KARLSRUHE (dpa-AFX) - Kassenärzte, die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke von Pharma-Unternehmen entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Der niedergelassene Arzt handele weder als 'Amtsträger' noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen, hieß es zur Begründung (Az. GSSt 2/11).
Auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Vorteile gewähren, seien entsprechend nicht wegen Korruptionsdelikten strafbar, entschied der BGH. Die Grundsatzentscheidung des BGH war im Gesundheitswesen seit Monaten mit Spannung erwartet worden.
In konkreten Fall hatte eine Pharmareferentin Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 Euro übergeben. Sie war zunächst wegen 'Bestechung im geschäftlichen Verkehr' zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Grundlage der Zahlungen war ein als 'Verordnungsmanagement' bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des Unternehmens fünf Prozent des Abgabepreises erhalten sollten./jon/DP/jha
Auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Vorteile gewähren, seien entsprechend nicht wegen Korruptionsdelikten strafbar, entschied der BGH. Die Grundsatzentscheidung des BGH war im Gesundheitswesen seit Monaten mit Spannung erwartet worden.
In konkreten Fall hatte eine Pharmareferentin Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 Euro übergeben. Sie war zunächst wegen 'Bestechung im geschäftlichen Verkehr' zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Grundlage der Zahlungen war ein als 'Verordnungsmanagement' bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des Unternehmens fünf Prozent des Abgabepreises erhalten sollten./jon/DP/jha