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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1YCMM2

Veröffentlicht am 31.01.2014, 12:42

Zielgesellschaft: SolarWorld AG; Bieter: Itom Investment S.à r.l. / Stichting Shares Itom Investment

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 24. Januar 2014 über die Befreiung gemäß

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug

auf die SolarWorld AG, Bonn (ISIN DE0005108401)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

24. Januar 2014 Itom Investment S.à r.l., Luxemburg, (nachfolgend die

'Antragstellerin zu 1)') und die Stichting Shares Itom Investment,

Amsterdam, (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 2)') für den Fall, dass sie

in Folge der Durchführung der von der Hauptversammlung am 07. August 2013

beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über

abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2,

30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den

Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2

WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1. Die Antragsteller zu 1) und 2) werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in

Folge der Durchführung der von der Hauptversammlung am 07. August 2013

beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über

abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn, gemäß § 35, § 29 Abs.

2, § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den

Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2

WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors des Bescheids

wenn die Antragstellerin zu 1) weniger als die von ihr zugesagten,

folgenden Sanierungsleistungen erbringt:

- Einbringung von Teildarlehensrückzahlungsforderungen gemäß dem von der

Antragstellerin zu 1) mit SolarWorld AG geschlossenen Einbringungs- und

Erlassvertrag in der mit E-Mail vom 21. Januar 2014 bei der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegten Fassung in Höhe von

mindestens 213.905.218,40 EUR sowie dazu gehöriger fälliger und nicht

fälliger Nebenforderungen bis zum 31. März 2014

- Erlass der eingebrachten Forderungen in gleicher Höhe bis zum 31. März

2014

3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors des Bescheids ergeht unter

folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Eintragung

der Durchführung der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung gemäß

Beschluss der Hauptversammlung der SolarWorld AG vom 07. August 2013 durch

Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Leistungen gemäß Ziffer 2.

des Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

4. Der Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist

vorbehalten für den Fall, dass nicht sämtliche Auflagen unter Ziffer 3. des

Bescheids erfüllt werden.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die SolarWorld AG, mit Sitz in 53175 Bonn

('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR

111.720.000,00 und ist eingeteilt in 111.720.000 Inhaberaktien mit einem

anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005108401 zum Handel

im regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist ein Unternehmen der Solarbranche und hat ihre

Schwerpunkte in Deutschland und Italien. Die Zielgesellschaft ist die

Holding-Gesellschaft der SolarWorld-Gruppe ('Gruppe'). Aufgrund der Krise

in der Solar-Branche ging der Umsatz der Gruppe von rund EUR 1.305 Mio. im

Jahr 2010 auf rund EUR 606 Mio. im Jahr 2012 zurück. Der Gewinn der Gruppe

fiel von rund EUR 87,3 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR -606 Mio.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) ist eine unabhängige Partei im

Restrukturierungsprozess. Sie ist im Rahmen des Debt-Equity-Swaps Sammel-

und Abwicklungsstelle, über die die Zeichnung der Aktien für die

Individual-Gläubiger erfolgen soll. Die Antragstellerin zu 2) ist alleinige

Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1).

III. Restrukturierungsprozess

In einem Term-Sheet vom 12. Juni 2013 ('Term-Sheet') haben sich die

Zielgesellschaft und eine große Anzahl wesentlicher Gläubiger auf ein

grundsätzliches Konzept zur Refinanzierung der Zielgesellschaft

verständigt. Die zu restrukturierenden Verbindlichkeiten belaufen sich

danach auf insgesamt ca. EUR 930 Mio. und setzen sich im Wesentlichen

zusammen aus Forderungen der Anleihegläubiger aus zwei Anleihen (insgesamt

nominal EUR 550 Mio.), einem ursprünglich bei der Europäischen

Investitionsbank ('EIB') aufgenommenen Darlehen in Höhe von nominal EUR 75

Mio. und aus diversen Schuldscheindarlehen. Diese Verbindlichkeiten sollen

im Wesentlichen im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps in Eigenkapital

umgewandelt werden. Der Debt-Equity-Swap soll dabei zum einen für die

Anleihegläubiger über die WGZ Bank ('WGZ') abgewickelt werden und zum

anderen für die übrigen Gläubiger über die Antragstellerin zu 1).

In Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger am 5. und 6. August 2013

sowie in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 7. August 2013 wurde

dem Debt-Equity-Swap von den Anleihegläubigern und den Aktionären

zugestimmt. Danach soll das Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst auf

EUR 744.800 herabgesetzt werden. Anschließend wird das Grundkapital der

Zielgesellschaft gegen Sacheinlage der Verbindlichkeiten um EUR 14.151.200

auf EUR 14.896.000 erhöht werden. Die neuen Aktien werden dabei von WGZ und

der Antragstellerin zu 1) gezeichnet und übernommen. Um wirtschaftlich eine

weitere Rückführung der Verbindlichkeiten zu ermöglichen, ist vorgesehen

einen Teil der neuen Aktien an einen Investor (Antragsteller zu 3)) und die

Solar Holding Beteiligungsgesellschaft GmbH ('Solar Holding') zu veräußern,

die ebenfalls Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist.

Die Zielgesellschaft hat sich in einer Restrukturierungsvereinbarung unter

dem 6. Januar 2014 mit den Gläubigern, dem Investor (Antragsteller zu 3)),

einem Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und dem Investor

(Antragsteller zu 4)), Herrn Dr. Frank Asbeck ('Herr Asbeck') sowie der

Solar Holding auf den konkreten Ablauf der Restrukturierung geeinigt

('Restrukturierungsvereinbarung'). Zusammen mit der

Restrukturierungsvereinbarung wurde ein Aktienkaufvertrag zwischen Herrn

Asbeck, der Solar Holding, der WGZ und der Antragstellerin zu 1)

geschlossen, nach dem die Solar Holding von der WGZ und der Antragstellerin

zu 1) insgesamt 2.904.720 Aktien der Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis

von EUR 9,75 Mio. erwerben soll ('MIP-Vertrag'). Dieser Kaufvertrag dient

zum einen der teilweisen Rückführung der Verbindlichkeiten der

Zielgesellschaft und zum anderen der Motivation des Vorstandsvorsitzenden,

weiter für die Zielgesellschaft tätig zu sein. Gleichzeitig wird zwischen

dem Investor (Antragsteller zu 3)), der WGZ und der Antragstellerin zu 1)

ein Aktienkaufvertrag geschlossen, nach dem der Investor 4.319.840 Aktien

zu einem Kaufpreis in zweistelliger Millionenhöhe erwirbt ('NIK-Vertrag').

Im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung wurde zudem eine

Aktionärsvereinbarung zwischen dem Investor, Herrn Asbeck, Solar Holding

und der Antragstellerin zu 1) geschlossen ('Aktionärsvereinbarung'). Diese

sieht insbesondere vor, dass sich die Parteien der Aktionärsvereinbarung

über die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats verständigen. Dabei sollen

drei Aufsichtsratsmitglieder von der Antragstellerin zu 1) und drei

Aufsichtsratsmitglieder von dem Investor und Herrn Asbeck vorgeschlagen

werden. Die Aktionärsvereinbarung tritt frühestens mit der dinglichen

Übertragung der Aktien nach dem MIP- und NIK-Vertrag und der Gewährung der

Befreiung nach § 37 WpÜG in Kraft.

Mit der Restrukturierungsvereinbarung wurde auch ein Super Senior

Kreditvertrag mit dem Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und dem

Investor (Antragsteller zu 4)) abgeschlossen ('Super Senior Facility'),

nach dem dieser der Zielgesellschaft ein Darlehen in zweistelliger

Millionenhöhe zur Verfügung stellt.

IV. Sanierungsgutachten

Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der

Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft und die

Gruppe nach dem Standard IDW ES 6 n.F. erstellt ('Sanierungsgutachten'),

der erste Entwurf stammt vom 01. Februar 2013, das finale Gutachten wurde

am 17. Januar 2014 vorgelegt. Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war

das vom Vorstand der Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der

Zielgesellschaft, wobei die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen

der Zielgesellschaft dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie

grundsätzlich für eine erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen

(Sanierungsfähigkeit). Zu diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage

der Zielgesellschaft untersucht und ihre mittel- bis langfristige

Überlebensfähigkeit sowie die im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen

analysiert.

V. Leistungen der Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) legt die an sie abgetretenen Forderungen der

Individualgläubiger in Höhe von insgesamt rund EUR 213,905 Mio. durch

Erlass gemäß Einbringungs- und Erlassvertrag mit der Solarworld AG

('Einbringungs-Vertrag') ein. In der Restrukturierungsvereinbarung ist

vorgesehen, dass die Einbringung auf das Eintreten des 'Effective Date',

also das Vorliegen aller aufschiebenden Bedingungen gemäß § 17 Abs. 1) der

Restrukturierungsvereinbarung bedingt ist. Ziffer 3.1 des

Einbringungs-Vertrags stellt die Einbringung der Forderungen unter die

aufschiebende Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung in dem von der

Hauptversammlung beschlossenen Umfang. Die Antragstellerin zu 1) wird

hierzu im Rahmen der Kapitalerhöhung mindestens 5.927.126 Stück Aktien der

Solarworld AG zeichnen. Damit erzielte sie eine Beteiligungsquote von rund

40 % an der Zielgesellschaft.

Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit der Antragstellerin zu

2) zu Gute. Sie nimmt über ihre unmittelbare Beteiligung an Chancen und

Risiken, welche die Antragstellerin zu 1) mit den Sanierungsbeiträgen

eingeht, zumindest auch teil.

VI. Antragstellung

Die Antragsteller haben am 19. November 2013 beantragt, im Hinblick auf die

beabsichtigte Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Zur

Begründung wird angeführt, dass die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig

sei und die nachhaltige Sanierung nur unter Einbindung der Antragsteller

möglich erscheine. Zum Beleg für die Krise haben die Antragsteller auch auf

die Ad-hoc-Mitteilungen der Zielgesellschaft vom 24. Januar, 17. und 29.

April, 18. Juni und 11. November 2013 verwiesen.

B. Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Ein Antrag nach § 37 WpÜG ist gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung

bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft möglich.

Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller zu 1) und 2) ist nach Ansicht

der BaFin wahrscheinlich. Mit Eintragung der Kapitalerhöhung gegen Einlage

eines Teils der Schuldscheinforderungen wird die Antragstellerin zu 1)

5.957.126 Stückaktien der Zielgesellschaft erlangen, was dann rund 40 % der

Stimmrechte der Zielgesellschaft entspricht. Soweit der Stimmrechtsanteil

der Antragsteller zu 1) und 2) an der Zielgesellschaft infolge der

Durchführung der MIP- und NIK-Geschäfte auf ungefähr 22,05 % absinkt, wird

dies durch den gleichzeitigen Beginn des abgestimmten Verhaltens nach § 30

Abs. 2 WpÜG gemäß der Aktionärsvereinbarung kompensiert.

Ab diesem Zeitpunkt werden den Antragstellern zu 1) und 2) die

Stimmrechtsanteile jeweils der anderen Parteien zugerechnet. Zusammen mit

dem Stimmrechtsanteil des Investors iHv 29 % und dem der Solar Holding iHv

19,56 % ergäbe sich insgesamt ein Stimmrechtsanteil von rund 70,61 % für

die Antragsteller zu 1) und 2), zuzüglich des Anteils aus etwaigen noch von

Herrn Asbeck persönlich gehaltenen Aktien. Damit erlangen die Antragsteller

zu 1) und 2) mit Inkrafttreten der Aktionärsvereinbarung nach Ansicht der

BaFin die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft.

II. Begründetheit

Die Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) sind auch begründet. Die

Antragsteller zu 1) und 2) sind unter Berücksichtigung der Interessen der

Antragsteller sowie der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß

§ 37 WpÜG iVm § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die

beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft im Rahmen der Umsetzung der

Restrukturierungsvereinbarung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG

zu befreien.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit

Bezug auf die der Antragsteller zu 1) und 2) vor. Eine Sanierungsbefreiung

kann erteilt werden wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die

Sanierung nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll und die

kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche eigene

Sanierungsleistung erbringen.

1. Sanierungsfall

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken

im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandsgefährdenden

Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der finanziellen Sanierung

drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft im laufenden Jahr 2014.

Nach dem Ergebnis des Sanierungsgutachtens ist die Belastung der

Zielgesellschaft durch die bestehende Finanzierung nicht tragbar. Bei einem

Bruch der vereinbarten Zusagen in den Darlehensverträgen (Covenants), der

derzeit zu vermuten ist, drohen zudem Kündigungen der Darlehensverträge,

die unmittelbar zu einer Gefährdung der Zahlungsfähigkeit führen können.

Dies reicht für die Annahme eines Sanierungsfalles, da jeder der genannten

Gesichtspunkte - jedenfalls aber alle zusammen - den Sanierungsfall

begründet.

2. Sanierungskonzept

Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch die unabhängige

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft plausibel; es ist in der vorliegenden Form

geeignet, die bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und so die

Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

An die Feststellungen der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind

keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die unabhängige

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013

bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf der Basis des Sanierungskonzepts

sanierungsfähig ist, also über eine Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1

Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs-

und renditefähig werden kann. Dies wird auch im Sanierungsgutachten

bestätigt. Das derzeit negative Eigenkapital der Zielgesellschaft wird

durch den Debt-Equity-Swap erhöht und unter Berücksichtigung gegenläufiger

bilanzieller Effekte auf EUR 363 Mio. gebracht. Auch die Liquidität der

Zielgesellschaft ist gewährleistet.

Die Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Zielgesellschaft am Markt können

zwar von der BaFin nicht überprüft werden, diese sieht jedoch keinen Grund,

an den Aussagen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu

zweifeln.

3. Sanierungsbeiträge

Die Antragsteller zu 1) und 2) erbringen im Rahmen des Sanierungskonzepts

einen eigenen, erheblichen Sanierungsbeitrag.

a) Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) erbringt ihre Einlageleistung für die zu

beziehenden neuen Stückaktien der Solarworld AG durch Einlage von

Forderungen in Höhe von rund EUR 213,095 Mio. Dies stellt ein

Sanierungsbeitrag dar, auch wenn die Antragstellerin zu 1) die Forderungen

nicht zu Beginn der Krise gehalten hat, sondern erst im Rahmen der

Umsetzung des Sanierungskonzeptes abgetreten erhält. Die Bündelung der

Ansprüche der Individualgläubiger ist ein bereits im Term-Sheet

vorgesehener Teil der Sanierungsmaßnahmen und ist notwendig, weil sie der

Gleichbehandlung aller Individualgläubiger bei der Verwertung der Aktien

einen einheitlichen Rahmen gibt. Damit schafft die Übertragung der

Forderungen auf die Antragstellerin zu 1) die Voraussetzungen dafür, die

Veräußerung an den Investor und an Solar Holding geordnet vorzunehmen. Zum

einen ist sichergestellt, dass jeder Gläubiger seine Forderungen im

gleichen Teil einlegen kann. Zum Anderen kann so jeder Gläubiger

wirtschaftlich den gleichen Teil seiner Aktien an den Investor und an Solar

Holding verkaufen, wie in der Restrukturierungsvereinbarung beschrieben.

Hinzu kommt, dass mit dem Verkauf im Paket verbunden ist, dass der Kurs der

Zielgesellschaft nicht durch eine hohe Anzahl zu verkaufender Aktien einem

hohen Druck ausgesetzt wird. Eine Absicherung dagegen, dass nach dem

Wirksamwerden der Sanierungsmaßnahmen der Kurs der Zielgesellschaft allein

deswegen stark nachgibt, weil es zu einer großen Verkaufswelle kommt, ist

geeignet, die Bereitschaft zur Beteiligung an der Sanierung zu erhöhen. Die

gleichen Gedanken lassen sich auf eine sich möglicherweise anschließende

Verwertung der von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen Aktien durch

Verkauf derselben übertragen.

b) Antragstellerin zu 2)

Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit der Antragstellerin zu

2) zu Gute. Sie nimmt über ihre unmittelbare Beteiligung an Chancen und

Risiken, welche die Antragstellerin zu 1) mit den Sanierungsbeiträgen

eingeht, zumindest auch teil.

III. Ermessen

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der

Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei

Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich

vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die

Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was

grundsätzlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da

sie ansonsten die Folge einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu

tragen hätten.

Die Aktienbeteiligungen der Zielgesellschaft werden durch den

Kapitalschnitt bereits erheblich entwertet und durch die beabsichtigte

Kapitalerhöhung zusätzlich verwässert. Insoweit tragen die bisherigen

Aktionäre der Zielgesellschaft einen erheblichen Teil der in der

Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mit; zudem

spiegelt sich der Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres

Aktienbesitzes wieder. Allerdings profitieren auch die außenstehenden

Aktionäre letztlich von der Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese

gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet

ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragstellerinnen zu rechtfertigen.

Da die Antragsteller zu 1) und 2) im Rahmen der Sanierung durch ihre

erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft

beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären

der Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu

müssen, das ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen

Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.

Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese

Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.

Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9

WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen

Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind -

abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft

teilzuhaben - nicht erkennbar.

IV. Widerrufsvorbehalt und Auflagen

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Bescheids

ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt ist insbesondere

verhältnismäßig, da er im Vergleich zur auflösenden Bedingung ein milderes

Mittel ist, um notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge

im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die

Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheids ist § 36 Abs.

2 Nr. 4 VwVfG.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgt für den Fall,

dass die Auflagen nicht erfüllt werden. Er ist insbesondere deswegen

verhältnismäßig, weil bereits § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ein gesetzliches

Widerrufsrecht vorsieht und der Widerrufsvorbehalt daher deklaratorisch

ist.

Ende der WpÜG-Meldung

31.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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