Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH : Swapskandal nun auch bei der Bayern LB?
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Rechtssache
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH : Swapskandal nun auch bei der
Bayern LB?
09.07.2014 / 13:09
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Waren es zu Beginn nur die großen Privatbanken, welche Privatkunden
hochspekulative Zins und Zins und Währungswetten, so genannte Swaps
verkauft haben, erscheinen jetzt immer mehr Sparkassen. Diese haben
allerdings die Swaps nicht direkt verkauft, sondern meistens über die
jeweilige Landesbank.
in jüngster Vergangenheit kommen immer mehr Fälle der Bayern LB ans
Tageslicht. Diese hat über die Beratungsgesellschaft S-International
Business GmbH & Co.KG mit Sitz in Augsburg diese hoch riskanten
Wettgeschäfte verkauft. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss der
Stadtsparkasse Aichach, Stadtsparkasse Augsburg, Kreissparkasse Augsburg,
Sparkasse Günzburg - Grumbach, Sparkasse Landsberg - Dießen, Sparkasse
Neu-Ulm Illertissen, Sparkasse Neuburg Rain und der Sparkasse Nördlingen.
Aus den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass alleine die Sparkassen für
die Vermittlung dieser Kunden zwischen 15 % und 22,5 % an Provisionen auf
den Nominalwert erhalten haben. D.h. bei einer Bezugsgröße von 1,0 Mio.
Euro verdient alleine die jeweilige Sparkasse einen sechsstelligen Betrag.
Interessant ist, dass die Sparkassen auch zum Zeitpunkt des
Bundesgerichtshofs Urteils gegen die Deutsche Bank im Jahr 2011 wegen
Verlusten aus einem Swapgeschäft, bis heute diese Art von Geschäft an
ahnungslose Immobilienfinanzierer verkauft. Die Kunden haben aus den
Geschäften oft sechsstellige Verluste und ihre Finanzierung verteuert sich
dadurch enorm. Teilweise sind die Finanzierungen durch Swapgeschäfte
komplett gefährdet.
Rechtlich sind diese Geschäfte nicht haltbar. Sämtliche Gerichte
Deutschlands haben zwischenzeitlich festgestellt, dass das
Bundesgerichtshofurteil sowohl auf Absicherungsswaps, als auch auf
spekulative Swaps anwendbar ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es
ein sehr komplexer Swap ist, oder eher ein einfach strukturierter Zinsswap
ist.
Allen Geschäften liegt ein anfänglicher negativer Barwert zugrunde, über
den seitens der Bank hätte aufgeklärt werden müssen. Auch der letzte
Rettungsanker der Banken, eine mögliche Verjährung hilft hier nicht weiter.
So hat jüngst erst das Landgericht Ingolstadt noch einmal in einer
Entscheidung bestätigt, dass die Nichtaufklärung über den anfänglich
negativen Barwert bei einem Swap stets vorsätzlich ist und daher die
Sondernorm des WpHG nicht greift.
"Derzeit sieht es so aus, als wenn nach der HypoVereinsbank eine neue
Klagewelle in Sachen Swaps beginnt. Diesmal trifft es allerdings die
örtlichen Sparkassen im Zusammenhang mit der Bayern LB." so Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold von der Leipold
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Rechtsanwalt Leipold befasst sich nun seit 7
Jahren fast ausschließlich mit dem Thema Swaps und hat bereits gegen alle
deutschen Banken erfolgreich Verfahren wegen dieser Art von Geschäften
geführt.
Betroffenen Kunden kann nur empfohlen werden, keine weiteren Zahlungen auf
Swaps zu leisten und Rat bei spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
Ende der Finanznachricht
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09.07.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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