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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006269103

Veröffentlicht am 15.02.2013, 17:58
Zielgesellschaft: Kampa AG; Bieter: Addison Nominees Ltd.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der

Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Kampa

AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit

Bescheid vom 11. Februar 2013 die Addison Nominees Ltd. mit Sitz in Charter

Place (1st Floor), 23/27 Seaton Place, St. Helier, JE2 3QL, Channel

Islands, (die 'Antragstellerin') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung

einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Abgabe eines

Pflichtangebots an die Aktionäre der Kampa AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Für den Fall, dass die Antragstellerin infolge des Erwerbs sämtlicher

derzeit von der CT Nominees Ltd., 1st & 2nd Floors, Elizabeth House,

Les Ruettes Brayes, St Peter Port, Guernsey GY 1 1EW, gehaltenen

Anteile und Stimmrechte an der Carezo (Guernsey) Ltd., 1st & 2nd

Floors, Elizabeth House, Les Ruettes Brayes, St Peter Port, Guernsey GY

1 1EW, die Kontrolle gemäß §§ 29 Abs. 2 WpÜG über die Kampa AG, Minden,

erlangt, wird die Antragstellerin von der Verpflichtung nach § 35 Abs.

1 Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von

den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn:

(a) die Antragstellerin nicht spätestens am Tag des Erwerbs der derzeit von

der CT Nominees Ltd. gehaltenen Anteile und Stimmrechte an der Carezo

(Guernsey) Ltd. eine der Anlage 5 Ihres Schriftsatzes mit Datum vom

20.12.2012 entsprechende Declaration of Trust unterzeichnet oder

(b) die vorgenannte Declaration of Trust nach ihrer Unterzeichnung durch

die Antragstellerin geändert wird oder

(c) die Antragstellerin entgegen der vorgenannten Declaration of Trust

Stimmrechte aus den Anteilen an der Carezo (Guernsey) Ltd. ohne oder

entgegen der Weisung von Peder Prahl ausübt.

3. Die Befreiung ergeht ferner unter folgenden Auflagen:

(a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

31.03.2013 den Erwerb der derzeit von der CT Nominees Ltd. gehaltenen

Anteile und Stimmrechte an der Carezo (Guernsey) Ltd. und die

Unterzeichnung der vorgenannten Declaration of Trust durch Vorlage

geeigneter Dokumente (z.B. Auszug aus dem Anteilsregister der Carezo

(Guernsey) Ltd. und Kopie der unterzeichneten Declaration of Trust)

nachzuweisen.

(b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2

rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Zielgesellschaft ist die Kampa AG mit Sitz in Minden, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 4978 (die

'Zielgesellschaft'). 10.999.740 Aktien der Zielgesellschaft sind unter

der ISIN DE0006269103 zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter

Wertpapierbörse zugelassen. Die Gesamtzahl der bei der Zielgesellschaft

bestehenden Stimmrechte beträgt 13.749.675.

2. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen (3 IN 85/09) vom 02.06.2009 ist

über das Vermögen der Zielgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet

worden. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 19.06.2009 im

Unternehmensregister bekannt gemacht.

3. 10.328.896 Aktien an der Zielgesellschaft werden gegenwärtig von der

PFH Holding GmbH gehalten (Stimmrechtsanteil von 75,12 %). Diese von

der PFH Holding GmbH an der Zielgesellschaft gehaltenen Aktien werden

über mehrere Zwischengesellschaften der Triton Partners (Holdco) Ltd.

zugerechnet. Die Anteile an der Triton Partners (Holdco) Ltd. werden

von der Antragstellerin als Treuhänder für den Carezo Trust als

Beneficiary gehalten. Beneficiary des Carezo Trust ist Peder Prahl. Der

Carezo Trust verfügt nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit und

wird von der Carezo (Guernsey) Ltd. verwaltet, deren Anteile von der CT

Nominees Ltd. - als Treuhänder für Peder Prahl - gehalten werden.

Sämtliche Anteile der Antragstellerin werden von der Triton

Administration (Jersey) Ltd. gehalten. Die Anteile und Stimmrechte an

der Triton Administration (Jersey) Ltd. werden von der Triton Partners

(Holdco) Ltd. gehalten.

4. Es ist geplant, dass die Antragstellerin die von der CT Nominees Ltd.

gehaltenen Anteile und Stimmrechte an der Carezo (Guernsey) Ltd. (die

'Carezo Anteile') erwirbt und die Carezo Anteile als Nominee für Peder

Prahl als Beneficiary hält (die 'geplante Umstrukturierung').

5. Die Antragstellerin hat ein sachliche Interesse an einer

Nichtberücksichtigungsentscheidung durch die BaFin, da ihr aller

Voraussicht nach aufgrund der geplanten Übertragung der Carezo Anteile

sämtliche der Carezo (Guernsey) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der

Zielgesellschaft ihrerseits zuzurechnen sind und dadurch die

Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten würde. Die Carezo

(Guernsey) Ltd. ist Treuhänderin (Trustee) des Carezo Trusts. In dieser

Eigenschaft werden der Carezo (Guernsey) Ltd. sämtliche der Triton

Partners (Holdco) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der

Zielgesellschaft ihrerseits gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG zugerechnet. Nachdem die

Antragstellerin sämtliche Anteile an der Carezo (Guernsey) Ltd.

erworben hat, werden ihr die dieser zuzurechnenden Stimmrechtsanteile

in der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2 Abs.

6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG erstmals zuzurechnen sein. Eine

Stimmrechtszurechnung erfolgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereits

wegen der 100 %igen Beteiligung der Antragstellerin an der Triton

Partners (Holdco) Ltd., da die Triton Partners (Holdco) Ltd. ihrerseits

alle Anteile an der einzigen Gesellschafterin der Antragstellerin, der

Triton Administration (Jersey) Ltd. hält und somit die

Beherrschungsvermutung des § 17 Abs. 2 WpÜG widerlegt ist. Denn

aufgrund der ringförmigen Beteiligung der Triton Partners (Holdco)

Ltd., der Antragstellerin und der Triton Administration (Jersey) Ltd.

kann keine der drei vorgenannten Gesellschaften den sich aus ihrer

Mehrheitsbeteiligung grundsätzlich ergebenden beherrschenden Einfluss

auf die ihr nachfolgende Gesellschaft ausüben.

6. Nach der Übertragung der Carezo Anteile auf die Antragstellerin wird

jedoch gemäß § 17 Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG vermutet, dass

die Antragstellerin die Carezo (Guernsey) Ltd. beherrscht. Eine

Widerlegung aufgrund der beschriebenen ringförmigen Beteiligung

scheidet aus, denn mit dem Erwerb der Carezo Anteile wird die

Antragstellerin in die durch Treuhandabreden geschaffene Struktur der

tatsächlichen Kontrollausübung durch Peder Prahl eingebunden und

vermittelt diesem mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft.

7. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 1, 2 und 5

WpÜG liegen vor. Die formale Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin soll nicht mit dem Ziel erfolgen, eigenen Einfluss auf

die Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu nehmen und somit die

materielle Kontrolle auszuüben. Die Antragstellerin wird vielmehr nur

als eine Art Dienstleister für Peder Prahl tätig. Mit der Übernahme der

Carezo Anteile geht die Antragstellerin lediglich ihren eigenen

Geschäften, der gewerbsmäßigen Verwaltung von Geschäftsanteilen für

Dritte, nach.

8. Weiterhin ist eine Befreiung auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden

tatsächlichen Möglichkeit der Kontrollausübung auszusprechen, denn die

Antragstellerin ist durch den Treuhandvertrag derart gebunden, dass sie

die Stimmrechte nur nach Weisung von Peder Prahl ausüben darf.

9. Die Befreiung ist schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Art der

Kontrollerlangung gerechtfertigt, denn die geplante Umstrukturierung

ist mit einer konzerninternen Umstrukturierung i.S.v. § 36 Nr. 3 WpÜG

vergleichbar, da die materielle Kontrolle über die Zielgesellschaft

sowohl vor als auch nach der geplanten Umstrukturierung von Peder Prahl

ausgeübt wird.

10. Die Interessen der Antragstellerin überwiegen daher die Interessen der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines

Pflichtangebots. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das

Stimmverhalten im Ergebnis weiterhin von Peder Prahl bestimmt wird und

nicht von der Antragstellerin, so dass sich die Kontrollsituation

gegenüber den außenstehenden Aktionären nicht verändert.

11. Die Nebenbestimmungen beruhen auf folgender Rechtsgrundlage: § 36 Abs.

2 VwVfG.

15. Februar 2013

Addison Nominees Ltd.

Ende der WpÜG-Meldung

15.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard);

Freiverkehr in München und Stuttgart

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