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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1YCMM2

Veröffentlicht am 30.01.2014, 18:10

Zielgesellschaft: SolarWorld AG; Bieter: Qatar Solar S.P.C.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. Januar 2014 über die Befreiung gemäß

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug

auf die SolarWorld AG, Bonn (ISIN DE 0005108401)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

22. Januar 2014 die Qatar Solar S.P.C., Doha, Qatar (nachfolgend die

'Antragstellerin zu 3'), die Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha, Qatar

(nachfolgend die 'Antragstellerin zu 4'), die Qatar Foundation, Doha, Qatar

(nachfolgend die 'Antragstellerin zu 5'), sowie den Staat Qatar

(nachfolgend 'Antragsteller zu 6') (nachfolgend zusammen die

'Antragsteller') für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der von

der Hauptversammlung am 7. August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und

des Abschlusses eines Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der

SolarWorld AG, Bonn, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle

über die SolarWorld AG erlangen, von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs.

1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-AngVO für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der am 7.

August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines

Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn gemäß §

35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG

erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2

Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,

befreit.

2. Der Widerruf des Befreiungsbescheides ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Fall vorbehalten, dass die

Antragsteller zu 3) und 4) nicht folgende Sanierungsbeiträge erbringen:

a) die Antragstellerin zu 3):

- Erwerb von insgesamt 4.319.840 Stückaktien der SolarWorld AG nach

Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung

gemäß Beschluss der Hauptversammlung der SolarWorld AG vom 07. August 2013

von der Itom Investment S.à r.l. (Antragstellerin zu 1)) und der WGZ-Bank

AG Westdeutsche Genossenschaftszentralbank gegen Zahlung von mindestens

36,25 Mio. EUR bis zum 31. März 2014

- Auszahlung der seitens der Antragstellerin zu 4) von der SolarWorld AG

geforderten Beiträge zur Finanzierung der Antragstellerin zu 4) bis zur

Höhe von 13.053.051 US-$ unverzüglich nach Aufforderung

b) die Antragstellerin zu 4):

- Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 50 Mio. EUR an die SolarWorld AG,

aufgrund des Super Senior Facility Agreement oder einer für die SolarWolrd

AG gleichwertigen Grundlage, bis zum 31. März 2014

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller zu 3) bis 6) haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Eintragung der Durchführung

der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2) des Bescheides durch Vorlage geeigneter

Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.

b) Die Antragsteller zu 3) und 4) haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Erfüllung der unter Ziffer

2) a) erster Spiegelstrich und Ziffer 2) b) des Bescheides genannten

Sanierungs-Leistungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depot- oder

Kontoauszüge) nachzuweisen.

c) Die Antragstellerin zu 3) hat die Erfüllung der Auflage nach Ziffer 2)

a) zweiter Spiegelstrich dieses Bescheides unverzüglich nach der Erfüllung,

jedenfalls aber auf Anforderung der Bundesanstalt nachzuweisen.

4. Der Widerruf des Befreiungsbescheides ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

ferner für den Fall vorbehalten, dass nicht sämtliche Auflagen unter Ziffer

3 des Bescheides erfüllt werden.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die SolarWorld AG, mit Sitz in 53175 Bonn

('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR

111.720.000,00 und ist eingeteilt in 111.720.000 Inhaberaktien mit einem

anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005108401 zum Handel

im regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist ein Unternehmen der Solarbranche und hat ihre

Schwerpunkte in Deutschland und Italien. Die Zielgesellschaft ist die

Holding-Gesellschaft der SolarWorld-Gruppe ('Gruppe'). Aufgrund der Krise

in der Solar-Branche ging der Umsatz der Gruppe von rund EUR 1.305 Mio. im

Jahr 2010 auf rund EUR 606 Mio. im Jahr 2012 zurück. Der Gewinn der Gruppe

fiel von rund EUR 87,3 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR -606 Mio.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 3) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der

Antragstellerin zu 5), die durch den Antragsteller zu 6) unmittelbar

kontrolliert wird. Die Antragstellerin zu 4) ist ein

Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und der Antragstellerin zu

3). Die Zielgesellschaft ist verpflichtet, auf Anfordern der

Antragstellerin zu 4) Barmittel zur Verfügung zu stellen ('Cash Call'). Von

den insoweit gegenüber der Zielgesellschaft ausstehenden 13,1 Mio. US-$ hat

die Antragstellerin zu 4) am 18. November 2013 1,45 Mio. US-$ angefordert.

Dieser Betrag ist bis zum 15. Januar 2014 gestundet. Die Antragstellerin zu

3) hat sich bereit erklärt, die Verpflichtung der Zielgesellschaft aus Cash

Calls bis zum 31. Dezember 2015 gegen einen entsprechenden Regressanspruch

zu übernehmen ('Cash Call Financing Agreement').

III. Restrukturierungsprozess

In einem Term-Sheet vom 12. Juni 2013 ('Term-Sheet') haben sich die

Zielgesellschaft und eine große Anzahl wesentlicher Gläubiger auf ein

grundsätzliches Konzept zur Refinanzierung der Zielgesellschaft

verständigt. Die zu restrukturierenden Verbindlichkeiten belaufen sich

danach auf insgesamt ca. EUR 930 Mio. und setzen sich im Wesentlichen

zusammen aus Forderungen der Anleihegläubiger aus zwei Anleihen (insgesamt

nominal EUR 550 Mio.), einem ursprünglich bei der Europäischen

Investitionsbank ('EIB') aufgenommenen Darlehen in Höhe von nominal EUR 75

Mio. und aus diversen Schuldscheindarlehen. Diese Verbindlichkeiten sollen

im Wesentlichen im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps in Eigenkapital

umgewandelt werden. Der Debt-Equity-Swap soll dabei zum einen für die

Anleihegläubiger über die WGZ Bank ('WGZ') abgewickelt werden und zum

anderen für die übrigen Gläubiger über die Itom Investment S.à r.l., die

ebenfalls Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist ('HoldCo').

In Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger am 5. und 6. August 2013

sowie in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 7. August 2013 wurde

dem Debt-Equity-Swap von den Anleihegläubigern und den Aktionären

zugestimmt. Danach soll das Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst auf

EUR 744.800 herabgesetzt. Anschließend wird das Grundkapital der

Zielgesellschaft gegen Sacheinlage der Verbindlichkeiten um EUR 14.151.200

auf EUR 14.896.000 erhöht werden. Die neuen Aktien werden dabei von WGZ und

HoldCo gezeichnet und übernommen. Um wirtschaftlich eine weitere

Rückführung der Verbindlichkeiten zu ermöglichen, ist vorgesehen einen Teil

der neuen Aktien an die Antragstellerin zu 3) und die Solar Holding

Beteiligungsgesellschaft mbH, Bonn (Antragstellerin zu 8)), zu veräußern.

Die Zielgesellschaft hat sich in einer Restrukturierungsvereinbarung unter

dem 6. Januar 2014 mit den Gläubigern, der Antragstellerin zu 3), der

Antragstellerin zu 4) sowie Herrn Dr. Ing. E.h. Frank Asbeck (Antragsteller

zu 7)) und der Antragstellerin zu 8) auf den konkreten Ablauf der

Restrukturierung geeinigt ('Restrukturierungsvereinbarung'). Zusammen mit

der Restrukturierungsvereinbarung wurde ein Aktienkaufvertrag zwischen der

WGZ, HoldCo und den Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen, nach dem die

Antragstellerin zu 8) von WGZ und HoldCo insgesamt 2.904.720 Aktien der

Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von EUR 9,75 Mio. erwerben soll

('MIP-Vertrag'). Dieser Kaufvertrag dient zum einen der teilweisen

Rückführung der Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft und zum anderen der

Motivation des Vorstandsvorsitzenden, weiter für die Zielgesellschaft tätig

zu sein. Gleichzeitig wird zwischen WGZ, HoldCo und der Antragstellerin zu

3) ein Aktienkaufvertrag geschlossen, nach dem die Antragstellerin zu 3)

4.319.840 Aktien zu einem Kaufpreis in zweistelliger Millionenhöhe. erwirbt

('NIK-Vertrag'). Im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung wurde zudem

eine Aktionärsvereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 3), der HoldCo

und den Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen ('Aktionärsvereinbarung').

Diese sieht insbesondere vor, dass sich die Parteien der

Aktionärsvereinbarung über die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats

verständigen. Dabei sollen drei Aufsichtsratsmitglieder von der HoldCo und

drei Aufsichtsratsmitglieder von der Antragstellerin zu 3) und dem

Antragsteller zu 7) vorgeschlagen werden. Die Aktionärsvereinbarung tritt

frühestens mit der dinglichen Übertragung der Aktien nach dem MIP- und

NIK-Vertrag und der Gewährung der Befreiung nach § 37 WpÜG in Kraft.

Mit dem Rahmenvertrag wurde auch ein Super Senior Kreditvertrag mit der

Antragstellerin zu 4) abgeschlossen ('Super Senior Facility'), nach dem

diese der Zielgesellschaft ein Darlehen in zweistelliger Millionenhöhe zur

Verfügung stellt.

IV. Sanierungsgutachten

Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der

Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft und die

Gruppe nach dem Standard IDW ES 6 n.F. erstellt ('Sanierungsgutachten'),

der erste Entwurf stammt vom 01. Februar 2013, das finale Gutachten wurde

am 17. Januar 2014 vorgelegt. Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war

das vom Vorstand der Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der

Zielgesellschaft, wobei die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen

der Zielgesellschaft dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie

grundsätzlich für eine erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen

(Sanierungsfähigkeit). Zu diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage

der Zielgesellschaft untersucht und ihre mittel- bis langfristige

Überlebensfähigkeit sowie die im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen

analysiert.

V. Leistungen der Antragsteller

Die Antragstellerin zu 3) wird im Rahmen des NIK-Vertrages von der HoldCo

und der WGZ zusammen 4.319.840 Stückaktien der Zielgesellschaft erwerben.

Damit erzielt sie eine Beteiligungsquote von rund 29% des dann bestehenden

Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Antragstellerin zu 3) übernimmt vorbehaltlich des Eintritts der

Closingbedingungen nach § 17 Abs. 1), 1a) und 2a)

Restrukturierungsvereinbarung und Ziffer 2.1 des Cash Call Financing

Agreement die an sich der Zielgesellschaft obliegende Verpflichtung zur

Stellung von Finanzmitteln an die Antragstellerin zu 4). Dies umfasst den

bereits angeforderten Betrag von 1,45 Mio. US-$ sowie weitere bis zu rund

11,55 Mio. US-$, die nach dem Cash Call Financing Agreement noch fällig

werden können. Der der Zielgesellschaft vorgestreckte Betrag ist nach

Ziffer 3.4 des Cash Call Financing Agreement mit 6% p.a. zu verzinsen.

Die Antragstellerin zu 4) erbringt als Sanierungsleistung ein Darlehen in

Höhe von 50 Mio. EUR an die Zielgesellschaft unter der Super Senior

Facility. Soweit kein Kündigungsgrund eintritt, ist das Darlehen für einen

Zeitraum von 5 Jahren zu gewähren.

VI. Antragstellung

Die Antragsteller haben am 19. November 2013 beantragt, im Hinblick auf die

beabsichtigte Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Zur

Begründung wird angeführt, dass die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig

sei und die nachhaltige Sanierung nur unter Einbindung der Antragsteller in

die oben beschriebenen Maßnahmen möglich erscheine. Insofern werde die

Sanierung der Zielgesellschaft verfolgt.

B. Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit

Die Anträge der Antragsteller zu 3) bis 6) sind zulässig. Insbesondere

erlangen die Antragsteller zu 3) bis 6) voraussichtlich mit Wirksamwerden

der Aktionärsvereinbarung die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über

die Zielgesellschaft.

II. Begründetheit

Die Anträge der Antragsteller zu 3) bis 6) sind auch begründet. Die

Antragsteller zu 3) bis 6) sind unter Berücksichtigung der Interessen der

Antragsteller sowie der außen stehenden Aktionäre der Zielgesellschaft

gemäß § 37 WpÜG iVm § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick

auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft im Rahmen der

Umsetzung der Restrukturierungsvereinbarung von den Pflichten aus § 35 Abs.

1 und 2 WpÜG zu befreien.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit

Bezug auf die Antragsteller zu 3) bis 6) vor. Eine Sanierungsbefreiung kann

erteilt werden, wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die

Sanierung nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll und die

kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche eigene

Sanierungsleistung erbringen.

1. Sanierungsfall

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken

im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandsgefährdenden

Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der finanziellen Sanierung

drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft im laufenden Jahr 2014.

Nach dem Ergebnis des Sanierungsgutachtens ist die Belastung der

Zielgesellschaft durch die bestehende Finanzierung nicht tragbar. Bei einem

Bruch der vereinbarten Zusagen in den Darlehensverträgen (Covenants), der

derzeit zu vermuten ist, drohen zudem Kündigungen der Darlehensverträge,

die unmittelbar zu einer Gefährdung der Zahlungsfähigkeit führen können.

Dies reicht für die Annahme eines Sanierungsfalles, da jeder der genannten

Gesichtspunkte - jedenfalls aber alle zusammen - den Sanierungsfall

begründet. Auf die von den Antragstellern zudem vorgetragene

Zahlungsunfähigkeit in den Jahren 2016 und 2017 kommt es hingegen nicht an,

da diese nicht hinreichend konkret ist.

2. Sanierungskonzept

Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch die unabhängige

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft plausibel; es ist in der vorliegenden Form

geeignet, die bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und so die

Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

An die Feststellungen der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind

keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die unabhängige

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013

bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf der Basis des Sanierungskonzepts

sanierungsfähig ist, also über eine Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1

Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs-

und renditefähig werden kann. Dies wird auch im Sanierungsgutachten

bestätigt. Das derzeit negative Eigenkapital der Zielgesellschaft wird

durch den Debt-Equity-Swap erhöht und unter Berücksichtigung gegenläufiger

bilanzieller Effekte auf EUR 363 Mio. gebracht. Auch die Liquidität der

Zielgesellschaft ist gewährleistet.

Die Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Zielgesellschaft am Markt können

zwar von der BaFin nicht überprüft werden, diese sieht jedoch keinen Grund,

an den Aussagen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu

zweifeln.

3. Sanierungsbeiträge

Die Antragsteller zu 3) bis 6) sind bereit, im Rahmen des

Sanierungskonzepts einen eigenen, erheblichen Sanierungsbeitrag zu

erbringen.

Die Antragstellerin zu 3) erbringt an sich keine Leistung an die

Zielgesellschaft für die von Ihr zu beziehenden neuen Stückaktien, sie legt

keine Forderung in die Zielgesellschaft ein. Der bloße Ankauf von Aktien

von denjenigen, welche die unmittelbare Sanierungsleistung erbringen, zählt

grundsätzlich nicht als Sanierungsbeitrag. Hier besteht allerdings die

Besonderheit, dass das Sanierungskonzept ausdrücklich die Veräußerung von

Aktien an die Antragstellerin zu 3) und die Antragstellerin zu 8) vorsieht.

Weiter ist vorgesehen, dass die Restrukturierungsgläubiger durch die

Veräußerung von Aktien eine teilweise Rückführung der Verbindlichkeiten

erreichen. Zwar könnte die Veräußerung der Aktien auch an außen stehende

Dritte erfolgen. Neben dem Umstand, dass bei einer zu veräußernden

Beteiligung von 29% der Aktien der Zielgesellschaft der Verkauf an einen

Käufer im Paket leichter ist als eine Veräußerung am Markt, spricht aus

Sicht der Gläubiger für eine Veräußerung an die Antragstellerin zu 3), dass

diese sich auch auf eine Durchführung des Sanierungskonzepts verpflichtet

hat. Insoweit stellt die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 36,25

Mio. EUR durch die Antragstellerin zu 3) für den Erwerb von 4.319.840

Aktien eine beachtliche Leistung im Rahmen der Sanierung dar. Dies gilt

auch vor dem Hintergrund, dass der Ausgabebetrag der Aktien in der

Sacheinlage mit 1,00 EUR festgesetzt wird.

Zusätzlich hat sich die Antragstellerin zu 3) im Cash Call Financing

Agreement dazu verpflichtet, für die Zielgesellschaft deren Beitrag zur

Finanzierung der Antragstellerin zu 4) zu übernehmen. Mit dieser Übernahme

entlastet die Antragstellerin zu 3) die Liquiditätssituation bei der

Zielgesellschaft um bis zu rund 13 Mio. US-$, entsprechend ungefähr 9,5

Mio. EUR. Auch unter Berücksichtigung der verzinslichen Regressforderung

ist nachvollziehbar, dass der Zielgesellschaft damit insoweit geholfen

wird, als ihr Zahlungsmittelbestand in der näheren Zukunft geschont wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Höhe von 1,45 Mio. US-$ bereits ein

Cash-Call getätigt wurde, also Zahlungsmittel in Höhe von 1,1 Mio. EUR

hätten aufgebracht werden müssen. Wegen der angespannten

Liquiditätssituation der Zielgesellschaft wurde diese Zahlung allerdings

zunächst gestundet.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 4) der Zielgesellschaft nach

Maßgabe der Super Senior Facility ein Darlehen von 50 Mio EUR mit einer

Laufzeit von fünf Jahren versprochen hat. Damit stellt die Antragstellerin

zu 4) der Zielgesellschaft in erheblichem Umfang Zahlungsmittel zur

Verfügung. Dies stellt für eine Gesellschaft, der Zahlungsmittel auszugehen

drohen, einen wichtigen Beitrag zum Fortbestand der Gesellschaft dar. Damit

erbringen sowohl die Antragstellerin zu 3) als auch die Antragstellerin zu

4) erhebliche Sanierungsbeiträge. Die Antragstellerin zu 5) und der

Antragsteller zu 6) tragen die wirtschaftlichen Risiken des Engagements

ihrer Tochterunternehmen, der Antragsteller zu 3) und 4), bei der

Zielgesellschaft. Daher kommen ihnen auch die Sanierungsbeiträge der

Antragsteller zu 3) und 4) zu Gute.

III. Ermessen

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der

Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft,

die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines

Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich vom Vorrang der

Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll

der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was grundsätzlich im

Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die

Folge einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.

Die Aktienbeteiligungen der Zielgesellschaft werden durch den

Kapitalschnitt bereits erheblich entwertet und durch die beabsichtigte

Kapitalerhöhung zusätzlich verwässert. Insoweit tragen die bisherigen

Aktionäre der Zielgesellschaft einen erheblichen Teil der in der

Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mit; zudem

spiegelt sich der Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres

Aktienbesitzes wieder. Allerdings profitieren auch die außenstehenden

Aktionäre letztlich von der Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese

gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet

ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragsteller zu rechtfertigen.

Die Antragsteller zu 3) bis 6) tragen im Rahmen der Sanierung durch

erhebliche Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft bei. Deshalb

überwiegt ihr Interesse, den Aktionären der Zielgesellschaft über die

Sanierungsbeiträge hinaus nicht noch ein Pflichtangebot zum Erwerb der

Aktien zu unterbreiten, das Interesse der anderen Aktionäre, im Rahmen der

Sanierung ein Pflichtangebot zu erhalten. Den übrigen Aktionären kommen die

Früchte der Sanierung mittelbar in Form von künftigen Chancen auf Gewinn

der Zielgesellschaft zu Gute. Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich

zu erteilen, wenngleich diese Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu

versehen ist.

Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9

WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen

Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind -

abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft

teilzuhaben - nicht erkennbar.

IV. Widerrufsvorbehalt und Auflagen

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Bescheids ist

§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt nach Ziffer 2 ist geeignet

und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall

widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzeot von Seiten der

Antragsteller zu 3) bis 6) nicht vollumfänglich umgesetzt wird. Der

Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da er

im Vergleich zur auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um notfalls

alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des

Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der

Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheids ist § 36 Abs.

2 Nr. 4 VwVfG.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgt für den Fall,

dass die Auflagen nicht erfüllt werden.

Ende der WpÜG-Meldung

30.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt Berlin, Düsseldorf und Frankfurt (Prime

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