Zielgesellschaft: KRONES AG; Bieter: Maximilian Kronseder
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der KRONES AG, Neutraubling (ISIN DE 0006335003)
Auf entsprechenden Antrag von Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling
erging durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht am 05. Februar
2014 folgender
Bescheid:
1. Für den Fall, dass Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling, infolge des
(auch) ihm in der Stiftungssatzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,
eingeräumten (potenziellen) Zugriffsrechtes auf den Stiftungsvorstand der
VMAX Familienstiftung, Neutraubling, vermittels der hierdurch eröffneten
Möglichkeit, im Falle des späteren Zugriffs auf das Amt des
Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, beherrschenden
Einfluss auf die seit dem 22.10.2013 bereits in einer Kontrollstellung in
Bezug auf die Krones AG, Neutraubling, befindliche VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, ausüben zu können, seinerseits die Kontrolle an der Krones
AG, Neutraubling, erlangt, wird er gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.
§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG (in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG)
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ist auflösend darauf bedingt
(auflösende Bedingung), dass
(a.) Die von dem Antragsteller am 20.10.2013 unterzeichnete Erklärung, für
den Fall, dass sein Vater, Herr Dr.-Ing. E.h. Volker Kronseder,
Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling, ist, zu beabsichtigen, sich aufgrund des
ihm insoweit in der Satzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,
eingeräumten Bestellungsrechtes für den Stiftungsvorstand der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling, bezüglich des 'Stamms Maximilian Kronseder'
selbst zum Mitglied des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, zu berufen und dann gemeinsam auf Basis einer entsprechenden
Kommunikation mit dem weiteren Mitglied des dann neuen Stiftungsvorstandes
der VMAX Familienstiftung, Neutraubling bezüglich des 'Stamms Verena
Kronseder' zu einem gemeinsamen Stimmverhalten im Rahmen des
Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ein
dauerhaftes gemeinsames Stimmverhalten zu praktizieren, abgeändert oder
aufgehoben wird;
und/oder
(b.) Die Regelungen aus der per notarieller Urkunde vom 05.10.2013
(Urk.R.Nr.-1996/2013/Z des Notars Klaus Ziegler; Regensburg) in Kraft
gesetzten Stiftungssatzung der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, in
Bezug auf den Antragsteller betreffenden Bestellungsrechte hinsichtlich des
Stiftungsvorstands der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, oder des
Abstimmungsverhaltens in kontrollrelevanter Weise abgeändert oder
aufgehoben werden.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 ergeht unter der folgenden
Auflage:
Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jeden Umstand und jedes Verhalten, das die auflösende Bedingung gemäß der
vorstehenden Ziffer 2 betreffen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Der dem Bescheid zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus
dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des Bescheids.
Zielgesellschaft ist die Krones AG, eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Neutraubling, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Regensburg unter HRB 2344. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 40.000.000 und ist eingeteilt in 31.593.072
nennwertlose Inhaberstückaktien, die unter der ISIN DE0006335003 zum Handel
im regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, München,
Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und Hamburg sowie im XETRA-Handel
zugelassen sind.
Die seit dem 01.01.1984 börsenorientierte Zielgesellschaft steht im
Mehrheitsbesitz von Angehörigen der Gründerfamilie Kronseder (nachfolgend
die 'Familie Kronseder'), die die Aktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft entweder unmittelbar selbst oder vermittels entsprechender
Holdinggesellschaften und (neuerdings auch) Stiftungen mittelbar halten.
Zwischen den vier Brüdern Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Norman Kronseder, Steinach, und
Gunther Kronseder, Steinach, sowie ihrem im Jahre 2010 verstorbenen Vater,
Herrn Dr.-Ing. E. h. Hermann Kronseder, und darüber hinaus der
Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, allesamt als
Gesellschafter der seinerzeit als Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH +
Co. KG firmierenden Zielgesellschaft bestand und seit dem Jahre 1980 ein
Poolvertrag (Urkunde mit der URNr. 1195/1980/M des Notars Egbert Megies,
Regensburg; nachfolgender der 'Pool-Vertrag 1980'). In Umsetzung dessen
wurde mit dem Pool-Vertrag 1980 die Kronseder Pool GbR, Neutraubling,
begründet. Gegenstand der Kronseder Pool GbR, Neutraubling, sollte es gemäß
Ziffer 2 des Pool-Vertrages 1980 v.a. sein, die einheitliche
Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen der künftig in eine AG
umgewandelten Zielgesellschaft zu gewährleisten. Dem Vortrag der
Antragstellerin ist ferner zu entnehmen, dass im Jahre 2005 auch die Harald
Kronseder Holding GmbH, Neutraubling, dem Poolvertrag 1980 beigetreten und
damit auch weitere Gesellschafterin der Kronseder Pool GbR, Neutraubling
geworden ist.
Am 04.02.2013 wurde zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald Kronseder,
Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der Harald
Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der Beteiligungsgesellschaft
Kronseder mbH, Neutraubling (nachfolgend die 'Parteien des Pool-Vertrages
2013') ein neuer Poolvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Pool-Vertrag
2013').
Der Abschluss des Pool-Vertrages 2013 stand dabei im Lichte einer
avisierten Nachfolgeregelung (Beteiligung von Teilen der jeweiligen
Abkömmlinge der natürlichen Personen aus dem Kreise der Parteien des
Pool-Vertrages 2013 an der Zielgesellschaft im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge). Diese Nachfolgeregelung betraf den Übergang in die dritte
Generation einerseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Norman
Kronseder, Steinach, nämlich Frau Nora Kronseder, Steinach, und Herrn
Leopold Kronseder, Steinach, sowie andererseits in Bezug auf die
Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
nämlich den Antragsteller und Frau Verena Kronseder, Neutraubling. Der
nachfolgend näher beschriebene zweite Schritt der letztgenannten
Nachfolgekonstellation Volker Kronseder ('nachfolgend die
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder') stellt dabei den vorliegend
rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt dar. Die Unternehmensnachfolge
Volker Kronseder sollte insgesamt im Rahmen einer sog. Stiftungslösung
vollzogen werden. Hierbei ist eine Einbringung der von Herrn Dr.-Ing. E. h.
Volker Kronseder, Neutraubling, unmittelbar und mittelbar gehaltenen
Anteile an der Zielgesellschaft in eine Stiftung (die VMAX
Familienstiftung, Neutraubling) erfolgt, wobei die VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, vermittels der Übernahme des bis dato von Herrn Dr.-Ing. E.
h. Volker Kronseder, Neutraubling, gehaltenen Gesellschaftsanteils an der
dem Pool zugrundeliegenden GbR . . . im Rahmen der Einbringung in ihr
Stiftungsvermögen zugleich anstelle von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker
Kronseder, Neutraubling, Partei des Poolvertrages geworden ist. Nachdem es
aufgrund der parallelen Unternehmensnachfolge Norman Kronseder im Rahmen
des Überlassungsvertrages vom 17.09.2013 (Urk.R.Nr. 1849/2013/Z des Notars
Klaus Ziegler, Regensburg) auch hiernach zu einem Wechsel im Bestand der
Parteien des Poolvertrages gekommen ist . . . sind Herr Harald Kronseder,
Feusisberg, Schweiz, Herr Gunther Kronseder, Steinach, die Harald Kronseder
Holding GmbH, Neutraubling, die Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH,
Neutraubling, als ursprüngliche Vertragspartner des Poolvertrages 2013
sowie nun auch die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, Frau Nora
Kronseder, Steinach, sowie Herr Leopold Kronseder, Steinach,
Vertragspartner des Pool-Vertrages 2013 (zusammen nachfolgend die
'aktuellen Parteien des Poolvertrages 2013'). Zu Gunsten der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling, ist insoweit diesen Teil der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder betreffend ('nachfolgend die
'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder- Teil I') aufgrund ihrer
Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zum 22.10.2013 bereits eine
Befreiungsentscheidung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ergangen (GZ: WA 16-Wp 7000-2013/0082).
Für den Fall, dass Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, ist . . . ist als zweiter Schritt des Gesamtplanes zur
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder ('nachfolgend die
'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II') beabsichtigt, dass
zunächst der Antragsteller und Frau Verena Kronseder, Neutraubling,
anstelle ihres Vaters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
die Stiftungsvorstandschaft einnehmen und damit dann anstelle ihres Vaters
über die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, Einfluss auf die nach
Einbringung von der Antragstellerin unmittelbar und mittelbar gehaltenen
und im Poolvertrag 2013 gebündelten Anteile und Stimmrechte hieraus nehmen
können . . .
Der gesamte aktuelle Komplex der Nachfolgeregelung/vorweggenommenen
Erbfolge sollte dabei angabegemäss im fortwährenden Bewusstsein auf die
besondere Verantwortung der Familie Kronseder als Gründerfamilie der
Zielgesellschaft geregelt werden. Insoweit sollte die Prägung der
Zielgesellschaft als Familiengesellschaft trotz ihres mittlerweile
gewandelten Bestandes als börsenorientierte Aktiengesellschaft, auch
zukünftig erhalten werden. Zudem sollten die hinter den Regelungen des
Pool-Vertrages 1980 stehenden Gedanken und Interessen durch die Neufassung
präzisiert und modernisiert werden, zugleich aber eine gewisse Kontinuität
vermitteln.
Demgemäß haben sich die Parteien des Pool-Vertrages 2013 . . . zu einer
(neuen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefunden (nachfolgend das
'Familie Kronseder Konsortium' oder die 'Familie Kronseder GbR'), deren
Zweck es ist, durch einheitliche Willensbildung der Gesellschafter und
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft sowie
durch Beschränkung der beliebigen Veräußerbarkeit der durch den
Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft (a) den Einfluss
der Gesellschafter (insbesondere den Einfluss der Familie Kronseder) und
ihrer Rechtsnachfolger, (b) die Fortführung der Zielgesellschaft in einem
nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Pool-Vertrages 2013 vergleichbaren Umfang
(vergleichbarer Umsatz, vergleichbares Auftragsvolumen, vergleichbares
Betriebsvermögen, vergleichbare Anzahl der Arbeitnehmer) sicherzustellen
und (c) den Charakter einer Familiengesellschaft zu erhalten.
Die VMAX Familienstiftung, Neutraubling ist eine deutsche rechtsfähige
Stiftung bürgerlichen Rechts.
Sie wurde von Seiten des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling, mit Stiftungsgeschäft inkl. Stiftungssatzung per notarieller
Urkunde vom 05.10.2013 errichtet (Urk.R.Nr- 1996/2013/Z des Notars Klaus
Ziegler, Regensburg; nachfolgend das 'Stiftungsgeschäft' bzw. die
'Stiftungssatzung').
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (B 1.1-1224) hat die Regierung der Oberpfalz
als zuständige Stiftungsbehörde in Vollziehung des Bayerischen
Stiftungsgesetzes (BayStG) die VMAX Familienstiftung gemäß §§ 80, 81 BGB
i.V.m. Art. 6 BayStG als Rechtsfähig anerkannt.
Stiftungszweck der VMAX Familienstiftung, Neutraubling ist gemäß Ziffer II
des Stiftungsgeschäftes sowie gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung die
wirtschaftliche Versorgung des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker
Kronseder, Neutraubling, seiner Ehefrau, Frau Caroline Kronseder,
Neutraubling, sowie der gemeinsamen Kinder, Frau Verena Kronseder
Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling sowie der
künftigen Abkömmlinge der beiden Letztgenannten.
In die VMAX Familienstiftung, Neutraubling wurden seitens des Stifters,
Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder. Neutraubling, auf Grund von Ziffer
III.2 des Stiftungsgeschäftes sowie von § 3 Ziffer 2. der Satzung der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling als Stiftungsvermögen neben einem Barbetrag
folgende Vermögensgegenstände (nachfolgend die 'Einbringung') eingebracht:
(a) insgesamt 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13
% der Stimmrechte) in zwei Tranchen à 20.000 Aktien und 3.812.417 Aktien,
(b) die in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h Volker Kronseder,
Neutraubling, stehenden Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft
Kronseder mbH, Neutraubling, in zwei Tranchen (insgesamt nominal EUR
8.900,- und damit entsprechend 33,58 % der Geschäftsanteile; . . .) sowie
(c) der in der Inhaberschaft von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling, stehende Gesellschaftsanteil an der Familie Kronseder GbR,
Neutraubling . . .
Erster und derzeit einziger Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung,
Neutraubling ist laut Ziffer IV. des Stiftungsgeschäftes Herr Dr.-Ing. E.
h. Volker Kronseder, Neutraubling.
Gemäß § 5 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist der 1953 geborene Herr Dr.-Ing.
E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Stiftungsvorstand der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur
Vollendung seines 75. Lebensjahres. Im Übrigen sieht § 5 der
Stiftungssatzung Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand in Bezug auf
die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
nämlich in Bezug auf Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herrn
Maximilian Kronseder, Neutraubling, sowie deren (etwaig künftige)
Familienstämme vor.
Im Detail ist dabei u.a. Folgendes festgelegt: § 5 Ziffer 2 der
Stiftungssatzung regelt, dass der Stiftungsvorstand der
VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, sobald Herr Dr.-Ing. E. h. Volker
Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand der
VMAX-Familienstiftung, ist, aus zwei Vorstandsmitgliedern besteht, wobei
das eine Mitglied aus dem 'Stamm Verena Kronseder', das andere Mitglied aus
den Stamm 'Maximilian Kronseder' gewählt wird.
Gemäß § 5 Ziffer 8 der Stiftungssatzung ist der Antragsteller grundsätzlich
für das Vorstandsmitglied des 'Stammes Maximilian Kronseder' und ist Frau
Verena Kronseder, Neutraubling, grundsätzlich für das Vorstandsmitglied des
'Stammes Verena Kronseder' alleine wahlberechtigt.
Gemäß § 7 Ziffer 2 c) der Stiftungssatzung gehört es zum Aufgabenkreis des
Stiftungsvorstandes, die VMAX Familienstiftung, Neutraubling in
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die VMAX
Familienstiftung, Neutraubling beteiligt ist, zu vertreten.
Gemäß § 6 Ziffer 2 der Stiftungssatzung ist der künftige Stiftungsvorstand
der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, im Anschluß an Herrn Dr.-Ing. E.
h. Volker Kronseder, Neutraubling, nur beschlußfähig, wenn beide
Vorstandsmitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Entscheidungen des
Stiftungsvorstandes der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, können nur
einstimmig getroffen werden, § 6 Ziffer 3 der Stiftungssatzung.
Mit schriftlicher Erklärung, unterzeichnet am 20.10.2013, hat der
Antragsteller (wie auch gleichlautend seine Schwester, Frau Verena
Kronseder, Neutraubling), für den Fall, dass sein Vater, Herr Dr.-Ing. E.
h. Volker Kronseder, Neutraubling, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand
der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, ist, seine Absicht bekannt
gegeben, sich aufgrund des ihm in der Satzung der VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, eingeräumten Bestellungsrechtes für den Stiftungsvorstand der
VMAX Familienstiftung, Neutraubling, bezüglich des 'Stamms Maximilian
Kronseder' selbst zum Mitglied des Stiftungsvorstandes der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling, zu berufen und in der Folge gemeinsam auf
Basis einer entsprechenden Kommunikation mit dem weiteren Mitglied des dann
neuen Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,
bezüglich des 'Stamms Verena Kronseder' zu einem gemeinsamen Stimmverhalten
im Rahmen des Stiftungsvorstandes der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,
ein dauerhaftes gemeinsames Stimmverhalten praktizieren zu wollen.
Der Antragsteller ist aufgrund des Abstellens auf ein potenzielles
Zugriffsrecht des Antragstellers auf den Stiftungsvorstand der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling, offenbar der Ansicht, ein Antrag (ggf.
weit) vor der konkreten Kontrollerlangung des Antragstellerd an der
Zielgesellschaft (im Falle des Ablebens oder der Beendigung des 75.
Lebensjahres seines Vaters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling) sei i.S.d. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits zum
jetzigen Zeitpunkt zulässig.
Er geht im Hinblick auf die Begründetheit des Antrags weiterhin davon aus,
dass u.a. er die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, sobald Herr. Dr.-Ing.
E. h. Volker Kronseder, nicht mehr alleiniger Stiftungsvorstand ist,
dauerhaft auf rechtlich gesicherter Grundlage beherrschen könne, so dass
(auch) er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werde.
Hinsichtlich der zu einem späterem Zeitpunkt vss. Stiftungsbeherrschung im
Verbund mit seiner Schwester, Frau Verena Kronseder, Neutraubling, oder
einem sonstigen Vertreter des 'Stammes Verena Kronseder' betont er die
beiden entsprechenden Absichtserklärungen zur Ergreifung der
Stiftungsvorstandschaft durch ihn selbst und Frau Verena Kronseder,
Neutraubling, sowie die Möglichkeit das ggf. nicht mit ihm
personenidentische, jedoch durch ihn berufene Mitglied des
Stiftungsvorstandes auch wieder abberufen zu können. Dabei seien die
Regelungen über die Beschlußfassung als faktischer Einigungszwang der
künftig beiden Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu begreifen. Es werde
eine fortwährende Kommunikation über ein einheitliches Stimmverhalten im
Stiftungsvorstand geben, so dass eine beständige Interessenkoordination
gewährleistet sei.
In Bezug auf den Befreiungsgrund zielt er (mittelbar) u.a. auf den
Befreiungsgrund aus § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ab.
Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrunde
liegenden Antrags ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen
wiedergegebenen Teil 'B.' des Bescheids.
Der Antragsteller ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da sein
Antrag zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist . . . gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2
WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
Der Antragsteller kann darüber hinaus auch mit einem
Sachbescheidungsinteresse aufwarten.
Denn der Antragsteller wird im Falle der Umsetzung der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II und damit zugleich der
vollständigen Umsetzung der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder
voraussichtlich die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft im Anschluß entweder an das Ableben oder die Vollendung
des 75. Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling, bzw. ggf. auch an die vorherige Niederlegung des Amtes als
Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, durch Herrn
Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, erlangen. Schließlich ist
nach Maßgabe seiner Erklärung vom 20.10.2013 . . . damit zu rechnen, dass
er im Falle des Eintritts eines dieser beiden auslösenden Momente auf die
Stiftungsvorstandschaft in Bezug auf die VMAX-Familienstiftung,
Neutraubling, unmittelbar selbst zugreift und sich für den 'Stamm
Maximilian Kronseder' zu einem der beiden Mitglieder des dann auf zwei
Personen erweiterten Stiftungsvorstands der VMAX-Familienstiftung,
Neutraubling, wählt/bestellt. Insoweit ist in Anbetracht des Sachvortages
auch davon auszugehen, dass er gemeinsam mit dem zweiten Mitglied des
Stiftungsvorstandes aus dem 'Stamm Verena Kronseder' die
VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, dauerhaft auf rechtlich gesicherter
Grundlage zu beherrschen vermag . . ., so dass die dementsprechende
Stimmrechtszurechnung zur Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
führt.
Konkret ergibt sich das (frühzeitige) Interesse an der Verbescheidung des
Befreiungsantrags des Antragstellers daraus, dass es im Sinne einerseits
von Rechtssicherheit, andererseits aufgrund gebotener Planungssicherheit
und entsprechender finanzieller Absicherung des Antragstellers sowie
schließlich auch im Hinblick auf die Sicherung der Fortführung der
Zielgesellschaft im Geprägecharakter einer Familiengesellschaft
erforderlich erscheint, im Vorfeld der weiteren Umsetzung der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder, hier ganz konkret der Schritte der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II, zu klären, ob der
Antragsteller der mit hohen wirtschaftlichen Folgen einhergehende
Pflichtenkreis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG trifft oder ob
er von diesen Verpflichtungen aus den vorstehend im Detail erläuterten
Gründen der Rechts- und Planungssicherheit befreit werden kann. Nur im Wege
dieser frühzeitigen Klärung erscheint es in Fällen wie dem vorliegenden
möglich, den gesetzgeberischen Motiven zu §§ 36, 37 WpÜG, die Nachfolge bei
Familienunternehmen ohne Pflichtangebot ermöglichen zu wollen (BT-Drs.
14/7034 v. 05.10.2001, S. 60) adäquat Rechnung tragen zu können.
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse des Antragstellers an
einer Befreiung von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem
öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
Der Antragsteller wird nach Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker
Kronseder - Teil II in Folge des Zugriffs auf den Stiftungsvorstand der
VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, nach Maßgabe seiner Erklärung vom
20.10.2013 (anknüpfend entweder an das Ableben oder aber an die Vollendung
des 75. Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling, bzw. ggf. auch an die vorherige Niederlegung des Amtes als
Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, durch Herrn
Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling; . . .) die Kontrolle im
Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II wird sich
sein Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft zunächst von derzeit 0 % auf
den bislang bereits der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, zukommenden
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 51,97 % erhöhen.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass dann auf den Antragsteller die rd.
12,13 % Stimmrechte aus derzeit (seit dem 22.10.2013) von der
VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, unmittelbar gehaltenen 3.832.417
Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet werden, da die
VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, mit Vollzug der Unternehmensnachfolge
Volker Kronseder - Teil II aufgrund der dann gegebenen Möglichkeit der
faktischen Beherrschung durch den Antragsteller als Tochterunternehmen
(auch) des Antragstellers anzusehen sein wird, so dass der
Stimmrechtsanteil des potenziellen Tochterunternehmens
VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG dann (auch) auf den
Antragsteller als dessen potenzielles Mutterunternehmen zuzurechnen sein
wird.
Andererseits werden auf den Antragsteller mit Vollzug der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II aufgrund seiner dann
bestehenden Eigenschaft als Mutterunternehmen der VMAX-Familienstiftung,
Neutraubling, auch die aufgrund der seit dem 22.10.2013 bestehenden
Poolmitgliedschaft der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, in Bezug auf
die Familie Kronseder GbR, Neutraubling, bzw. den Pool-Vertrag 2013 bereits
auf die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, zugerechneten weiteren rd.
39,80 % Stimmrechte aus insgesamt 12.573.812 gleichsam durch den
Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft weiter gemäß § 30
Abs. 2 WpÜG zugerechnet.
Der Poolvertrag 2013 ist . . . als Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1
HS. 1 Alt. 1 WpÜG zu begreifen, mit der i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
WpÜG fortwährend eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten
erfolgt. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die einem
Pool gebundene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich
ist aufgrund des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG
vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer
Binnenbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock
wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 22.07.2013, S. 122). Der Erwerb der
Kontrolle i.S.v. § 35, 29 Abs. 2 WpÜG wird mithin ausschließlich nach
formalen Kriterien bestimmt.
Folge der Poolbindung ist daher die Zurechnung der Stimmrechte aller
poolgebundenen Aktien, die nicht bereits selbst gehalten werden, so dass
u.a. zunächst der Poolpartnerin VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, und in
der Folge mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II
aufgrund der dann wegen einer faktischen Beherrschung bestehenden
Eigenschaft als Mutterunternehmen der VMAX-Familienstiftung, Neutraubling,
der Sphäre (auch) des Antragstellers vorliegend jedenfalls weitere rd.
39,80 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf Grundlage abgestimmten
Verhaltens i.S.v. § 30 Abs. 2 WpÜG zuzuordnen sind.
Die mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II
eintretende Möglichkeit der faktischen Beherrschung der
VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, (auch) durch den Antragsteller ergibt
sich daraus, dass (auch) der Antragsteller dann die VMAX-Familienstiftung,
Neutraubling, gemäß den Regelungen der Stiftungssatzung (v.a. § 5 der
Stiftungssatzung in Bezug auf Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand)
sowie nach Maßgabe seiner Erklärung vom 20.10.2013 und der in der Sache
gleichlautenden Erklärung der Frau Verena Kronseder, Neutraubling . . .
gemeinsam mit Frau Verena Kronseder, Neutraubling, zu beherrschen vermag.
Eine Stiftung wie vorliegend die VMAX-Familienstiftung, Neutraubling, kann
zunächst grundsätzlich ein Tochterunternehmen i.S.d. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 17
Abs. 1 AktG sein. Insoweit kann eine Stiftung nach Maßgabe dessen faktisch
beherrscht werden (vgl. dazu den Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 28.04.2009, S. 140). Die Möglichkeit
der faktischen Beherrschung einer Stiftung ist dabei vor allem unter dem
Blickwinkel einer personellen Verflechtung eröffnet. Hierbei wesentliches
Charakteristikum, dass einer Person ein Bestellungs- und Abberufungsrecht
bezüglich der Leitungsorgane der Stiftung auf Grundlage der Satzung zusteht
(Emittentleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
a.a.O., S. 114 f.). Diese Bestellungs- und Abberufungsrechte können dabei
u.a. direkt einer oder mehreren Person(en) qua Satzung zugestanden werden
(vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen
und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S. 98, 108 f.). Im Falle der
Selbstbestellung durch den- oder diejenige Personen, denen in der
Stiftungssatzung Besetzungsrechte im Hinblick auf den Stiftungsvorstand
eingeräumt sind, ist die Statuierung des Bestellungsrechtes ausreichend;
das Abberufungsrecht wird bereits durch die Möglichkeit des eigenen
Rücktrittes adäquat ersetzt (vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG
bei beherrschten Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S.
98). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: (auch) der
Antragsteller kann sich mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker
Kronseder - Teil II gemäß § 5 Ziffer 8 der Stiftungssatzung selbst zum
Stiftungsvorstand innerhalb des dann auf zwei Personen erweiterten Gremiums
wählen, was er gemäß seiner Erklärung vom 20.10.2013 auch ausdrücklich
beabsichtigt. Im Falle, dass nur er selbst dann Alleinvorstand wäre, wäre
diese statutarische Besetzungsregel auch hinreichend geeignet, um als
Möglichkeit der faktischen Beherrschung der VMAX-Familienstiftung,
Neutraubling, durch den Antragsteller gelten zu können.
Nichts anderes ergibt sich jedoch auch im Hinblick auf Fälle der
gemeinsamen Möglichkeit einer Stiftungsbeherrschung durch mehrere Personen
- vorliegend durch den Antragsteller zusammen mit Frau Verena Kronseder,
Neutraubling. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass die Möglichkeit
zur faktischen Stiftungsbeherrschung letztlich auf § 17 Abs. 1 AktG beruht
(vgl. Hippeli, Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen
und stiftungsähnlichen Rechtsformen, 2013, S. 97). Diesbezüglich hat der
BGH im Zusammenhangmit der Möglichkeit der faktischen Beherrschung (einer
AG) bereits ausdrücklich klargestellt, dass 'im Hinblick auf den Wortlaut
des § 17 AktG, der von dem herrschenden, im Gegensatz zu den abhängigen
Unternehmen nur in der Einzahl spricht, keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, der Gesetzgeber habe mit der gewählten Fassung aus bestimmten
Gründen eine Beschränkung auf einzelne Unternehmen zum Ausdruck bringen
wollen' (BGH NJW 1974, 855, 856).
Für die Annahme einer gemeinsamen Beherrschungsmöglichkeit im Wege einer
hierbei erforderlichen beständigen Interessenkoordination ist es jedenfalls
(für sich genommen) zwar nicht ausreichend, dass eine mögliche Beherrschung
durch Mitglieder derselben Familie stattfindet, denn es gibt keinen
Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitglieder derselben Familie stets
gleichgerichtete Interessen in Bezug auf eine (unmittelbar oder mittelbar
gehaltene/verwaltete) Beteiligung verfolgen. Auch das Bestehen eines
faktischen Einigungszwangs aufgrund einer paritätischen Beteiligung oder
(als personales Substrat einer Beteiligung) aufgrund eines paritätischen
Besetzungsrechtes im Hinblick auf einen Stiftungsvorstand reicht für sich
genommen ebenfalls nicht aus, um eine ausreichend sichere Grundlage für
eine gemeinsame Möglichkeit der Beherrschung der VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, anzunehmen.
Jedoch existieren vorliegend hinreichend klare Regelungen, die die
gemeinsame Möglichkeit der Beherrschung der VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, durch den Antragsteller zusammen mit Frau Verena Kronseder,
Neutraubling, manifestieren. Denn auf Basis der in § 5 der Stiftungssatzung
verankerten Nachfolgeregelungen in den Stiftungsvorstand . . . des in
Ziffer 3 der Stiftungssatzung manifestierten Einstimmigkeitserfordernisses
in Bezug auf die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling . . . sowie nach Maßgabe der Erklärung des
Antragstellers vom 20.10.2013 und der in der Sache gleichlautenden
Erklärung der Frau Verena Kronseder, Neutraubling . . . steht zu erwarten,
dass sich der Antragsteller und Frau Verena Kronseder, Neutraubling, im
Stiftungsvorstand im Wege einer fortwährenden Kommunikation dauerhaft und
auf hinreichend gesicherte Grundlage über ein einheitliches Stimmverhalten
im Stiftungsvorstand koordinieren, wodurch eine beständige Interessen- und
Einflusskoordination gewährleistet ist, so dass die VMAX Familienstiftung,
Neutraubling, mit Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil
II (auch) zum Tochterunternehmen des Antragstellers werden wird.
Die Voraussetzungen einer Befreiung liegen entweder bereits mit dem
speziellen Befreiungsgrund gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung oder zumindest mit dem allgemeinen
Befreiungsgrund gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG vor.
Die Einbringung in die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, als
solchermaßen anzunehmende Schenkung (Vollzugsakt der Unternehmensnachfolge
Volker Kronseder - Teil I) wie auch die fest avisierte Nachfolge des
Antragstellers und von Frau Verena Kronseder, Neutraubling, in den
Stiftungsvorstand der VMAX Familienstiftung, Neutraubling (Vollzugsakt der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II), die in
zeitlich-gegenständlicher Weise mit der Schenkung im Rahmen der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I verklammert ist und daher
ihrerseits auf der Causa der Schenkung beruht, rechtfertigen es unter
Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft
jedenfalls eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Der tragende Befreiungsgrund könnte vorliegend bereits in § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken sein.
§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung setzt voraus, dass die
Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt ist,
sofern Schenker und Bieter nicht i.S.de. § 36 Nr. 1WpÜG verwandt sind.
Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einbringung und damit die
i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung als solches zu verstehende
Schenkung nicht in bzw. an den Antragsteller erfolgt ist, sondern an die
VMAX Familienstiftung, Neutraubling, dem potenziellen Tochterunternehmen
(auch) des Antragstellers. Insoweit ist es mittlerweile anerkannt, dass der
Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung selbst
dann einschlägig ist, wen zwischen Schenker und Bieter überhaupt kein
Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im vorliegenden Fall der
unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung - bestehen kann.
Voraussetzung ist insoweit (lediglich), dass die nicht nur kurzfristige
Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder
Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder -
wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete
Rechtssubjekte vorgesehen ist.
Insoweit ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch § 9 Satz 1 Nr.
1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ' ... insbesondere die Nachfolge bei
kleinen und mittleren Unternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden
[soll], bei denen eine Nachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht
kommt, beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen'
(BT-Drs. 14/7034, S. 81).
Von dem Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG Angebotsverordnung
erfasste Fälle können schließlich auch solche sein, in denen die Aktien auf
eine Gesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden, an der die
Begünstigten Anteile halten oder aus denen Sie Zuwendungen erhalten
(sollen) (vgl. auch Hecker, in: Baums/Thoma (Hrsg.), WpÜG, 1. Lfg. (2004),
§ 37, Rn. 76; im Ergebnis auch Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), WpÜG, 3.
Aufl. (2013), § 37, Rn. 23). So liegt der Fall auch hier: Durch den Vollzug
der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II im zeitlich geordneten
Nachgang und unter sachlicher Bezugnahme zum Vollzug der
Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil I wird nach Maßgabe einer
sog. Stiftungslösung sichergestellt, dass eine adäquate Nachfolgeregelung
im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der Zielgesellschaft als
Familiengesellschaft (dauerhaft) gewahrt wird. Insbesondere ist der
langfristige beherrschende Einfluss des Schenkers/Stifters, Herrn Dr.-Ing.
E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, und seiner Abkömmlinge in Bezug auf
die VMAX Familienstiftung, Neutraubling, gesichert.
Dementsprechend ist der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, aufgrund der
Schenkung als Vollzugsakt der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil
I bereits der Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung zu Gute gekommen (vgl. die entsprechende
Befreiungsentscheidung unter dem GZ: WA 16-Wp 7000-2013/0082).
Fraglich ist indes, ob dieser Befreiungsgrund mittelbar auch auf den
Antragsteller als einem potenziellen Mutterunternehmen der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling, angewendet werden kann. Dabei ist
klarzustellen, dass vorliegend nicht der in dieser Konstellation typische
Anwendungsfall vorliegt, wonach im Falle von bereits bestehenden
Mutterunternehmen des Beschenkten ohne weiteres eine Zurechnung von
Stimmrechten auf diese erfolgt, welche dann dazu führt, dass auch ohne
weiteres ein Fall des mittelbaren Kontrollerwerbs durch die jeweiligen
Mutterunternehmen des Beschenkten eintritt, so dass auch die
Befreiungswirkung der Schenkung neben dem Beschenkten/unmittelbaren
Kontrollerwerber auch den Mutterunternehmen des Beschenkten/mittelbaren
Kontrollerwerbern zu teil werden kann. Vielmehr wird die Zurechnung einer
entsprechenden Anzahl von Stimmrechten und damit der mittelbare
Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft u.a. von Seiten des Antragstellers
mitunter erst in mehreren Jahren unmittelbar aufgrund des Zugriffs auf den
Stiftungsvorstand der betroffenen Stiftung eintreten. Gleichwohl spräche
für die (einheitliche) Anwendung des § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung auch auf den mittelbaren Kontrollerwerber/den
Antragsteller im Rahmen dieser Konstellation die zeitlich-gegenständliche
Verklammerung der beiden Teilschritte der Unternehmensnachfolge Volker
Kronseder wie auch die zeitnahe Antragstellung in den beiden
Antragsverfahren einerseits der VMAX Familienstiftung, Neutraubling,
andererseits des Antragstellers. Dagegen könnte aber anzuführen sein, dass
eine tatsächliche Kontrollerlangung u.a. des Antragstellers an der
Zielgesellschaft mitunter erst in mehreren Jahren nach dem Vollzug der
Schenkung vom 22.10.2013 erfolgen wird und mehrere Zwischenakte unabhängig
von der Schenkung erforderlich sind (Ableben oder Vollendung des 75.
Lebensjahres des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling bzw.
ggf. seine vorherige Niederlegung des Amtes als Stiftungsvorstand der VMAX
Familienstiftung, Neutraubling, Ergreifen des Amtes des Stiftungsvorstandes
der VMAX Familienstiftung, Neutraubling, u.a. durch den Antragsteller), die
die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals Schenkung im Gefüge des
Befreiungsgrundes gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung dann auf
eine Art 'Fernwirkung' reduzieren würden.
Letztlich bedarf die vorgenannte Frage nach den Grenzen des
Wirkungsgehaltes der Schenkung im Rahmen des § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst
wenn die besondere Art der Kontrollerlangung, als welche die
Schenkungsvariante gemäß 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu erachten
ist, nicht einschlägig sein sollte, so ist die Unternehmensnachfolge Volker
Kronseder - Teil II zumindest allgemein gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG (Art
der Kontrollerlangung) befreiungswürdig.
Unter der Art der Kontrollerlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände
zu verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von
Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die
Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der
Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Hierzu ist jedenfalls auch die
vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen, bei der der Antragsteller
in recht mittelbarer Weise aber zumindest (auch) aufgrund einer Schenkung
an eine Stiftung zu einem späteren Zeitpunkt mit Erlangung des Amtes als
Stiftungsvorstand im Rahmen der Umsetzung des letzten Teilaktes eines
Gesamtplans zur Unternehmensnachfolge zugleich die Kontrolle über die
betroffene Zielgesellschaft erlangen wird. Auch diese in Teilen atypische
(weil durch die Einzelschritte der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder
zeitlich gestreckte) Sachverhaltskonstellation dient allerdings letztlich
der vom Gesetzgeber besonders privilegierten Unternehmensnachfolge ohne ein
hierdurch zu legendes Pflichtangebot.
Zudem würde es auch zur Anwendung von § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG passen, dass
die vorliegende Sachverhaltskonstellation der jedenfalls in Teilen
atypischen Unternehmensnachfolge deutlich vom o.g. Normalfall des
Kontrollerwerbs (sofortiger unmittelbarer oder mittelbarer Kontrollerwerb
derjenigen Personen, die zur Nachfolge im Rahmen der Unternehmensnachfolge
berufen sind) abweicht.
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an
einem Pflichtangebot mit dem Interesse des Antragstellers an einer
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers deutlich.
Denn die beschriebene Unternehmensnachfolge Volker Kronseder - Teil II im
geordneten Nachgang zum Vollzug der Unternehmensnachfolge Volker Kronseder
- Teil I dient insgesamt dem Zweck, den Bestand an Aktien der
Zielgesellschaft möglichst zusammenzuhalten oder den Zusammenhalt so zu
bündeln, dass der nachhaltige Einfluss der Familie Kronseder jetzt und in
Zukunft sichergestellt wird. Sie gibt den außen stehenden Aktionären
(jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden
Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade
nicht im Raum. Zudem ist gerade mit Blick auf das (zumindest weitgehende)
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung ein besonderes Gewicht der Interessen des
Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise
Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.
Selbst wenn man die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung als nicht vollständig gegeben erachten würde, so
lenkt das Gepräge der vorliegenden Sachverhaltskonstellation als dann
besonders 'schenkungsnah' das auszuübende Ermessen dann zumindest deutlich
in Richtung einer Befreiungsentscheidung. Im Gesamtrahmen der
Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt keine Anhaltspunkte
feststellen, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller die beantragte
Befreiung zu versagen.
Zu den Nebenbestimmungen wird im Bescheid ausgeführt
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors dieses Bescheides
ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.
Nach § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im
Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit
den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen
werden.
Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt Im Ermessen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Durch die auflösenden Bedingungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Ziffer
2 des Tenors dieses Bescheides ist sichergestellt, dass der Antragsteller
nur (solange) von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
befreit ist, wenn eine tatsächliche Kontrollerlangung erfolgt und der
Befreiungsgrund fortbesteht.
Die auflösenden Bedingungen in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides sind
erforderlich, geeignet und angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu
erreichen. Ein anderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit
den auflösenden Bedingungen verfolgten Zieles ist nicht denkbar.
Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmungsregelung
als auflösende Bedingung möglich, dass die Befreiungswirkung automatisch
wegfällt, wenn die die Befreiung tragenden Tatsachen/Feststellungen nicht
mehr vorliegen und/oder der Antragsteller nie in eine Kontrollposition in
Bezug auf die Zielgesellschaft gelangt.
Der Überwachung des Eintrittes der vorstehend beschriebenen auflösenden
Bedingungen dient die Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Ziffer 3
des Tenors dieses Bescheides, nach der der Antragsteller verpflichtet ist,
jeden Umstand bzw. jedes Ereignis oder Verhalten, das eine der auflösenden
Bedingungen betrifft, der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
Ende der WpÜG-Meldung
11.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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