😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005104400

Veröffentlicht am 11.12.2012, 14:40
Aktualisiert 11.12.2012, 14:44
Zielgesellschaft: ATOSS Software AG; Bieter: AOB Invest GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Zielgesellschaft: ATOSS Software AG; Bieter: AOB Invest GmbH

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf

Aktien der ATOSS Software AG, München

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Antragsteller AOB Invest GmbH,

geschäftsansässig Reinweg 2, 82031 Grünwald, im Hinblick auf die am 6.

Dezember 2012 eingetretene Kontrollerlangung über die ATOSS Software AG,

München, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der ATOSS

Software AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheides lautet wie folgt:

Für den Fall, dass die Antragstellerin infolge der Übertragung von

1.988.285 Aktien der ATOSS Software AG, München, von Herrn Andreas

Obereder, Grünwald, auf die Antragstellerin aufgrund des notariellen

Vertrages zwischen Herrn Andreas Obereder, Grünwald, und der

Antragstellerin über die Einbringung und Übertragung der 1.988.285 Aktien

der ATOSS Software AG, München, der voraussichtlich am 06.12.2012

geschlossen wird, die Kontrolle an der ATOSS Software AG, München, erlangt,

wird sie gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG von der Verpflichtung

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen,

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Zielgesellschaft ist die ATOSS Software AG, eine Aktiengesellschaft

deutschen Rechts mit Sitz in München. Das Grundkapital der Gesellschaft in

Hohe von EUR 3.976.568,00 ist eingeteilt in 3.976.568 auf den Inhaber

lautenden Stuckaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von

EUR 1, je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN

DE0005104400 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter

Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

An der Zielgesellschaft hält derzeit Herr Andreas Obereder, Grünwald,

1.988.285 Aktien (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte). Daneben hält Herr

Andreas Obereder, Grünwald, 100 % der Geschäftsanteile der Antragstellerin,

jedoch im Übrigen keine weiteren maßgeblichen Beteiligungen.

Die Antragstellerin ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, deren Zweck darin besteht, diejenigen Aktien der

Zielgesellschaft zu halten, die derzeit von Herrn Andreas Obereder,

Grünwald, gehalten werden. Herr Andreas Obereder, Grünwald, ist alleiniger

Geschäftsführer der Antragstellerin.

Im Zuge einer beabsichtigten Umstrukturierung ist geplant, die derzeit von

Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehaltenen 1.988.285 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) in die

Antragstellerin im Wege der Sachkapitalerhöhung als Einlage einzubringen

und an diese zu übertragen. Hierfür hat die Gesellschafterversammlung der

Antragstellerin am 15.02.2012 die vorgenannte Sachkapitalerhöhung und eine

entsprechende Änderung der Satzung der Antragstellerin beschlossen.

Voraussichtlich am 06.12.2012 wird zwischen Herrn Andreas Obereder,

Grünwald, und der Antragstellerin ein Vertrag über die Einbringung und

Übertragung der bislang von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehaltenen

1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der

Stimmrechte) in notarieller Form abgeschlossen, wonach Herr Andreas

Obereder, Grünwald, die vorgenannten Aktien der Zielgesellschaft mit

Wirkung zum selben Tage als geschuldete Einlage im Hinblick auf die

Sachkapitalerhöhung auf die Antragstellerin übertragen und in diese

einbringen soll.

Die Antragstellerin hat am 16.02.2012 beantragt, sie von den Pflichten des

§ 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich der

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG zu

befreien.

Zur Begründung führt die Antragstellerin u.a. an, dass eine mit der bei §

36 Nr. 3 WpÜG bestehenden Konstellation vergleichbare Regelungslage

vorliege, die aufgrund dessen, dass Herr Andreas Obereder, Grünwald,

mangels anderweitiger unternehmerischer Beteiligungen kein herrschendes

Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG darstelle, eine Befreiung nach § 37 Abs.

1 Alt. 1 WpÜG und § 37 Abs. 1 Alt. 4 WpÜG ermögliche. Darüber hinaus sei

der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG zur Anwendung zu bringen,

da die Absicht von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, die ATOSS-Beteiligung

künftig nicht mehr direkt, sondern indirekt über die Antragstellerin, zu

halten die einzige und zugleich eine i.S.d. § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG

schutzwürdige Zielsetzung sei.

Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die ATOSS Software AG,

München, zu befreien, da der Antrag zulässig und begründet ist.

Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung konnte der Antrag nach § 37 Abs. 1

WpÜG auch bereits vor Kontrollerlangung gestellt werden. Denn der zeitnahe

Kontrollerwerb ist durch die voraussichtlich am 06.12.2012 im Zuge des

Abschlusses und taggleichen Vollzuges des Vertrages über die Einbringung

und Übertragung in notarieller Form stattfindende Übertragung der 1.988.285

Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) auf die

Antragstellerin sehr wahrscheinlich. Die Antragstellerin wird mit

Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50

% der Stimmrechte) von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, auf die

Antragstellerin die unmittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangen.

Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Voraussetzungen

für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG vorliegen und

das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse

der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot

überwiegt.

Die Antragstellerin wird mit der Übertragung der 1.988.285 Aktien der

Zielgesellschaft von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, auf die

Antragstellerin die unmittelbare Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da die Antragstellerin ab diesem

Zeitpunkt ca. 50 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten wird.

Auch Iiegt eine mit § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor, die es

rechtfertigt, in § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG die tragenden

Befreiungsgrunde zu erachten.

Der beherrschende Einfluss, den Herr Andreas Obereder, Grünwald, gegenüber

den außen stehenden Aktionären der Zielgesellschaft vergleichbar dem

Einfluss einer beherrschenden Konzernobergesellschaft als (mittelbarer)

Großaktionär der Zielgesellschaft ausübt, bleibt vor und nach Übertragung

der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin, die

grundsätzlich wie eine Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns

zu erachten ist, unverändert und findet seine Entsprechung auch in einer

Betrachtung der Kontrollposition nach Maßgabe des WpÜG. Denn die

letztendliche Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG wird durch die

Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die

Antragstellerin nicht verändert. Im Ergebnis erfolgt auch nach Übertragung

der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin eine

Zurechnung der sich aus diesen Aktien ergebenden ca. 50 % der Stimmrechte

der Zielgesellschaft auf Herrn Andreas Obereder, Grünwald. Derzeit hält

Herr Andreas Obereder, Grünwald, die maßgeblichen 1.988.285 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte). Diese ca. 50 %

der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden nach der Übertragung auf die

Antragstellerin gernäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf Herrn Andreas Obereder,

Grünwald, zugerechnet, da Herr Andreas Obereder, Grünwald, eine 100%ige

Beteiligung an der Antragstellerin halt.

Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG steht im

vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass eine konzerninterne

Umstrukturierung wegen nicht vorhandener anderweitiger maßgeblicher

unternehmerischer Beteiligungen im Sinne der §§ 15 ff. AktG seitens Herrn

Andreas Obereder, Grünwald, nicht in Betracht kommt.

Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG

und die Berücksichtigung der Regelungssystematik zum beherrschenden

Einfluss nach § 290 HGB bzw. nach den §§ 15 ff. AktG legen es jedoch nahe,

im Rahmen einer Ermessenentscheidung nach § 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung

zu erteilen.

Denn das Recht der verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) ist maßgeblich

für die §§ 291-328 AktG, welche dem Schutz der Minderheit und der Gläubiger

dienen (vgl. Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1,

3. Aufl. (2010), Vorb. § 15 Rn. 7). Unterliegt jedoch eine Person nicht den

einschränkenden Pflichten aus §§ 15 ff., 291 ff. AktG, weil keine

anderweitige Interessenbindung zu befürchten steht, so ist es für Zwecke

des Übernahmerechts gerechtfertigt, die Möglichkeit eines Antrags auf

Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG, welche in § 36 Nr. 3 WpÜG

formal auf die Pflichten nach § 15 ff., 291 ff. AktG abstellt, erst recht

demjenigen zu eröffnen, der den aktienrechtlichen Einschränkungen wegen

fehlender Gefährdungslage nicht unterliegt.

Diese Interessenlage ist dabei sowohl unter dem Aspekt der Art der

Erlangung als auch der Beteiligungsverhältnisse (§ 37 Abs. 1 Alt. 1 und

Alt. 4 WpÜG) zu fassen, da die Besonderheit der Art der Erlangung gerade in

der Vergleichbarkeit zur konzerninternen Umstrukturierung im Sinne des § 36

Nr. 3 WpÜG liegt und die Beteiligungsverhältnisse insofern relevant sind,

als dass § 36 Nr. 3 WpÜG wegen der aktienrechtlichen Eigenschaften (§ 15

ff. AktG) eines mittelbaren Aktionärs ausscheidet.

Dagegen kam eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG nicht

in Betracht. Der Sinn und Zweck dieses Befreiungsgrundes liegt insoweit

darin, dass es dem Kontrollerwerber gerade nicht oder nicht ausschließlich

darauf ankommt, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen,

sondern die Kontrollerlangung die unvermeidbare Nebenfolge eines aus

anderen Gründen erfolgten Erwerbs der Aktien bzw. Stimmrechte ist (Hecker,

in: Baums/Thoma, WpÜG, 1. Lfg. (2004), § 37, Rn. 37). Gemessen daran kommt

es im Rahmen von § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG auch nicht auf die konkreten

Absichten von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, an. Dagegen sind einzig die

von der Antragstellerin verfolgten Ziele von Belang; nachdem der Zweck der

Antragstellerin aber darin besteht, diejenigen Aktien der Zielgesellschaft

zu halten, die bislang von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehalten

werden, stellt sich die baldige Kontrollerlangung vorliegend aber gerade

nicht als Nebenfolge eines aus anderen Gründen erfolgten Erwerbs der Aktien

bzw. Stimmrechte dar. Vielmehr erscheint die Kontrollerlangung gerade als

maßgebliche Zielsetzung, die von der Antragstellerin verfolgt wird, um

ihrem Geschäftszweck gerecht zu werden.

Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende

Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Befreiung und der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines

Pflichtangebotes ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der

Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen

Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der

Abgabe eines Pflichtangebotes überwiegt.

Die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der

Abgabe eines Pflichtangebotes sind vorliegend als sehr gering anzusehen, da

sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation

ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über

das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes

Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes.

Die schlichte Umverteilung von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar

gehalten, innerhalb eines Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als

30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und

folglich die Kontrolle über diese Zielgesellschaft bereits innehatte,

stellt keine nennenswerte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar.

Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragstellerin, von

der Durchführung eines zeit und kostenintensiven Angebotsverfahrens befreit

zu werden. Die Antragstellerin stellt als neu aufgenommener Teil der

Beteiligungsstruktur nur ein neues Zwischenglied der von Herrn Andreas

Obereder, Grünwald, ausgehenden Kontrolle über die Zielgesellschaft dar.

Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde auf einem bloßen

formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine materielle Änderung der

Rechtslage zu Grunde lag.

Grünwald, 11. Dezember 2012

AOB Invest GmbH

Ende der WpÜG-Meldung

11.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

---------------------------------------------------------------------------

Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr Berlin,

Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.