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EANS Adhoc: KTM Power Sports AG (deutsch)

Veröffentlicht am 21.03.2012, 16:23
EANS-Adhoc: KTM Power Sports AG / Einladung zur 24. ordentlichen Hauptversammlung

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Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer

europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

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21.03.2012

KTM Power Sports AG

mit dem Sitz in Mattighofen

ISIN: AT0000645403

Einladung

zu der am 20. April 2012 um 10:00 Uhr

im Hauptgebäude der KTM-Sportmotorcycle AG,

Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen, stattfindenden

24. ordentlichen Hauptversammlung

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstandes.

2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des

Vorstandes sowie des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichtes und des

Corporate-Governance-Berichtes für das Geschäftsjahr 2011 mit dem Bericht des

Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2011.

3. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2011

ausgewiesenen Bilanzgewinnes.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

für das Geschäftsjahr 2011.

5. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr

2011.

6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012.

7. Wahlen in den Aufsichtsrat.

Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4

AktG):

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der

Hauptversammlung, sohin ab 30.03.2012, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der

Aktionäre auf und sind die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der

Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations abrufbar.

Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die

Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z

5 AktG):

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des

Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung

der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem

beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung

beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor

Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der

Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am

30.03.2012, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des

Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in

Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese

Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der

anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands

oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich

gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft

spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am

11.04.2012, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person

gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung

Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur

sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die

Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer

Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen

einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die

Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der

Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor

Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines

bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der

Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen

über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch

auf der Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur

Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an

die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft

per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0)

7742/6000-5144) oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag.

Viktor Sigl zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

(§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der

Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages

vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem

Anteilsbesitz am 10.04.2012, 24:00 Uhr Wiener Zeit. Aktionäre, die an der

Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren

Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei

depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der

Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen

muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in

einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem

Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die

in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die

Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt

werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht

älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform.

Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache

entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche

Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor

der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft

spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 17.04.2012, per

Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0)

7742/6000-5144) oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag.

Viktor Sigl zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen

gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht

über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz

der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können,

entgegen.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat

das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen.

Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats

darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine

ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen

Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person

erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär

seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt

es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm

Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der

Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations zur Verfügung gestellte

Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu

verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser

aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post

(Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5144)

oder per E-Mail (viktor.sigl@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Viktor Sigl

übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen

gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG

nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes

Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig

identifiziert werden können, entgegen. Die vorstehenden Vorschriften über die

Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106

Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der

Gesellschaft EUR 10.509.000,00 und ist in 10.509.000 Aktien zum Nennbetrag von

je EUR 1,00 zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die

Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine

eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die

Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort

derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30

Uhr.

Mattighofen, im März 2012

Der Vorstand

Rückfragehinweis:

KTM Power Sports AG

Mag. Viktor Sigl MBA

Tel: +43 7742 6000 144

Mail to: viktor.sigl@ktm.at

Ende der Mitteilung euro adhoc

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Emittent: KTM Power Sports AG

Stallhofnerstraße 3

A-5230 Mattighofen

Telefon: +43(0)7742/6000-0

FAX: +43(0)7742/6000-5216

Email: ir@ktmpowersports.com

WWW: www.ktm.com

Branche: Technologie

ISIN: AT0000645403

Indizes: mid market

Börsen: Amtlicher Handel: Wien

Sprache: Deutsch

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