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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006335003

Veröffentlicht am 07.02.2014, 16:20
Aktualisiert 07.02.2014, 16:50

Zielgesellschaft: KRONES AG; Bieter: VMAX Familienstiftung

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der KRONES AG, Neutraubling (ISIN DE 0006335003)

Auf entsprechenden Antrag der VMAX Familienstiftung, Neutraubling erging

durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht am 28. Januar 2014

folgender

Bescheid:

Die VMAX Familienstiftung , Neutraubling wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2

WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mit Wirkung zum 22.10.2013 erfolgte

Kontrollerlangung an der Krones AG, Neutraubling, infolge des Vollzugs der

Einzelakte der Einbringung des als solches vorgesehenen Stiftungsvermögens

(v.a. der Übertragung von 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft, der

Abtretung von rd. 33,58 % der Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft

Kronseder mbH, Neutraubling, sowie der Übertragung und Abtretung des

betroffenen Gesellschaftsanteils an der Familie Kronseder GbR,

Neutraubling) in die VMAX Familienstiftung Neutraubling, seitens des

Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, gemäß der

Notariellen Urkunde vom 22.10.2013 (Urk.R.Nr. 2104/2013/Z des Notars Klaus

Ziegler, Regensburg) und dem dadurch in der Folge bewirkten Beitritt der

Antragstellerin zum am 04.02.2013 zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker

Kronseder, Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald

Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der

Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der

Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling abgeschlossenen

Pool-Vertrag samt entsprechender Stimmrechtszurechnung der Stimmrechte aus

den hierdurch gepoolten Aktien der Zielgesellschaft zu veröffentlichen,

sowie von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der dem Bescheid zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus

dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des Bescheids.

Zielgesellschaft ist die Krones AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Neutraubling, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Regensburg unter HRB 2344. Das Grundkapital der

Zielgesellschaft beträgt EUR 40.000.000 und ist eingeteilt in 31.593.072

nennwertlose Inhaberstückaktien, die unter der ISIN DE0006335003 zum Handel

im regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, München,

Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und Hamburg sowie im XETRA-Handel

zugelassen sind.

Die seit dem 01.01.1984 börsenorientierte Zielgesellschaft steht im

Mehrheitsbesitz von Angehörigen der Gründerfamilie Kronseder (nachfolgend

die 'Familie Kronseder'), die die Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft entweder unmittelbar selbst oder vermittels entsprechender

Holdinggesellschaften und (neuerdings auch) Stiftungen mittelbar halten.

Zwischen den vier Brüdern Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Norman Kronseder, Steinach, und

Gunther Kronseder, Steinach, sowie ihrem im Jahre 2010 verstorbenen Vater,

Herrn Dr.-Ing. E. h. Hermann Kronseder, und darüber hinaus der

Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, allesamt als

Gesellschafter der seinerzeit als Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH +

Co. KG firmierenden Zielgesellschaft bestand und seit dem Jahre 1980 ein

Poolvertrag (Urkunde mit der URNr. 1195/1980/M des Notars Egbert Megies,

Regensburg; nachfolgender der 'Pool-Vertrag 1980'). In Umsetzung dessen

wurde mit dem Pool-Vertrag 1980 die Kronseder Pool GbR, Neutraubling,

begründet. Gegenstand der Kronseder Pool GbR, Neutraubling, sollte es gemäß

Ziffer 2 des Pool-Vertrages 1980 v.a. sein, die einheitliche

Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen der künftig in eine AG

umgewandelten Zielgesellschaft zu gewährleisten. Dem Vortrag der

Antragstellerin ist ferner zu entnehmen, dass im Jahre 2005 auch die Harald

Kronseder Holding GmbH, Neutraubling, dem Poolvertrag 1980 beigetreten und

damit auch weitere Gesellschafterin der Kronseder Pool GbR, Neutraubling

geworden ist.

Am 04.02.2013 wurde zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald Kronseder,

Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der Harald

Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der Beteiligungsgesellschaft

Kronseder mbH, Neutraubling (nachfolgend die 'Parteien des Pool-Vertrages

2013') ein neuer Poolvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Pool-Vertrag

2013').

Der Abschluss des Pool-Vertrages 2013 stand dabei im Lichte einer

avisierten Nachfolgeregelung (Beteiligung von Teilen der jeweiligen

Abkömmlinge der natürlichen Personen aus dem Kreise der Parteien des

Pool-Vertrages 2013 an der Zielgesellschaft im Wege der vorweggenommenen

Erbfolge). Diese Nachfolgeregelung betraf den Übergang in die dritte

Generation einerseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Norman

Kronseder, Steinach, nämlich Frau Nora Kronseder, Steinach, und Herrn

Leopold Kronseder, Steinach, sowie andererseits in Bezug auf die

Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

nämlich Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herrn Maximilian

Kronseder, Neutraubling. Die letztgenannte Nachfolgekonstellation Volker

Kronseder (nachfolgend die 'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder') stellt

dabei - jedenfalls in Teilen - den vorliegend zu beurteilenden

Sachverhaltsteil dar. Die Unternehmensnachfolge Volker Kronseder sollte

schließlich im Rahmen einer sog. Stiftungslösung vollzogen werden. Hierbei

sollte zunächst eine Einbringung der von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker

Kronseder, Neutraubling, unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anteile an

der Zielgesellschaft in eine Stiftung (die Antragstellerin) erfolgen. Für

später ist geplant, dass zunächst Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und

Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling, anstelle ihres Vaters, Herrn

Dr.-Ing. E.h. Volker Kronseder, Neutraubling, die Stiftungsvorstandschaft

einnehmen und damit dann anstelle ihres Vaters Einfluss auf die nach

Erbringung von der Antragstellerin unmittelbar und mittelbar gehaltenen und

im Pool-Vertrag 2013 gebündelten Anteile und Stimmrechte hieraus nehmen

können.

Der gesamte aktuelle Komplex der Nachfolgeregelung/vorweggenommenen

Erbfolge sollte dabei angabegemäss im fortwährenden Bewusstsein auf die

besondere Verantwortung der Familie Kronseder als Gründerfamilie der

Zielgesellschaft geregelt werden. Insoweit sollte die Prägung der

Zielgesellschaft als Familiengesellschaft trotz ihres mittlerweile

gewandelten Bestandes als börsenorientierte Aktiengesellschaft, auch

zukünftig erhalten werden. Zudem sollten die hinter den Regelungen des

Pool-Vertrages 1980 stehenden Gedanken und Interessen durch die Neufassung

präzisiert und modernisiert werden, zugleich aber eine gewisse Kontinuität

vermitteln.

Demgemäß haben sich die Parteien des Pool-Vertrages 2013 . . . zu einer

(neuen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefunden (nachfolgend das

'Familie Kronseder Konsortium' oder die 'Familie Kronseder GbR'), deren

Zweck es ist, durch einheitliche Willensbildung der Gesellschafter und

Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft sowie

durch Beschränkung der beliebigen Veräußerbarkeit der durch den

Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft (a) den Einfluss

der Gesellschafter (insbesondere den Einfluss der Familie Kronseder) und

ihrer Rechtsnachfolger, (b) die Fortführung der Zielgesellschaft in einem

nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Pool-Vertrages 2013 vergleichbaren Umfang

(vergleichbarer Umsatz, vergleichbares Auftragsvolumen, vergleichbares

Betriebsvermögen, vergleichbare Anzahl der Arbeitnehmer) sicherzustellen

und (c) den Charakter einer Familiengesellschaft zu erhalten.

Die Antragstellerin ist eine deutsche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen

Rechts.

Sie wurde von Seiten des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling, mit Stiftungsgeschäft inkl. Stiftungssatzung per notarieller

Urkunde vom 05.10.2013 errichtet (Urk.R.Nr- 1996/2013/Z des Notars Klaus

Ziegler, Regensburg; nachfolgend das 'Stiftungsgeschäft' bzw. die

'Stiftungssatzung').

Mit Schreiben vom 21.10.2013 (B 1.1-1224) hat die Regierung der Oberpfalz

als zuständige Stiftungsbehörde in Vollziehung des Bayerischen

Stiftungsgesetzes (BayStG) die Antragstellerin gemäß §§ 80, 81 BGB i.V.m.

Art. 6 BayStG als Rechtsfähig anerkannt.

Stiftungszweck der Antragstellerin ist gemäß Ziffer II des

Stiftungsgeschäftes sowie gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung die

wirtschaftliche Versorgung des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker

Kronseder, Neutraubling, seiner Ehefrau, Frau Caroline Kronseder,

Neutraubling, sowie der gemeinsamen Kinder, Frau Verena Kronseder

Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling sowie der

künftigen Abkömmlinge der beiden Letztgenannten.

In die Antragstellerin wurden seitens des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h.

Volker Kronseder. Neutraubling, auf Grund von Ziffer III.2 des

Stiftungsgeschäftes sowie von § 3 Ziffer 2. der Satzung der Antragstellerin

als Stiftungsvermögen neben einem Barbetrag folgende Vermögensgegenstände

(nachfolgend die 'Einbringung') eingebracht: (a) insgesamt 3.832.417 Aktien

der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13 % der Stimmrechte) in zwei

Tranchen à 20.000 Aktien und 3.812.417 Aktien, (b) die in der Inhaberschaft

von Herrn Dr.-Ing. E. h Volker Kronseder, Neutraubling, stehenden

Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling,

in zwei Tranchen (insgesamt nominal EUR 8.900,- und damit entsprechend

33,58 % der Geschäftsanteile; . . .) sowie (c) der in der Inhaberschaft von

Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, stehende

Gesellschaftsanteil an der Familie Kronseder GbR, Neutraubling (vgl.

A.II.3.).

Erster und derzeit einziger Stiftungsvorstand der Antragstellerin ist laut

Ziffer IV. des Stiftungsgeschäftes Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling.

Gemäß § 5 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist der 1953 geborene Herr Dr.-Ing.

E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Stiftungsvorstand der Antragstellerin

auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 75.

Lebensjahres. Im Übrigen sieht § 5 der Stiftungssatzung Nachfolgeregelungen

in den Stiftungsvorstand in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E.

h. Volker Kronseder, Neutraubling, nämlich in Bezug auf Frau Verena

Kronseder, Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling,

sowie deren (etwaig künftige) Familienstämme vor.

Gemäß 7 Ziffer. 2 c) der Stiftungssatzung gehört es zum Aufgabenkreis des

Stiftungsvorstandes, die Antragstellerin in Gesellschafterversammlungen von

Gesellschaften, an denen die Antragstellerin beteiligt ist, zu vertreten.

Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrundeliegenden

Antrags ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil

'B.' des Bescheids.

Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihr

Antrag zulässig und begründet ist.

Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2

WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an

einer Befreiung von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem

öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Antragstellerin hat am 22.10.2013 aufgrund der Einbringung (vgl. im

Detail A.III.3.) mit einem Gesamtstimmrechtsanteil i.H.v. rd. 51,97 % die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt.

Dabei erlangte die Antragstellerin im Rahmen der Einbringung nach Maßgabe

von §§ 929, 931 BGB einerseits das Eigentum an insgesamt 3.832.417 Aktien

der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13 % der Stimmrechte).

Zudem werden ihr aufgrund ihrer erst zum 22.10.2013 eingetretenen

Poolmitgliedschaft bedingt durch die Einbringung seither auch weitere rd.

39,84 % Stimmrechte aus insgesamt 12.573.812 weiteren durch den

Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft gem. § 30 Abs. 2

WpÜG zugerechnet.

Der Poolvertrag 2013 ist . . . als Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1

HS. 1 Alt. 1 WpÜG zu begreifen, mit der i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1

WpÜG fortwährend eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten

erfolgt. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Verwaltungspraxis der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die einem

Pool dann beigetretene Person - hier: die Antragstellerin - Entscheidungen

(mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist aufgrund des Wortlauts und des

Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien

einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenbindung aus Sicht

außenstehender Aktionäre als Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl.

Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

Stand: 22.07.2013, S. 122). Der Erwerb der Kontrolle i.S.v. § 35, 29 Abs. 2

WpÜG wird mithin ausschließlich nach formalen Kriterien bestimmt.

Folge eines Poolbeitritts ist daher die Zurechnung der Stimmrechte aller

poolgebundenen Aktien, so dass der Sphäre der Antragstellerin vorliegend

jedenfalls weitere rd. 39,84 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf

Grundlage abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 30 Abs. 2 WpÜG zuzuordnen sind.

Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

I.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.

Die Einbringung in die Antragstellerin als anzunehmender Fall einer

Schenkung rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber

von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach

§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken.

§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung

an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt, sofern Schenker und Bieter

nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.

Dabei ist es mittlerweile anerkannt, dass der Befreiungstatbestand des § 9

Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wenn

zwischen Schenker und Bieter kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder -

wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung -

bestehen kann.

Voraussetzung ist insoweit (lediglich), dass die nicht nur kurzfristige

Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder

Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder -

wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete

Rechtssubjekte vorgesehen ist.

Insoweit ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch § 9 Satz 1 Nr.

1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ' . insbesondere die Nachfolge bei

kleinen und mittleren Unternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden

[soll], bei denen eine Nachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht

kommt, beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen'

(BT-Ds. 14/7034, S. 81).

Von dem Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung

erfasste Fälle können schließlich auch solche sein, in denen die Aktien auf

eine Gesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden, an der die

Begünstigten Anteile halten oder aus denen Sie Zuwendungen erhalten

(sollen) (vgl. auch Hecker, in; Baums/Thoma (Hrsg.), WpÜG, 1 Lfg. (2004), §

37, Rn. 76; im Ergebnis auch Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), WpÜG, 3.

Aufl. (2013), § 37, Rn. 23).

Die verfahrensgegenständliche Ausgestaltung trägt diesem Erfordernis

Rechnung. Durch die Gestaltung des Stiftungszweck der Antragstellerin, die

Einbringung in die Antragstellerin und dem hiermit verklammerten Beitritt

der Antragstellerin zum Pool-Vertrag 2013 wird sichergestellt, dass eine

adäquate Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der

Zielgesellschaft als Familiengesellschaft (dauerhaft) gewahrt wird.

Insbesondere ist der langfristig beherrschende Einfluss des

Schenkers/Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

und seiner Abkömmlinge auf Grund der Regelungen zur Organbestellung in

Bezug auf die Antragstellerin gesichert.

Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an

einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer

Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich.

Denn die beschriebene Einbringung samt dem beschriebenen Beitritt zum

Pool-Vertrag 2013 zu dem Zweck, den Bestand an Aktien der Krones AG

möglichst zusammenzuhalten oder den Zusammenhalt so zu bündeln, dass der

nachhaltige Einfluss der Familie Kronseder jetzt und in Zukunft

sichergestellt wird, gibt den außen stehenden Aktionären (jedenfalls)

keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche

Desinvestigationsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden

Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade

nicht im Raum. Zudem ist gerade mit Blick auf das Vorliegen der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ein

besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der

Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen

antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt

keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, der

Antragstellerin die beantragte Befreiung zu versagen.

Ende der WpÜG-Meldung

07.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und München;

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart

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