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Veröffentlicht am 22.02.2013, 16:56
APA ots news: EANS-WpÜG: Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft

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Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

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Befreiung/Zielgesellschaft: BAUER Aktiengesellschaft; Bieter: BAUER Stiftung;

Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37

WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an

die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft

Bieter:

BAUER Stiftung

Schrobenhausen, Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer

Zielgesellschaft:

BAUER Aktiengesellschaft

BAUER-Str. 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer

HRB 101375

ISIN: DE0005168108

Börsenplätze der Zielgesellschaft: Börse Düsseldorf, Hamburger Wertpapierbörse,

Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse, Niedersächsische Börse zu Hannover,

Frankfurter Wertpapierbörse, Baden-Württembergische Wertpapierbörse,

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit

Bescheid vom 26.11.2012 die BAUER Stiftung mit Sitz in Schrobenhausen,

Deutschland (die 'Antragstellerin') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft,

Schrobenhausen, Deutschland (ISIN DE DE0005168108), der Übermittlung einer

Angebotsunterlage an die BaFin und deren Veröffentlichung befreit.

Der Tenor der Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 1 Aft. 5 WpÜG von den Verpflichtungen

befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die BAUER

Aktiengesellschaft, Schrobenhausen aufgrund des geplanten Abschlusses eines

Poolvertrages zwischen der Antragstellerin und bestimmten Mitgliedern der

Familie Bauer, zu veröffentlichen, ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu

veröffentlichen.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn

a) nicht bis zum 31. Januar 2013 ein Poolvertrag mit dem Inhalt der mit

Schreiben vom 18.09.2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

vorgelegten Entwurfsfassung (Stand 15.09.2012), einschließlich der darin

aufgeführten Vertragsparteien, abgeschlossen wird, oder

b) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die Ausübung

der Stimmrechte in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, nehmen kann,

insbesondere

(a) der vorgenannte Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen über und

für das Stimmverhalten in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen,

wesentlichen Inhalt, einschließlich der in § 1 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen

Erstreckung seines Anwendungsbereichs auf den gesamten gegenwärtigen und

zukünftigen Aktienbesitz der Parteien, nachträglich geändert wird (dies gilt

auch für eine Vereinbarung, die den vorgenannten Poolvertrag ersetzt oder

ergänzt), oder

(b) die Antragstellerin durch Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten über

mindestens 50 % der Stimmrechte in der Parteienversammlung des vorgenannten

Poolvertrages verfügt, oder

(c) die Antragstellerin zum Stimmrechtsvertreter gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des

vorgenannten Poolvertrages gewählt wird oder ihr Verhalten mit einem solchen

Stimmrechtsvertreter abstimmt, oder

(d) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen

Kontrolle über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, erlangt, dass sie

ihren Stimmrechtsanteil an der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen

anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte

und abzüglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung

unterfallen, auf mindestens 30 % erhöht.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

den vorgenannten Abschluss des Poolvertrages und damit die Kontrollerlangung

unter Vorlage einer Kopie der Vertragsurkunde unverzüglich, jedoch spätestens

bis zum 15. Februar 2013 nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der

Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich

mitzuteilen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Ziegesellschaft ist die BAUER Aktiengesellschaft mit Sitz in Schrobenhausen,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101375

(nachfolgend die ,,ZielgeseIIschaft'). Zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt

das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 73.001.420,45 und ist eingeteilt in

17.131.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0005168108

zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen

sind.

2. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gemeinnützige rechtsfähige

Stiftung, die ausweislich der Stiftungsurkunde vom 9. Juni 2004 sowie der

Anerkennungsurkunde vom 22. Juni 2004 von bestirnmten Mitgliedern der Familie

Bauer als Stifter gegründet wurde. Stiftungszweck ist die Förderung

vielfältiger, jedoch ausschließlich von der Abgabenordnung als gemeinnützig

anerkannter Belange, darunter Kunst, Kultur, Religion, Wissenschaft und

Forschung, Bildung, Soziales und Jugendarbeit.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung halt die Antragstellerin 100 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte).

3. Nach der erstmaligen Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum

regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 3. Juli 2006 haben

dieselben Vertragsparteien angabegemäß im Hinblick auf das neue

Erbschaftsteuerrecht am 5. Dezember 2006 einen, für die Aktien der

Zielgesellschaft vorrangigen Poolvertrag unterzeichnet (nach­ folgend der

,,Poolvertrag 2006'). Auf dessen Grundlage ist das Stimmrecht aus den gebundenen

Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch

einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter auszuüben, und zwar auf der

Grundlage von Weisungen, die durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen

erteilt werden, deren Anzahl sich wiederum aus der vom jeweiligen Poolmitglied

gehaltenen Aktienzahl ergibt.

Zurn Zeitpunkt der Antragstellung sind nach Angaben der Antragstellerin

insgesamt 8.256.146 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 48,19 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte) im Pool gebunden.

4. Angabegemäß ist beabsichtigt, den Poolvertrag 2006 voraussichtlich noch vor

Ablauf des Jahres 2012 unter gleichzeitigem Beitritt der Antragstellerin gemäß

dem als Anlage 12 zum Befreiungsantrag mit Schreiben vorn 18. September 2012

vorgelegten Vertragsentwurf (Stand September 2012) neu zu fassen (nachfolgend

der ,,Poolvertrag 2012'). Dadurch sollen künftige Übertragungen von

poolgebundenen Aktien auf die Antragstellerin ermöglicht werden, urm bestimmte

erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu

können, ohne das Gesamtstimmgewicht des Pools zu verändern.

Der Poolvertrag 2012 erfasst nach seinem § 1 Abs. 5 den gesamten gegenwärtigen

und künftigen Aktienbesitz der Poolmitglieder an der Zielgesellschaft.

Angabegemäß wird davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl der gebundenen Aktien im

Zeitpunkt der Neufassung des Poolvertrages und nach Vollzug der vorgenannten

Aktienschenkungen mit 8.256.146 (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und

der Stimmechte) unverändert bleiben wird. Ebenso wird die Antragstellerin zu

diesem Zeitpunkt lediglich die vorgenannten 100 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) halten.

Im Sinne einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sieht der Poolvertrag 2012 in §

2 Abs. 2 vor, dass die Parteienversammlung eines der Poolmitglieder oder einen

Dritten zum Stimmrechtsvertreter bestimmt und ihm bereits in § 2 Abs. 5 elne

entsprechende Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammung der Zielgesellschaft

erteilt.

Grundsätzlich entscheidet über das Antragsrecht und das Abstimmungsverhalten zu

den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung der Zielgesellschaft gemäß § 3

Abs. 1 des Poolvertrages 2012 die Parteienversammlung des Pools. Nach § 3 Abs. 4

des Poolvertrages 2012 ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der

vertragsgebundenen Aktien vertreten sind. Von diesem gewährt nach § 3 Abs. 5 des

Poolvertrages 2012 jede eine Stimme. Beschlüsse bedürfen gemäß § 3 Abs. 6 des

Poolvertrages 2012 der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das

Stimmrecht der einzelnen Partei ist gemäß § 3 Abs. 7 auf 49 % der anwesenden

Abstimmungsmehrheit je Beschluss beschränkt. Für eine solche Partei gilt zudem

das vorgenannte Quorum als nicht erfüllt, so- fern es allein durch ihre

Anwesenheit erfüllt sein sollte. Für den Fall, dass zu einem in der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu fassenden Beschluss in der

Parteienversammlung zuvor, aus welchem Grund auch immer, nicht abgestimmt worden

ist, sieht § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 vor, dass sich die Parteien,

soweit noch möglich, vor oder in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft

kurzfristig darüber verständigen werden, wobei angabegemäß die Mitwirkung aller

Partelen erforderlich ist und die vorstehenden Regeln zur Willensbildung in der

Parteienversammlung (einschließlich des Höchststimmrechts) sinngemäß Anwendung

finden. Gelingt die Verständigung nicht, stimmen der Stimmrechtsvertreter bzw.

sein Bevollmächtigter gemäß § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 allerdings nach

bestem Wissen und Gewissen, jedoch stets einheitlich ab.

5. Dem Antrag auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung des Kontrollerwerbs an der Zielgesellschaft und zur Abgabe

eines Pflichtangebots (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG) war

stattzugeben, da er gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG zulässig und begründet ist.

6. Der Antrag ist zulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen

Bescheidung noch vor Kontrollerlangung ist gegeben.

7. Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß §

37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG vorliegen, wobei das Interesse der Antragstellerin an

einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen

Pflichtangebot überwiegt.

a) Die Antragstellerin wird infolge des Beitritts zum Poolvertrag 2012 die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, indem sie die Schwelle von 30 %

der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreitet.

Zwar wird die Antragstellerin selbst dann nach wie vor lediglich 100 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte) halten. Als Partei des Poolvertrages 2012 werden ihr jedoch

zusätzlich die Stimmrechte aus allen von den übrigen Parteien gehaltenen Aktien

der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sein. Dies sind

8.256.146 Aktien (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der

Stimmechte). Denn die Regelungen des Poolvertrages 2012 bedingen ein

abgestimmtes Verhalten aufgrund Vereinbarung, indem sich die Vertragsparteien

gemäß § 3 Abs. 1 und 6 des Poolvertrages 2012 vor der Ausübung ihrer Stimmrechte

aus den Aktien der Zielgesellschaft über das Abstimmungsverhalten verständigen

und dies für die gesamte geplante Dauer des (erstmals zum 31. Dezember 2022

kündbaren) Pools, mithin nicht nur für den Einzelfall gilt. Entsprechend den

beschlossenen Vorgaben ist das Stimmrecht anschließend in der Hauptversammlung

der Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 des Poolvertrages 2012 durch den

Stimmrechtsvertreter des Pools bzw. durch die Parteien selbst einheitlich

auszuüben.

Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin wird nach ihrem Beitritt zum

Poolvertrag 2012 unter Berücksichtigung der von ihr selbst gehaltenen sowie ihr

jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der

Zielgesellschaft daher 48,19 % betragen.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin

gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG liegen vor, da die Antragstellerin trotz der

formellen Kontrollerlangung durch den Beitritt zum Poolvertrag 2012 tatsächlich

nicht die Moglichkeit zur Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft haben

wird, vielmehr als sogenanntes ,,einflussloses Poolmitglied' anzusehen sein

wird. Denn mit einem Stimmengewicht von nur etwa 0,0000058 % der

Gesamtstimmrechte der Zielgesellschaft und etwa 0,0012 % der im Poolvertrag 2012

gebundenen Aktien wird die Antragstellerin bei der Willensbildung in Bezug auf

die einheitliche Stimmrechtsausübung aus den gebundenen Aktien eine unbedeutende

Rolle spielen. Über das Höchststimmrecht in § 3 Abs. 7 des Poolvertrages 2012

ist zugleich sichergestellt, dass die Antragstellerin auch künftig keinen

maßgeblichen Einfluss auf die Kontrollausübung durch den Pool erlangt.

c) Weitere Befreiungstatbestände, die gegebenenfalls im Rahmen der

Interessenabwägung bzw. der Entscheidung über die Nebenbestimmungen zu

berücksichtigen wären, erfülIt die Antragstellerin nicht.

d) Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft

an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung

von den Pflichten des § 35 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin

deutlich. Denn der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin infolge ihres

beabsichtigten Beitritts zurn Poolvertrag 2012 bietet den außenstehenden

Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle

Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie

vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den die

Antragstellerin weder allein herbeiführen noch maßgeblich beeinflussen kann.

Somit rnüssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte

Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr

etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und

jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines

Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.

8. Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Entscheidung in Ziffer 1 des

Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2 (Widerrufsvorbehalt) und 3

(Auflagen) des Tenors zu versehen, deren Rechtmäßigkeit aus § 36 Abs. 2 VwVfG

folgt.

9. Die BaFin hat mit Datum vom 22.02.2013 mitgeteilt, dass sie von dem

Widerrufsvorbehalt in Ziffer 2. a) des Tenors keinen Gebrauch machen wird und

die Auflage in Ziffer 3. a) des Tenors als erfüllt ansieht.

Schrobenhausen, 22. Februar 2013

BAUER Stiftung

Ende der Mitteilung euro adhoc

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Emittent: Bauer Stiftung

Bauer Str. 1

D-86529 Schrobenhausen

Telefon: +49 (0)8252-971993

FAX: +49 (0)8252-972900

Email: juergen.schmidtner@bauer.de

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Sprache: Deutsch

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OTS0220 2013-02-22/16:50

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