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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006335003

Veröffentlicht am 11.02.2014, 17:00
Aktualisiert 11.02.2014, 17:05

Zielgesellschaft: KRONES AG; Bieter: Verena Kronseder

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der KRONES AG, Neutraubling (ISIN DE 0006335003)

Auf entsprechenden Antrag von Frau Verena Kronseder, Neutraubling erging

durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht am 05. Februar 2014

folgender

Bescheid:

1. Für den Fall, dass Frau Verena Kronseder, Neutraubling, infolge des

(auch) ihr in der Stiftungssatzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,

eingeräumten (potenziellen) Zugriffsrechtes auf den Stiftungsvorstand der

VMAX Familienstiftung, Neutraubling, vermittels der hierdurch eröffneten

Möglichkeit, im Falle des späteren Zugriffs auf das Amt des

Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, beherrschenden

Einfluss auf die seit dem 22.10.2013 bereits in einer Kontrollstellung in

Bezug auf die Krones AG, Neutraubling, befindliche VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, ausüben zu können, ihrerseits die Kontrolle an der Krones AG,

Neutraubling, erlangt, wird sie gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG (in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG)

ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ist auflösend darauf bedingt

(auflösende Bedingung), dass

(a.) Die von der Antragstellerin am 20.10.2013 unterzeichnete Erklärung,

für den Fall, dass ihr Vater, Herr Dr.-Ing. E.h. Volker Kronseder,

Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling, ist, zu beabsichtigen, sich aufgrund des

ihr insoweit in der Satzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,

eingeräumten Bestellungsrechtes für den Stiftungsvorstand der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling, bezüglich des 'Stamms Verena Kronseder'

selbst zum Mitglied des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, zu berufen und dann gemeinsam auf Basis einer entsprechenden

Kommunikation mit dem weiteren Mitglied des dann neuen Stiftungsvorstandes

der VMAX Familienstiftung, Neutraubling bezüglich des 'Stamms Maximilian

Kronseder' zu einem gemeinsamen Stimmverhalten im Rahmen des

Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ein

dauerhaftes gemeinsames Stimmverhalten zu praktizieren, abgeändert oder

aufgehoben wird;

und/oder

(b.) Die Regelungen aus der per notarieller Urkunde vom 05.10.2013

(Urk.R.Nr.-1996/2013/Z des Notars Klaus Ziegler; Regensburg) in Kraft

gesetzten Stiftungssatzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, in

Bezug auf die Antragstellerin betreffenden Bestellungsrechte hinsichtlich

des Stiftungsvorstands der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, oder des

Abstimmungsverhaltens in kontrollrelevanter Weise abgeändert oder

aufgehoben werden.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 ergeht unter der folgenden

Auflage:

Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

jeden Umstand und jedes Verhalten, das die auflösende Bedingung gemäß der

vorstehenden Ziffer 2 betreffen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Der dem Bescheid zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus

dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des Bescheids.

Zielgesellschaft ist die Krones AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Neutraubling, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Regensburg unter HRB 2344. Das Grundkapital der

Zielgesellschaft beträgt EUR 40.000.000 und ist eingeteilt in 31.593.072

nennwertlose Inhaberstückaktien, die unter der ISIN DE0006335003 zum Handel

im regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, München,

Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und Hamburg sowie im XETRA-Handel

zugelassen sind.

Die seit dem 01.01.1984 börsenorientierte Zielgesellschaft steht im

Mehrheitsbesitz von Angehörigen der Gründerfamilie Kronseder (nachfolgend

die 'Familie Kronseder'), die die Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft entweder unmittelbar selbst oder vermittels entsprechender

Holdinggesellschaften und (neuerdings auch) Stiftungen mittelbar halten.

Zwischen den vier Brüdern Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Norman Kronseder, Steinach, und

Gunther Kronseder, Steinach, sowie ihrem im Jahre 2010 verstorbenen Vater,

Herrn Dr.-Ing. E. h. Hermann Kronseder, und darüber hinaus der

Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, allesamt als

Gesellschafter der seinerzeit als Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH +

Co. KG firmierenden Zielgesellschaft bestand und seit dem Jahre 1980 ein

Poolvertrag (Urkunde mit der URNr. 1195/1980/M des Notars Egbert Megies,

Regensburg; nachfolgender der 'Pool-Vertrag 1980'). In Umsetzung dessen

wurde mit dem Pool-Vertrag 1980 die Kronseder Pool GbR, Neutraubling,

begründet. Gegenstand der Kronseder Pool GbR, Neutraubling, sollte es gemäß

Ziffer 2 des Pool-Vertrages 1980 v.a. sein, die einheitliche

Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen der künftig in eine AG

umgewandelten Zielgesellschaft zu gewährleisten. Dem Vortrag der

Antragstellerin ist ferner zu entnehmen, dass im Jahre 2005 auch die Harald

Kronseder Holding GmbH, Neutraubling, dem Poolvertrag 1980 beigetreten und

damit auch weitere Gesellschafterin der Kronseder Pool GbR, Neutraubling

geworden ist.

Am 04.02.2013 wurde zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald Kronseder,

Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der Harald

Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der Beteiligungsgesellschaft

Kronseder mbH, Neutraubling (nachfolgend die 'Parteien des Pool-Vertrages

2013') ein neuer Poolvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Pool-Vertrag

2013').

Der Abschluss des Pool-Vertrages 2013 stand dabei im Lichte einer

avisierten Nachfolgeregelung (Beteiligung von Teilen der jeweiligen

Abkömmlinge der natürlichen Personen aus dem Kreise der Parteien des

Pool-Vertrages 2013 an der Zielgesellschaft im Wege der vorweggenommenen

Erbfolge). Diese Nachfolgeregelung betraf den Übergang in die dritte

Generation einerseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Norman

Kronseder, Steinach, nämlich Frau Nora Kronseder, Steinach, und Herrn

Leopold Kronseder, Steinach, sowie andererseits in Bezug auf die

Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

nämlich die Antragstellerin und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling.

Der nachfolgend näher beschriebene zweite Schritt der letztgenannten

Nachfolgekonstellation Volker Kronseder ('nachfolgend die

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder') stellt dabei den vorliegend

rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt dar. Die Unternehmensnachfolge

Volker Kronseder sollte insgesamt im Rahmen einer sog. Stiftungslösung

vollzogen werden. Hierbei ist eine Einbringung der von Herrn Dr.-Ing. E. h.

Volker Kronseder, Neutraubling, unmittelbar und mittelbar gehaltenen

Anteile an der Zielgesellschaft in eine Stiftung (die VMAX

Familienstiftung, Neutraubling) erfolgt, wobei die VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, vermittels der Übernahme des bis dato von Herrn Dr.-Ing. E.

h. Volker Kronseder, Neutraubling, gehaltenen Gesellschaftsanteils an der

dem Pool zugrundeliegenden GbR . . . im Rahmen der Einbringung in ihr

Stiftungsvermögen zugleich anstelle von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker

Kronseder, Neutraubling, Partei des Poolvertrages geworden ist. Nachdem es

aufgrund der parallelen Unternehmensnachfolge Norman Kronseder im Rahmen

des Überlassungsvertrages vom 17.09.2013 (Urk.R.Nr. 1849/2013/Z des Notars

Klaus Ziegler, Regensburg) auch hiernach zu einem Wechsel im Bestand der

Parteien des Poolvertrages gekommen ist . . . sind Herr Harald Kronseder,

Feusisberg, Schweiz, Herr Gunther Kronseder, Steinach, die Harald Kronseder

Holding GmbH, Neutraubling, die Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH,

Neutraubling, als ursprüngliche Vertragspartner des Poolvertrages 2013

sowie nun auch die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, Frau Nora

Kronseder, Steinach, sowie Herr Leopold Kronseder, Steinach,

Vertragspartner des Pool-Vertrages 2013 (zusammen nachfolgend die

'aktuellen Parteien des Poolvertrages 2013'). Zu Gunsten der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling, ist insoweit diesen Teil der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder betreffend ('nachfolgend die

'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder- Teil I') aufgrund ihrer

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zum 22.10.2013 bereits eine

Befreiungsentscheidung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ergangen (GZ: WA 16-Wp 7000-2013/0082).

Für den Fall, dass Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, ist . . . ist als zweiter Schritt des Gesamtplanes zur

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder ('nachfolgend die

'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II') beabsichtigt, dass

zunächst die Antragstellerin und Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling,

anstelle ihres Vaters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

die Stiftungsvorstandschaft einnehmen und damit dann anstelle ihres Vaters

über die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, Einfluss auf die nach

Einbringung von der Antragstellerin unmittelbar und mittelbar gehaltenen

und im Poolvertrag 2013 gebündelten Anteile und Stimmrechte hieraus nehmen

können . . .

Der gesamte aktuelle Komplex der Nachfolgeregelung/vorweggenommenen

Erbfolge sollte dabei angabegemäss im fortwährenden Bewusstsein auf die

besondere Verantwortung der Familie Kronseder als Gründerfamilie der

Zielgesellschaft geregelt werden. Insoweit sollte die Prägung der

Zielgesellschaft als Familiengesellschaft trotz ihres mittlerweile

gewandelten Bestandes als börsenorientierte Aktiengesellschaft, auch

zukünftig erhalten werden. Zudem sollten die hinter den Regelungen des

Pool-Vertrages 1980 stehenden Gedanken und Interessen durch die Neufassung

präzisiert und modernisiert werden, zugleich aber eine gewisse Kontinuität

vermitteln.

Demgemäß haben sich die Parteien des Pool-Vertrages 2013 . . . zu einer

(neuen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefunden (nachfolgend das

'Familie Kronseder Konsortium' oder die 'Familie Kronseder GbR'), deren

Zweck es ist, durch einheitliche Willensbildung der Gesellschafter und

Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft sowie

durch Beschränkung der beliebigen Veräußerbarkeit der durch den

Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft (a) den Einfluss

der Gesellschafter (insbesondere den Einfluss der Familie Kronseder) und

ihrer Rechtsnachfolger, (b) die Fortführung der Zielgesellschaft in einem

nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Pool-Vertrages 2013 vergleichbaren Umfang

(vergleichbarer Umsatz, vergleichbares Auftragsvolumen, vergleichbares

Betriebsvermögen, vergleichbare Anzahl der Arbeitnehmer) sicherzustellen

und (c) den Charakter einer Familiengesellschaft zu erhalten.

Die VMAX Familienstiftung, Neutraubling ist eine deutsche rechtsfähige

Stiftung bürgerlichen Rechts.

Sie wurde von Seiten des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling, mit Stiftungsgeschäft inkl. Stiftungssatzung per notarieller

Urkunde vom 05.10.2013 errichtet (Urk.R.Nr- 1996/2013/Z des Notars Klaus

Ziegler, Regensburg; nachfolgend das 'Stiftungsgeschäft' bzw. die

'Stiftungssatzung').

Mit Schreiben vom 21.10.2013 (B 1.1-1224) hat die Regierung der Oberpfalz

als zuständige Stiftungsbehörde in Vollziehung des Bayerischen

Stiftungsgesetzes (BayStG) die VMAX Familienstiftung gemäß §§ 80, 81 BGB

i.V.m. Art. 6 BayStG als Rechtsfähig anerkannt.

Stiftungszweck der VMAX Familienstiftung, Neutraubling ist gemäß Ziffer II

des Stiftungsgeschäftes sowie gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung die

wirtschaftliche Versorgung des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker

Kronseder, Neutraubling, seiner Ehefrau, Frau Caroline Kronseder,

Neutraubling, sowie der gemeinsamen Kinder, Frau Verena Kronseder

Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling sowie der

künftigen Abkömmlinge der beiden Letztgenannten.

In die VMAX Familienstiftung, Neutraubling wurden seitens des Stifters,

Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder. Neutraubling, auf Grund von Ziffer

III.2 des Stiftungsgeschäftes sowie von § 3 Ziffer 2. der Satzung der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling als Stiftungsvermögen neben einem Barbetrag

folgende Vermögensgegenstände (nachfolgend die 'Einbringung') eingebracht:

(a) insgesamt 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13

% der Stimmrechte) in zwei Tranchen à 20.000 Aktien und 3.812.417 Aktien,

(b) die in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h Volker Kronseder,

Neutraubling, stehenden Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft

Kronseder mbH, Neutraubling, in zwei Tranchen (insgesamt nominal EUR

8.900,- und damit entsprechend 33,58 % der Geschäftsanteile; . . .) sowie

(c) der in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling, stehende Gesellschaftsanteil an der Familie Kronseder GbR,

Neutraubling . . .

Erster und derzeit einziger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung,

Neutraubling ist laut Ziffer IV. des Stiftungsgeschäftes Herr Dr.-Ing. E.

h. Volker Kronseder, Neutraubling.

Gemäß § 5 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist der 1953 geborene Herr Dr.-Ing.

E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Stiftungsvorstand der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur

Vollendung seines 75. Lebensjahres. Im Übrigen sieht § 5 der

Stiftungssatzung Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand in Bezug auf

die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,

nämlich in Bezug auf Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herrn

Maximilian Kronseder, Neutraubling, sowie deren (etwaig künftige)

Familienstämme vor.

Im Detail ist dabei u.a. Folgendes festgelegt: § 5 Ziffer 2 der

Stiftungssatzung regelt, dass der Stiftungsvorstand der

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, sobald Herr Dr.-Ing. E. h. Volker

Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der

VMAX-Familienstiftung, ist, aus zwei Vorstandsmitgliedern besteht, wobei

das eine Mitglied aus dem 'Stamm Verena Kronseder', das andere Mitglied aus

den Stamm 'Maximilian Kronseder' gewählt wird.

Gemäß § 5 Ziffer 8 der Stiftungssatzung ist die Antragstellerin

grundsätzlich für das Vorstandsmitglied des 'Stammes Verena Kronseder' und

ist Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling, grundsätzlich für das

Vorstandsmitglied des 'Stammes Maximilian Kronseder' alleine

wahlberechtigt.

Gemäß § 7 Ziffer 2 c) der Stiftungssatzung gehört es zum Aufgabenkreis des

Stiftungsvorstandes, die VMAX Familienstiftung, Neutraubling in

Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die VMAX

Familienstiftung, Neutraubling beteiligt ist, zu vertreten.

Gemäß § 6 Ziffer 2 der Stiftungssatzung ist der künftige Stiftungsvorstand

der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, im Anschluß an Herrn Dr.-Ing. E.

h. Volker Kronseder, Neutraubling, nur beschlußfähig, wenn beide

Vorstandsmitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Entscheidungen des

Stiftungsvorstandes der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, können nur

einstimmig getroffen werden, § 6 Ziffer 3 der Stiftungssatzung.

Mit schriftlicher Erklärung, unterzeichnet am 20.10.2013, hat die

Antragstellerin (wie auch gleichlautend ihr Bruder, Herr Maximilian

Kronseder, Neutraubling), für den Fall, dass ihr Vater, Herr Dr.-Ing. E. h.

Volker Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der

VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ist, ihre Absicht bekannt gegeben,

sich aufgrund des ihr in der Satzung der VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, eingeräumten Bestellungsrechtes für den Stiftungsvorstand der

VMAX Familienstiftung, Neutraubling, bezüglich des 'Stamms Verena

Kronseder' selbst zum Mitglied des Stiftungsvorstandes der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling, zu berufen und in der Folge gemeinsam auf

Basis einer entsprechenden Kommunikation mit dem weiteren Mitglied des dann

neuen Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,

bezüglich des 'Stamms Maximilian Kronseder' zu einem gemeinsamen

Stimmverhalten im Rahmen des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, ein dauerhaftes gemeinsames Stimmverhalten praktizieren zu

wollen.

Die Antragstellerin ist aufgrund des Abstellens auf ein potenzielles

Zugriffsrecht der Antragstellerin auf den Stiftungsvorstand der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling, offenbar der Ansicht, ein Antrag (ggf.

weit) vor der konkreten Kontrollerlangung der Antragstellerin an der

Zielgesellschaft (im Falle des Ablebens oder der Beendigung des 75.

Lebensjahres ihres Vaters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling) sei i.S.d. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits zum

jetzigen Zeitpunkt zulässig.

Sie geht im Hinblick auf die Begründetheit des Antrags weiterhin davon aus,

dass u.a. sie die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, sobald Herr.

Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand

ist, dauerhaft auf rechtlich gesicherter Grundlage beherrschen könne, so

dass (auch) sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werde.

Hinsichtlich der zu einem späterem Zeitpunkt vss. Stiftungsbeherrschung im

Verbund mit ihrem Bruder, Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling, oder

einem sonstigen Vertreter des 'Stammes Maximilian Kronseder' betont sie die

beiden entsprechenden Absichtserklärungen zur Ergreifung der

Stiftungsvorstandschaft durch sie selbst und Herrn Maximilian Kronseder,

Neutraubling, sowie die Möglichkeit das ggf. nicht mit ihr

personenidentische, jedoch durch sie berufene Mitglied des

Stiftungsvorstandes auch wieder abberufen zu können. Dabei seien die

Regelungen über die Beschlußfassung als faktischer Einigungszwang der

künftig beiden Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu begreifen. Es werde

eine fortwährende Kommunikation über ein einheitliches Stimmverhalten im

Stiftungsvorstand geben, so dass eine beständige Interessenkoordination

gewährleistet sei.

In Bezug auf den Befreiungsgrund zielt sie (mittelbar) u.a. auf den

Befreiungsgrund aus § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ab.

Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrunde

liegenden Antrags ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen

wiedergegebenen Teil 'B.' des Bescheids.

Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihr

Antrag zulässig und begründet ist.

Der Antrag ist . . . gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2

WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

Die Antragstellerin kann darüber hinaus auch mit einem

Sachbescheidungsinteresse aufwarten.

Denn die Antragstellerin wird im Falle der Umsetzung der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II und damit zugleich der

vollständigen Umsetzung der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder

voraussichtlich die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft im Anschluß entweder an das Ableben oder die Vollendung

des 75. Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling, bzw. ggf. auch an die vorherige Niederlegung des Amtes als

Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, durch Herrn

Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, erlangen. Schließlich ist

nach Maßgabe ihrer Erklärung vom 20.10.2013 . . . damit zu rechnen, dass

sie im Falle des Eintritts eines dieser beiden auslösenden Momente auf die

Stiftungsvorstandschaft in Bezug auf die VMAX-Familienstiftung,

Neutraubling, unmittelbar selbst zugreift und sich für den 'Stamm Verena

Kronseder' zu einem der beiden Mitglieder des dann auf zwei Personen

erweiterten Stiftungsvorstands der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling,

wählt/bestellt. Insoweit ist in Anbetracht des Sachvortages auch davon

auszugehen, dass sie gemeinsam mit dem zweiten Mitglied des

Stiftungsvorstandes aus dem 'Stamm Maximilian Kronseder' die

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, dauerhaft auf rechtlich gesicherter

Grundlage zu beherrschen vermag . . ., so dass die dementsprechende

Stimmrechtszurechnung zur Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft

führt.

Konkret ergibt sich das (frühzeitige) Interesse an der Verbescheidung des

Befreiungsantrags der Antragstellerin daraus, dass es im Sinne einerseits

von Rechtssicherheit, andererseits aufgrund gebotener Planungssicherheit

und entsprechender finanzieller Absicherung der Antragstellerin sowie

schließlich auch im Hinblick auf die Sicherung der Fortführung der

Zielgesellschaft im Geprägecharakter einer Familiengesellschaft

erforderlich erscheint, im Vorfeld der weiteren Umsetzung der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder, hier ganz konkret der Schritte der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II, zu klären, ob die

Antragstellerin der mit hohen wirtschaftlichen Folgen einhergehende

Pflichtenkreis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG trifft oder ob

sie von diesen Verpflichtungen aus den vorstehend im Detail erläuterten

Gründen der Rechts- und Planungssicherheit befreit werden kann. Nur im Wege

dieser frühzeitigen Klärung erscheint es in Fällen wie dem vorliegenden

möglich, den gesetzgeberischen Motiven zu §§ 36, 37 WpÜG, die Nachfolge bei

Familienunternehmen ohne Pflichtangebot ermöglichen zu wollen (BT-Drs.

14/7034 v. 05.10.2001, S. 60) adäquat Rechnung tragen zu können.

Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an

einer Befreiung von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem

öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Antragstellerin wird nach Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker

Kronseder - Teil II in Folge des Zugriffs auf den Stiftungsvorstand der

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, nach Maßgabe ihrer Erklärung vom

20.10.2013 (anknüpfend entweder an das Ableben oder aber an die Vollendung

des 75. Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,

Neutraubling, bzw. ggf. auch an die vorherige Niederlegung des Amtes als

Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, durch Herrn

Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling; . . .) die Kontrolle im

Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

Mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II wird sich

ihr Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft zunächst von derzeit 0 % auf

den bislang bereits der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, zukommenden

Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 51,97 % erhöhen.

Dies ergibt sich einerseits daraus, dass dann auf die Antragstellerin die

rd. 12,13 % Stimmrechte aus derzeit (seit dem 22.10.2013) von der

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, unmittelbar gehaltenen 3.832.417

Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet werden, da die

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, mit Vollzug der Unternehmensnachfolge

Volker Kronseder - Teil II aufgrund der dann gegebenen Möglichkeit der

faktischen Beherrschung durch die Antragstellerin als Tochterunternehmen

(auch) der Antragstellerin anzusehen sein wird, so dass der

Stimmrechtsanteil des potenziellen Tochterunternehmens

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG dann (auch) auf die

Antragstellerin als deren potenzielles Mutterunternehmen zuzurechnen sein

wird.

Andererseits werden auf die Antragstellerin mit Vollzug der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II aufgrund ihrer dann

bestehenden Eigenschaft als Mutterunternehmen der VMAX-Familienstiftung,

Neutraubling, auch die aufgrund der seit dem 22.10.2013 bestehenden

Poolmitgliedschaft der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, in Bezug auf

die Familie Kronseder GbR, Neutraubling, bzw. den Pool-Vertrag 2013 bereits

auf die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, zugerechneten weiteren rd.

39,80 % Stimmrechte aus insgesamt 12.573.812 gleichsam durch den

Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft weiter gemäß § 30

Abs. 2 WpÜG zugerechnet.

Der Poolvertrag 2013 ist . . . als Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1

HS. 1 Alt. 1 WpÜG zu begreifen, mit der i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1

WpÜG fortwährend eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten

erfolgt. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Verwaltungspraxis der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die einem

Pool gebundene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich

ist aufgrund des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG

vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer

Binnenbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock

wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 22.07.2013, S. 122). Der Erwerb der

Kontrolle i.S.v. § 35, 29 Abs. 2 WpÜG wird mithin ausschließlich nach

formalen Kriterien bestimmt.

Folge der Poolbindung ist daher die Zurechnung der Stimmrechte aller

poolgebundenen Aktien, die nicht bereits selbst gehalten werden, so dass

u.a. zunächst der Poolpartnerin VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, und in

der Folge mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II

aufgrund der dann wegen einer faktischen Beherrschung bestehenden

Eigenschaft als Mutterunternehmen der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling,

der Sphäre (auch) der Antragstellerin vorliegend jedenfalls weitere rd.

39,80 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf Grundlage abgestimmten

Verhaltens i.S.v. § 30 Abs. 2 WpÜG zuzuordnen sind.

Die mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II

eintretende Möglichkeit der faktischen Beherrschung der

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, (auch) durch die Antragstellerin

ergibt sich daraus, dass (auch) die Antragstellerin dann die

VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, gemäß den Regelungen der

Stiftungssatzung (v.a. § 5 der Stiftungssatzung in Bezug auf

Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand) sowie nach Maßgabe ihrer

Erklärung vom 20.10.2013 und der in der Sache gleichlautenden Erklärung des

Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling . . . gemeinsam mit Herrn

Maximilian Kronseder, Neutraubling, zu beherrschen vermag.

Eine Stiftung wie vorliegend die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, kann

zunächst grundsätzlich ein Tochterunternehmen i.S.d. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 17

Abs. 1 AktG sein. Insoweit kann eine Stiftung nach Maßgabe dessen faktisch

beherrscht werden (vgl. dazu den Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 28.04.2009, S. 140). Die Möglichkeit

der faktischen Beherrschung einer Stiftung ist dabei vor allem unter dem

Blickwinkel einer personellen Verflechtung eröffnet. Hierbei wesentliches

Charakteristikum, dass einer Person ein Bestellungs- und Abberufungsrecht

bezüglich der Leitungsorgane der Stiftung auf Grundlage der Satzung zusteht

(Emittentleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

a.a.O., S. 114 f.). Diese Bestellungs- und Abberufungsrechte können dabei

u.a. direkt einer oder mehreren Person(en) qua Satzung zugestanden werden

(vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen

und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S. 98, 108 f.). Im Falle der

Selbstbestellung durch den- oder diejenige Personen, denen in der

Stiftungssatzung Besetzungsrechte im Hinblick auf den Stiftungsvorstand

eingeräumt sind, ist die Statuierung des Bestellungsrechtes ausreichend;

das Abberufungsrecht wird bereits durch die Möglichkeit des eigenen

Rücktrittes adäquat ersetzt (vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG

bei beherrschten Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S.

98). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: (auch) die

Antragstellerin kann sich mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker

Kronseder - Teil II gemäß § 5 Ziffer 8 der Stiftungssatzung selbst zum

Stiftungsvorstand innerhalb des dann auf zwei Personen erweiterten Gremiums

wählen, was sie gemäß ihrer Erklärung vom 20.10.2013 auch ausdrücklich

beabsichtigt. Im Falle, dass nur sie selbst dann Alleinvorstand wäre, wäre

diese statutarische Besetzungsregel auch hinreichend geeignet, um als

Möglichkeit der faktischen Beherrschung der VMAX-Familienstiftung,

Neutraubling, durch die Antragstellerin gelten zu können.

Nichts anderes ergibt sich jedoch auch im Hinblick auf Fälle der

gemeinsamen Möglichkeit einer Stiftungsbeherrschung durch mehrere Personen

- vorliegend durch die Antragstellerin zusammen mit Herrn Maximilian

Kronseder, Neutraubling. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass die

Möglichkeit zur faktischen Stiftungsbeherrschung letztlich auf § 17 Abs. 1

AktG beruht (vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten

Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S. 97). Diesbezüglich

hat der BGH im Zusammenhangmit der Möglichkeit der faktischen Beherrschung

(einer AG) bereits ausdrücklich klargestellt, dass 'im Hinblick auf den

Wortlaut des § 17 AktG, der von dem herrschenden, im Gegensatz zu den

abhängigen Unternehmen nur in der Einzahl spricht, keine Anhaltspunkte

dafür vorliegen, der Gesetzgeber habe mit der gewählten Fassung aus

bestimmten Gründen eine Beschränkung auf einzelne Unternehmen zum Ausdruck

bringen wollen' (BGH NJW 1974, 855, 856).

Für die Annahme einer gemeinsamen Beherrschungsmöglichkeit im Wege einer

hierbei erforderlichen beständigen Interessenkoordination ist es jedenfalls

(für sich genommen) zwar nicht ausreichend, dass eine mögliche Beherrschung

durch Mitglieder derselben Familie stattfindet, denn es gibt keinen

Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitglieder derselben Familie stets

gleichgerichtete Interessen in Bezug auf eine (unmittelbar oder mittelbar

gehaltene/verwaltete) Beteiligung verfolgen. Auch das Bestehen eines

faktischen Einigungszwangs aufgrund einer paritätischen Beteiligung oder

(als personales Substrat einer Beteiligung) aufgrund eines paritätischen

Besetzungsrechtes im Hinblick auf einen Stiftungsvorstand reicht für sich

genommen ebenfalls nicht aus, um eine ausreichend sichere Grundlage für

eine gemeinsame Möglichkeit der Beherrschung der VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, anzunehmen.

Jedoch existieren vorliegend hinreichend klare Regelungen, die die

gemeinsame Möglichkeit der Beherrschung der VMAX Familienstiftung,

Neutraubling, durch die Antragstellerin zusammen mit Herrn Maximilian

Kronseder, Neutraubling, manifestieren. Denn auf Basis der in § 5 der

Stiftungssatzung verankerten Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand .

. . des in Ziffer 3 der Stiftungssatzung manifestierten

Einstimmigkeitserfordernisses in Bezug auf die Entscheidungen des

Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling . . . sowie

nach Maßgabe der Erklärung der Antragstellerin vom 20.10.2013 und der in

der Sache gleichlautenden Erklärung des Herrn Maximilian Kronseder,

Neutraubling . . . steht zu erwarten, dass sich die Antragstellerin und

Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling, im Stiftungsvorstand im Wege einer

fortwährenden Kommunikation dauerhaft und auf hinreichend gesicherte

Grundlage über ein einheitliches Stimmverhalten im Stiftungsvorstand

koordinieren, wodurch eine beständige Interessen- und Einflusskoordination

gewährleistet ist, so dass die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, mit

Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II (auch) zum

Tochterunternehmen der Antragstellerin werden wird.

Die Voraussetzungen einer Befreiung liegen entweder bereits mit dem

speziellen Befreiungsgrund gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung oder zumindest mit dem allgemeinen

Befreiungsgrund gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG vor.

Die Einbringung in die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, als

solchermaßen anzunehmende Schenkung (Vollzugsakt der Unternehmensnachfolge

Volker Kronseder - Teil I) wie auch die fest avisierte Nachfolge der

Antragstellerin und von Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling, in den

Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling (Vollzugsakt der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II), die in

zeitlich-gegenständlicher Weise mit der Schenkung im Rahmen der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I verklammert ist und daher

ihrerseits auf der Causa der Schenkung beruht, rechtfertigen es unter

Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft

jedenfalls eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Der tragende Befreiungsgrund könnte vorliegend bereits in § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken sein.

§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung setzt voraus, dass die

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt ist,

sofern Schenker und Bieter nicht i.S.de. § 36 Nr. 1WpÜG verwandt sind.

Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einbringung und damit die

i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung als solches zu verstehende

Schenkung nicht in bzw. an die Antragstellerin erfolgt ist, sondern an die

VMAX Familienstiftung, Neutraubling, dem potenziellen Tochterunternehmen

(auch) der Antragstellerin. Insoweit ist es mittlerweile anerkannt, dass

der Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung

selbst dann einschlägig ist, wen zwischen Schenker und Bieter überhaupt

kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im vorliegenden Fall der

unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung - bestehen kann.

Voraussetzung ist insoweit (lediglich), dass die nicht nur kurzfristige

Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder

Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder -

wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete

Rechtssubjekte vorgesehen ist.

Insoweit ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch § 9 Satz 1 Nr.

1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ' ... insbesondere die Nachfolge bei

kleinen und mittleren Unternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden

[soll], bei denen eine Nachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht

kommt, beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen'

(BT-Drs. 14/7034, S. 81).

Von dem Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG­ Angebotsverordnung

erfasste Fälle können schließlich auch solche sein, in denen die Aktien auf

eine Gesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden, an der die

Begünstigten Anteile halten oder aus denen Sie Zuwendungen erhalten

(sollen) (vgl. auch Hecker, in: Baums/Thoma (Hrsg.), WpÜG, 1. Lfg. (2004),

§ 37, Rn. 76; im Ergebnis auch Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), WpÜG, 3.

Aufl. (2013), § 37, Rn. 23). So liegt der Fall auch hier: Durch den Vollzug

der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II im zeitlich geordneten

Nachgang und unter sachlicher Bezugnahme zum Vollzug der

Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I wird nach Maßgabe einer

sog. Stiftungslösung sichergestellt, dass eine adäquate Nachfolgeregelung

im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der Zielgesellschaft als

Familiengesellschaft (dauerhaft) gewahrt wird. Insbesondere ist der

langfristige beherrschende Einfluss des Schenkers/Stifters, Herrn Dr.-Ing.

E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, und seiner Abkömmlinge in Bezug auf

die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, gesichert.

Dementsprechend ist der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, aufgrund der

Schenkung als Vollzugsakt der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil

I bereits der Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung zu Gute gekommen (vgl. die entsprechende

Befreiungsentscheidung unter dem GZ: WA 16-Wp 7000-2013/0082).

Fraglich ist indes, ob dieser Befreiungsgrund mittelbar auch auf die

Antragstellerin als einem potenziellen Mutterunternehmen der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling, angewendet werden kann. Dabei ist

klarzustellen, dass vorliegend nicht der in dieser Konstellation typische

Anwendungsfall vorliegt, wonach im Falle von bereits bestehenden

Mutterunternehmen des Beschenkten ohne weiteres eine Zurechnung von

Stimmrechten auf diese erfolgt, welche dann dazu führt, dass auch ohne

weiteres ein Fall des mittelbaren Kontrollerwerbs durch die jeweiligen

Mutterunternehmen des Beschenkten eintritt, so dass auch die

Befreiungswirkung der Schenkung neben dem Beschenkten/unmittelbaren

Kontrollerwerber auch den Mutterunternehmen des Beschenkten/mittelbaren

Kontrollerwerbern zu teil werden kann. Vielmehr wird die Zurechnung einer

entsprechenden Anzahl von Stimmrechten und damit der mittelbare

Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft u.a. von Seiten der Antragstellerin

mitunter erst in mehreren Jahren unmittelbar aufgrund des Zugriffs auf den

Stiftungsvorstand der betroffenen Stiftung eintreten. Gleichwohl spräche

für die (einheitliche) Anwendung des § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung auch auf den mittelbaren Kontrollerwerber/die

Antragstellerin im Rahmen dieser Konstellation die zeitlich-gegenständliche

Verklammerung der beiden Teilschritte der Unternehmensnachfolge Volker

Kronseder wie auch die zeitnahe Antragstellung in den beiden

Antragsverfahren einerseits der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,

andererseits der Antragstellerin. Dagegen könnte aber anzuführen sein, dass

eine tatsächliche Kontrollerlangung u.a. der Antragstellerin an der

Zielgesellschaft mitunter erst in mehreren Jahren nach dem Vollzug der

Schenkung vom 22.10.2013 erfolgen wird und mehrere Zwischenakte unabhängig

von der Schenkung erforderlich sind (Ableben oder Vollendung des 75.

Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling bzw.

ggf. seine vorherige Niederlegung des Amtes als Stiftungsvorstand der VMAX

Familienstiftung, Neutraubling, Ergreifen des Amtes des Stiftungsvorstandes

der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, u.a. durch die Antragstellerin),

die die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals Schenkung im Gefüge des

Befreiungsgrundes gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung dann auf

eine Art 'Fernwirkung' reduzieren würden.

Letztlich bedarf die vorgenannte Frage nach den Grenzen des

Wirkungsgehaltes der Schenkung im Rahmen des § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst

wenn die besondere Art der Kontrollerlangung, als welche die

Schenkungsvariante gemäß 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu erachten

ist, nicht einschlägig sein sollte, so ist die Unternehmensnachfolge Volker

Kronseder - Teil II zumindest allgemein gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG (Art

der Kontrollerlangung) befreiungswürdig.

Unter der Art der Kontrollerlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände

zu verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von

Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die

Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der

Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Hierzu ist jedenfalls auch die

vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen, bei der die

Antragstellerin in recht mittelbarer Weise aber zumindest (auch) aufgrund

einer Schenkung an eine Stiftung zu einem späteren Zeitpunkt mit Erlangung

des Amtes als Stiftungsvorstand im Rahmen der Umsetzung des letzten

Teilaktes eines Gesamtplans zur Unternehmensnachfolge zugleich die

Kontrolle über die betroffene Zielgesellschaft erlangen wird. Auch diese in

Teilen atypische (weil durch die Einzelschritte der Unternehmensnachfolge

Volker Kronseder zeitlich gestreckte) Sachverhaltskonstellation dient

allerdings letztlich der vom Gesetzgeber besonders privilegierten

Unternehmensnachfolge ohne ein hierdurch zu legendes Pflichtangebot.

Zudem würde es auch zur Anwendung von § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG passen, dass

die vorliegende Sachverhaltskonstellation der jedenfalls in Teilen

atypischen Unternehmensnachfolge deutlich vom o.g. Normalfall des

Kontrollerwerbs (sofortiger unmittelbarer oder mittelbarer Kontrollerwerb

derjenigen Personen, die zur Nachfolge im Rahmen der Unternehmensnachfolge

berufen sind) abweicht.

Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an

einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer

Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich.

Denn die beschriebene Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II im

geordneten Nachgang zum Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder

- Teil I dient insgesamt dem Zweck, den Bestand an Aktien der

Zielgesellschaft möglichst zusammenzuhalten oder den Zusammenhalt so zu

bündeln, dass der nachhaltige Einfluss der Familie Kronseder jetzt und in

Zukunft sichergestellt wird. Sie gibt den außen stehenden Aktionären

(jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden

Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade

nicht im Raum. Zudem ist gerade mit Blick auf das (zumindest weitgehende)

Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung ein besonderes Gewicht der Interessen der

Antragstellerin zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise

Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.

Selbst wenn man die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung als nicht vollständig gegeben erachten würde, so

lenkt das Gepräge der vorliegenden Sachverhaltskonstellation als dann

besonders 'schenkungsnah' das auszuübende Ermessen dann zumindest deutlich

in Richtung einer Befreiungsentscheidung. Im Gesamtrahmen der

Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt keine Anhaltspunkte

feststellen, die es rechtfertigen würden, der Antragstellerin die

beantragte Befreiung zu versagen.

Zu den Nebenbestimmungen wird im Bescheid ausgeführt

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors dieses Bescheides

ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.

Nach § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im

Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit

den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen

werden.

Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt Im Ermessen der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Durch die auflösenden Bedingungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Ziffer

2 des Tenors dieses Bescheides ist sichergestellt, dass die Antragstellerin

nur (solange) von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

befreit ist, wenn eine tatsächliche Kontrollerlangung erfolgt und der

Befreiungsgrund fortbesteht.

Die auflösenden Bedingungen in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides sind

erforderlich, geeignet und angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu

erreichen. Ein anderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit

den auflösenden Bedingungen verfolgten Zieles ist nicht denkbar.

Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmungsregelung

als auflösende Bedingung möglich, dass die Befreiungswirkung automatisch

wegfällt, wenn die die Befreiung tragenden Tatsachen/Feststellungen nicht

mehr vorliegen und/oder die Antragstellerin nie in eine Kontrollposition in

Bezug auf die Zielgesellschaft gelangt.

Der Überwachung des Eintrittes der vorstehend beschriebenen auflösenden

Bedingungen dient die Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Ziffer 3

des Tenors dieses Bescheides, nach der die Antragstellerin verpflichtet

ist, jeden Umstand bzw. jedes Ereignis oder Verhalten, das eine der

auflösenden Bedingungen betrifft, der Bundesanstalt unverzüglich

mitzuteilen.

Ende der WpÜG-Meldung

11.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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