LEIPZIG/FRANKFURT (dpa-AFX) - Ein dauerhaftes Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen ist in greifbare Nähe gerückt. Am zweiten Tag des Prozesses um Nachtflüge und Fluglärm ließ der vierte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig erkennen, dass er das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) bestätigen will.
Dieser hatte im Jahr 2009 die vom Land vorgesehenen 17 Nachtflüge in der Zeit zwischen 23.00 und 05.00 Uhr gestrichen und später ein vorläufiges Nachtflugverbot verhängt. Damit würde aber auch der gesamte Ausbau des größten deutschen Flughafens höchstrichterlich bestätigt.
Die erste Instanz habe die Kriterien zum Schutz der Nachtruhe wohl richtig angewendet, sagte der Vorsitzende Richter des Vierten Senats, Rüdiger Rubel, am Mittwoch. Das Gericht mahnte zudem eine genaue Prüfung des Nachtflugbedarfs für jeden einzelnen Flughafen an. Es gebe keine Automatismen.
'Wenn ein Flughafen wie Frankfurt in der Champions League spielt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dort rund um die Uhr geflogen werden darf', sagte Rubel. Als Begründung für Nachtflüge reiche es keineswegs aus, den Fluggesellschaften möglichst optimale Entfaltungsmöglichkeiten bieten zu wollen.
In einer Verhandlungspause kündigte Hessens Wirtschaftsminister Dieter Posch (FDP) bereits an, das dauerhafte Nachtflugverbot umzusetzen, wenn es nach dem Urteil rechtssicher ist. Über die mögliche Dauer des Verfahrens könne er noch nichts sagen. Mit seiner Revision gegen das Kasseler Urteil habe das Land zu einer schnellen Rechtssicherheit beigetragen und erwarte nun deutliche Hinweise des Gerichts zur Planergänzung.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hat 2009 die vom Land genehmigten 17 Nachtflüge in der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr aus Lärmschutzgründen kassiert und eine Neuregelung 'nahe null' Nachtflügen verlangt. Dagegen hat das Land Revision eingelegt, die vom Flughafenbetreiber Fraport unterstützt wird. Kurz vor Eröffnung der neuen Landebahn im Oktober 2011 hatte der VGH zusätzlich ein vorläufiges Nachtflugverbot verhängt, das noch gilt.
Der Senatsvorsitzende betonte die frühere Rechtsprechung seines Senats, der im Fall Berlin-Schönefeld eine besonders schützenswerte Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr benannt hat. Auch in den Stunden darum herum müsse die Nachtruhe der Bevölkerung stärker geschützt werden./ceb/DP/wiz
Dieser hatte im Jahr 2009 die vom Land vorgesehenen 17 Nachtflüge in der Zeit zwischen 23.00 und 05.00 Uhr gestrichen und später ein vorläufiges Nachtflugverbot verhängt. Damit würde aber auch der gesamte Ausbau des größten deutschen Flughafens höchstrichterlich bestätigt.
Die erste Instanz habe die Kriterien zum Schutz der Nachtruhe wohl richtig angewendet, sagte der Vorsitzende Richter des Vierten Senats, Rüdiger Rubel, am Mittwoch. Das Gericht mahnte zudem eine genaue Prüfung des Nachtflugbedarfs für jeden einzelnen Flughafen an. Es gebe keine Automatismen.
'Wenn ein Flughafen wie Frankfurt in der Champions League spielt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dort rund um die Uhr geflogen werden darf', sagte Rubel. Als Begründung für Nachtflüge reiche es keineswegs aus, den Fluggesellschaften möglichst optimale Entfaltungsmöglichkeiten bieten zu wollen.
In einer Verhandlungspause kündigte Hessens Wirtschaftsminister Dieter Posch (FDP) bereits an, das dauerhafte Nachtflugverbot umzusetzen, wenn es nach dem Urteil rechtssicher ist. Über die mögliche Dauer des Verfahrens könne er noch nichts sagen. Mit seiner Revision gegen das Kasseler Urteil habe das Land zu einer schnellen Rechtssicherheit beigetragen und erwarte nun deutliche Hinweise des Gerichts zur Planergänzung.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hat 2009 die vom Land genehmigten 17 Nachtflüge in der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr aus Lärmschutzgründen kassiert und eine Neuregelung 'nahe null' Nachtflügen verlangt. Dagegen hat das Land Revision eingelegt, die vom Flughafenbetreiber Fraport unterstützt wird. Kurz vor Eröffnung der neuen Landebahn im Oktober 2011 hatte der VGH zusätzlich ein vorläufiges Nachtflugverbot verhängt, das noch gilt.
Der Senatsvorsitzende betonte die frühere Rechtsprechung seines Senats, der im Fall Berlin-Schönefeld eine besonders schützenswerte Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr benannt hat. Auch in den Stunden darum herum müsse die Nachtruhe der Bevölkerung stärker geschützt werden./ceb/DP/wiz