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Einigung zu Störerhaftung auf dem Weg - Kritiker sehen 'Mogelpackung'

Veröffentlicht am 01.06.2016, 11:17
Aktualisiert 01.06.2016, 11:25
© Reuters.  Einigung zu Störerhaftung auf dem Weg - Kritiker sehen 'Mogelpackung'

BERLIN (dpa-AFX) - Mit einer Novelle des Telemediengesetzes will die Regierungskoalition die Rechtsunsicherheiten für Anbieter freier WLAN-Hotspots endgültig beseitigen. Der entsprechende Gesetzentwurf soll noch diese Woche im Bundestag verabschiedet werden. "Die Gefahr von Schadenersatzansprüchen oder von kostenpflichtigen Abmahnungen für Rechtsverletzungen Dritter gehöre damit der Vergangenheit an, erklärte der netzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Lars Klingbeil. Kritiker sehen jedoch weiterhin eine Gefahr für Abmahnungen: Der Gesetzentwurf lasse wesentliche "Knackpunkte" weiter offen, kritisiert der Verein Digitale Gesellschaft. Eine Klärung werde damit lediglich den Gerichten überlassen.

Bisher konnten Anbieter freier WLAN-Hotspots im Zuge der sogenannten Störerhaftung dafür haftbar gemacht werden, wenn Dritte das Netz für die illegale Nutzung etwa urheberrechtlich geschützter Inhalte missbrauchten. Diese Störerhaftung "wird es nicht mehr geben", erklärte Klingbeil. Um Zweifel bei der Auslegung des Gesetzes auszuschließen, sei der Wille des Gesetzgebers in der Begründung zum Gesetz "klar zum Ausdruck gebracht" worden. Im Gegensatz zum eigentlichen Gesetzestext sei die Begründung eines Gesetzes jedoch rechtlich nicht bindend, kritisiert die Digitale Gesellschaft. Gerichte müssten den Auslegungen keineswegs folgen. "Ob WLAN-Betreiber wegen Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist deshalb völlig offen." Auch der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler, spricht von einer "Mogelpackung". Die Streichung eines Unterlassungsanspruchs hätte jedoch schlicht gegen europäisches Recht verstoßen und könne erst recht eine Klagewelle provozieren, erklärte dagegen Thomas Jarzombek von der CDU/CSU-Fraktion. Die Hürden, die der Bundesgerichtshof einem Antragsteller auferlege, seien dermaßen hoch, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung de facto nicht gangbar sei.

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