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Bahnmitarbeiterin schläft im Zug ein - Kündigung unwirksam

Veröffentlicht am 19.11.2014, 15:25
Bahnmitarbeiterin schläft im Zug ein - Kündigung unwirksam

n KÖLN (dpa-AFX) - Die Kündigung einer Bahnmitarbeiterin, die während der Arbeit in einem Zug eingeschlafen war, ist unwirksam. Das hat das Kölner Arbeitsgericht am Mittwoch entschieden. Die in einem Bordbistro beschäftigte Frau hatte in einem Abteil die Füße hochgelegt, weil es ihr an dem Tag nicht gut ging. Da niemand sie weckte, schlief die Frau nach eigenen Angaben die ganze siebenstündige Fahrt durch. Daraufhin erhielt sie von der Deutschen Bahn die Kündigung. Dies sei unverhältnismäßig, befanden die Richter. (Aktenzeichen 7 Ca 2114/14)

Die 30-Jährige hatte an dem fraglichen Tag schon zu Dienstbeginn gegenüber dem Zugchef und der Restaurantleitung über Unwohlsein geklagt, wollte sich aber nicht krankmelden. Kurz darauf hatte die Frau sich nach Rücksprache mit ihrer Chefin dann doch in einem Kleinkindabteil ausgeruht, aber darum gebeten, bei Bedarf gerufen zu werden. Nachdem sie erst am Zielort Basel wieder aufgewacht war, nahm sie ihre Arbeit für vier Stunden wieder auf. Gut sieben Wochen später erhielt sie von der Deutschen Bahn eine ordentliche Kündigung.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Auch dass die 30-Jährige zuvor bereits zweimal abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstbeginn verschlafen hatte, spiele keine Rolle, weil es inhaltlich eine andere Pflichtverletzung sei. Außerdem fragte der Richter, warum die "ganz normale kollegiale Fürsorge" in diesem Fall nicht gegriffen und niemand nach der kranken Frau geschaut habe.

Die Deutsche Bahn dagegen sah in dem Verhalten der Mitarbeiterin einen Vertrauensbruch, weil sie sich auch rückwirkend nicht krankgemeldet hatte. Einen Vergleichsvorschlag lehnte die Bahn ab.

"Ich bin froh, dass ich wieder arbeiten gehen kann", sagte die Bordbistro-Mitarbeiterin nach der Verhandlung. Während der Arbeit schlafen werde sie in Zukunft sicher nicht mehr. "Ich habe daraus gelernt." Gegen die Entscheidung können innerhalb eines Monats Rechtsmittel eingelegt werden.br

nn

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