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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005865901

Veröffentlicht am 22.09.2014, 18:37
DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005865901

Zielgesellschaft: GRENKELEASING AG; Bieter: Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG (und weitere)

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der

GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden

Wertpapierkennnummer 586 590

ISIN DE0005865901

Mit Bescheid vom 1. September 2014 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin'') auf entsprechende Anträge vom 18.

Juli 2014 der

1. Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG, Baden-Baden,

geschäftsansässig

Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden,

- Antragstellerin zu 1) -

oder nachfolgend - Familienholding -

und der

2. Grenke Vermögensverwaltung GmbH, Baden-Baden,

geschäftsansässig

Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden,

- Antragstellerin zu 2) -

-die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2)

zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' -

die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf den unmittelbaren Erwerb der

6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, im Wege der

Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke und die

Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der 6.291.733

Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, über den vorgenannten Erwerb

der Aktien durch die Familienholding jeweils von den Pflichten des § 35

Abs. 1 Satz 1 sowie des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nach § 37 WpÜG zu befreien,

befreit.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Bescheid:

1. Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2

WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall,

dass sie nach Übertragung von insgesamt 6.291.733 Aktien der

GRENKELEASING AG, Baden-Baden (entsprechend rund 42,64 % der

Stimmrechte), nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke unmittelbar

gehaltenen 5.003.913 Aktien (entsprechend rund 33,92 % der

Stimmrechte), der von Frau Anneliese Grenke unmittelbar gehaltenen

319.318 Aktien (entsprechend rund 2,16 % der Stimmrechte), der von

Herrn Moritz Grenke unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien (entsprechend

rund 2,19 % der Stimmrechte), der von Herrn Roland Grenke unmittelbar

gehaltenen 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte)

und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien

(entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), jeweils der GRENKELEASING

AG, Baden-Baden, aufgrund des noch abzuschließenden

Einbringungsvertrags mit der Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG die

Kontrolle über die GRENKELEASING AG, Baden-Baden, erlangen, von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, zu veröffentlichen, sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Der Widerruf der Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides bleibt

Fall, dass

a. die insgesamt 6.291.733 Aktien der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, nicht

bis zum 31.10.2014 auf die Antragstellerin zu 1) übertragen worden sind,

oder

b. die Antragsteller ihren Stimmrechtsanteil an der GRENKELEASING AG

jeweils anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender

Stimmrechte, auf mindestens 30 % erhöhen.

3. Die Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides ergeht unter

folgenden Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG:

a. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Übertragung der 6.291.733 Aktien der

GRENKELEASING AG, Baden-Baden, auf die Antragstellerin zu 1) gemäß Ziffer

2.a. dieses Bescheides und damit die Kontrollerlangung unverzüglich durch

Vorlage einer Abschrift des unterzeichneten Einbringungsvertrags und eines

Depotauszugs der Antragstellerin zu 1) bis zum 21.11.2014 nachzuweisen.

b. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2.b. dieses

Bescheides rechtsfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Gründe:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG, eine Aktiengesellschaft

deutschen Rechts mit Sitz in Baden-Baden, eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 201 836, (die 'Zielgesellschaft'). Das

Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 18.859.255,47 ist

eingeteilt in 14.754.199 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,28 je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der WKN 586 590 und der ISIN DE0005865901 zum

Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

II.

Hauptaktionär der Zielgesellschaft mit 5.003.913 Aktien (entsprechend rund

33,92% der Stimmrechte) ist Herr Wolfgang Grenke. Daneben sind seine

Ehefrau Frau Anneliese Grenke mit 319.318 Aktien (entsprechend rund 2,16 %

der Stimmrechte) sowie deren gemeinsame Kinder, Herr Moritz Grenke mit

322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), Herr Roland

Grenke mit 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte) und

Herr Oliver Grenke mit 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der

Stimmrechte) Aktionäre der Zielgesellschaft.

III.

Am 06.11.2011 haben Herr Wolfgang Grenke, Frau Anneliese Grenke, Herr

Moritz Grenke, Herr Roland Grenke und Herr Oliver Grenke (jeweils einzeln

auch: die 'Partei; zusammen: die 'Parteien' oder die 'Mitglieder der

Familie Grenke') einen Poolvertrag abgeschlossen. Ausweislich des Abs. 2

der Präambel des Poolvertrags erstreckt sich die Vereinbarung auf sämtliche

von den Parteien gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft. Nach § 1 Abs. 1

des Poolvertrags verpflichten sich die Parteien untereinander, über die

Aktien nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben

Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht

gegenüber nicht gebundenen Aktionären einheitlich auszuüben. Gemäß § 2 Abs.

1 des Poolvertrags haben die Parteien vor jeder Abstimmung in der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft vorab in der Mitgliederversammlung

des Pools über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen in der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu beschließen. Ausweislich des § 2

Abs. 2 des Poolvertrags gewährt jede Aktie der jeweiligen Partei in der

Poolversammlung eine Stimme; die Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit,

die laut der jeweils aktuellen Satzung der Zielgesellschaft für die

betreffende Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft

erforderlich ist. Nach § 2 Abs. 4 des Poolvertrags verpflichtet sich jede

Partei, bei den Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der

Zielgesellschaft das Stimmrecht so auszuüben, wie es die Poolversammlung

beschlossen hat; jede Partei kann ihr Stimmrecht bei Beschlussfassungen in

der Hauptversammlung der Zielgesellschaft selbst ausüben.

Angabegemäß wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Familie Grenke

erworbene Aktien mittels Ergänzungsvereinbarungen vom 02.05.2013 und

24.05.2014 zu dem Poolvertrag in diesen einbezogen.

In den Poolvertrag sind 5.003.913 von Herrn Wolfgang Grenke gehaltene

Aktien, 319.318 von Frau Anneliese Grenke gehaltene Aktien, 322.834 von

Herrn Moritz Grenke gehaltene Aktien, 322.834 von Herrn Roland Grenke

gehaltene und 322.834 von Herrn Oliver Grenke gehaltene Aktien, jeweils der

Zielgesellschaft, einbezogen.

IV.

Die Mitglieder der Familie Grenke und die Antragstellerin zu 2),

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 719 983,

haben durch Gesellschaftsvertrag vom 04.07.2014 die Antragstellerin zu 1)

errichtet. Die Eintragung der Antragstellerin zu 1) in das Handelsregister

des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 705 691 erfolgte am 17.07.2014.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die

Antragstellerin zu 2). Das Festkapital der Antragstellerin zu 1) beträgt

EUR 10.000,-. Kommanditisten der Antragstellerin zu 1) sind Herr Wolfgang

Grenke mit einem Festkapitalanteil von EUR 7.953,-, Frau Anneliese Grenke

mit einem Festkapitalanteil in Höhe von EUR 508,-, Herr Moritz Grenke mit

einem Festkapitalanteil von EUR 513,-, Herr Roland Grenke mit einem

Festkapitalanteil von EUR 513,- und Herr Oliver Grenke mit einem

Festkapitalanteil von EUR 513,-.

Ausweislich des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu

1) ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens, der

Erwerb, das Halten, Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an

in- und ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften, von Immobilien

und von anderen Vermögensgegenständen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des

Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) ist zur Geschäftsführung

und Vertretung der Gesellschaft allein die persönlich haftende

Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Nach § 11 Abs. 4 des

Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) bedarf die persönlich

haftende Gesellschafterin für die Ausübung von Gesellschafterrechten (z.B.

Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassungen, Ausübung Bezugsrechte etc.) an

Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin zu 1) 25 % oder mehr

Anteile an diesen hält, eines vorherigen Beschlusses der

Gesellschafterversammlung; sollte zuvor kein Beschluss der

Gesellschafterversammlung gefasst worden sein, ist die persönlich haftende

Gesellschafterin zur Ausübung der Gesellschafterrechte nach eigenem

Ermessen ermächtigt. Nach § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der

Antragstellerin zu 1) darf die persönlich haftende Gesellschafterin

folgende Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung der

Gesellschafterversammlung vornehmen: Erwerb von Unternehmen und

Beteiligungen an anderen Unternehmen, einschließlich des Erwerbs von

weiteren Aktien oder Geschäftsanteilen an Tochterunternehmen, Gründung von

Unternehmen, Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen,

Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, Erwerb, Veräußerung und

jegliche Art der Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Fremdkapital,

auch von Gesellschaftern und Übernahme von Garantien und Bürgschaften,

Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit fremden Dritten.

Ausweislich des § 1 Abs. 5 des die Bezeichnung 'final Draft' tragenden

Entwurfs des Einbringungsvertrags ist Zweck der neu gegründeten

Antragstellerin zu 1), die von der Familie gehaltenen Aktienpakete an der

Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten und eine

Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke an der

Zielgesellschaft zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen nach § 1 Abs. 6 des

Einbringungsvertragsentwurfs die von den Mitgliedern der Familie Grenke

gehaltenen Aktienpakete an der Zielgesellschaft in die Antragstellerin zu

1) eingebracht und an diese abgetreten werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Einbringungsvertragsentwurfs bringen die Einbringenden

die jeweils von ihnen gehaltenen Inhaberaktien an der Zielgesellschaft mit

sofortiger schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung mit allen Rechten und

Pflichten in die Gesellschaft ein. Ausweislich des § 3 Abs. 3 Satz 3 des

Einbringungsvertragsentwurfs ist der Einlagenbetrag in Höhe der

steuerlichen Anschaffungskosten handelsrechtlich und steuerlich dem

gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten entsprechend

der Quote der eingebrachten Aktien, die der jeweiligen Kommanditbeteiligung

entspricht, gutzuschreiben. Nach § 3 Abs. 4 des

Einbringungsvertragsentwurfs übertragen die Mitglieder der Familie Grenke

das Eigentum an den durch sie jeweils eingebrachten Inhaberaktien der

Zielgesellschaft an die Antragstellerin zu 1); zu diesem Zweck treten sie

an die Antragstellerin zu 1) ihre eingebrachten Inhaberaktien der

Zielgesellschaft und alle daraus resultierenden Mitgliedschaftsrechte ab;

die Antragstellerin zu 1) nimmt diese Übertragung und Abtretung an; die

Vertragsparteien werden gegenüber ihren Depotbanken und ggf. gegenüber der

Clearstream Banking AG alle Erklärungen abgeben, die noch zur weiteren

Umsetzung und/oder Dokumentation der Übertragung der eingebrachten Aktien

der Zielgesellschaft auf ein von der Gesellschaft gehaltenes

Wertpapierdepot erforderlich oder zweckdienlich sind. Ausweislich des § 6

des Einbringungsvertragsentwurfs wird der zwischen den Einbringenden

geschlossene und durch die beiden Ergänzungsvereinbarungen ergänzte

Poolvertrag mit Wirksamkeit der Abtretung der Inhaberaktien der

Zielgesellschaft an die Gesellschaft aufgehoben.

Angabegemäß erfolgen die Einbringung und Übertragung der Aktien gegen

entsprechende Verbuchung auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto

des jeweiligen Gesellschafters. Gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags

der Antragstellerin zu 1) werden auf dem gesamthänderisch gebundenen

Rücklagenkonto Einlagen der Kommanditisten, die nicht auf ihren festen

Kapitalkonten verbucht werden und die dem Verhältnis der festen

Kapitalkonten entsprechen, sowie die dem jeweiligen Gesellschafter

zustehenden nicht entnahmefähigen Gewinnanteile gebucht. Nach § 7 Abs. 2

des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird auf dem festen

Kapitalkonto für jeden Gesellschafter die seiner Hafteinlage entsprechenden

Kommanditeinlage gebucht; die festen Kapitalkonten werden als im Verhältnis

zueinander unveränderliche Festkonten geführt, mit welchen die

mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere

der Anteil am Ergebnis, an den stillen Reserven und an einem etwaigen

Geschäftswert des Unternehmens verbunden sind.

Angabegemäß wird durch die Übertragung der Aktien auf die Antragstellerin

zu 1) der Fortführung der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte

Gesellschaft Rechnung getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im

Rahmen der Nachfolgeplanung der Familie Grenke.

V.

Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau

Anneliese Grenke, jeweils mit 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von

jeweils EUR 1,-. Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der

Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau Anneliese Grenke

auf Lebenszeit und solange sie nicht von diesem Amt zurücktreten, jeweils

alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft und von den

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach § 6 Abs. 4 des

Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) gewährt jeder EUR 1,- eines

Geschäftsanteils eine Stimme, wobei sich die Stimmrechtsmacht zu Lebzeiten

von Herrn Wolfgang Grenke auf ihn selbst mit 12.750 Stimmen und auf Frau

Anneliese Grenke mit 12.250 Stimmen verteilt. Ausweislich des § 2 des

Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) ist ihr Gegenstand unter

anderem die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende

Gesellschafterin an der Antragstellerin zu 1) sowie die Verwaltung von

deren Vermögen.

VI.

Die Antragsteller haben am 18.07.2014 beantragt, die Antragstellerin zu 1)

in Bezug auf den Erwerb der 6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG im

Wege der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke

und die Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der

6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG durch die Familienholding im Wege

der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke

jeweils von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 35 Abs. 2 Satz

1 WpÜG nach § 37 WpÜG zu befreien.

B.

Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§

8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu

befreien, da die Anträge zulässig und begründet sind.

I.

Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §§ 8 ff.

WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

II.

Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

nach § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an

einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem

öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

1.

Die Antragsteller werden infolge der Übertragung der insgesamt 6.291.733

Aktien der Zielgesellschaft, nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke

unmittelbar gehaltenen 5.003.913 Aktien, der von Frau Anneliese Grenke

unmittelbar gehaltenen 319.318 Aktien, der von Herrn Moritz Grenke

unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien, der von Herrn Roland Grenke

unmittelbar gehaltenen 322.834 und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar

gehaltenen 322.834 Aktien, jeweils der Zielgesellschaft, aufgrund des noch

abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie

Grenke und der Antragstellerin zu 1) jeweils die Kontrolle über die

Zielgesellschaft im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen.

a.

Die Antragstellerin zu 1) wird durch die Übertragung der insgesamt

6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft der Mitglieder der Familie Grenke

(entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte) aufgrund des noch

abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie

Grenke und der Antragstellerin zu 1) unmittelbar die Kontrolle über die

Zielgesellschaft im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. Durch die

Übertragung der von den Mitgliedern der Familie Grenke direkt gehaltenen

insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu

1) im Wege der Abtretung aufgrund des noch abzuschließenden

Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie Grenke und der

Antragstellerin zu 1) wird die Antragstellerin zu 1) Eigentum an den

6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft erlangen.

b.

Die Stimmrechte aus den insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte), die nach der geplanten

Aktienübertragung aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags

von der Antragstellerin zu 1) direkt gehalten werden, werden mit der

Aktienübertragung der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB

zugerechnet. Die Antragstellerin zu 1) ist als Tochterunternehmen der

Antragstellerin zu 2) gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu

qualifizieren. Die Antragstellerin zu 2) übt beherrschenden Einfluss gemäß

§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB auf die Antragstellerin zu 1) aus, da sie alleinige

Komplementärin der Antragstellerin zu 1) ist.

Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB gilt für eine

nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierte KG, dass ein Komplementär

zwar nicht die Mehrheit des Leitungsorgans der Gesellschaft bestimmen kann,

jedoch als einziger geschäftsführungsbefugter Gesellschafter Leitungsorgan

ist (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 113f., Ziffer

VIII.2.5.1.2.1). Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter §

290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen. Auch im Falle einer

nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten GmbH & Co. KG, in der der

Komplementär-GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsführungs- und

Vertretungsbefugnisse zustehen, ist die Komplementär-GmbH in entsprechender

Anwendung von § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB grundsätzlich als Mutterunternehmen

der GmbH & Co. KG zu qualifizieren (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer

VIII.2.5.1.2.2). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine

individualrechtlich geregelte Form der GmbH & Co. KG. Zwar ist zur

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein die Antragstellerin

zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet;

jedoch darf diese bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger

Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Bei einer

individualvertraglich geregelten Form der GmbH & Co. KG ist maßgeblich,

inwieweit die GmbH als Komplementärin tatsächlich die umfassende

Leitungsmacht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ausübt bzw.

ob aufgrund dieser Bestimmungen ein Fall des § 290 Abs. 2 HGB gegeben ist

(Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer VIII.2.5.1.2.2). Vorliegend kommt der

Antragstellerin zu 2) die umfassende Leitungsmacht zu. Die

Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) wird durch das

vorherige Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung gemäß § 11

Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) lediglich

eingeschränkt, da es sich auf ausgewählte Geschäftsführungsmaßnahmen, die

insbesondere den Unternehmenserwerb, die Unternehmensbeteiligung und

-gründung, die Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen,

die Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, den

Grundstückerwerb, die Grundstückveräußerung und -belastung, die Aufnahme

von Fremdkapital und den Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit

fremden Dritten, also einen Teil des Unternehmensgegenstands, bezieht und

nicht auf alle unternehmerischen Funktionsbereiche. Auch durch das

Erfordernis eines vorherigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung

gemäß § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird

die Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) lediglich

eingeschränkt und nicht ausgeschlossen. Zum einen ist damit nur die

Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die Ausübung von

Gesellschafterrechten an Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin

zu 1) 25 % oder mehr Anteile an diesen hält, also ebenfalls nur ein Teil

der Geschäftsführungsbefugnis, betroffen. Zum anderen kommt diese

Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) nicht

regelmäßig zum Tragen, da die Antragstellerin zu 2) zur Ausübung der

Gesellschafterrechte nach eigenem Ermessen ermächtigt ist, sofern zuvor

kein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst wurde. Folglich ist

die Antragstellerin zu 2) das die Finanz- und Geldpolitik bestimmende

Leitungsorgan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vertretungsbefugnis

der Antragstellerin zu 2) uneingeschränkt ist.

2.

Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1, 1. Alt. WpÜG

(vgl. dazu Hecker in Baums/Thoma, Kommentar zum Wertpapiererwerbs- und

Übernahmegesetz, Band II, 2012, § 37, Rn. 72).

a.

Die Antragsteller werden die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige von

den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit werden, der die Kontrolle über

eine Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt, sofern Schenker und Bieter

nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind.

aa.

Die Antragstellerin zu 1) wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft

durch die Übertragung der insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft

von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die Antragstellerin zu 1)

aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags durch eine

Schenkung im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen.

Vorliegend ist der Vertrag, welcher der Übertragung der insgesamt 6.291.733

Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die

Antragstellerin zu 1) zugrunde liegen soll, zwar nicht als Schenkung

bezeichnet, sondern als Einbringungsvertrag. Dieses steht jedoch der

Qualifikation als Schenkung nicht entgegen. Eine Schenkung ist gemäß § 516

Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen

anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung

unentgeltlich erfolgt. Die Zuwendung ist unentgeltlich, wenn die

Vermögensverfügung rechtlich unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt

(Schneider/Rosengarten in Assmann/Pötzsch/Schneider, Wertpapiererwerbs- und

Übernahmegesetz-Kommentar, 2. Aufl., 2013, § 36, Rn. 4c). Die Mitglieder

der Familie Grenke werden die insgesamt 6.291.733 Aktien der

Zielgesellschaft ohne Gegenleistung an die Antragstellerin zu 1)

übertragen. Die Einbringung und Übertragung der Aktien wird ausweislich des

§ 3 Abs. 3 des Einbringungsvertragsentwurfs gegen Gutschrift auf dem

gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten der

Antragstellerin zu 1) erfolgen. Dabei erlangen die einzelnen Mitglieder der

Familie Grenke als übertragende Gesellschafter jeweils keine individuelle

Rechtsposition, die jeweils den einzelnen übertragenden Gesellschafter

bereichert. Denn erhöht wird nur der Auseinandersetzungsanspruch der

einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der

Antragstellerin zu 1). Der Einbringungsvertragsentwurf enthält auch keine

Vereinbarung über eine Gegenleistung an die Mitglieder der Familie Grenke.

Dieses gilt auch für die Antragstellerin zu 2). Die Schenkung der insgesamt

6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft wird zwar nicht unmittelbar an die

Antragstellerin zu 2) erfolgen; sie wird die Stimmrechte aus den insgesamt

6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft nicht direkt halten, sondern ihr

werden diese zugerechnet werden. Allerdings ist der Anwendungsbereich des §

9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf die Personen beschränkt,

die Stimmrechte aus durch eine Schenkung unmittelbar erworbenen Aktien

direkt halten. Eine solche Konkretisierung enthält § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das

weitere Tatbestandsmerkmal des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, das fehlende

Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut

der WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter bezieht. Als

Bieter im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 2

Abs. 4 WpÜG ist auch die Antragstellerin zu 2) zu qualifizieren.

Es besteht vorliegend auch der erforderliche Kausal- und Zeitzusammenhang

zwischen der privilegierten Schenkung und der Kontrollerlangung. Denn die

aufgrund der Schenkung vorgenommene Übertragung der insgesamt 6.291.733

Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die

Antragstellerin zu 1) führt unmittelbar dazu, dass die Antragstellerin zu

1) Eigentümerin der insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft wird.

bb.

Die Schenkung, durch die die Antragsteller die Kontrolle an der

Zielgesellschaft erlangt haben, ist als solche zwischen Parteien, die nicht

verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen. Denn der

Befreiungstatbestand des § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist selbst dann einschlägig, wenn

zwischen Schenker und Bieter überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis

besteht oder- wie im vorliegenden Fall - bestehen kann. Vorliegend ist die

Antragstellerin zu 1) als GmbH und Co. KG mit keinem Schenker verwandt im

Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG.

Auf den Schenkungszweck der insoweit tatbestandlich weit zu verstehenden

Normierung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung kommt es dagegen

nicht an. Vorliegend wird durch die Übertragung der Aktien die Fortführung

der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte Gesellschaft Rechnung

getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im Rahmen der Nachfolgeplanung

der Familie Grenke; ausweislich des Einbringungsvertragsentwurfs ist Zweck

der neu gegründeten Antragstellerin zu 1), die von der Familie gehaltenen

Aktienpakete an der Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten

und eine Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke zu

verhindern; zu diesem Zweck sollen die von den Mitgliedern der Familie

Grenke gehaltenen Aktienpakete in die Antragstellerin zu 1) eingebracht und

an diese abgetreten werden. Da damit der vorliegende Fall der Schenkung zum

Zwecke der Nachfolgeplanung jedoch einen gewissen Überschneidungsbereich

zum Regelungsgehalt des § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung aufweist,

der seinerseits die Fälle von Erbschaft und Erbauseinandersetzung regeln

soll, ist es insoweit erst recht angezeigt, die vorliegende Schenkung

seitens der Mitglieder der Familie Grenke an die Antragstellerin zu 1) als

befreiungswürdig in Bezug auf beide Antragsteller zu erachten.

cc.

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der

Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen vorliegend die Interessen der

Antragsteller. Denn die beschriebene Veränderung der Beteiligungsstruktur

an der Zielgesellschaft durch die geplante Übertragung durch Schenkung der

insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft aufgrund des noch

abzuschließenden Einbringungsvertrags wird den außenstehenden Aktionären

keinen (schützenswerten) Anlass bieten, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Denn die materielle

Kontrollsituation wird sich nicht ändern. Vorliegend handelt es sich bei

der geplanten Aktienübertragung lediglich um eine Umschichtung von Aktien

aus einem Stimmrechtspool der Mitglieder der Familie Grenke auf die

Antragstellerin zu 1). Die Mitglieder der Familie Grenke halten aktuell

insgesamt mehr als 30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft;

dabei kontrolliert Herr Wolfgang Grenke mit 5.003.913 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rund 33,92 % der Stimmrechte) zum einen die

Zielgesellschaft gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG und verfügt zum anderen auch

über einen mehrheitlichen Stimmrechtsanteil innerhalb des Pools in Höhe von

rund 79,53 %. Nach der Aktienübertragung wird das Festkapital der

Antragstellerin zu 1) von den Mitgliedern der Familie Grenke gehalten. Auch

dann verbleibt die materielle Kontrolle aber bei Herrn Wolfgang Grenke.

Denn die einzige Änderung für die außenstehenden Aktionäre ist, dass die

Stimmrechte in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft nach der

Aktienübertragung nicht mehr konzentriert durch die einzelnen Mitglieder

des Stimmrechtspools, sondern einheitlich von der Antragstellerin zu 1)

durch die Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin zu 2), bei

der Herr Wolfgang Grenke alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und

Inhaber der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung sein wird,

ausgeübt werden. Darüber hinaus hat die Übertragung der unmittelbaren

Kontrolle des Herrn Wolfgang Grenke auf die Antragstellerin zu 1) keine

Auswirkungen auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft. Denn deren

Geschäfte werden unverändert unter der nunmehr mittelbaren Kontrolle von

Herrn Wolfgang Grenke fortgeführt. Somit müssen die außenstehenden

Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der

Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass die Aktienübertragung und die damit verbundene

Erlangung der Kontrolle der auf Kontinuität ausgerichteten langfristigen

Fortführung der familiär geprägten Unternehmensstruktur bei der

Zielgesellschaft dienen. Das Interesse der außenstehenden Aktionäre an

einem Pflichtangebot tritt im Verhältnis zu dem Interesse der

Antragsteller, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu sein,

zurück. Die Abgabe eines Pflichtangebotes wäre daher nicht sachgerecht.

III.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2. und 3. des Tenors dieses Bescheids

ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein

begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde

steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher

bezeichnete Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung einer

Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht.

1.

Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts unter Ziffer 2. des Tenors

ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch den Widerrufsvorbehalt gemäß Ziffer 2. des Tenors soll das

Fortbestehen des Befreiungsgrundes für die Zukunft sichergestellt werden.

Zudem wird gewährleistet, dass Gegenstand der Befreiungsgründe auch nur die

Kontrollerlangung aufgrund der verfahrensgegenständlichen Transaktion ist.

Die Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2. des Tenors sind geeignet und im

Vergleich zu einer Nebenbestimmung in Form einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr.

2 VwVfG) das verhältnismäßig mildere Mittel, um die Erfüllung der

gesetzlichen Voraussetzungen für diese Befreiung sicherzustellen, also auch

erforderlich und angemessen im Sinne einer Entscheidung nach § 36 Abs. 2

VwVfG. Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmungen

als Widerrufsvorbehalt möglich, auf unvorhergesehene Sachverhalte

angemessen zu reagieren.

2.

Die Rechtmäßigkeit der Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors ergibt sich aus

§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors dienen einerseits der Überwachung

des vorgesehenen und diesem Bescheid zugrunde liegenden Ablaufs und

andererseits der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere und

gleichermaßen wirksame Mittel zur Erreichung des vorgenannten Zwecks sind

nicht ersichtlich.

Baden-Baden, September 2014

Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG

Grenke Vermögensverwaltung GmbH

Ende der WpÜG-Meldung

22.09.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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