(Im dritten Absatz wurden zwei Tippfehler bei der Abkürzung für die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz "DSW" (statt "DWS") und im Vornamen "Marc" (statt "Mark") korrigiert.)
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die Deutsche Bank F:DBK hat Minderheitsaktionären bei der Übernahme der Postbank möglicherweise zu wenig für ihre Aktien bezahlt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Dienstag. Ob es bei der Übernahme mit rechten Dingen zugegangen ist, muss konkret allerdings das Oberlandesgericht (OLG) Köln entscheiden. Der BGH hat den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück verwiesen.
Die BGH-Richter gaben der Düsseldorfer Verlagsgesellschaft Effecten Spiegel recht. Diese hatte 2010 als Postbank-Minderheitsaktionärin im Zuge der Übernahme 25 Euro pro Aktie bekommen. Sie wirft der Deutschen Bank vor, bei der Übernahme gemogelt und den Preis gedrückt zu haben. Gefordert werden 4,8 Millionen Euro, die ihr ihrer Ansicht nach durch den Deal zwischen Deutscher Bank und Deutscher Post 2009 entgangen sind.
Sollten die Kläger letztlich recht bekommen, könnten auf die Deutsche Bank hohe Forderungen von Kleinaktionären zukommen. Die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) schätzt das Gesamtvolumen auf 1,6 Milliarden Euro. "Für die Aktionäre, die bisher nicht geklagt haben, wird der Weg jedoch steinig", warnt Marc Tüngler von der DSW. Denn ihre Ansprüche seien eigentlich verjährt. Der Experte rechnet damit, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung noch einige Zeit vergehen dürfte. Der BGH müsse vermutlich auch eine neue Entscheidung des OLG Köln prüfen.
Laut Wertpapier-Übernahmegesetz muss allen Aktionären ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sobald der neue Eigentümer mindestens 30 Prozent der Stimmrechte erworben hat.
Das versuchte die Deutsche Bank nach Ansicht von Effecten Spiegel mit einem komplizierten Kaufkonstrukt zu verschleiern: Sie habe das gesamte Aktienpaket zwar schon 2009 komplett bezahlt, einen Teil der Anteile aber formal bei der Deutschen Post belassen, um unter der 30-Prozent-Marke zu bleiben.
Damit habe sie einen niedrigen Aktienkurs abwarten und den Kleinaktionären schließlich nur das gesetzlich vorgeschriebene Minimum von 25 Euro anbieten können, argumentiert die Klägerin. Die Deutsche Bank bestreitet, gegen geltendes Recht verstoßen zu haben.
Diese Vertragskonstruktion müsse das OLG genau überprüfen, urteilte der BGH nun. Sollte der Vorwurf tatsächlich stimmen, könnten Kleinaktionäre den Differenzbetrag verlangen - sofern ihre Ansprüche nicht verjährt sind. Das OLG hatte die Klage der Verlagsgesellschaft abgewiesen.b