Prime Office AG: Hermann T. Dambach zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Prime Office AG gewählt
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Prime Office AG: Hermann T. Dambach zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats
der Prime Office AG gewählt
23.01.2014 / 08:40
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Hermann T. Dambach zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Prime Office AG
gewählt
Köln, 23. Januar 2014. Der Aufsichtsrat der Prime Office AG hat Herrn
Hermann T. Dambach zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Zum
stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr Uwe E. Flach gewählt.
Der Aufsichtsrat besteht aus den Mitgliedern Herrn Prof. Dr. h.c. Roland
Berger, Herrn Hermann T. Dambach, Herrn Uwe E. Flach, Herrn Nebil Senman,
Herrn Edward P. Scharfenberg und Herrn Prof. Dr. Harald Wiedmann.
Weitere Informationen zum Aufsichtsrat finden Sie auf der Website der
Gesellschaft unter: http://www.prime-office.ag/.
Kontakt
Prime Office AG
Richard Berg
Head of Investor Relations & Corporate Communications
Email richard.berg@prime-office.de
Telefon +49 172 815 20 50
Rechtliche Hinweise
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ausschließlich durch und auf Basis des gebilligten, veröffentlichten und
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Billigung durch die BaFin, voraussichtlich am 28. Januar 2014
veröffentlicht wird. Allein der Wertpapierprospekt nebst Nachtrag enthält
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Die Aktien, die Gegenstand des Angebots sind, werden nach Prospektbilligung
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November 2003 ('Prospektrichtlinie') umgesetzt haben (im Folgenden
'maßgeblicher Mitgliedsstaat'), werden Aktien, die Gegenstand des Angebots
sind, in diesem maßgeblichen Mitgliedstaat nicht öffentlich angeboten. Die
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bestimmter in der Prospektrichtlinie aufgeführten Ausnahmen bestimmten
qualifizierten Anlegern angeboten werden, sofern diese Ausnahmen in dem
maßgeblichen Mitgliedstaat umgesetzt wurden.
Die Aktien, die Gegenstand des Angebots sind, werden nicht an Personen im
Vereinigten Königreich verkauft oder diesen angeboten, mit Ausnahme von
Angeboten an qualifizierte Investoren wie in Paragraph 86(7) des Financial
Services and Markets Act 2000 definiert. Hierbei handelt es sich um
Personen, die unter Artikel 2.1(E) (i), (ii) oder (iii) der Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
(Prospektrichtlinie) fallen, wodurch juristische Personen erfasst werden,
die von der Financial Conduct Authority beaufsichtigt werden, und
Unternehmen, die nicht durch diese beaufsichtigt werden, deren
Gesellschaftszweck aber lediglich darin besteht, in Wertpapiere zu
investieren und die unter die Definition von 'Investment Professionals' in
Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial
Promotions) Order 2005 ('FPO') fallen und High Net Worth Entities, die
unter Artikel 49(2)(a) bis (d) des FPO fallen.
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