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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1YCMM

Veröffentlicht am 30.01.2014, 14:40

Zielgesellschaft: SolarWorld AG; Bieter: Solar Holding Beteiligungsgesellschaft mbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. Januar 2014 über die Befreiung gemäß

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug

auf die SolarWorld AG, Bonn (ISIN DE0005108401)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

21. Januar 2014 Herrn Dr. Ing. E.h. Frank Asbeck, Bonn, (nachfolgend die

'Antragsteller zu 7)') und die Solar Holding Beteiligungsgesellschaft mbH,

Bonn (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 8)') für den Fall, dass sie in

Folge der Durchführung der von der Hauptversammlung am 07. August 2013

beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über

abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2,

30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den

Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2

WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1. Die Antragsteller zu 7) und 8) werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in

Folge der Durchführung der von der Hauptversammlung am 07. August 2013

beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über

abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn gemäß § 35, § 29 Abs. 2,

§ 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den

Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2

WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids

wenn einer oder beide der Antragsteller zu 7) und 8) weniger als die von

ihnen zugesagten, folgenden Sanierungsleistungen erbringen:

a) für den Antragsteller zu 7):

- Verzicht auf die Rechte aus dem von der Antragstellerin zu 8) mit der

SolarWorld AG geschlossenen Vertrag über die Geschäftsanteile der

'SolarWorld AG & Solar Holding GmbH in GbR Auermühle' gemäß

Verzichtserklärung vom 17. Juni 2013

- Verzicht auf die Bezüge als Vorstand der SolarWorld AG für die Jahre 2012

und 2013.

b) für die Antragstellerin zu 8):

- Erwerb von insgesamt 2.904.720 Stück Aktien an der SolarWorld AG nach

Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung

gemäß Beschluss der Hauptversammlung der SolarWorld AG vom 07. August 2014

von der Itom Investment S.à r.l. und der WGZ Bank AG Westdeutsche

Genossenschaftszentralbank gegen Zahlung von mindestens 9,75 Mio. EUR bis

zum 31. März 2014

- Verzicht auf die Rechte aus dem mit der SolarWorld AG geschlossenen

Vertrag über die Geschäftsanteile der 'SolarWorld AG & Solar Holding GmbH

in GbR Auermühle' gemäß Verzichtserklärung des Antragstellers zu 7) vom 17.

Juni 2013

3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter

folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller zu 7) und 8) haben als Gesamtschuldner der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Eintragung

der Durchführung der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung gemäß

Beschluss der Hauptversammlung der SolarWorld AG vom 07. August 2013 durch

Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 8) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Leistung gemäß Ziffer 2. b)

erster Spiegelstrich durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kaufvertrag,

Depotauszug) nachzuweisen.

4. Der Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist

vorbehalten für den Fall, dass nicht sämtliche Auflagen unter Ziffer 3. des

Bescheids erfüllt werden.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die SolarWorld AG, mit Sitz in 53175 Bonn

('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR

111.720.000,00 und ist eingeteilt in 111.720.000 Inhaberaktien mit einem

anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005108401 zum Handel

im regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist ein Unternehmen der Solarbranche und hat ihre

Schwerpunkte in Deutschland und Italien. Die Zielgesellschaft ist die

Holding-Gesellschaft der SolarWorld-Gruppe ('Gruppe'). Aufgrund der Krise

in der Solar-Branche ging der Umsatz der Gruppe von rund EUR 1.305 Mio. im

Jahr 2010 auf rund EUR 606 Mio. im Jahr 2012 zurück. Der Gewinn der Gruppe

fiel von rund EUR 87,3 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR -606 Mio.

II. Antragsteller

Der Antragsteller zu 7) ist Vorstandsvorsitzender, Gründer und Großaktionär

der Zielgesellschaft, er ist zudem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer

der Antragstellerin zu 8). Die Antragstellerin zu 8) ist gemeinsam mit der

Zielgesellschaft Gesellschafterin der 'SolarWorld AG & Solar Holding GmbH

in GbR Auermühle', welche wiederum Vermieterin des von der Zielgesellschaft

genutzten Gewerbegrundstücks ist.

III. Restrukturierungsprozess

In einem Term-Sheet vom 12. Juni 2013 ('Term-Sheet') haben sich die

Zielgesellschaft und eine große Anzahl wesentlicher Gläubiger auf ein

grundsätzliches Konzept zur Refinanzierung der Zielgesellschaft

verständigt. Die zu restrukturierenden Verbindlichkeiten belaufen sich

danach auf insgesamt ca. EUR 930 Mio. und setzen sich im Wesentlichen

zusammen aus Forderungen der Anleihegläubiger aus zwei Anleihen (insgesamt

nominal EUR 550 Mio.), einem ursprünglich bei der Europäischen

Investitionsbank ('EIB') aufgenommenen Darlehen in Höhe von nominal EUR 75

Mio. und aus diversen Schuldscheindarlehen. Diese Verbindlichkeiten sollen

im Wesentlichen im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps in Eigenkapital

umgewandelt werden. Der Debt-Equity-Swap soll dabei zum einen für die

Anleihegläubiger über die WGZ Bank ('WGZ') abgewickelt werden und zum

anderen für die übrigen Gläubiger über die Itom Investment S.à r.l., die

ebenfalls Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist ('HoldCo').

In Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger am 5. und 6. August 2013

sowie in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 7. August 2013 wurde

dem Debt-Equity-Swap von den Anleihegläubigern und den Aktionären

zugestimmt. Danach soll das Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst auf

EUR 744.800 herabgesetzt werden. Anschließend wird das Grundkapital der

Zielgesellschaft gegen Sacheinlage der Verbindlichkeiten um EUR 14.151.200

auf EUR 14.896.000 erhöht werden. Die neuen Aktien werden dabei von WGZ und

HoldCo gezeichnet und übernommen. Um wirtschaftlich eine weitere

Rückführung der Verbindlichkeiten zu ermöglichen, ist vorgesehen einen Teil

der neuen Aktien an einen Investor (Antragsteller zu 3)) und die

Antragstellerin zu 8) zu veräußern.

Die Zielgesellschaft hat sich in einer Restrukturierungsvereinbarung unter

dem 6. Januar 2014 mit den Gläubigern, dem Investor (Antragsteller zu 3)),

einem Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und dem Investor

(Antragsteller zu 4)) und den Antragstellern zu 7) und 8) auf den konkreten

Ablauf der Restrukturierung geeinigt ('Restrukturierungsvereinbarung').

Zusammen mit der Restrukturierungsvereinbarung wurde ein Aktienkaufvertrag

zwischen der WGZ, HoldCo und den Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen,

nach dem die Antragstellerin zu 8) von WGZ und HoldCo insgesamt 2.904.720

Aktien der Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von EUR 9,75 Mio. erwerben

soll ('MIP-Vertrag'). Dieser Kaufvertrag dient zum einen der teilweisen

Rückführung der Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft und zum anderen der

Motivation des Vorstandsvorsitzenden, weiter für die Zielgesellschaft tätig

zu sein. Gleichzeitig wird zwischen WGZ, HoldCo und dem Investor

(Antragsteller zu 3)) ein Aktienkaufvertrag geschlossen, nach dem der

Investor 4.319.840 Aktien zu einem Kaufpreis in zweistelliger Millionenhöhe

erwirbt ('NIK-Vertrag'). Im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung wurde

zudem eine Aktionärsvereinbarung zwischen dem Investor, der HoldCo und den

Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen ('Aktionärsvereinbarung'). Diese

sieht insbesondere vor, dass sich die Parteien der Aktionärsvereinbarung

über die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats verständigen. Dabei sollen

drei Aufsichtsratsmitglieder von der HoldCo und drei

Aufsichtsratsmitglieder von dem Investor und dem Antragsteller zu 7)

vorgeschlagen werden. Die Aktionärsvereinbarung tritt frühestens mit der

dinglichen Übertragung der Aktien nach dem MIP- und NIK-Vertrag und der

Gewährung der Befreiung nach § 37 WpÜG in Kraft.

Mit dem Rahmenvertrag wurde auch ein Super Senior Kreditvertrag mit dem

Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und dem Investor

(Antragsteller zu 4)) abgeschlossen ('Super Senior Facility'), nach dem

dieser der Zielgesellschaft ein Darlehen in zweistelliger Millionenhöhe zur

Verfügung stellt.

IV. Sanierungsgutachten

Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der

Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft und die

Gruppe nach dem Standard IDW ES 6 n.F. erstellt ('Sanierungsgutachten'),

der erste Entwurf stammt vom 01. Februar 2013, das finale Gutachten wurde

am 17. Januar 2014 vorgelegt. Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war

das vom Vorstand der Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der

Zielgesellschaft, wobei die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen

der Zielgesellschaft dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie

grundsätzlich für eine erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen

(Sanierungsfähigkeit). Zu diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage

der Zielgesellschaft untersucht und ihre mittel- bis langfristige

Überlebensfähigkeit sowie die im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen

analysiert.

V. Leistungen der Antragsteller

Die Antragstellerin zu 8) wird selbst keine Aktien zeichnen, sondern diese

(2.904.720 Stück) von WGZ und HoldCo zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR

9,75 Mio. erwerben. Der damit verbundene Stimmrechtsanteil von rund 19,56 %

wird dem Antragsteller zu 7) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2

Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Nr. 1 HGB zugerechnet. Dieser hat als

Sanierungsleistung erklärt, seinen Einfluss auf die Antragstellerin zu 8)

dahingehend geltend zu machen, dass diese einen Verzicht auf die Rechte aus

dem Vertrag vom 19. April 2010, geändert am 9. Dezember 2010, über

Geschäftsanteile an der 'SolarWorld AG & Solar Holding GmbH in GbR

Auermühle' erklärt ('Vertrag Auermühle'). Weiter hat der Antragsteller zu

7) den Verzicht auf seine Bezüge als Vorstand der Zielgesellschaft für die

Jahre 2012 und 2013 erklärt. Er macht darüber hinaus geltend, durch den

Verbleib im Vorstand der Zielgesellschaft einen Sanierungsbeitrag zu

leisten. Beide Antragsteller führen an, auch durch die Teilnahme an dem

Kapitalschnitt einen Sanierungsbeitrag zu erbringen.

VI. Antragstellung

Die Antragsteller haben am 19. November 2013 beantragt, im Hinblick auf die

beabsichtigte Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Zur

Begründung wird angeführt, dass die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig

sei und die nachhaltige Sanierung nur unter Einbindung der Antragsteller in

die oben beschriebenen Maßnahmen möglich erscheine. Insofern werde die

Sanierung der Zielgesellschaft verfolgt. Diese habe zu einem nicht durch

Kosteneinsparungsmaßnahmen kompensierbaren Umsatz- und Gewinneinbruch

geführt. Auch sei die Verschuldung der Zielgesellschaft zu hoch. Zum Beleg

für die Krise haben die Antragsteller auch auf die Ad-hoc-Mitteilungen der

Zielgesellschaft vom 24. Januar, 17. und 29. April, 18. Juni und 11.

November 2013 verwiesen.

B. Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Ein Antrag nach § 37 WpÜG ist gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung

bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft möglich.

Die Antragsteller zu 7) und 8) hielten im Zeitpunkt der Antragstellung

einen Stimmrechtsanteil von zusammen ca. 26,24%. Die Kontrollerlangung

durch die HoldCo ist nach Ansicht der BaFin wahrscheinlich. Mit Eintragung

der Kapitalerhöhung gegen Einlage eines Teils der Schuldscheinforderungen

wird die HoldCo 5.957.126 Stückaktien der Zielgesellschaft erlangen, was

dann rund 40% der Stimmrechte der Zielgesellschaft entspricht. Mit

Inkrafttreten der Aktionärsvereinbarung beginnt das abgestimmte Verhalten

im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG gemäß der Aktionärsvereinbarung. Ab diesem

Zeitpunkt werden den Antragstellern zu 7) und 8) die Stimmrechtsanteile

jeweils der anderen Parteien zugerechnet. Zusammen mit dem

Stimmrechtsanteil der HoldCo nach Durchführung von MIP-Vertrag und

NIK-Vertrag (22,05%) und dem Stimmrechtsanteil des Investors (29%) ergäbe

sich insgesamt ein Stimmrechtsanteil der Parteien der Aktionärsvereinbarung

von rund 70,61%. Damit erlangen die Antragsteller zu 7) und zu 8) mit

Inkrafttreten der Aktionärsvereinbarung nach Ansicht der BaFin die

Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

II. Begründetheit

Die Anträge der Antragsteller zu 7) und 8) sind auch begründet. Die

Antragsteller zu 7) und 8) sind unter Berücksichtigung der Interessen der

Antragsteller sowie der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß

§ 37 WpÜG iVm § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die

beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft im Rahmen der Umsetzung der

Restrukturierungsvereinbarung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG

zu befreien.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit

Bezug auf die der Antragsteller zu 7) und 8) vor. Eine Sanierungsbefreiung

kann erteilt werden wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die

Sanierung nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll und die

kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche eigene

Sanierungsleistung erbringen.

1. Sanierungsfall

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken

im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandsgefährdenden

Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der finanziellen Sanierung

drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft im laufenden Jahr 2014.

Nach dem Ergebnis des Sanierungsgutachtens ist die Belastung der

Zielgesellschaft durch die bestehende Finanzierung nicht tragbar. Bei einem

Bruch der vereinbarten Zusagen in den Darlehensverträgen (Covenants), der

derzeit zu vermuten ist, drohen zudem Kündigungen der Darlehensverträge,

die unmittelbar zu einer Gefährdung der Zahlungsfähigkeit führen können.

Dies reicht für die Annahme eines Sanierungsfalles, da jeder der genannten

Gesichtspunkte - jedenfalls aber alle zusammen - den Sanierungsfall

begründet. Auf die von den Antragstellern zudem vorgetragene

Zahlungsunfähigkeit in den Jahren 2016 und 2017 kommt es hingegen nicht an,

da diese nicht hinreichend konkret ist.

2. Sanierungskonzept

Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch die unabhängige

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft plausibel; es ist in der vorliegenden Form

geeignet, die bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und so die

Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

An die Feststellungen der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind

keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die unabhängige

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013

bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf der Basis des Sanierungskonzepts

sanierungsfähig ist, also über eine Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1

Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs-

und renditefähig werden kann. Dies wird auch im Sanierungsgutachten

bestätigt. Das derzeit negative Eigenkapital der Zielgesellschaft wird

durch den Debt-Equity-Swap erhöht und unter Berücksichtigung gegenläufiger

bilanzieller Effekte auf EUR 363 Mio. gebracht. Auch die Liquidität der

Zielgesellschaft ist gewährleistet.

Die Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Zielgesellschaft am Markt können

zwar von der BaFin nicht überprüft werden, diese sieht jedoch keinen Grund,

an den Aussagen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu

zweifeln.

3. Sanierungsbeiträge

Die Antragsteller zu 7) und 8) erbringen im Rahmen des Sanierungskonzepts

einen eigenen, erheblichen Sanierungsbeitrag.

a) Antragsteller zu 7)

Der Antragsteller zu 7) hat sich mit Schreiben vom 17. Juni 2013

verpflichtet, neben der allgemeinen Mitwirkung am Sanierungskonzept seinen

Einfluss auf die Antragstellerin zu 8) dahingehend geltend zu machen, dass

diese das Kaufangebot der Zielgesellschaft in Bezug auf 45% der

Geschäftsanteile der 'SolarWorld AG & Solar Holding GmbH in GbR Auermühle'

nicht annimmt. Hierdurch wird der Zielgesellschaft der Kaufpreis erspart,

der ihr demnach als Liquidität zur Verfügung steht. Zwar ist zu beachten,

dass die Zielgesellschaft mit Annahme des Kaufangebots auch Mietzahlungen

ersparen würde. Gleichwohl kann es als Vorteil für die Zielgesellschaft

gesehen werden, dies nicht zu tun. Denn in einer Phase angespannter

Liquidität erscheint es vertretbar, den Erhalt des Zahlungsmittelbestandes

höher anzusetzen als eine frühestens in 10 Jahren rentable Investition in

ein Betriebsgrundstück.

Die Teilnahme an dem Kapitalschnitt stellt keinen zu berücksichtigenden

Sanierungsbeitrag dar, denn diesen Beitrag erbringen auch die anderen

Aktionäre der Zielgesellschaft.

Im Verbleib des Antragstellers zu 7) liegt ebenfalls kein

Sanierungsbeitrag. Zwar kann es sich als positiv darstellen, wenn der

Zielgesellschaft weiterhin erfahrenes Führungspersonal zur Verfügung steht.

Jedoch steht eine solche Maßnahme im Austauschverhältnis zu den Ansprüchen

der Leitungsperson auf Vergütung. Insoweit kann nur der erklärte Verzicht

des Antragstellers zu 7) auf Vergütung durch die Zielgesellschaft einen

Sanierungsbeitrag darstellen. Da dieser jedoch nur für die Jahre 2012 und

2013 abgeschlossen ist und bezüglich des Jahres 2014 unklar ist, inwieweit

der Verzicht gelten solle (Bedingung für den Verzicht ist, dass die

Zielgesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet), kann nur der Verzicht für

die Jahre 2012 und 2013 voll berücksichtigt werden. Dabei wird davon

ausgegangen, dass der Verzicht für das Jahr 2012 bereits vor Erstellung des

Sanierungskonzepts einen Bezug zu diesem hatte. Ob der Verzicht im Hinblick

auf die Schulden der Zielgesellschaft für sich genommen wesentlich ist,

kann dahinstehen, denn die wesentlichen Leistungen der Antragstellerin zu

8) kommen dem Antragsteller zu 7) zugute. Er nimmt über seine unmittelbare

Beteiligung an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 8) mit

den Sanierungsbeiträgen eingeht, zumindest auch Teil. Damit erbringt auch

er einen wesentlichen Sanierungsbeitrag.

b) Antragstellerin zu 8)

Zwar stellt der reine Ankauf von Aktien an sich keinen Sanierungsbeitrag

dar. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass das Sanierungskonzept

ausdrücklich die Veräußerung von Aktien an die Antragsteller vorsieht.

Weiter ist vorgesehen, dass die Restrukturierungsgläubiger durch die

Veräußerung von Aktien eine teilweise Rückführung der Verbindlichkeiten

erreichen. Zwar könnte die Veräußerung der Aktien auch an außenstehende

Dritte erfolgen. Neben dem Umstand, dass bei einer zu veräußernden

Beteiligung von 19,5% der Aktien der Zielgesellschaft der Verkauf an einen

Käufer im Paket leichter ist als eine Veräußerung am Markt, spricht aus

Sicht der Gläubiger für eine Veräußerung an die Antragsteller zu 7) und 8),

dass diese sich auch auf eine Durchführung des Sanierungskonzepts

verpflichtet haben. Insoweit stellt die Zahlung des vereinbarten

Kaufpreises von EUR 9,75 Mio. eine beachtliche Leistung im Rahmen der

Sanierung dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Ausgabebetrag

der Aktien in der Sacheinlage mit EUR 1,00 festgesetzt wird.

III. Ermessen

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der

Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei

Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich

vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die

Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was

grundsätzlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da

sie ansonsten die Folge einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu

tragen hätten.

Die Aktienbeteiligungen der Zielgesellschaft werden durch den

Kapitalschnitt bereits erheblich entwertet und durch die beabsichtigte

Kapitalerhöhung zusätzlich verwässert. Insoweit tragen die bisherigen

Aktionäre der Zielgesellschaft einen erheblichen Teil der in der

Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mit; zudem

spiegelt sich der Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres

Aktienbesitzes wieder. Allerdings profitieren auch die außenstehenden

Aktionäre letztlich von der Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese

gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet

ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragstellerinnen zu rechtfertigen.

Da die Antragsteller zu 7) und 8) im Rahmen der Sanierung durch ihre

erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft

beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären

der Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu

müssen, das ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen

Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.

Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese

Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.

Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9

WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen

Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind -

abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft

teilzuhaben - nicht erkennbar.

IV. Widerrufsvorbehalt und Auflagen

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Bescheids

ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt ist insbesondere

verhältnismäßig, da er im Vergleich zur auflösenden Bedingung ein milderes

Mittel ist, um notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge

im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die

Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheids ist § 36 Abs.

2 Nr. 4 VwVfG.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgt für den Fall,

dass die Auflagen nicht erfüllt werden. Er ist insbesondere deswegen

verhältnismäßig, weil bereits § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ein gesetzliches

Widerrufsrecht vorsieht und der Widerrufsvorbehalt daher deklaratorisch

ist.

Ende der WpÜG-Meldung

30.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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