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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005008007

Veröffentlicht am 28.03.2014, 11:45

Zielgesellschaft: Adler Real Estate AG; Bieter: Mezzanine IX Investors S.A.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf

Aktien der Adler Real Estate AG, Hamburg

Mit Bescheid vom 17. März 2014 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht der Antragstellerin Mezzanine IX Investors

S.A., 412F, route d'Esch, L-2086 Luxemburg, Luxemburg, im Hinblick auf die

am 31. Dezember 2013 erfolgte Kontrollerlangung über die Adler Real Estate

AG, Hamburg, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Adler

Real Estate AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbeschlusses lautet wie folgt:

Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung infolge

der Übertragung von 8.000.000 Aktien der Adler Real Estate AG, Hamburg, von

der Mezzanine IX L.P., Atlanta, USA, auf die Antragstellerin mit Wirkung

zum 31.12.2013 zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Die Antragstellerin hat am 03.01.2014 beantragt, sie im Hinblick auf die

Kontrollerlangung über die Adler Real Estate AG am 31. Dezember 2013 gemäß

§ 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu

befreien.

Die Adler Real Estate AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit

Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt

am Main unter HRB 7287 ('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der

Zielgesellschaft belief sich zum 31.12.2013 auf EUR 16.547.824,00,

eingeteilt in 16.547.824 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005008007 zum Handel im regulierten

Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

Bis zum 31.12.2013 hielt die Mezzanine IX Investors L.P., Atlanta, USA

('U.S. Holding'), eine nach dem Recht von Texas gegründete Gesellschaft,

unmittelbar 8.000.000 Aktien der Zielgesellschaft (seinerzeit ca. 48,34%

des Grundkapitals und der Stimmrechte) ('Aktien der Zielgesellschaft'). An

der U.S. Holding sind eine in Atlanta, USA, ansässige L.L.C. als General

Partner ('General Partner') sowie drei Limited Partner, in Deutschland und

Österreich ansässige juristische Personen, beteiligt (zusammen die 'Limited

Partner'). Der General Partner und die Limited Partner hielten zum

31.12.2013 jeweils 25% des Grundkapitals und der Stimmrechte der U.S.

Holding. Der General Partner ist für die U.S. Holding geschäftsführungs-

und vertretungsbefugt. Für alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere

für die Ausübung von Gesellschafterrechten innerhalb der Zielgesellschaft,

muss der General Partner laut Satzung die Zustimmung der

Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss einholen. Der General

Partner wird nach außen durch Herrn Thomas von Urbisch vertreten.

Die U.S. Holding hat mit Anteilsübertragungsvertrag vom und mit Wirkung zum

31.12.2013 ('Anteilsübertragungsvertrag') die von ihr unmittelbar

gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft unentgeltlich an die Antragstellerin

übertragen. Hintergrund der Übertragung ist gemäß der Präambel des

Anteilsübertragungsvertrages, dass die bestehende Holding-Struktur unter

Beibehaltung der Beteiligungsverhältnisse von den Vereinigten Staaten nach

Europa verlagert werden sollte. Die Aktien der Zielgesellschaft stellten

zum Zeitpunkt der Transaktion den einzigen Vermögensgegenstand der U.S.

Holding dar.

Die relativen Beteiligungsverhältnisse der Antragstellerin entsprechen

denen an der U.S. Holding am 31.12.2013, d.h. sowohl der General Partner

als auch die Limited Partner halten jeweils 775 Anteile an der

Antragstellerin, entsprechend jeweils 25% des Grundkapitals und der

Stimmrechte. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse für die

Antragstellerin liegen gemäß Art. 51 und 53 des luxemburgischen Gesetzes

über Handelsgesellschaften bei ihrem Verwaltungsrat. Gemäß Art. 51 Abs. 1

Satz 1 des luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften muss der

Verwaltungsrat bei Gesellschaften, die über mehr als einen Aktionär

verfügen, aus drei Mitgliedern bestehen. Herr Thomas von Urbisch ist zum

Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Antragstellerin bestellt worden

(Kategorie-A-Mitglied). Dem Verwaltungsrat gehören zwei weitere Mitglieder

(Kategorie-B-Mitglieder) an, bei denen es sich um sogenannte Corporate

Directors ('Corporate Directors') handelt, die als Mitglieder des

Verwaltungsrats einer Mehrzahl von Gesellschaften zur Verfügung stehen und

keine Verbindung zu den einzelnen Aktionären haben. Für eine wirksame

Vertretung der Antragstellerin bedarf es jeweils die Unterschrift eines der

Corporate Directors zusammen mit der Unterschrift des Vorsitzenden des

Verwaltungsrats. Die Satzung der Antragstellerin wurde in mehreren Punkten

an die Satzung der U.S. Holding angelehnt, insbesondere hinsichtlich

Unternehmensgegenstand und Vinkulierungsregelungen. Bei wesentlichen

Entscheidungen, insbesondere bei der Ausübung von Gesellschafterrechten

innerhalb maßgeblicher Beteiligungen, muss der Verwaltungsrat den

Mehrheitsbeschluss der Aktionäre einholen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat dem Antrag aus

folgenden wesentlichen Überlegungen stattgegeben:

Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG begründet. Eine

Würdigung des Kontrollerwerbs nach Maßgabe der Generalklausel des § 37 Abs.

1 WpÜG ergibt, dass im vorliegenden Fall die Befreiung der Antragstellerin

von den Pflichten des § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG unter dem Aspekt der Art der

Kontrollerlangung und im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der

Zielgesellschaft - unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der

außenstehenden Aktionäre - gerechtfertigt ist.

Mit Übertragung der Aktien der Zielgesellschaft von der U.S. Holding an die

Antragstellerin am 31.12.2013 ist diese Eigentümerin von 8.000.000 Aktien

der Zielgesellschaft (ca. 48,34% des Grundkapitals und der Stimmrechte)

geworden und hat damit unmittelbar die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG an

der Zielgesellschaft erlangt.

Befreiungsgrund ist § 37 Abs. 1 Var. 1 i.V.m. Var. 4 WpÜG, da eine

Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG unter dem

Aspekt der Art der Kontrollerlangung und im Hinblick auf die

Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft gerechtfertigt ist. Unter

der Art der Kontrollerlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu

verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von

Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die

Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der

Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1

Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden,

sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen

Tatbeständen.

Die Rechtfertigung der Befreiung der Antragstellerin unter dem Aspekt der

Art der Kontrollerlangung und den Beteiligungsverhältnissen i.S.d. § 37

Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG ergibt sich einerseits bei einem Vergleich

dieser Transaktion mit der Situation eines Rechtsformwechsels i.S.d. UmwG

sowie andererseits mit einem Rechtsformwechsel i.S.v. § 36 Nr. 2 WpÜG. Bei

einem Rechtsformwechsel i.S.d. UmwG findet keine erneute Kontrollerlangung

statt, da die Identität des Rechtsträgers erhalten bleibt. Die

Verpflichtungen der § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG werden daher nicht ausgelöst,

eine Befreiung ist nicht erforderlich. Bei einem Rechtsformwechsel i.S.v. §

36 Nr. 2 WpÜG wird hingegen vorausgesetzt, dass eine Kontrollerlangung

stattfindet, so dass es sich nicht um Rechtsformwechsel unter Wahrung der

Identität des Rechtsträgers handeln kann. Für diesen Fall hat der

Gesetzgeber jedoch die Nichtberücksichtigung der durch die Transaktion

erlangten Stimmrechte vorgesehen.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Rechtsformwechsel unter Wahrung

der Identität des Rechtsträgers. Ein solcher ist von einer

U.S.-amerikanischen Rechtsform in einer luxemburgische Rechtsform nicht

möglich und konnte daher nicht vollzogen werden.

Ferner handelt es sich nicht um eine anerkannte Fallgruppe eines

Rechtsformwechsels i.S.v. § 36 Nr. 2 WpÜG. Rechtsformwechsel i.S.d. § 36

Nr. 2 WpÜG sind zwar solche außerhalb des UmwG. Nach der Verwaltungspraxis

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind als

Anwendungsfälle eines Rechtsformwechsels i.S.v. § 36 Nr. 2 WpÜG bisher

allerdings insbesondere Anwachsungsfälle angesehen worden. Bei

Anwachsungsfällen geht es in der Regel um die Anwachsung des Vermögens

einer GmbH & Co. KG bei der Komplementär-GmbH auf Grund des Ausscheidens

des Kommanditisten aus der GmbH & Co. KG. Hierbei handelt es sich um einen

Fall der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes, ohne dass

Einzelübertragungen erforderlich sind (Sagasser/Bula/Abele, in:

Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 4. Auflage 2011, § 39 Rn. 5f.). Ein

weiterer Anwendungsfall des § 36 Nr. 2 WpÜG ist der Wechsel eines Trusts in

eine andere Rechtsordnung unter Austausch des Trustees. Bei diesem kann auf

Grund der Wertungen der jeweiligen Rechtsordnungen ggf. ein Wechsel oder

eine Veränderung des Rechtsträgers stattfinden, auch hier ist jedenfalls

eine Übertragung der Vermögensgegenstände per Einzelrechtsnachfolge nicht

erforderlich.

Um diese beiden Fallgruppen handelt es sich vorliegend nicht. Vielmehr

wurde ein Rechtsformwechsel lediglich wirtschaftlich nachgebildet, d.h. es

wurde ein neuer Rechtsträger geschaffen, welcher die Funktion und das

Vermögen des alten Rechtsträgers übernehmen sollte. Anders als in den oben

genannten Fallgruppen ist hier eine Einzelrechtsnachfolge in Bezug auf das

Vermögen erforderlich.

In der Literatur wird zwar zum Teil vertreten, dass Übertragungen des

gesamten Vermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen anderen

Rechtsträger unter Beibehaltung der materiellen Kontrollsituation ebenfalls

als Rechtsformwechsel i.S.v. § 36 Nr. 2 WpÜG nichtberücksich-tigungsfähig

seien (so z.B. Schlitt/Ries, in: MünchKomm AktG, 3. Aufl. 2011, § 36 WpÜG

Rn. 29). Ob die oben genannten Fallgruppen tatsächlich dergestalt

ausgeweitet werden können, kann jedoch dahingestellt bleiben, da bei einem

'wirtschaftlichen Rechtsformwechsel' zumindest bei Beibehaltung der

materiellen Kontrollsituation auf Grund der Vergleichbarkeit der

Interessenlage eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG in Frage kommt.

Um einen solchen 'wirtschaftlichen Rechtsformwechsel' handelt es sich hier.

Da ein Rechtsformwechsel einer amerikanischen Personengesellschaft in eine

luxemburgische Kapitalgesellschaft rechtstechnisch nicht möglich ist, wurde

letztere neu geschaffen und die Aktien der Zielgesellschaft zwischen den

Rechtsträgern per Einzelrechtsnachfolge übertragen. Dies stellt eine

Übertragung des gesamten Vermögens dar, da die U.S. Holding zum Zeitpunkt

der Transaktion keine weiteren Vermögensgegenstände besaß. Diese

Übertragung wurde unentgeltlich vorgenommen. Dabei hat sich die materielle

Kontrollsituation in Bezug auf die Zielgesellschaft nicht verändert. Die

Aktien der Zielgesellschaft wurden weitergereicht an einen neuen

Rechtsträger mit gleicher Funktion. An diesem Rechtsträger spiegeln sich

die bisherigen Beteiligungsverhältnisse der U.S. Holding zum Zeitpunkt der

Übertragung unverändert wider. Sowohl der General Partner als auch die

Limited Partner haben zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien der

Zielgesellschaft jeweils 25% der Anteile und Stimmrechte der U.S. Holding

und der Antragstellerin inne.

Auf Grund der rechtsformspezifischen Erfordernisse hat es zwar eine

Anpassung der Vertretungsbefugnisse des Rechtsträgers gegeben.

Vernachlässigenswert ist dabei, dass die Vertretung des Rechtsträgers

formal nicht mehr durch den General Partner, sondern durch einen

Verwaltungsrat wahrgenommen wird. Dies fällt deswegen hier nicht ins

Gewicht, da zumindest die teilweise Personenidentität gewahrt wurde,

dadurch dass Herr Thomas von Urbisch als bisheriger Vertreter des General

Partners zum Verwaltungsratsvorsitzenden berufen wurde und zumindest u.a.

seine Unterschrift zur wirksamen Vertretung erforderlich ist. Darüber

hinaus ist entscheidend, dass jedenfalls in Bezug auf die Ausübung von

Gesellschafterrechten hinsichtlich Zielgesellschaft wie vorher auch bei der

U.S. Holding ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter des jeweiligen

Rechtsträgers erforderlich ist. Insbesondere bezüglich der Ausübung von

Gesellschafterrechten an der Zielgesellschaft hat sich daher keine Änderung

ergeben. Zwar bestehen darüber hinaus zwischen der Satzung der U.S. Holding

und derjenigen der Antragstellerin Unterschiede. Dies ist jedoch bei einem

Wechsel in eine andere Rechtsordnung und von einer Personengesellschaft in

eine Kapitalgesellschaft kaum anders möglich und wäre auch bei einem

tatsächlichen Rechtsformwechsel ggf. nicht ausgeblieben. Zudem sind sie

materiell nicht bedeutsam in Bezug auf die Kontrollsituation.

Das Interesse der Antragstellerin besteht in der Vermeidung eines zeit- und

kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens. Dass die Antragstellerin

darüber hinaus ein Interesse verfolgt, als Konzernspitze einer bestimmten

Jurisdiktion zu unterliegen und daher ein 'wirtschaftlicher'

Rechtsformwechsel vollzogen wurde, vermag hingegen kein i.S.d. § 37 Abs. 1

WpÜG schützenswertes Interesse zu begründen. Da jedoch die Sachlage, wie

unter Ziffer B.II.2. festgestellt, der Situation eines Rechtsformwechsels

i.S.v. § 36 Nr. 2 WpÜG vergleichbar ist und sich trotz eines formellen

Kontrollwechsels aufgrund der gewählten Struktur an der faktischen

Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ausübung der materiellen Kontrolle

bei der Zielgesellschaft keine wesentlichen Änderungen ergeben, sind die

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe

eines Pflichtangebotes nicht schutzwürdig, so dass das Interesse der

Antragstellerin an der Befreiung überwiegt.

Der Bescheid liegt der Antragstellerin seit dem 19. März 2014 vor.

Luxemburg, den 26. März 2014

Mezzanine IX Investors S.A., Verwaltungsrat

Thomas von Urbisch Francois Lanners Yassine Khechini

Ende der WpÜG-Meldung

28.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf und Hamburg

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