APA ots news: EANS-WpÜG: Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft
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Befreiung/Zielgesellschaft: BAUER Aktiengesellschaft; Bieter: BAUER Stiftung;
Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37
WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an
die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft
Bieter:
BAUER Stiftung
Schrobenhausen, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer
Zielgesellschaft:
BAUER Aktiengesellschaft
BAUER-Str. 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer
HRB 101375
ISIN: DE0005168108
Börsenplätze der Zielgesellschaft: Börse Düsseldorf, Hamburger Wertpapierbörse,
Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse, Niedersächsische Börse zu Hannover,
Frankfurter Wertpapierbörse, Baden-Württembergische Wertpapierbörse,
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit
Bescheid vom 26.11.2012 die BAUER Stiftung mit Sitz in Schrobenhausen,
Deutschland (die 'Antragstellerin') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft,
Schrobenhausen, Deutschland (ISIN DE DE0005168108), der Übermittlung einer
Angebotsunterlage an die BaFin und deren Veröffentlichung befreit.
Der Tenor der Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 1 Aft. 5 WpÜG von den Verpflichtungen
befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die BAUER
Aktiengesellschaft, Schrobenhausen aufgrund des geplanten Abschlusses eines
Poolvertrages zwischen der Antragstellerin und bestimmten Mitgliedern der
Familie Bauer, zu veröffentlichen, ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
a) nicht bis zum 31. Januar 2013 ein Poolvertrag mit dem Inhalt der mit
Schreiben vom 18.09.2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vorgelegten Entwurfsfassung (Stand 15.09.2012), einschließlich der darin
aufgeführten Vertragsparteien, abgeschlossen wird, oder
b) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die Ausübung
der Stimmrechte in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, nehmen kann,
insbesondere
(a) der vorgenannte Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen über und
für das Stimmverhalten in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen,
wesentlichen Inhalt, einschließlich der in § 1 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen
Erstreckung seines Anwendungsbereichs auf den gesamten gegenwärtigen und
zukünftigen Aktienbesitz der Parteien, nachträglich geändert wird (dies gilt
auch für eine Vereinbarung, die den vorgenannten Poolvertrag ersetzt oder
ergänzt), oder
(b) die Antragstellerin durch Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten über
mindestens 50 % der Stimmrechte in der Parteienversammlung des vorgenannten
Poolvertrages verfügt, oder
(c) die Antragstellerin zum Stimmrechtsvertreter gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des
vorgenannten Poolvertrages gewählt wird oder ihr Verhalten mit einem solchen
Stimmrechtsvertreter abstimmt, oder
(d) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen
Kontrolle über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, erlangt, dass sie
ihren Stimmrechtsanteil an der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen
anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte
und abzüglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung
unterfallen, auf mindestens 30 % erhöht.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den vorgenannten Abschluss des Poolvertrages und damit die Kontrollerlangung
unter Vorlage einer Kopie der Vertragsurkunde unverzüglich, jedoch spätestens
bis zum 15. Februar 2013 nachzuweisen.
b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich
mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Ziegesellschaft ist die BAUER Aktiengesellschaft mit Sitz in Schrobenhausen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101375
(nachfolgend die ,,ZielgeseIIschaft'). Zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt
das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 73.001.420,45 und ist eingeteilt in
17.131.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0005168108
zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen
sind.
2. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gemeinnützige rechtsfähige
Stiftung, die ausweislich der Stiftungsurkunde vom 9. Juni 2004 sowie der
Anerkennungsurkunde vom 22. Juni 2004 von bestirnmten Mitgliedern der Familie
Bauer als Stifter gegründet wurde. Stiftungszweck ist die Förderung
vielfältiger, jedoch ausschließlich von der Abgabenordnung als gemeinnützig
anerkannter Belange, darunter Kunst, Kultur, Religion, Wissenschaft und
Forschung, Bildung, Soziales und Jugendarbeit.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung halt die Antragstellerin 100 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte).
3. Nach der erstmaligen Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 3. Juli 2006 haben
dieselben Vertragsparteien angabegemäß im Hinblick auf das neue
Erbschaftsteuerrecht am 5. Dezember 2006 einen, für die Aktien der
Zielgesellschaft vorrangigen Poolvertrag unterzeichnet (nach folgend der
,,Poolvertrag 2006'). Auf dessen Grundlage ist das Stimmrecht aus den gebundenen
Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch
einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter auszuüben, und zwar auf der
Grundlage von Weisungen, die durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen
erteilt werden, deren Anzahl sich wiederum aus der vom jeweiligen Poolmitglied
gehaltenen Aktienzahl ergibt.
Zurn Zeitpunkt der Antragstellung sind nach Angaben der Antragstellerin
insgesamt 8.256.146 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 48,19 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte) im Pool gebunden.
4. Angabegemäß ist beabsichtigt, den Poolvertrag 2006 voraussichtlich noch vor
Ablauf des Jahres 2012 unter gleichzeitigem Beitritt der Antragstellerin gemäß
dem als Anlage 12 zum Befreiungsantrag mit Schreiben vorn 18. September 2012
vorgelegten Vertragsentwurf (Stand September 2012) neu zu fassen (nachfolgend
der ,,Poolvertrag 2012'). Dadurch sollen künftige Übertragungen von
poolgebundenen Aktien auf die Antragstellerin ermöglicht werden, urm bestimmte
erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu
können, ohne das Gesamtstimmgewicht des Pools zu verändern.
Der Poolvertrag 2012 erfasst nach seinem § 1 Abs. 5 den gesamten gegenwärtigen
und künftigen Aktienbesitz der Poolmitglieder an der Zielgesellschaft.
Angabegemäß wird davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl der gebundenen Aktien im
Zeitpunkt der Neufassung des Poolvertrages und nach Vollzug der vorgenannten
Aktienschenkungen mit 8.256.146 (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und
der Stimmechte) unverändert bleiben wird. Ebenso wird die Antragstellerin zu
diesem Zeitpunkt lediglich die vorgenannten 100 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) halten.
Im Sinne einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sieht der Poolvertrag 2012 in §
2 Abs. 2 vor, dass die Parteienversammlung eines der Poolmitglieder oder einen
Dritten zum Stimmrechtsvertreter bestimmt und ihm bereits in § 2 Abs. 5 elne
entsprechende Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammung der Zielgesellschaft
erteilt.
Grundsätzlich entscheidet über das Antragsrecht und das Abstimmungsverhalten zu
den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung der Zielgesellschaft gemäß § 3
Abs. 1 des Poolvertrages 2012 die Parteienversammlung des Pools. Nach § 3 Abs. 4
des Poolvertrages 2012 ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
vertragsgebundenen Aktien vertreten sind. Von diesem gewährt nach § 3 Abs. 5 des
Poolvertrages 2012 jede eine Stimme. Beschlüsse bedürfen gemäß § 3 Abs. 6 des
Poolvertrages 2012 der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das
Stimmrecht der einzelnen Partei ist gemäß § 3 Abs. 7 auf 49 % der anwesenden
Abstimmungsmehrheit je Beschluss beschränkt. Für eine solche Partei gilt zudem
das vorgenannte Quorum als nicht erfüllt, so- fern es allein durch ihre
Anwesenheit erfüllt sein sollte. Für den Fall, dass zu einem in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu fassenden Beschluss in der
Parteienversammlung zuvor, aus welchem Grund auch immer, nicht abgestimmt worden
ist, sieht § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 vor, dass sich die Parteien,
soweit noch möglich, vor oder in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft
kurzfristig darüber verständigen werden, wobei angabegemäß die Mitwirkung aller
Partelen erforderlich ist und die vorstehenden Regeln zur Willensbildung in der
Parteienversammlung (einschließlich des Höchststimmrechts) sinngemäß Anwendung
finden. Gelingt die Verständigung nicht, stimmen der Stimmrechtsvertreter bzw.
sein Bevollmächtigter gemäß § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 allerdings nach
bestem Wissen und Gewissen, jedoch stets einheitlich ab.
5. Dem Antrag auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung des Kontrollerwerbs an der Zielgesellschaft und zur Abgabe
eines Pflichtangebots (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG) war
stattzugeben, da er gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG zulässig und begründet ist.
6. Der Antrag ist zulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen
Bescheidung noch vor Kontrollerlangung ist gegeben.
7. Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß §
37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG vorliegen, wobei das Interesse der Antragstellerin an
einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen
Pflichtangebot überwiegt.
a) Die Antragstellerin wird infolge des Beitritts zum Poolvertrag 2012 die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, indem sie die Schwelle von 30 %
der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreitet.
Zwar wird die Antragstellerin selbst dann nach wie vor lediglich 100 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) halten. Als Partei des Poolvertrages 2012 werden ihr jedoch
zusätzlich die Stimmrechte aus allen von den übrigen Parteien gehaltenen Aktien
der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sein. Dies sind
8.256.146 Aktien (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der
Stimmechte). Denn die Regelungen des Poolvertrages 2012 bedingen ein
abgestimmtes Verhalten aufgrund Vereinbarung, indem sich die Vertragsparteien
gemäß § 3 Abs. 1 und 6 des Poolvertrages 2012 vor der Ausübung ihrer Stimmrechte
aus den Aktien der Zielgesellschaft über das Abstimmungsverhalten verständigen
und dies für die gesamte geplante Dauer des (erstmals zum 31. Dezember 2022
kündbaren) Pools, mithin nicht nur für den Einzelfall gilt. Entsprechend den
beschlossenen Vorgaben ist das Stimmrecht anschließend in der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 des Poolvertrages 2012 durch den
Stimmrechtsvertreter des Pools bzw. durch die Parteien selbst einheitlich
auszuüben.
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin wird nach ihrem Beitritt zum
Poolvertrag 2012 unter Berücksichtigung der von ihr selbst gehaltenen sowie ihr
jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der
Zielgesellschaft daher 48,19 % betragen.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin
gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG liegen vor, da die Antragstellerin trotz der
formellen Kontrollerlangung durch den Beitritt zum Poolvertrag 2012 tatsächlich
nicht die Moglichkeit zur Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft haben
wird, vielmehr als sogenanntes ,,einflussloses Poolmitglied' anzusehen sein
wird. Denn mit einem Stimmengewicht von nur etwa 0,0000058 % der
Gesamtstimmrechte der Zielgesellschaft und etwa 0,0012 % der im Poolvertrag 2012
gebundenen Aktien wird die Antragstellerin bei der Willensbildung in Bezug auf
die einheitliche Stimmrechtsausübung aus den gebundenen Aktien eine unbedeutende
Rolle spielen. Über das Höchststimmrecht in § 3 Abs. 7 des Poolvertrages 2012
ist zugleich sichergestellt, dass die Antragstellerin auch künftig keinen
maßgeblichen Einfluss auf die Kontrollausübung durch den Pool erlangt.
c) Weitere Befreiungstatbestände, die gegebenenfalls im Rahmen der
Interessenabwägung bzw. der Entscheidung über die Nebenbestimmungen zu
berücksichtigen wären, erfülIt die Antragstellerin nicht.
d) Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft
an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung
von den Pflichten des § 35 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin
deutlich. Denn der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin infolge ihres
beabsichtigten Beitritts zurn Poolvertrag 2012 bietet den außenstehenden
Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie
vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den die
Antragstellerin weder allein herbeiführen noch maßgeblich beeinflussen kann.
Somit rnüssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte
Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr
etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und
jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines
Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.
8. Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Entscheidung in Ziffer 1 des
Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2 (Widerrufsvorbehalt) und 3
(Auflagen) des Tenors zu versehen, deren Rechtmäßigkeit aus § 36 Abs. 2 VwVfG
folgt.
9. Die BaFin hat mit Datum vom 22.02.2013 mitgeteilt, dass sie von dem
Widerrufsvorbehalt in Ziffer 2. a) des Tenors keinen Gebrauch machen wird und
die Auflage in Ziffer 3. a) des Tenors als erfüllt ansieht.
Schrobenhausen, 22. Februar 2013
BAUER Stiftung
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Bauer Stiftung
Bauer Str. 1
D-86529 Schrobenhausen
Telefon: +49 (0)8252-971993
FAX: +49 (0)8252-972900
Email: juergen.schmidtner@bauer.de
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Börsen:
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Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/EASY_108173/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
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OTS0220 2013-02-22/16:50
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Befreiung/Zielgesellschaft: BAUER Aktiengesellschaft; Bieter: BAUER Stiftung;
Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37
WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an
die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft
Bieter:
BAUER Stiftung
Schrobenhausen, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer
Zielgesellschaft:
BAUER Aktiengesellschaft
BAUER-Str. 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer
HRB 101375
ISIN: DE0005168108
Börsenplätze der Zielgesellschaft: Börse Düsseldorf, Hamburger Wertpapierbörse,
Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse, Niedersächsische Börse zu Hannover,
Frankfurter Wertpapierbörse, Baden-Württembergische Wertpapierbörse,
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit
Bescheid vom 26.11.2012 die BAUER Stiftung mit Sitz in Schrobenhausen,
Deutschland (die 'Antragstellerin') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft,
Schrobenhausen, Deutschland (ISIN DE DE0005168108), der Übermittlung einer
Angebotsunterlage an die BaFin und deren Veröffentlichung befreit.
Der Tenor der Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 1 Aft. 5 WpÜG von den Verpflichtungen
befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die BAUER
Aktiengesellschaft, Schrobenhausen aufgrund des geplanten Abschlusses eines
Poolvertrages zwischen der Antragstellerin und bestimmten Mitgliedern der
Familie Bauer, zu veröffentlichen, ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
a) nicht bis zum 31. Januar 2013 ein Poolvertrag mit dem Inhalt der mit
Schreiben vom 18.09.2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vorgelegten Entwurfsfassung (Stand 15.09.2012), einschließlich der darin
aufgeführten Vertragsparteien, abgeschlossen wird, oder
b) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die Ausübung
der Stimmrechte in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, nehmen kann,
insbesondere
(a) der vorgenannte Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen über und
für das Stimmverhalten in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen,
wesentlichen Inhalt, einschließlich der in § 1 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen
Erstreckung seines Anwendungsbereichs auf den gesamten gegenwärtigen und
zukünftigen Aktienbesitz der Parteien, nachträglich geändert wird (dies gilt
auch für eine Vereinbarung, die den vorgenannten Poolvertrag ersetzt oder
ergänzt), oder
(b) die Antragstellerin durch Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten über
mindestens 50 % der Stimmrechte in der Parteienversammlung des vorgenannten
Poolvertrages verfügt, oder
(c) die Antragstellerin zum Stimmrechtsvertreter gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des
vorgenannten Poolvertrages gewählt wird oder ihr Verhalten mit einem solchen
Stimmrechtsvertreter abstimmt, oder
(d) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen
Kontrolle über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, erlangt, dass sie
ihren Stimmrechtsanteil an der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen
anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte
und abzüglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung
unterfallen, auf mindestens 30 % erhöht.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den vorgenannten Abschluss des Poolvertrages und damit die Kontrollerlangung
unter Vorlage einer Kopie der Vertragsurkunde unverzüglich, jedoch spätestens
bis zum 15. Februar 2013 nachzuweisen.
b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich
mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Ziegesellschaft ist die BAUER Aktiengesellschaft mit Sitz in Schrobenhausen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101375
(nachfolgend die ,,ZielgeseIIschaft'). Zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt
das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 73.001.420,45 und ist eingeteilt in
17.131.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0005168108
zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen
sind.
2. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gemeinnützige rechtsfähige
Stiftung, die ausweislich der Stiftungsurkunde vom 9. Juni 2004 sowie der
Anerkennungsurkunde vom 22. Juni 2004 von bestirnmten Mitgliedern der Familie
Bauer als Stifter gegründet wurde. Stiftungszweck ist die Förderung
vielfältiger, jedoch ausschließlich von der Abgabenordnung als gemeinnützig
anerkannter Belange, darunter Kunst, Kultur, Religion, Wissenschaft und
Forschung, Bildung, Soziales und Jugendarbeit.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung halt die Antragstellerin 100 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte).
3. Nach der erstmaligen Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 3. Juli 2006 haben
dieselben Vertragsparteien angabegemäß im Hinblick auf das neue
Erbschaftsteuerrecht am 5. Dezember 2006 einen, für die Aktien der
Zielgesellschaft vorrangigen Poolvertrag unterzeichnet (nach folgend der
,,Poolvertrag 2006'). Auf dessen Grundlage ist das Stimmrecht aus den gebundenen
Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch
einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter auszuüben, und zwar auf der
Grundlage von Weisungen, die durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen
erteilt werden, deren Anzahl sich wiederum aus der vom jeweiligen Poolmitglied
gehaltenen Aktienzahl ergibt.
Zurn Zeitpunkt der Antragstellung sind nach Angaben der Antragstellerin
insgesamt 8.256.146 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 48,19 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte) im Pool gebunden.
4. Angabegemäß ist beabsichtigt, den Poolvertrag 2006 voraussichtlich noch vor
Ablauf des Jahres 2012 unter gleichzeitigem Beitritt der Antragstellerin gemäß
dem als Anlage 12 zum Befreiungsantrag mit Schreiben vorn 18. September 2012
vorgelegten Vertragsentwurf (Stand September 2012) neu zu fassen (nachfolgend
der ,,Poolvertrag 2012'). Dadurch sollen künftige Übertragungen von
poolgebundenen Aktien auf die Antragstellerin ermöglicht werden, urm bestimmte
erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu
können, ohne das Gesamtstimmgewicht des Pools zu verändern.
Der Poolvertrag 2012 erfasst nach seinem § 1 Abs. 5 den gesamten gegenwärtigen
und künftigen Aktienbesitz der Poolmitglieder an der Zielgesellschaft.
Angabegemäß wird davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl der gebundenen Aktien im
Zeitpunkt der Neufassung des Poolvertrages und nach Vollzug der vorgenannten
Aktienschenkungen mit 8.256.146 (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und
der Stimmechte) unverändert bleiben wird. Ebenso wird die Antragstellerin zu
diesem Zeitpunkt lediglich die vorgenannten 100 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) halten.
Im Sinne einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sieht der Poolvertrag 2012 in §
2 Abs. 2 vor, dass die Parteienversammlung eines der Poolmitglieder oder einen
Dritten zum Stimmrechtsvertreter bestimmt und ihm bereits in § 2 Abs. 5 elne
entsprechende Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammung der Zielgesellschaft
erteilt.
Grundsätzlich entscheidet über das Antragsrecht und das Abstimmungsverhalten zu
den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung der Zielgesellschaft gemäß § 3
Abs. 1 des Poolvertrages 2012 die Parteienversammlung des Pools. Nach § 3 Abs. 4
des Poolvertrages 2012 ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
vertragsgebundenen Aktien vertreten sind. Von diesem gewährt nach § 3 Abs. 5 des
Poolvertrages 2012 jede eine Stimme. Beschlüsse bedürfen gemäß § 3 Abs. 6 des
Poolvertrages 2012 der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das
Stimmrecht der einzelnen Partei ist gemäß § 3 Abs. 7 auf 49 % der anwesenden
Abstimmungsmehrheit je Beschluss beschränkt. Für eine solche Partei gilt zudem
das vorgenannte Quorum als nicht erfüllt, so- fern es allein durch ihre
Anwesenheit erfüllt sein sollte. Für den Fall, dass zu einem in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu fassenden Beschluss in der
Parteienversammlung zuvor, aus welchem Grund auch immer, nicht abgestimmt worden
ist, sieht § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 vor, dass sich die Parteien,
soweit noch möglich, vor oder in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft
kurzfristig darüber verständigen werden, wobei angabegemäß die Mitwirkung aller
Partelen erforderlich ist und die vorstehenden Regeln zur Willensbildung in der
Parteienversammlung (einschließlich des Höchststimmrechts) sinngemäß Anwendung
finden. Gelingt die Verständigung nicht, stimmen der Stimmrechtsvertreter bzw.
sein Bevollmächtigter gemäß § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 allerdings nach
bestem Wissen und Gewissen, jedoch stets einheitlich ab.
5. Dem Antrag auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung des Kontrollerwerbs an der Zielgesellschaft und zur Abgabe
eines Pflichtangebots (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG) war
stattzugeben, da er gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG zulässig und begründet ist.
6. Der Antrag ist zulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen
Bescheidung noch vor Kontrollerlangung ist gegeben.
7. Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß §
37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG vorliegen, wobei das Interesse der Antragstellerin an
einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen
Pflichtangebot überwiegt.
a) Die Antragstellerin wird infolge des Beitritts zum Poolvertrag 2012 die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, indem sie die Schwelle von 30 %
der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreitet.
Zwar wird die Antragstellerin selbst dann nach wie vor lediglich 100 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) halten. Als Partei des Poolvertrages 2012 werden ihr jedoch
zusätzlich die Stimmrechte aus allen von den übrigen Parteien gehaltenen Aktien
der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sein. Dies sind
8.256.146 Aktien (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der
Stimmechte). Denn die Regelungen des Poolvertrages 2012 bedingen ein
abgestimmtes Verhalten aufgrund Vereinbarung, indem sich die Vertragsparteien
gemäß § 3 Abs. 1 und 6 des Poolvertrages 2012 vor der Ausübung ihrer Stimmrechte
aus den Aktien der Zielgesellschaft über das Abstimmungsverhalten verständigen
und dies für die gesamte geplante Dauer des (erstmals zum 31. Dezember 2022
kündbaren) Pools, mithin nicht nur für den Einzelfall gilt. Entsprechend den
beschlossenen Vorgaben ist das Stimmrecht anschließend in der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 des Poolvertrages 2012 durch den
Stimmrechtsvertreter des Pools bzw. durch die Parteien selbst einheitlich
auszuüben.
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin wird nach ihrem Beitritt zum
Poolvertrag 2012 unter Berücksichtigung der von ihr selbst gehaltenen sowie ihr
jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der
Zielgesellschaft daher 48,19 % betragen.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin
gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG liegen vor, da die Antragstellerin trotz der
formellen Kontrollerlangung durch den Beitritt zum Poolvertrag 2012 tatsächlich
nicht die Moglichkeit zur Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft haben
wird, vielmehr als sogenanntes ,,einflussloses Poolmitglied' anzusehen sein
wird. Denn mit einem Stimmengewicht von nur etwa 0,0000058 % der
Gesamtstimmrechte der Zielgesellschaft und etwa 0,0012 % der im Poolvertrag 2012
gebundenen Aktien wird die Antragstellerin bei der Willensbildung in Bezug auf
die einheitliche Stimmrechtsausübung aus den gebundenen Aktien eine unbedeutende
Rolle spielen. Über das Höchststimmrecht in § 3 Abs. 7 des Poolvertrages 2012
ist zugleich sichergestellt, dass die Antragstellerin auch künftig keinen
maßgeblichen Einfluss auf die Kontrollausübung durch den Pool erlangt.
c) Weitere Befreiungstatbestände, die gegebenenfalls im Rahmen der
Interessenabwägung bzw. der Entscheidung über die Nebenbestimmungen zu
berücksichtigen wären, erfülIt die Antragstellerin nicht.
d) Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft
an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung
von den Pflichten des § 35 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin
deutlich. Denn der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin infolge ihres
beabsichtigten Beitritts zurn Poolvertrag 2012 bietet den außenstehenden
Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie
vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den die
Antragstellerin weder allein herbeiführen noch maßgeblich beeinflussen kann.
Somit rnüssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte
Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr
etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und
jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines
Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.
8. Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Entscheidung in Ziffer 1 des
Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2 (Widerrufsvorbehalt) und 3
(Auflagen) des Tenors zu versehen, deren Rechtmäßigkeit aus § 36 Abs. 2 VwVfG
folgt.
9. Die BaFin hat mit Datum vom 22.02.2013 mitgeteilt, dass sie von dem
Widerrufsvorbehalt in Ziffer 2. a) des Tenors keinen Gebrauch machen wird und
die Auflage in Ziffer 3. a) des Tenors als erfüllt ansieht.
Schrobenhausen, 22. Februar 2013
BAUER Stiftung
Ende der Mitteilung euro adhoc
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