LUXEMBURG/BRÜSSEL (dpa-AFX) - Flugunternehmen müssen sich auch bei Verspätungen durch Vulkanausbrüche um gestrandete Reisende kümmern. Das entschied das höchste EU-Gericht in Luxemburg am Donnerstag (Rechtssache C-12/11). Im konkreten Fall klagte eine Frau, die wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010 erst mit einer Woche Verspätung nach Irland zurückfliegen konnte. Ryanair hatte sie in dieser Zeit nicht betreut. Die Richter stellten klar: Die Flugunternehmen haben bei solchen 'außergewöhnlichen Umständen' eine Betreuungspflicht. Sie müssen gratis Unterbringung, Nahrung, Transport und Kommunikationsmöglichkeiten bereitstellen./hrz/DP/stk