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DGAP-News: Powerland AG: Beschlussfassung Verlängerung Aktienrückkaufprogramm (deutsch)

Veröffentlicht am 19.06.2014, 07:25

Powerland AG: Beschlussfassung Verlängerung Aktienrückkaufprogramm

DGAP-News: Powerland AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

Powerland AG: Beschlussfassung Verlängerung Aktienrückkaufprogramm

19.06.2014 / 07:25

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Der Vorstand der Powerland AG hat am 17. Juni 2014 mit Zustimmung des

Aufsichtsrates entschieden, das Aktienrückkaufprogramm nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu verlängern:

Präambel

Die Hauptversammlung der Powerland AG vom 20. Juni 2012 hat die

Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist

auf den Erwerb eigener Aktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 beschränkt und gilt bis

zum 19. Juni 2017. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal

oder mehrfach durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft

beauftragte Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt

über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft

gerichteten öffentlichen Rückkaufangebots.

Auf Grundlage der Beschlüsse des Vorstandes vom 15. Juli 2013 sowie 10.

Januar 2014 hat die Powerland AG in der Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 13.

Juni 2014 insgesamt bereits 445.455 eigene Aktien erworben.

Der Vorstand der Powerland AG ist der Ansicht, dass die wirtschaftlichen

Grundlagen für den weiteren Erwerb eigener Aktien weiter gegeben sind.

Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, in Zukunft weiterhin einen

Teil ihrer Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur

Finanzierung von Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren

zu verwenden. Das Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und

anhand der Vorgaben der Ermächtigung durch die Hauptversammlung.

Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung

einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarkrechtlichen

Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des

Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Vorstand der

Gesellschaft als einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien über

die Börse das nachfolgende

Aktienrückkaufprogramm

unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:

Bedingungen des Aktienrückkaufs

§ 1 Laufzeit

Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann

zwischen 01. Juli 2014, sofern die Veröffentlichung dieser Beschlussfassung

gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und 31. Januar 2015 erfolgen. Das

Rückkaufprogramm wird in der Zeit zwischen dem 20. und 31. August 2014

sowie dem 21. und 30. November 2014 ausgesetzt.

§ 2 Umfang

Powerland AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab dem 01. Juli 2014

höchstens 1.000.000 Stück eigene Aktien erwerben.

§ 3 Erwerbszweck

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt in Übereinstimmung mit dem Beschluss

der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 zu dem Zweck, diese entweder i)

einzuziehen und das Kapital entsprechend herabzusetzen, ii) Inhabern von

Bezugsrechten in Erfüllung aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 anzubieten

und zu übertragen, iii) zur Finanzierung etwaiger Akquisitionen von

Unternehmen oder Unternehmensteilen zu verwenden, iv) unter Beachtung von §

186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis zu veräußern der den Börsenpreis

nicht wesentlich unterschreitet, v) Mitarbeitern der Gesellschaft oder von

Konzerngesellschaften anzubieten und zu übertragen, vi) Dritten als

strategischen Partnern der Gesellschaft bzw. von Konzerngesellschaften

anzubieten und zu übertragen. Da diese Zwecke nicht in Art. 3 der der

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur

Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates (Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und

Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es sich daher nicht um

privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a Absatz 3 des

deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der Verordnung zur

Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV) bei Einhaltung

der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß gegen die

Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation

darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das Verbot des

Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.

Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Powerland AG u.a. die Artikel

4-6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs eigener

Aktien einhalten.

§ 4 Erwerbspreis

Powerland AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den Bestimmungen des

erwerben.

Dies bedeutet insbesondere, dass Powerland AG Aktien nicht zu Preisen

erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten Abschlusses

oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf dem

geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der

Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten

unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige

Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt

werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen. Käufe über derivative

Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden.

Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 8,00 pro einer eigenen Aktie

liegen.

§ 5 Erwerbsmenge

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in § 3 genannten EG-Verordnung wird

Powerland AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen

täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem

der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den

durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem

Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei

außerordentlich geringer Liquidität wird Powerland AG möglicherweise im

Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten EG-Verordnung eigene Aktien

im Umfang von bis zu 50 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.

§ 6 Insidervorschriften

Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine

Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.

Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht

erfolgen, solange Powerland AG die Bekanntgabe einer Insiderinformation

gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat (Artikel 6 Absatz 1

lit. c) der in § 3 erwähnten EG-Verordnung).

Zudem wird während der Laufzeit des Programms keine Veräußerung eigener

Aktien über die Börse stattfinden (Artikel 6 Absatz 1 lit. a) der in § 3

erwähnten EG-Verordnung).

§ 7 Publizität

Dieses Programm wird entsprechend § 3 a Absatz 1 Satz 1 WpAIV und auf der

Homepage der Powerland AG veröffentlicht.

Jeder Erwerb eigener Aktien wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der

genannten EG-Verordnung binnen sieben Handelstagen auf dem betroffenen

geregelten Markt nach seiner Ausführung auf der Homepage der Powerland AG

bekanntgegeben."

Powerland AG

Ende der Corporate News

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19.06.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,

Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und

http://www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Powerland AG

Lyoner Straße 14

60528 Frankfurt am Main

Deutschland

Telefon: +49 69 - 66554-459

Fax: +49 69 - 66554-276

E-Mail: ir@powerland.ag

Internet: www.powerland.ag

ISIN: DE000PLD5558

WKN: PLD555

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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274305 19.06.2014

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