piech Holding AG, vormals
Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,
Österreich, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Salzburg, Österreich, Herr
Dr. Wolfgang Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Gerhard Anton Porsche,
Mondsee, Österreich, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich,
Herr Kai Alexander Porsche, Innsbruck, Österreich, Herr Mag. Mark Philipp
Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Peter Daniell Porsche, Salzburg,
Österreich, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Gries/Pinzgau,
Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg,
Österreich, die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart
und die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die Renk AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts
mit Sitz in Augsburg, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von
hochwertigen Spezialgetrieben, Komponenten der Antriebstechnik und
Prüfsystemen ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
17.920.000,- ist eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Die
Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0007850000 (WKN 785000)
zum Handel im regulierten Markt an der Börse München zugelassen.
II.
Hauptaktionärin der Zielgesellschaft mit 5.320.000 gehaltenen Aktien
(entsprechend 76 % der Stimmrechte) ist die MAN SE mit Sitz in München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179426.
Das Grundkapital dieser Gesellschaft in Höhe von EUR 376.422.400,- ist
eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie, von denen
140.974.350 MAN Stammaktien und 6.065.650 MAN Vorzugsaktien sind. Daneben
hält die Zielgesellschaft 199.903 eigene Aktien (entsprechend rund 2,86 %
der Stimmrechte).
III.
Bis zum Zeitpunkt der nachgenannten Rechtsgeschäfte hielt die Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, 42.150.200 Stammaktien der MAN SE, München.
Durch weitere Käufe von insgesamt 797.842 Stammaktien der MAN SE, München,
am 04.05.2011 und 05.05.2011 hält die Volkswagen Aktiengesellschaft seit
dem 09.05.2011 insgesamt 42.948.042 Stammaktien der MAN SE, München,
entsprechend 30,47 % der Stimmrechte.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, veröffentlichte am 09.05.2011
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle an der MAN SE,
München, und kündigte die Abgabe eines Pflichtangebots an. Die
Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum Pflichtangebot erfolgte nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am
31.05.2011. Die Annahmefrist für das Pflichtangebot endete am 29.06.2011.
Das Pflichtangebot wurde für 35.857.607 MAN Stammaktien und 164.613 MAN
Vorzugsaktien angenommen, was 25,44 % der Stimmrechte der MAN SE, München,
entspricht. Der Vollzug des Pflichtangebotes und damit die Übertragung des
Eigentums an den MAN Stammaktien und den MAN Vorzugsaktien an die
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, erfolgte am 09.11.2011. Seither
hält die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, eine
Mehrheitsbeteiligung an den Stammaktien und Stimmrechten der MAN SE,
München.
Das buchmäßige Aktivvermögen der MAN SE, München, belief sich zum
31.12.2010 auf EUR 8.005.943.000,-. Quartalszahlen bzw. Halbjahreszahlen
der MAN SE, München, für das Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum
31.12.2011 sind nicht erhältlich, da nur die entsprechenden konsolidierten
Zahlen für den MAN-Konzern veröffentlicht werden. Die Bilanzsumme der
konsolidierten Bilanz des MAN-Konzerns ist im Zeitraum vom 31.12.2010 bis
zum 31.03.2011 von EUR 17.431.000.000,- auf EUR 18.035.000.000,- gestiegen;
zum 30.06.2011 stieg die Bilanzsumme der konsolidierten Bilanz des
MAN-Konzerns schließlich auf EUR 18.463.000.000,- an.
Der maßgebliche Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft im
Einzelabschluss der MAN SE, München, belief sich zum 31.12.2010 auf EUR
231.700.000,-. Dies entspricht rund 2,89 % des buchmäßigen Aktivvermögens
der MAN SE, München, zum 31.12.2010. Laut schriftlicher Auskunft der MAN
SE, München, vom 11.08.2011 hat sich dieser Buchwertansatz für die Renk
AG-Beteiligung weder zum 30.06.2011 noch bis zum 11.08.2011 verändert.
Darüber hinaus betrug die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft zum
29.11.2011 EUR 501.000.000,- bzw. betrug die Marktkapitalisierung der
Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft EUR 380.000.000,-.
Zugleich betrug die Marktkapitalisierung der MAN SE, München, EUR
13.755.000.000,-. Somit entspricht der prozentuale Anteil der
Marktkapitalisierung im Verhältnis der Zielgesellschaft bzw. der
Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft im Verhältnis zur
Marktkapitalisierung der MAN SE, München, 3,64 % bzw. 2,76 %.
Ferner lag der Umsatz des gesamten Renk-Konzerns im Jahr 2010 bei EUR
403.000.000,- während der Umsatz des MAN-Konzerns im gleichen Zeitraum bei
EUR 14.675.000.000,- lag. Somit betrug der Umsatz des Renk-Konzerns 2,75 %
des Umsatzes des MAN-Konzerns.
IV.
Das Grundkapital der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, beträgt EUR
1.190.995.443,20 und ist eingeteilt in 295.089.817 Stammaktien und
170.142.778 stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Mehrheit der Stammaktien der
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, wird von der Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, gehalten.
V.
Das Grundkapital der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, beträgt EUR
306.250.000,- und ist eingeteilt in 153.125.000 Stammaktien und 153.125.000
stimmrechtslose Vorzugsaktien. 137.812.500 Stammaktien der Porsche
Automobil Holding SE, Stuttgart (entsprechend 90 % der Stimmrechte) werden
unmittelbar von fünf Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,
der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, der Familien Porsche-Daxer-Piech
Beteiligung GmbH, Grünwald, der Porsche Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Stuttgart, und der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald,
(die 'Konsorten') gehalten, um den einzelnen Familienstämmen der Familien
Porsche & Piëch bzw. deren Mitgliedern (die 'Familien Porsche & Piëch'),
ihren Einfluss auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zu sichern.
Die übrigen 15.312.500 Stammaktien der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart (entsprechend 10 % der Stimmrechte) werden von der Qatar Holding
Germany GmbH, Frankfurt am Main, gehalten, die wiederum mittelbar vom
Emirat Katar gehalten wird.
Die fünf Konsorten sind Parteien eines Konsortialvertrages (der
'Konsortialvertrag') und stimmen sich anhand dessen bei der Ausübung ihrer
Stimmrechte aus der Mehrheit der Stammaktien der Porsche Automobil Holding
SE, Stuttgart, im Rahmen von Konsortialversammlungen ab. In den jeweiligen
Konsortialversammlungen erfolgt eine Verständigung und Beschlussfassung
über die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der Porsche
Automobil Holding SE, Stuttgart. Die Aktien der Porsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Stuttgart, haben kein Stimmrecht in den
Konsortialversammlungen.
Nach dem Konsortialvertrag sind sämtliche Konsorten verpflichtet, ihre
Stimme in der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
entsprechend den jeweilig gefassten Konsortialbeschlüssen abzugeben.
In den Konsortialversammlungen der letzten Jahre wurde das Stimmrecht durch
die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die
Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, stets gleichförmig ausgeübt.
Daneben ist es in der Vergangenheit stets zu einer einheitlichen
Stimmrechtsausübung durch alle fünf Konsorten in der Hauptversammlung der
Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, gekommen.
Bei der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, und der Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, werden Abhängigkeitsberichte in Bezug auf
alle fünf Konsorten aufgestellt.
1.
Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und
Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,
werden von der Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg,
Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch
GmbH, Grünwald, hält die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, selbst. An der
Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist
überwiegend die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, eine
Stiftung im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, beteiligt;
die übrigen Geschäftsanteile hält Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand
Piëch persönlich.
Hinsichtlich der Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich,
gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der
Privatstiftung und vertritt diese. Die ersten Mitglieder des
Stiftungsvorstandes wurden in den Stiftungsurkunden bestellt. Seither
bestellt Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes, schlägt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des
Vorsitzenden vor, und ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsvorstandes
aus wichtigem Grunde abzuberufen.
2.
Die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und
Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
werden von der Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten.
Die übrigen Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält die
Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, selbst. Alleiniger Gesellschafter der Dr.
Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist Herr Dr. Hans-Michel
Piëch.
3.
Die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, hält rund 27 %
der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart.
An der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, sind
jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung die Louise Daxer-Piech GmbH,
Grünwald, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard
Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt. Desweiteren sind an der Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die PP 1420 GmbH, Grünwald,
die PP 1440 GmbH, Grünwald, und die PP 1340 GmbH, Grünwald ebenfalls
jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald,
werden von der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die
übrigen Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, hält die
Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, selbst. Die Mehrheit der
Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, werden von
der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten.
Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH,
Grünwald, hält die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Die
Mehrheit der Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, werden
von der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die
übrigen Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, hält die
Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, selbst.
Zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald,
der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche
GmbH, Grünwald, sowie zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise
Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen
Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald. Damit soll sichergestellt
sein, dass eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts bei
Gesellschafterbeschlüssen der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung
GmbH, Grünwald, in Bezug auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
durch die einzelnen Beteiligungsstränge hindurch gewährleistet ist.
Alleinige Gesellschafterin der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg,
Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg,
Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, ist
die Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich ist die
Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im
Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt;
die übrigen Anteile halten Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai
Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Herr Gerhard Anton
Porsche, Herr Mag. Josef Ahorner und Frau Mag. Louise Kiesling.
Hinsichtlich der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich,
gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der
Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom
Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand
Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Ferdinand Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen
von Gesellschaften, an denen die Ferdinand Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen
bestimmte Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten
Beteiligungsgesellschaften, die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine
gewisse Bedeutung haben (können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die
Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit
familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn
Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand
Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander
Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche
bestimmt. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr.
Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und
sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des
Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von
Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder
des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die
frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen.
Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung
des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg,
Österreich, untereinander ab.
Zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand
Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp
Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau
Mag. Louise Kiesling kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen
Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.
4.
Die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hält rund 9 %
der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart.
An der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ist die
Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich beteiligt.
Weitere Anteile werden von einzelnen Mitgliedern der Familien Porsche &
Piëch aus den Reihen der Antragsteller mittelbar oder unmittelbar gehalten
sowie im Übrigen von Herrn Ernst Piëch.
Alleinige Gesellschafterin der Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg,
Österreich, ist die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding
GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH,
vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, sind Mitglieder
der Familien Porsche und Piëch jeweils mit Minderheitsbeteiligungen
beteiligt. Rund 70 % der Anteile werden von denjenigen Familienmitgliedern
gehalten, die die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, indirekt über
die übrigen Konsorten und die übrigen in Ziffern V. 1 bis 3 und 5 genannten
Gesellschaften und Stiftungen beherrschen. Weitere 30% der Anteile werden
von Familienmitgliedern gehalten, die nicht an den übrigen Konsorten
beteiligt sind.
5.
Die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, hält insgesamt rund 26 %
der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart.
An der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, sind die Wolfgang
Porsche GmbH, Stuttgart, und die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu
jeweils 50 % beteiligt. Zwischen diesen beiden Gesellschaftern der Familie
Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, kommt es zur Herbeiführung eines
regelmäßigen Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der
Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald.
An der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, ist die Porsche Wolfgang 1.
Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich und die Familie Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich mit einer kleinen Minderheitsbeteiligung
beteiligt. Alleiniger Kommanditist der Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs
GmbH & Co. KG, Stuttgart, ist Herr Dr. Wolfgang Porsche.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald,
werden von der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich gehalten.
Die übrigen Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, hält
die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Alleinige Gesellschafterin
der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich ist die Familie
Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, ist die Familie
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im Sinne des
österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt; die
übrigen Anteile halten Herr Dr. Wolfgang Porsche, Herr Ing. Hans-Peter
Porsche und Herr Peter Daniell Porsche.
Hinsichtlich der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gilt
insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der
Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom
Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Familie Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand
Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Familie Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen
von Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,
Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen bestimmte
Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften,
die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine gewisse Bedeutung haben
(können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die Stiftungsregelungen
bestimmen eine fortwährende Mehrheit familienangehöriger Mitglieder im
Stiftungsbeirat. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr.
Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und
sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des
Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von
Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder
des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die
frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen.
Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung
des Stiftungsbeirates der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,
Österreich, untereinander ab.
Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und
Herrn Dr. Wolfgang Porsche kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen
Einverständnisses unter den genannten Personen über die Ausübung des
Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.
B.
Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg, zu befreien.
Die Anträge sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der
Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an
einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
1.
Die Antragsteller haben zum Zeitpunkt des Vollzugs des Pflichtangebotes der
Volkswagen Aktiengesellschaft an die Aktionäre der MAN SE am 09.11.2011
jeweils mittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangt.
a.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, hat mit Vollzug des
Pflichtangebotes der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, an die
Aktionäre der MAN SE, München am 09.11.2011 mittelbar die Kontrolle im
Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da der
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, seit diesem Zeitpunkt insgesamt
rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zuzurechnen sind.
Zum einen werden die aus unmittelbar von der MAN SE, München, gehaltenen
5.320.000 Aktien der Zielgesellschaft vermittelten 76 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß
der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet, da der Volkswagen Aktiengesellschaft,
Wolfsburg, seit dem Vollzug ihres Pflichtangebotes an die Aktionäre der MAN
SE, München am 09.11.2011 die Mehrheit der Stimmrechte der MAN SE, München,
zusteht. Zum anderen werden auch die aus unmittelbar von der
Zielgesellschaft gehaltenen 199.903 eigenen Aktien der Zielgesellschaft
vermittelten rund 2,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft aufgrund des
jeweiligen Haltens der Mehrheit der Stimmrechte zunächst auf die MAN SE,
München, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB und von dieser weiter auf die
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
HGB zugerechnet (zur Zurechnung eigener Aktien vgl. Emittentenleitfaden der
Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (Stand: 28.04.2009), S.
129).
b.
Die auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.
1, Abs. 3 HGB weiter auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
zugerechnet, da der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, die Mehrheit
der Stimmrechte der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zusteht.
c.
Die so auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und
den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf die Ferdinand
Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche Beteiligung
GmbH, Grünwald, zugerechnet.
Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft, kommt
grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich
gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe
ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62,
193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum
Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17, Rn. 83, 91).
Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald,
die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche
Beteiligung GmbH, Grünwald, gehen in Bezug auf die Ausübung eines
beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,
zunächst auf hinreichend rechtlich gesicherter Grundlage vor. Eine solche
rechtlich gesicherte Grundlage kann dabei in Form vertraglicher
Vereinbarungen wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen oder in Form
von sonstigen rechtlichen oder rein tatsächlichen Umständen vorliegen (vgl.
etwa v. Bülow, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn.
70). Entscheidend ist, dass aus Sicht der abhängigen Gesellschaft die
einheitliche Stimmrechtsausübung von vornherein und beständig gesichert ist
(BGHZ 62, 193, 196; BGHZ 74, 359, 363).
In Anbetracht dessen existiert zwar zunächst der zwischen allen Konsorten
abgeschlossene Konsortialvertrag. Ob aber in diesem Zusammenhang bereits
das Vorliegen eines Konsortialvertrages an sich ausreicht, um aus Sicht des
abhängigen Unternehmens die Bildung eines Gesamtwillens sichergestellt zu
wissen, oder ob auch die Art und Weise der internen Willensbildung näher
betrachtet werden muss, um in einem Konsortialvertrag eine rechtlich
gesicherte Grundlage erblicken zu können (vgl. dazu im Überblick v. Bülow,
in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn. 70;
Böttcher/Liekefett, NZG 2003, 701, 703 ff., jeweils m.w.N.) bedarf dabei
vorliegend keiner abschließenden Klärung. Zum einen ist die Sichtweise des
abhängigen Unternehmens, der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, im
Hinblick auf gerade den Konsortialvertrag nicht hinreichend erkennbar. Zum
anderen liegen zahlreiche sonstige rechtliche oder tatsächliche Umstände
vor, die in der Gesamtschau mit dem maßgeblichen Konsortialvertrag
jedenfalls dazu führen, dass von einer rechtlich gesicherten Grundlage, auf
der die Konsorten einen beherrschenden Einfluss ausüben, ausgegangen werden
kann.
Ein solcher Umstand ist dabei das regelmäßige tatsächliche
Abstimmungsverhalten der einzelnen bzw. aller fünf Konsorten. Da die
Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die
Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie
Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, in den Konsortialversammlungen der
letzten Jahre sowie darüber hinaus alle fünf Konsorten in den vergangenen
Hauptversammlungen der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, stets
gleichförmig abgestimmt haben, liegt bereits eine dermaßen bestehende
strukturelle Verfestigung vor, die als Element einer rechtlich gesicherten
Grundlage für ein gemeinsames Beherrschen erachtet werden kann.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Porsche Automobil Holding
SE, Stuttgart, als auch deren Tochterunternehmen, die Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, Abhängigkeitsberichte i.S.d. § 312 AktG in
Bezug auf alle fünf Konsorten aufstellen und sich demzufolge als von allen
fünf Konsorten abhängige Gesellschaften wähnen.
Auch ermöglicht gerade erst die Summe der Einflusspotentiale aller fünf
Konsorten die Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die Porsche
Automobil Holding SE, Stuttgart.
Im Hinblick auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, und die Hans-Michel
Piëch GmbH, Grünwald, ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass beiden
Konsorten zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der Regelungen zur
Beschlussfassung im Konsortialvertrag in den Konsortialversammlungen
jeweils nicht die Stimmenmacht zukommt, Beschlüsse der
Konsortialversammlung alleine zu verhindern. In Anbetracht dessen besteht
zwar die Möglichkeit, dass entweder die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald,
oder die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, (dauerhaft) überstimmt werden
kann. Jedoch besteht in Ansehung des Umstandes, dass in den letzten Jahren
alle vier (mit Stimmenmacht) stimmberechtigte Konsorten gleichförmig
abgestimmt haben, kein Anlass, von einem solchen Stimmverhalten in Zukunft
auszugehen. Zudem ist es in Fällen, in denen kein dominierender Einfluss
eines einzelnen Konsortialmitgliedes besteht und ein Konsortialmitglied
überstimmt werden kann, somit also wechselnde Mehrheiten möglich sind,
anerkannt, dass aufgrund der grundsätzlich gleichen Einflussmöglichkeiten
aller Konsorten an der Beherrschung durch alle Konsorten nicht zu zweifeln
ist.
Auch bezüglich der in Konsortialversammlungen nicht (mit Stimmenmacht)
stimmberechtigten Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart,
ergibt sich letztlich kein anderes Bild; auch sie kann ihr
Einflusspotential in Bezug auf einen beherrschenden Einfluss auf die
Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart geltend machen. Dafür spricht, dass
sie zum einen an den Konsortialversammlungen teilnimmt und sodann im Rahmen
ihrer Teilnahme und Mitberatung im Vorfeld der Beschlussfassung über die
Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, durch diese kommunikativen Elemente der
Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben kann, auch wenn ihr das
Stimmrecht bei der Beschlussfassung in den Konsortialversammlungen verwehrt
ist. Zum anderen spricht auch der Vergleich mit der Fallgruppe eines (stets
überstimmten) Minderheitskonsorten dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Stuttgart, ein entsprechendes Einflusspotential
zuzubilligen: soweit anerkannt ist, dass ein (stets überstimmter)
Minderheitskonsorte aufgrund seiner grundsätzlich gleichen
Einflussmöglichkeiten Beherrschungssubjekt sein kann, liegt es nahe, diese
Grundsätze erweiternd auch auf im Rahmen von Konsortialversammlungen nicht
stimmberechtigte Konsorten zu übertragen. Denn im Ergebnis stellt es keinen
signifikanten Unterschied dar, ob ein Konsorte zwar abstimmen kann, aber
seiner Stimmenmacht aufgrund der tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse zu
keinem Zeitpunkt eine wirkliche Bedeutung zukommt, oder aber, ob ein
Konsorte schon grundsätzlich nicht stimmberechtigt ist, dieses 'Minus' aber
ggf. mit einem 'Plus' an faktischer Einflussausübung durch
Beratungsmitwirkung wieder ausgleicht. Ferner streitet im vorliegenden Fall
auch der im Wesentlichen identische Gesellschafterkreis der herrschenden
Unternehmen dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Stuttgart, aus tatsächlichen Gründen ein entsprechendes Einflusspotential
zur Ausübung ihres beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, zuzubilligen. Auch wenn die Rspr. unter Anerkennung
dieses tatsächlichen Umstandes als Element der Geltendmachung eines
Einflusspotentials diesbezüglich vom Maßstab einer 'gleichen personellen
Zusammensetzung' ausgeht (BGHZ 62, 193, 196), so liegt die Ratio dieses
Einflusselementes in einer personellen Verfestigung bei Abstimmungen über
die Ausübung von Stimmrechten, was auch im Falle einer 'wesentlichen
Identität des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen' noch
möglich erscheint (vgl. dazu Windbichler, in: Großkommentar-AktG, 1. Band,
4. Aufl. (1998), § 17, Rn. 65). Gemessen daran sind an der Porsche Piech
Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche
Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, die auf die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, beherrschenden Einfluss ausübt,
die wiederum auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Stuttgart, beherrschenden Einfluss ausübt, Mitglieder der Familien Porsche
& Piëch, die (auch) die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel
Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH,
Grünwald, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beherrschen,
mit derzeit rund 70 % beteiligt während die restlichen 30% der Anteile von
Familienmitgliedern gehalten werden, die nicht an den übrigen Konsorten
beteiligt sind. Auch wenn bei rein quantitativer Betrachtung 'nach Köpfen'
die wesentliche Identität des Gesellschafterkreises zunächst noch
zweifelhaft sein könnte, so wird die Annahme einer wesentlichen Identität
des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen vorliegend dadurch
bekräftigt, dass die Mitglieder der Familien Porsche & Piëch, die die
Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die
Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie
Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, (auch) beherrschen an der Porsche Piech
Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche
Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich mit derzeit rund 70 % beteiligt
sind. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass über
die Gesellschafterkreise der herrschenden Unternehmen hinaus auch
personelle Verflechtungen auf Organebene mit drei der vier anderen
Konsorten dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass die Porsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ihren Einfluss nicht
gesondert auszuüben vermag, sondern im tatsächlichen die Einflusspotentiale
aller Konsorten gebündelt werden. Soweit Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c.
Ferdinand Piëch zum einen Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding
AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding
GmbH, Salzburg, Österreich, ist, andererseits zugleich
einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Ferdinand Piëch GmbH,
Grünwald, ist, liegt eine personelle Verflechtung mit dem Konsortialstrang
Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, vor. Herr Dr. Hans-Michel Piëch ist ferner
einerseits Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding AG, vormals
Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,
Österreich, andererseits einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der
Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, so dass auch eine personelle Verflechtung
mit dem Konsortialstrang Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, gegeben ist.
Schließlich sind Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Ing. Hans Peter Porsche
zum einen jeweils Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Piech Holding AG,
vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH,
Salzburg, Österreich, zum anderen einzelvertretungsberechtigter bzw.
gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Familie Porsche
Beteiligung GmbH, Grünwald, so dass auch mit diesem Konsortialstrang eine
personelle Verflechtung vorliegt.
Für die Annahme des dann noch erforderlichen Koordinationselementes ist es
ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird,
dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei
die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines
Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist
(vgl. Koppensteiner, a.a.O., Rn. 91). Zwischen den Konsorten findet auch
eine regelmäßige Verhaltensabstimmung im Rahmen der Konsortialversammlungen
statt. Diese Koordination zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist
insgesamt umfassend und dauerhaft, so dass gemeinsam ein beherrschender
Einfluss ausgeübt wird und auf den Hauptversammlungen der Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart, in Form einer einheitlichen Stimmabgabe durch alle
Konsorten gemäß den gefassten Konsortialbeschlüssen vollzogen wird.
aa.
Die (auch) auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB weiter auf die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH,
Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand
Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Piëch GmbH,
Grünwald, beteiligt ist.
Desweiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
auf die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha
Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Dipl.-Ing. Dr. h.c.
Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.
Sodann erfolgt eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft gem. §§
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf
Herrn Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch, da Herr Dipl.-Ing. Dr. h.c.
Ferdinand Piëch die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich,
faktisch beherrscht. Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen ist im Hinblick
auf eine faktische Beherrschung der Stiftung als deren zentrales Element
sichergestellt, dass Herrn Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch ein
Bestellungs- und Abberufungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes (als Leitungsorgan der Stiftung) zusteht. Ferner kann
er zudem die weiteren Mitglieder des Stiftungsbeirates bestellen und
abberufen.
bb.
Die (auch) auf die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden jeweils gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH,
Salzburg, Österreich, und von dieser weiter auf Herrn Dr. Hans-Michel Piëch
zugerechnet, da die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, eine
Mehrheitsbeteiligung an der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, und Herr Dr.
Hans-Michel Piëch seinerseits eine 100%ige Beteiligung an der Dr.
Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, hält.
cc.
Ferner werden die (auch) auf die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung
GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog.
Mehrmütterherrschaft weiter auf die Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die
Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Porsche GmbH,
Grünwald, zugerechnet. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlichen
Vertreter der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, der Ferdinand Alexander
Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, durch ihre
Verständigung über die stets einheitliche Ausübung von Stimmrechten in der
Gesellschafterversammlung der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung
GmbH, Grünwald, derart koordiniert vorgehen, dass die Summe ihrer
Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss auf die Familien
Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, ermöglicht.
Die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden sodann gemäß
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die Louise Daxer-Piech
GmbH, Salzburg, Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, und die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg,
Österreich, zugerechnet, da die Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg,
Österreich, mehrheitlich an der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die
Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich
an der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Anton
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Gerhard Porsche
GmbH, Grünwald, beteiligt ist.
Weiterhin erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand
Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, da die Ferdinand Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich, jeweils eine 100%ige Beteiligung an den
Gesellschaften Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, Prof.
Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, und Gerhard Anton
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, hält.
Des weiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
auf die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha
Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Porsche
Holding GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.
Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise
Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand
Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp
Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche aufgrund ihrer faktischen
Beherrschung der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach
Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag.
Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr.
Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark
Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche insoweit als zentrales
Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das
Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick
auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der
Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Mag. Josef
Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche,
Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag.
Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche sind aufgrund der
Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der familienangehörigen
Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer Abstimmung hinsichtlich
der Besetzung des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre Einflusspotentiale im Wege
der Abstimmung über die Besetzung des Stiftungsbeirates derart zu bündeln,
dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den
Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des
Stiftungsvorstandes zu kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des
zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand
Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp
Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau
Mag. Louise Kiesling regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den
genannten Personen über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die
Ausübung der Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche
Privatstiftung, Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten
Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des
Umstandes, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr
Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr
Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard
Anton Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit der Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben dürften und in diesen
Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird - in den
Hintergrund, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr
Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr
Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard
Anton Porsche kein direktes Abberufungsrecht für Mitglieder des
Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling,
Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche,
Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard
Anton Porsche - falls entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise
bestehende Möglichkeit der Überstimmung durch nicht familienangehörige
Mitglieder des Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde -
aufgrund ihrer ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine
entsprechende in ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes
durchsetzen können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des
Stiftungsbeirates im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes
auch die Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten
in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Ferdinand
Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die
Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.
dd.
Die ebenfalls auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Stuttgart, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB (auch) auf die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Porsche
Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Porsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, beteiligt ist.
Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf
die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals
Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche
Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg,
Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Porsche Gesellschaft m.b.H.,
Salzburg, Österreich, hält.
ee.
Schließlich werden die (auch) auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH,
Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
zum einen auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, zum anderen auf die
Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG i.V.m. den
Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Die
Mehrmütterherrschaft über die Familie Porsche Beteiligung GmbH ergibt sich
daraus, dass die beiden paritätisch mit jeweils 50 % der Stimmrechte an der
Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beteiligten Gesellschaften
ihren Einfluss auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, auf
hinreichend gesicherter Grundlage koordinieren. Für die Annahme einer
solchen beständigen Interessenkoordination ist es jedenfalls (für sich
genommen) zwar nicht ausreichend, dass beide Gesellschafter durch
Mitglieder derselben Familie beherrscht werden, denn es gibt keinen
Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitglieder derselben Familie stets
gleichgerichtete Interessen in Bezug auf eine Beteiligung verfolgen. Auch
das Bestehen eines faktischen Einigungszwangs aufgrund der paritätischen
Beteiligung der beiden Gesellschafter der Familie Porsche Beteiligung GmbH
reicht (für sich genommen) ebenfalls nicht aus, um eine ausreichend sichere
Grundlage für eine gemeinsame Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung
GmbH anzunehmen. Vorliegend kommen jedoch beide Aspekte zusammen. Überdies
wirkt in den bestehenden faktischen Einigungszwang der Umstand hinein, dass
diejenigen natürlichen Personen, die Geschäftsführer der Wolfgang Porsche
GmbH, Stuttgart, und der Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, sind, nämlich
Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Hans-Peter Porsche, zudem beide
Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH sind. Die regelmäßige
Abstimmung zwischen der Hans-Peter Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche
GmbH bzw. ihren jeweiligen Geschäftsführern Hans-Peter Porsche und Dr.
Wolfgang Porsche über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche
Beteiligung GmbH, Grünwald stellt demnach insgesamt eine ausreichend
sichere Grundlage für eine Interessenkoordination zwischen der Hans-Peter
Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche GmbH in Bezug auf die Familie Porsche
Beteiligung GmbH dar.
(1)
Im Weiteren werden die auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart,
zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die
Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, gemäß §§ 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH
& Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich an der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart,
beteiligt ist.
Schließlich werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
auf Herrn Dr. Wolfgang Porsche gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB
zugerechnet, da Herr Dr. Wolfgang Porsche eine 100%ige Beteiligung an der
Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, hält.
(2)
Die auch auf die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund
78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden auf die Ing. Hans-Peter
Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz
3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB
zugerechnet, da die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich,
mehrheitlich an der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt ist.
Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf
die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.
1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg,
Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, hält.
Auch werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die
Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Privatstiftung, Wien,
Österreich, mehrheitlich an der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg,
Österreich, beteiligt ist.
Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter
Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche aufgrund ihrer faktischen
Beherrschung der Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach
Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn
Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche insoweit als zentrales
Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das
Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick
auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der
Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Ing. Hans-Peter
Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche sind
aufgrund der Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der
familienangehörigen Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer
Abstimmung hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirates der Familie
Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre
Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des
Stiftungsbeirates derart zu bündeln, dass (erst) dieses
Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit
mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des Stiftungsvorstandes zu
kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des zwischen Herrn Ing.
Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang
Porsche regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den genannten Personen
über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die Ausübung der
Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Familie Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten
Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des
Umstandes, dass Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche
und Herr Dr. Wolfgang Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der
Tätigkeit der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben
dürften und in diesen Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des
Stiftungsvorstandes (ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird
- in den Hintergrund, dass Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter
Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche kein direktes
Abberufungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Herr Ing. Hans-Peter
Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche - falls
entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise bestehende Möglichkeit
der Überstimmung durch nicht familienangehörige Mitglieder des
Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde - aufgrund ihrer
ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine entsprechende in
ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes durchsetzen
können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des Stiftungsbeirates im
Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch die
Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten in
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Familie
Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die
Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.
2.
Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG.
a.
Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
durch die Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der ein
Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist, wenn
der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des
buchmäßigen Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer
typisierten Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft,
anders als die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel
des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert
der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft
wirtschaftlich in den Hintergrund tritt.
Der nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu berücksichtigende
Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der Einzelbilanz der
MAN SE, München, liegt mit rund 2,89 % weit unter der maßgeblichen Schwelle
von 20 %.
Für das Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB unter den Abschnitten A.
und B. genannten Positionen, nicht hingegen die Rechnungsabgrenzungsposten
gemäß Abschnitt C. und Bilanzierungshilfen zu berücksichtigen. Das damit
relevante Aktivvermögen der MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 EUR
8.005.943.000,-. Der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft bei
der Zwischengesellschaft MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 insgesamt
EUR 231.700.000,-. Dieser Buchwert entspricht damit 2,89 % des
Aktivvermögens der MAN SE, München.
Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als
Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen des Antragstellers i.S.v. §