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BGH verhandelt über Anspruch von Schwarzarbeiter auf Bezahlung

Veröffentlicht am 09.04.2014, 15:25
Aktualisiert 09.04.2014, 15:27

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ob Schwarzarbeiter nach getaner Arbeit Anspruch auf den vereinbarten Lohn haben, prüft ab Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). Dem Gericht liegt die Klage eines Handwerksbetriebes vor. Die Firma wehrt sich dagegen, für zum Teil schwarz ausgeführte Elektroinstallationen nicht voll bezahlt worden zu sein.

Das Unternehmen aus Schleswig-Holstein hatte die Installationen in mehreren Reihenhäusern für insgesamt 18 800 Euro ausgeführt. Für 5000 Euro sollte keine Rechnung ausgestellt werden. Der Eigentümer zahlte nur 12 300 Euro.

Die Klage der Firma auf Zahlung des restlichen Betrages scheiterte im August 2013 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig: Zwar sei nur ein Teil der Arbeiten ohne Rechnung erfolgt - dennoch sei der gesamte Vertrag nichtig, hieß es. Die Handwerker hätten daher keinen Zahlungsanspruch. Der Auftraggeber müsse auch nicht den Wert der Arbeit ersetzen.

Der BGH will in seiner mündlichen Verhandlung nun klären, ob das Urteil Bestand haben kann. Wann das Gericht sein Urteil verkünden wird, ist nicht bekannt. Der BGH muss vor dem Hintergrund des seit 2004 geltenden Schwarzarbeitergesetzes auch seine bisherige Rechtsprechung überprüfen: Denn 1990 hatte der BGH zu Zahlungsansprüchen von Schwarzarbeitern entschieden, dass diese zwar kein vertraglichen Anspruch auf Zahlung haben, der Auftraggeber aber den Wert der Arbeit ersetzen muss.

Der BGH urteilte daraufhin im August, dass Schwarzarbeiterverträge nichtig sind und Auftraggeber bei mangelhafter Arbeit keine Nachbesserung verlangen können. Zu Zahlungsansprüchen entschied das Gericht damals jedoch nicht - sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die sogenannte Schattenwirtschaft kostet den Staat jährlich Milliarden. Das Tübinger Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) und die Universität Linz beziffern ihr Volumen für 2014 in einer gemeinsamen Modellrechnung auf 338,5 Milliarden Euro.kr

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